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Handelskammergesetz.

Der Aufficht der Landesregierungen und der mit
der unmittelbaren Aufsicht betrauten Handelsorgane
unterliegen auch die auf den Börsenverlehr bezüglichen
Einrichtungen der Kündigungsbureaus, Liquidaͤtions
kaffen, Liquidationsvereine und ähnlicher Anstalten.
In Preußen ist für alle Börsen von der Ermächtigung,
die unmittelbare Aufficht den Handelskammern und den
Vorständen der kaufmännischen Korporationen zu übertragen,
Gebrauch gemacht worden. Staatliche Auffichtsbehörden find
die Regierungspräsidenten, für die Berliner Börse der Ober—
präfident der Provinz Brandenburg und der Stadt Berlin
in Potsdam, in oberster Instanz der Minister für Handel
und Gewerbe, Erlaß des Handelsministers vom 7. März 1897.
2. Soweit diese auf den Börsenverkehr bezügliche
Einrichtungen darsiellen, sind fie in Ausführung des
Böoͤrsengefetzes der unmittelbaren Aufsicht der Handelsorgane
unterstellt worden (s. Anm. 1). Außer den im 8 1 Abs. 11
des Börsengesetzes aufgeführten, zur Abwicklung börsen⸗
maßiger Geschäfte dienenden Kündigungsbureaus, Liqui⸗
dationskassen und Liquidationsbereinen sind der unmittel⸗
baren Aufficht der Handelsvertretungen auch Zusammen—-künfte
 der Börsenbesucher außerhalb der gewöhnlichen Börsen⸗
zeit unterstellt, sofern sie den Charakter börsenmäßiger
Versammlungen tragen, wie Frühbörsen, Nachbörsen, Abend⸗
börsen. Für andere öffentliche Anstalten ift von der Be—
stimmung des 8 41 bisher kein Gebrauch gemacht worden.
3. Nach 8 137 des Zuständigkeitsgefetzes findet gegen
Beschlüsse der Handelskammer oder des Vorstands einer
kaufmännischen Korporation, durch welche die Erlaubnis
zum Besuche der Börse verfagt, auf Zeit oder für
immer entzogen oder eine Beschwerde über unrichtige
Einschätzung zu den Börsenbeiträgen zurückgewiesen
wird, soweit nach der Börsenordnung gegen dergleichen
Beschlüsse der Rekurs an eine Behörde zulässig ist, an
Stelle desselben innerhalb zwei Wochen die Klage beim
Bezirksausschusse statt.