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Handelskammergesetz.

Auch entsprechen nicht dem Wortlaute des g 36 der Ge⸗
werbeordnung allgemein gehaltene Anstellungen, wie ‚Sach⸗
verständige für Getreide und Futtermittel“, Erlaß
vom 26. August 1904 oder „Sachverständige in Schiff—
fahrtsangelegenheiten“, Erlaß vom A. Juni 19806,
waͤhrend die Anstellung als Gewerbetreibender sür die Fest—
stellung der Beschaffenheit, Menge und richtigen Verpackung
von Getreide und Futtermitteln unbedenklich sein würde
Die im 8 42 Abs. J begründete Ermächtigung der
Handelskammern erstreckte sich anfänglich nicht auf Buͤcher⸗
revisoren, weil diese ursprünglich im 8 36 der Gewerbe⸗
ordnung nicht aufgeführt waren und begrifflich den dafelbst
bezeichneten Gewerbetreibenden nicht zugerechnet werden
konnten. Nachdem durch die Novelle zur Gewerbeordnung
vom 30. Juni 18900 (RGesBl. S. 321) der 8 36 das. durch
Aufnahme der Bücherredisoren erweilert worden ist, steht
den Handelskammern nunmehr auch die seit lange erstrebte
Befugnis zu, Bücherrevisoren zu beeidigen und öffentlich
anzustellen.
3. Die Bedeutung der öffentlichen Anstellung
und Beeidigung äußert sich a) in gewissen Rechtfolgen,
die Handlungen der öffentlich Angestellten beigelegt sind,
d) in ihrer vorzugsweisen Heranziehung als Sachverftändige
im Zivil- und Strafprozeß, e) in dem Ansehen, das die
öffentliche Anstellung und Beeidigung in den Augen des
Publikums gewährt.
a) Im 8 36 Abf. I1 der Gewerbeordnung ist die Mög—
lichleit vorgesehen, durch gesetzliche Bestimmungen den
Handlungen der auf Grund des Abs. I das. oͤffentlich
angestellten Gewerbetreibenden eine besondere Glaub—
würdigkeit beizulegen oder an diese Handlungen befon dere
rechtliche Wirkungen zu knüpfen. Gesetzliche Bestim—
mungen, durch die den Handlungen der öffentlich ange—
stellten Gewerbetreibenden eine besondere Glaubwuͤrdigkeit
beigelegt wird, bestehen nicht mehr und sind für das Gebiet
des Zivilprozesses durch F 14 des Einführungsgesetzes zur