Geschäftskreis. 8 41. 191

Durch das Reichsbörsengefetz hat diese Vorschrift mehr⸗
sache Anderungen erfahren. Die Rechtsmittel find danach
in folgender Weise geregelt:
l. Das Börsengeset sieht in 8 7 eine Anzahl von Aus⸗
schließungsgründen vom Börsenbesuche vor und
überläßt es den Börsenordnungen, weitere Aus—
schließungsgründe festzusetzen. Wenn wegen Vorliegens
von Ausschließungsgründen die Erlaubnis zum Besuche
der Börse durch Beschluß des Handelsorgans versagt
wird — sei es, daß ein Antrag auf Zulassung zum
Borfenbesuche abgelehnt, sei es, daß die bereits erfolgte
Zulassung infolge des Eintriits von Ausschließungs⸗
gründen zurückgezogen wird —, kann hiergegen beim
Bezirksausschusse Klage erhoben werden, wenn die
Bbrsenordnung ein entfprechendes Rechtsmittel vorsieht.
Ist dies nicht der Fall, so ist der z137 des Zuständig⸗
keitsgesetzes nicht anwendbar, so nicht bei Berlin,
Entsch. des OVG. vom 2. Dezember 1901 GBd. 40
S. 323).
Eine Ausschließung eines Börsenbesuchers kann ferner
auf Grund eines ehrengerichtlichen Verfahrens ein⸗
treten. Nach 8 10 des Börsengesetzes zieht das Ehren⸗
gericht Börsenbesucher zur Verantwortung, welche im
Zusammenhange mit ihrer Tätigkeit an der Börfe fich
eine mit der Ehre oder den Anspruch auf kaufmännisches
Vertrauen nicht zu vereinbarende Handlung haben zu—⸗
schulden kommen lassen. Die Strafen bestehen in
Verweis, sowie in zeitweiliger oder dauernder
Ausschließung von der Börfe (8 15). Gegen eine
Entscheidung des Ehrengerichts findet Ase uh die
Berufung an die nach 8 17 4. a. O. zu bildende
Berufungskammer, nicht aber ein verwaltungsgericht⸗
liches Verfahren jtatt.
Eine zeitweilige Ausschließung von der Börfe
kann schließlich wegen Stbrung der Ordnung oder
des Geschaäftsverkehrs an der Vörse eintreten. Ihre

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