Beauffichtigung. Auflöfung. F 43. 209

fie ihrer amtlichen Stellung innerhalb der Staatsverwaltung
enthob und des Rechts der Mitwirkung der Behörden bei
der Erhebung der Beiträge für verlustig erklärte. Die
Berechtigung zu diesem Borgehen ift seinerzeit im Ab⸗
geordnetenhause lebhaft bestritten worden (Vgl. die Er—
orterungen in den Sitzungen vom 7. und 10. März 1882).
Sie wird auch von Staatsrechtslehrern angezweifelt (Rönne,
Preußisches Staatsrecht III. S. 238 Anm. 5), und es ist
nicht in Abrede zu stellen, daß gewichtige Bedenken da—
gegen geltend gemacht werden können. Es ist des halb
nützlich und als Fortschritt zu betrachten, daß nunmehr
im Gesetze die der Regierung den Handelskammern gegen—
über zustehenden Machtvollkommenheiten in unzweifelhafter
Weise festgesetzt sind. Von der Auflösungsbefugnis ist
übrigens bisher kein Gebrauch gemacht worden.
4. Die Auflösung der Handelskammern hat die
Folge, daß ihre Mitglieder, einschließlich der nach 88 zu⸗
gewählten anciens eommorçants, außer Tätigkeit treten, ihre
Mitgliedschaft erlischt. Dagegen bleibt die Handelskammer
als juristische Person bestehen. Ihre Vermögensrechte und
Verbindlichkeiten gehen nicht unter, sondern bleiben an das
Rechtssubjekt, das die Handelskanimer — auch nach der
Auflösung — darstellt, geknüpft. Die Zweifel, zu denen
in dieser Beziehung der Wortlaut des Abs. MaAnlaß geben
könnte, haben ihren Grund in der schiefen juxistifchen
Konstruktion, vermöge deren die Handelskammer unmd nicht
die durch die Handelskammer vertretene Kaufmannschaft
mit juristischer Persönlichkeit ausgestattet ist (Annt. 1 zu
8385). Die Handelskammer hat danach einen doppelten
Charakter: fie ist einerseits juristische Person, andererseits
Vertretungsorgan dieser juriftischen Person. Die Auflöfung
erfaßt sie, wie vorstehend dargelegt, nur als Vertretungs⸗
organ, nicht als juristische Person.
In der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 26. Mai
1897 führte der Handelsminister, ohne Widerspruch zu
finden, aus, daß die Auflösung sich lediglich auf die
Lusensky, Handelskammergesetz. 2. Aufl. 14