198 Handelskammergesetz.

das gerichtliche Verfahren andere Personen nur dann als
Sachverständige gewählt werden, wenn besondere Umstände
es erfordern. Der vorzugsweisen Berückfichtigung der öffent⸗
lich bestellten Sachverständigen steht ihre Verpflichtung
gegenüber, der Ernennung zum gerichtlichen Sachverständigen
Folge zu leisten (3PO. 8 407 Abs. I, StPO. 8 76 Abs. I).
Von den „öffentlich bestellten“ Sachverständigen unter—
scheiden die Prozeßordnungen die „im allgemeinen be—
eidigten“ Sachverständigen (8PO. 8 410 Abs. II, StpO.
z 78 Abs. 1h), deren Sonderstellung darin beruht, daß an
Stelle der Eidesleistung in jeder einzelnen Sache bei ihnen
die Berufung auf den allgemein geleisteten Eid genügt.
Eine öffentliche Bestellung von Sachverständigen
durch die Justizbehörden findet, nachdem früher ein un⸗
gleichmäßiger und unklarer Rechtszustand bestanden hatte,
neuerdings nicht mehr statt; es wird andrerseits anerkannt,
daß die auf Grund des 8 36 der Gewerbeordnung öffentlich
angestellten, also namentlich auch die von den Handelsvertretungen
 öffentlich angestellten Gewerbetreibenden
im Sinne der oben angeführten Prozeßvorschriften die Eigen⸗
schaft öffentlich bestellter Sachverständiger haben. Die
allgemeine Beeidigung von Sachverständigen für ge⸗
richtliche Angelegenheiten ist geregelt durch Verfügung des
Justizministers vom 58. Februar 1900 (Justizministerialblatt
S. 48), die später mehrfach (Verfügung vom 19. März 1801,
25. März 1902, 7. April 1904, 18. Juli 1907) ergängzt
und geändert worden ist. Danach erfolgt die Auswahl der
als Sachverständige für gerichtliche Angelegenheiten im all⸗—
gemeinen zu beeidigenden Perfonen durch den Landgerichts⸗
—
besondere auch Handelskammern und kaufmännische Kor—
porationen sind vorher zu hören und im Falle eines Be⸗
durfnisses zur allgemeinen Beeidigung von Sachverstän⸗
digen um den Vorschlag befähigter Personen zu ersuchen
(2 a. a. O. in der Fafsung vom 19. Maͤrz 1901). Die
Beeidigung erfolgt in der Regel für die von den Gerichten