Geschäftskreis. F 42.

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Zurücknahme der öffentlichen Anstellung. Es
ist zu unterscheiden, ob die öffentliche Anstellung und
Beeidigung widerruflich oder ohne eine folche Einschränkung
erfolgt ist. Im ersteren Falle kann die Handelsvertretung
die öffentliche Anstellung und Beeidigung widerrufen. Ohne
diese Enschränkung kann die Zurücknahme der öffentlichen
Anftellung und Beeidigung nur gemäß 8 120 Siff. 1
des Zustaͤndigkeitsgesetzes auf Klage der Ortspolizeibehörde
im Verwaltungsstreitverfahren herbeigeführt werden, Erlaß
des Handelsministers vom 13. Mai 1901 (MBl. d. H. u.
GV. S. 56).
Da die im 8 36 der Gewerbeordnung bezeichneten
Gewerbe frei betrieben werden dürfen, kann die Zurück⸗—
ziehung der öffentlichen Anstellung nicht die Folge haben,
baß der davon Betroffene das Gewerbe, für das er öffent⸗
lich angestellt und beeidigt war, überhaupt nicht mehr
beireiben dürfe. Die Wirkung der Zurückziehung beschränkt
sich vielmehr darauf, daß er aufhört für das Gewerbe,
in dessen Fortbetrieb er nicht gehindert werden kann,
öffentlich angestellt und beeidigt zu sein. An feine
Feststellungen knüpfen sich nicht mehr die in Anm. 3
unter s bezeichneten Rechtsfolgen; er ist nicht mehr
bevorzugter Sachverständiger für gerichtliche Zwecke (das.
unter b) und er hat sich der Bezeichnung als öffentlich
angesteliter und beeidigter Gewerbetreibender zu enthalten.
Disziplin. Disziplinare Befugnisse über die öffentlich
angestellten und beeidigten Gewerbetreibenden stehen den
Handelsvertretungen nicht zu und können auch mangels einer
gesetzlichen Grundlage nicht in den Vorschriften begrüundet
werden, welche die Handelsvertretung für die von ihr anzu—
stellenden Gewerbetreibenden erlassen kann. Sie kann fich aber
eine Einwirkung auf das Verhalten und die Tätigkeit dieser
Personen dadurch sichern, daß sie fsie unter Vorbehalt jeder⸗
zeitigen Widerrufs anstellt und beeidigt, Erlaß des Handels⸗
ministers vom 7. Dezember 1901 (MBl. d. H. u. GV.
S. 404).