Geschaͤftstreis. 542. 201

gesetzlicher Vorschrift begründet werden kann. Es ist deshalb
weder im Verwaltungswege noch auch im Wege der Landes⸗
gesetzgebung angängig, bei der öffentlichen Anstellung und
Beeidigung Gewerbetreibender über den Kreis der im 8 36
der Gewerbeordnung bezeichneten Personen herauszugehen.
4. Voraussetzungen der öffentlichen Anstel⸗
lung und Beeidigung sind
a) eine der im 5 36 der Gewerbeordnung bezeichneten
Tätigkeiten. Vgl. Anm. 8 am Ende und Anm. 2.
b) gewerbsmäßiger Betrieb dieser Tätigleit. Wäger,
die nur für einzelne Firmen tätig sind, ohne ihre Dienste
dem Publikum allgemein anzubieten, die kein Geschäfts—
lokal für das Wägegewerbe, noch die erforderlichen Wäge—
mittel besitzen, entsprechen dieser Voraussetzung nicht, Erluß
des Handelsministers vom 22. Juli 1901 (MNBl. d. H. u.
GV. S. 160).
o) Selbständigkeit in Beziehung auf den fraglichen
Betrieb. Personen, die diesen als Angestellte, sei es von
Gewerbetreibenden, sei es von Gemeinden, ausüben, können
nicht öffentlich angestellt und beeidigt werden, Erlaß des
Handelsministers vom 8. September 1900, so beispiels⸗
weise nicht Wägergehilfen, Erlaß des Handelsministers vom
13. Mai 1901 (MBl. d. H. u. GV. S. 56).
Nicht erforderlich ist, daß der Anzustellende die preu—
ßische Staats⸗ oder die Reichsangehsrigkeit besitzt. Auch
Ausländer können auf Grund des g 42 Abs. 1 öffentlich
angestellt und beeidigt werden, Erlaß des Handelsministers
vom 12. Dezember 1906.
Beeidigung. Durch Erlaß des Handelsministers vom
29. September 1887 (MBl. d. H. u. GB. 1807 S. 287)
ist angeordnet, daß der Eid in öffentlicher Sitzung der
Handelskammer oder kaufmännischen Korporation zu leisten
ist. Die Eidesworte sind vom Vorsitzenden zu verlesen und
von dem zu Vereidigenden nachzusprechen. Die Eidesformel
lautet: „Ich ..... schwöre bei Gott dem Allmächtigen und
Allwissenden, daß ich als öffentlich angestellter. ... die