208 Handelskammergefetz.

ift in der Novelle von 1897 durch den Abs. J des 8 43
auf eine gesetzliche Grundlage gestellt worden.
2. Über den Inhalt der Aufsichtsbefugnifse des
Handelsministers ist in der Begründung des Berlepfch'schen
Entwurfs, in welchem eine dem g 483 im wesentlichen gleiche
Bestimmung vorgesehen war, folgendes bemerkt (S. 26):
Seine — des Handelsministers — Aufsichtsbe—
fugnisse sind nicht besonders umschrieben; daß seine
Anordnungen für die Handelskammern in Beziehung
auf ihre Geschäftsführung und ihre Verwaltungsaufgaben
 bindend sind, wird als selbstverständlicher
Ausfluß des Aufsichtsrechtes einer ausdrücklichen Fest⸗
setzung nicht bedürfen. Dagegen ist er durch seine
Aufsichtsstellung nicht ermächtigt, die Handelskammern
in ihrer sachlichen Stellungnahme zu Gegenständen,
die im Bereiche ihrer begutachtenden Tätigkeit liegen,
einem Zwange zu unterwerfen.
In dem letzteren Satze liegt ein für die Handels—
kammern wertvolles Zugeständnis der Staatsregierung, in⸗
dem dadurch der materielle Inhalt ihrer gutachtlichen
Außerungen jeder zwangsweisen Einwirkung der Aufsichtsinftanz
 entzogen und auf diese Weise den Handelskammern
die Gewähr oder mindestens die Möglichkeit freiester
Meinungsäußerung gegeben wird.
Erlafse des Handelsministers, die für die Handels—
vertretungen von allgemeiner Bedeutung sind, werden in
dem vom Handelsministerium feit 1901 herausgegebenen
MBl. d. H. u. GV. GBerlin — Carl Heymanns Verlag)
veröffentlicht, gelegentlich auch in der vom Deutschen Handelstage
 herausgegebenen Zeitschrift ‚Handel und Gewerbe.“
3. Diese Vorschrift macht den Zweifeln ein Ende, die
in der Praxis über die Befugnisse der Regierung gegenüber
Handelskammern für den Fall von Konflikten be—
standen. Im Anfang der achtziger Jahre ist der Minister
Fürst Bismarckh) gegen Handelskammern, welche seinen An—
ordnungen nicht nachlamen, in der Weise vorgegangen, daß er