Geschäftskreis. g 42. 199

des Landgerichtsbezirks zu fordernden Gutachten. Bei
jedem Gerichte wird ein nach den einzelnen Angelegenheiten
geordnetes Verzeichnis der im allgemeinen beeidigten Sach—
verständigen geführt und auf dem laufenden erhalten; die
Einficht des Verzeichnisses ist jedermann gestattet. Die
Streichung eines Sachverständigen erfolgt außer im Todes—
falle und auf seinen Antrag, auch dann, wenn er fich als
unzuverläffig erweist, oder wenn sich erhebliche Bedenken
gegen seine Sachkunde ergeben. Sie kann erfolgen, wenn
der Sachverständige seinen Wohnsitz an einen Ort außer—
halb des Bezirks verlegt, für den er beeidigt ist. In
das Verzeichnis der allgemein beeidigten Sachverständigen
sind auch die Personen einzutragen, die auf Grund
des 8 36 der Gewerbeordnung öffentlich angestellt und be—
eidigt find. Eine nochmalige Vereidigung durch das Ge—
richt ist für fie nicht erforderlich. Um die vorzugsweife
Heranziehung dieser Sachverständigen, auf die sie nach
3PO. 8 404 Abs. IIJ und StPO. ę 73 Abs. MAnspruch
haben, zu erleichtern, ist in dem Verzeichnisse bei dem
Namen die Tatsache der öffentlichen Bestellung erfichtlich
zu machen.
Ist der öffentlich bestellte Gewerbetreibende bereits für
gerichtliche Angelegenheiten im allgemeinen beeidigt, so ist
in dem Verzeichnisse zu vermerken: „Als gerichtlich beeidigter
Sachverständiger gestrichen.“ Wird die öffentliche Be—
stellung eines zugleich für gerichtliche Angelegenheiten all—
gemein beeidigten Sachverständigen zurückgenommen, ohne
daß er in letzterer Eigenschaft gestrichen wird, so ist die
Zurücknahme in dem Verzeichniffe zu vermerken.
Bei Streichungen öffentlich bestellter Gewerbetreibender
wegen Unzuverläffigkeit oder Verlegung des Wohnsitzes ist
demjenigen Organe, durch welches der Sachverständige be—
stellt oder im allgemeinen beeidigt worden ist, unter An⸗
gabe der die Streichung begründenden Tatsachen Kenntnis
zu geben, Verfügung des Justizministers vom 18. Juli 1907
(MBl.nd. H. u. GB. S. 286).