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die Probenehmer, die in weitgehendem Umfange an der
Feststellung der Beschaffenheit des Zuckers und der Melafse
mitwirken, unbedenklich unter die im ę46 a. a. O. be⸗
zeichneten Gewerbetreibenden einbegriffen werden könnten
(vgl. StenBer. der Sitzung vom 26. Mail 1897 S. 2986
bis 2988). Das gleiche gilt für Probezieher für
Dünge- und Kraftmittel, sowie für die in Kon—
ditionieranstalten als Sachverständige tätigen Gewerbe⸗
treibenden. Ferner ist die Zugehörigkeit zu den Gewerbe⸗
freibenden des 836 der Gewerbeordnung und die Zuläffig ·
keit der offentlichen Anstellung und Beeidigung anerkannt für
Handelschemiker, Erlaß des Handelsministers vom
30. August 1898, jedoch mit Ausschluß solcher Chemiker,
die fich nicht mit der Prüfung von Handelsware,
fondern lediglich mit der chemisch⸗technisfchen Unter⸗
suchung von Fabrikationsmethoden befassen, Erlaß
vom 12. Marz 19803,
Personen, welche die Beschaffenheit von Werkzeug⸗
maschinen, sowie von Wein gewerbsmãßig festftellen,
Erlaß vom 30. Mai 1901 (MBl. d. H. u. GV. S. 849
Personen, welche die Beschaffenheit von Schiffs—
maschinen und Schiffsmaschinenteilen gewerbs⸗
maßig feststellen, Erlaß vom 19. Mal 1904.
Dagegen gehören nicht zu den Gewerbetreibenden, die
semnab 842 Abs. J öffentlich angestellt und beeidigt werden
unen:

Taucher, Erlaß des Handelsministers vom 18. April 1899,
Personen, die elektrische Anlagen auf ihre Feuer—
sicherheit prüfen, Erlaß vom 6. November 1902
MsBl. d. Heau. G6V. S. 385),
Sachverstäͤndige für Fabrikbau und Anlage von
keramischen Fabriken, Erlaß vom 18. Februar 1806,
Handelsmakler, Erlaß vom 8. Januar 1806
Taxatoren, Erlaß vom 13. August 1908.