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Handelskammergesetz.

wohnt noch eine gewerbliche Niederlassung hat, seine öffent⸗
liche Anstellung nur in Ausnahmefällen berechtigt und zu
vermeiden, wenn andere geeignete Persoönlichkeiten im Be—
zirke der Handelsvertretung vorhanden find, Erlasse des
Handelsministers vom 20. April 1905 und vom 83. August
1907.
In betreff der Frage, wie weit räumlich die Wirkung der
offentlichen Anstellung und Beeidigung reicht, ist nach den
Folgen, die die Anstellung und Beeidigung hat (Amn. 3),
zu unterscheiden. Iu den Fällen, in denen an Fesi—
stellungen amilich bestellter Sachverständiger besondere
Rechtsfolgen geknüpft werden (Anm. 3 unter a), treten diefe
Folgen nur insoweit ein, als die Feststellungen von dem
oöffentlich bestellten und beeidigten Gewerbetreibenden innerhalb
 des Bezirks der Handelsvertretung, die ihn angestellt
hat, vorgenommen werden. Ebenso triut die Bevorzugung
dieser Gewerbetreibenden als Sachverständige für gericht⸗
liche Zwecke (Anm. 30) nur für den Umfang ihres An—⸗
stellungsbezirks oder mangels eines solchen des Bezirks der
anstellenden Handelsvertretung ein; sie werden nur in die
Sachverständigenverzeichnisse der Gerichte dieser Bezirke
aufgenommen. Die tatsfächlichen Wirkungen schließlich, die
sich aus der öffentlichen Anstellung und Beeidigung eines
Gewerbetreibenden ergeben, indem sie ihm den Stempel
besonderer Vertrauenswürdigkeit aufdrücken (Anm. 3e),
entziehen sich einer räumlichen Schranke. Selbst wenn
davon ausgegangen würde, daß die anstellende Handels⸗
vertretung nach ihrer Zuständigkleit nur dazu berufen ist,
die in der öffentlichen Anstellung und Beeidigung liegende
Empfehlung nur für die Einwohnerschaft ihres Bezirks
auszusprechen, kann nicht verhindert werden, daß die Em⸗—
pfehlung über den Bezirk hinaus wirkt. Es wird auch
dem bffentlich angestellten und beeidigten Gewerbetreibenden
nicht verwehrt werden können, sich außerhalb des Bezirks
der anstellenden Handelsvertretung als von dieser öffentlich
angestellt und beeidigt zu bezeichnen.