Geschaͤftskreis. g 42. 197

3PO. ausdrüůcklich beseitigt worden. Dagegen finden fich
in neueren Gefetzen Fälle, in denen an Handlungen amtlich
bestellter Sachverstaändiger besondere Rechtsfolgen geknüpft
sind. Nach 5 4838 5668. hindert die Feststellung der Be—
schädigung oder Minderung von Frachtgut durch amtlich
bestellte Sachverständige das Erloͤschen der Ansprüche
gegen den Frachtführer, wenn die Feststellung vor der An—
nahme erfolgt. Eine Feststellung von Mängeln nach der
Annahme hat diese Wirkung nur dann, wenn die Maͤngel
aͤußerlich nicht erkennbar sind irnd die Feftstellung unverzüglich
nach der Entdeckung und spätestens binnen einer Woche nach
der Annahme beantragt wird. Die gleichen Bestimmmigen
sind für das Frachtgeschäft zur Befoͤrderung von Gütern
auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern vorgesehen,
861 des Binnenschiffahrisgesetzes in der Fassung von 1898
(RGesBl. S. 868). wei Verfrachtung zur See ferner ist
ein Anspruch des Empfängers wegen Beschädigung oder
Verlustes von Gütern davon abhängig, daß der Zustand
und die Menge der Güter entweder vor der UÜbernahme
oder spätestens am zweiten Werktage nach der übernahme
durch die zuständige Behörde oder durch die zu dem Zwecke
amtlich bestellten Sachverständigen festgestellt wird,
8GB. ę8 608, 608
Im Sinne dieser Vorschriften sind amtlich bestellte
Sachverständige nicht nur solche, welche für den einzelnen
Fall in einem gerichtlichen Verfahren zur Sicherung des
Beweises (BPO. 8 488) besonders ernunnt find, sondern
auch solche, die von der zuständigen Behörde oder vonu
einem dazu ermächtigten Organe des Handelsstandes ein
für allemal bestellt find Dentschrift zum Eutwurfe des
6GB. S. 281).
b) Eine besondere Stellung haben die öffentlich an⸗
gestellten und beeidigten Gewerbetreibenden im Zivil⸗
und Strafprozeß. Nach 8 404 Abs. IIl der 380. und
73 Abs. ii der Stpo. follen, wenn für gewisse Arten
von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt sind, für