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5.

Handelskammergesetz.

Verhängung erfolgt durch den mit der Handhabung
der Börsenpolizei betrauten Börsenvorsiand. Als
Rechtsmittel findet nur die Beschwerde an die Börsen⸗
auffichtsbehörde statt (68 Abf. 2 und 3 a. a. O.).
Die unter Ziff. 1 bis 3 erwähnten Grundfätze finden
in gleicher Weise auch auf Kursmakler Anwendung.
Soweit für sie eine Maklerkammer eingerichtet ist,
unterstehen fie außerdem deren Disziplin. Als
Dijsziplinarstrafen sind in der Berliner Maklerordnung
Warnung, Verweis, Geldstrafe und Ausschließung vom
Borsenbesuch bis zu drei Monaten vorgesehen. Das
Verfahren ist in der Maklerordnung geregelt; ein
Verwaltungsstreitverfahren findet nicht statt.
Über die Einschätzungen zu den Börsenbeiträgen
trifft das Börsengesetz keine Bestimmung. Für die
Anfechtung ist deshalb 5 137 des Zuständigkeitsgesetzes
nach wie vor maßgebend.

842.
Die Handelskammer ist befugt, Dispacheuren und
folche Gewerbetreibende der in 8 86 der Reichs⸗Ge⸗
werbeordnung bezeichneten Art,? deren Tätigkeit
in das Gebiet des Handels fällt, öffentlich anzu—
stellen und zu beeidigen. Auf Auktionatorens
findet diese Bestimmung keine Anwendung. Vor—⸗
schriften, die die Handelskammer für die hiernach
angestellten Personen erläßt, sind dem Minister für
Handel und Gewerbe vorzulegen.
IJ. Der Handelskammer liegt ferner die Ausstellung
von Ursprungszeugnissens und anderen dem Handels⸗
verkehre dienenden Bescheinigungen ob.
1. Dispacheure find Sachverständige zur Aufftellung
der Rechnung bei großer Havarie. Diese umfaßt all—