210 Handelskammergeietz.

aktuelle Zusammensetzung der Handelskammer beziehe“, da—
gegen die Auslegung nicht zutreffe, daß mit der Auflösung
auch „der Inhaber des von der Handelskammer an—
gesammelten Vermögens wegfalle“ (StenBer. S. 2994).
5. Haben die Neuwahlen nach dem durch Stätut der
Handelskammer begründeten Wahlsysteme oder gemäß 810
Abs. M zu erfolgen? Die Frage ist im Sinne der ersteren
Möglichkeit zu beantworten, weil 8 10 Abs. III nur zur
Anwendung kommt, wenn ein Statut nicht erlafsen ist,
und mangels einer besonderen Vorschrift nicht augenommen
werden kann, daß die Auflösung der Kammer deren Statuten
unwirksam mache.

übergangs und Schlußbestimmungen.

Auf die zu Berlin, Stettin, Magdeburg, Tilsit,
Königsberg, Danzig, Memel und Elbing bestehenden
kaufmännischen Korporationen! und auf das Kommerz⸗
kollegium zu Altona? findet dieses Gesetz mit Aus—
nahme der 88 38, 88 und 42 keine Anwendung.
[l. Die in Absatz 1 aufgeführten Körperschaften sind
befugt, sich in Handelskammern umzuwandeln? oder,
falls eine Handelskammer für den Bezirk besteht,
sich mit dieser zu vereinigen.“
Die Umwandlung erfolgt durch ein von der
Körperschaft zu beschließendes, der Genehmigung des
Ministers für Handel und Gewerbe unterliegendes
Statut, in welchem über die Verwaltung der Ein—
richtungen und des Vermögens der Körperschaft,
sowie über das für die neue Handelskammer maß-—
gebende Wahlsystem Bestimmung zu treffen ist. Durch

8 44.

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