200 Handelskammergesetz.

Die Handelsvertretungen haben von öffentlichen Be—
stellungen und Beeidigungen von Gewerbetreibenden, die
als gerichtliche Sachverstäudige in Betracht kommen, unter
Mitteilung der Eidesformel (Anm. 4) dem Landgerichtspräsidenten
 des Bezirks Kenntnis zu geben, für den die
Anstellung erfolgt ist. Ist sie nur für einen Teil des
Kammer⸗ oder Korporationsbezirks erfolgt, so ist dies in
der Mitteilung anzugeben. Veränderungen, z. B. der
Widerruf der Anstellung, sind in gleicher Weife anzuzeigen,
Erlaß des Handelsministers vom 258. März 1908 (Mwl.
d. H. u. GV. S. 140). Die Mitteilungen sind auf die—
jenigen Gewerbetreibenden zu beschränken, die von der
Handelsvertretung ausdrücklich auch für die Erstattung von
sachverständigen Gutachten beeidigt worden sind (Anm. 4),
da nur diese in das gerichtliche Sachverständigenverzeichnis
aufgenommen werden, Erlaß des Handelsministers vom
18. Juli 1907 (MBl. d. H. u. GB. S. 285).
e) Die öffentliche Anstellung und Beeidigung begründet
keine ausschließliche Gewerbeberechtigung und
ebensowenig die Eigenschaft eines Beamten. Ihre
Rechts folgen erschöpfen sich vielmehr in den unter à und b
dargelegten Wirkungen, die für manche der in Betracht kom⸗
menden Gewerbetreibenden, namentlich wenn sie in erheb⸗
lichem Umfange als gerichtliche Sachverständige herangezogen
werden, bedeutungsvoll, für andere hinwiederum, deren Ge—
werbe als Grundlage für sachverständige Gutachten in der Regel
nicht in Frage kommt, ohne Nutzen find. In tatsächlicher
Hinficht hat die öffentliche Anstellung und Beeidigung eines
Gewerbetreibenden die Wirkung, ihn dem Publikum als
vertrauenswürdig zu empfehlen. Hierin liegt, obgleich fich
an diese Wirkung keine Rechtsfolgen knüpfen, doch eine
gewisse Bevorzugung des öffentlich bestellten und beeidigten
Gewerbetreibenden gegenüber dem auf diese Weise nicht
ausgezeichneten Gewerbetreibenden, die im Hinblick auf die
im 81 der Gewerbeordnung als Grundlage unseres ge⸗
werblichen Lebens festgelegte Gewerbefreiheit nur auf reichs⸗