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Handelskammergesetz.

der Güterbestätiger, Schaffer, Wäger, Messer, Bracker,
Schauer, Stauer usw. darf zwar frei betrieben werden,
es bleiben jedoch die verfassungsmäßig dazu befugten
Staats oder Kommunalbehörden oder Korporationen
auch ferner berechtigt, Personen, welche diese Gewerbe
betreiben wollen, auf die Beobachtung der bestehenden
Vorschriften zu beeidigen und öffentlich anzustellen.
Die Ermächtigung zur Anstellung solcher Gewerbetreiben—
den ist seit alters her in gewissem Umfange den Vorständen
der kaufmännischen Korporationen durch die für sie erlassenen
Verfassungen eingeräumt worden (s. Anm. 1 zu 8 44).
Durch die Novelle ist fie auch für die Handelskammern,
die infolge der Ausstattung mit juristischer Persönlichkeit
Korporationen im Sinne des 8 36 der Gewerbeordnung
geworden find, begründet worden.
Nach der preußischen Ausführungsanweisung zur Ge—
werbeordnung vom 1. Mai 1904 (MBl. d. H. u. GB.
S. 1238) Ziff. 51 haben, soweit die Handelsvertretungen
zur Beeidigung und öffentlichen Anstellung von Gewerbe—
lreibenden befugt sind, die Behörden von ihrer gleichartigen
Befugnis keinen Gebrauch zu machen. Sofern in einzelnen
Fällen noch Anstellnngen durch Behörden notwendig er⸗
scheinen follten, ist die Entscheidung des Handelsministers
einzuholen.
Bei den Verhandlungen im Abgeordnetenhause ist
die Frage aufgeworfen worden, ob auf Grund des Abs. J
auch Probezieher für Zucker und Melaffe
öffentlich angestellt und beeidet werden können. Die Ant—
wort hängt davon ab, ob diese unter 8 36 der Gewerbe—
ordnung fallen. Von einer Seite wurde dies bestritten,
von anderer dagegen geltend gemacht, daß diese Perfonen
nicht nur mechanisch die Probe ziehen, sondern auch fest⸗
zustellen haben, ob der Zucker in Farbe und Korn gleich—
mäßig ist, ob er Knoten enthält, ob er, ordnungsmäßig
verpackt ist usp. Regierungsseitig wurde in übereinstimmung
mit den letzteren Ausführungen die ene vertreten, daß