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bestehenden Vorschriften getreulich beobachten und die mir
obliegenden Pflichten gewissenhaft erfüllen werde. So
wahr mir Gott helfe.“ Dem Schwörenden bleibt die Bei⸗
fügung einer seinem Glaubensbekenntnifse entsprechenden
Beteuerung überlassen.
Abweichungen von dieser Form der Beeidigung können
mit Genehmigung des Handelsministers in den Geschäfts⸗
ordnungen der Handelskammern oder kaufmännischen Kor⸗
porationen vorgesehen werden. Die Beeidigung kann auch
erfolgen, ohne daß Vorschriften für die Gewerbetreibenden
erlassen find, Erlaß des Handelsministers vom 30 August
1898.
Soll der öffentlich angestellte Gewerbetreibende zugleich
als Sachverständiger in gerichtlichen Angelegenheiten heran⸗
gezogen werden, so ist es erforderlich, um eine nochmalige
Beeidigung durch das Gericht zu vermeiden, in die vor⸗
erwaͤhnte Eidesformel einen Zusatz aufzunehmen, demzufolge
sich die Beeidigung auch auf die Erftattung von Gut⸗
achten erstreckt, etwa so, daß hinter „erfüllen? die Worte
eingeschaltet werden:
„sowie auch die von mir in meiner Eigenschaft als
öffentlich angestellter ....... erforderten Gutachten
unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen
erstatten“.
Um nicht Bemängelungen der Gerichte hervorzurufen,
empfiehlt es sich, die Art der Gutachten in der Eidesformel
genau zu bezeichnen, Erlaß des Handelsministers vom
29. März 1900 (M8Bl. d. H. u. GV. 1907 6 287).
In die Eidesformel können ferner auch Zusätze auf⸗
genommen werden, durch welche der öffentlich angestellte
Gewerbetreibende zugleich auf das Interesse der Zoll⸗ und
Steuerverwaltung vereidet wird. Anlaß hierzu kann in
Fallen vorliegen, in denen zoll- oder steueramtliche Revi⸗
fionen durch Bescheinigungen öffentlich angestellter Gewerbe⸗
treibender (z. B. Wiegemeister) ersetzt werden können, wenn
dabei die Bedingung gestellt ist, daß solche Personen auf