Beaufsichtigung. Aufldsung. 8 43. 207

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848.

Die Handelskammer unterliegt der Aufsicht des J
Ministers für Handel und Gewerbe.“
Auf Antrag desselben kann eine Handelskammer II
durch Beschluß des Staatsministeriums aufgelöst
werden.s ·Es sind sodann Neuwahlen anzuordnen,
die innerhalb dreier Monate vom Tage der Auf⸗
lösung an erfolgen müssen.*
über die Geschäftsführung und Vermögens- III
verwaltung der Handelskammer während der
Zwischenzeit trifft der Minister für Handel und
Gewerbe die erforderlichen Anordnungen.
1. Das Gesetz von 1870 enthielt keine Vorschriften
darüber, wie die allgemeine staatliche Aufsicht über die
Handelskammern zu führen sei. Aus der Bestimmung in
I3 Ziff. 20 der Regierungsinstruktion vom 23. Oktober
1817 (GejsSamml. S. 248). wonach der Bezirksregierung
die Aufsicht über alle Korporationen, Gesellschaften und
Anstalten zusteht, welche bloß einen gewerblichen Zweck
haben, hätte ein Aufsichtsrecht der Bezirksregierung und
zwar auf Grund der Allg. Kabinettsorder vom 31. Dezember
1825 (GesSamml. 1826 S. 5) der Abteilung des Innern,
an deren Stelle durch das Landesverwaltungsgesetz der
Regierungspräsident gesetzt worden ist, hergeleitet werden
tonnen.Auf diesen Unterlagen hat der Handels⸗
minister ein Aufsichtsrecht der Regierungspräsidenten über
die Borsen aufgebaut, Erlaß vom 7. März 1897.
Indessen ist von dieser Folgerung nie Gebrauch ge⸗
macht, sondern allgemein angenommen worden, daß die
Handelskammern unter der unmittelbaren Aufsicht des
Ministers für Handel und Gewerbe stünden. Diese Praxis