206 Handelskammergesetz.

5. Auf die Auktionatoren soll die den Handels—
kammern eingeräumte Befugnis nicht ausgedehnt werden,
weil deren Geschäftsbetrieb über das Gebiet des Handels
hinausgeht und überdies durch verschiedene partikularrecht⸗
liche Bestimmungen geregelt ist (Begründung des Ber—⸗
lepsch'jchen Entwurfs S. 24.)
6. Ursprungszeugnisse dienen in der Regel dazu, den
ins Ausland gehenden Waren Zollbegünftigungen, namentlich
die Verzollung nach den niedrigsten Zollsätzen, zu sichern. In⸗
wieweit Ursprungserzeugnisse beizubringen find, richtet sich
nach der Zollgesetzgebung der in Betracht kommenden Staaten,
sowie auch nach den Handelsverträgen und handelspolitischen
Vereinbarungen, die zwischen Deutschland und andern Staaten
bestehen. Zur Ausstellung sind, sofern nicht in den ausländischen
Gesetzen oder vertragsmäßig anderes bestimmt ist, die Ortsbe⸗
hörden und nach obiger Vorschrift die Handelskammern befugt.
Ursprungszeugnisse sind in Preußen nach dem Stempel⸗
steuergesetze vom 31. Juli 1895 (Gessamml. S. 413)
stempelfrei, insoweit der Wert, den das Zeugnis für den
Exporteur darstellt, 150 Mtk. nicht übersteigt. Dies ist
nicht nur dann der Fall, wenn der Wert der Sendung
150 Mk. oder weniger beträgt, sondern, dem Interesse der
Exporteure entsprechend, auch dann, wenn der Unterschied
im Zoll, welcher auf der Ware im Lande der Bestimmung
ruht, je nachdem dieselbe von einem Ursprungszeugnisse
——
Übersteigt der Wert des Zeugnifses 150 Mk., so ist es,
wenn es von einer Ortsbehörde (Polizei-⸗ Gemeindebehörde)
ausgestellt ist, als Ausfertigung eines Schriftstücks einer
Behörde (Stempeltarifnummer 10) mit 1,50 Mk. stempel⸗
pflichtig. Ist es dagegen von einer Handelskammer oder
dem Vorstande einer kaufmännischen Korporation ausge—
stellt, so ist es auch bei 1850 Mk. übersteigendem Werte
stempelfrei, weil diese Organe als Behörden im Sinne
der angesührten Stempeltarifnummer nicht gelten (vgl.
Anm. 7 zu 8 1, insbej. S. 62).