Übergangs · und Schlußbestimmungen. 844. 211

das Statut kann die bisherige Bezeichnung der Körper⸗
schaft und ihrer Vertretung aufrechterhalten werden.?
Zur Vereinigung mit einer schon bestehenden IV
Handelskammer bedarf es eines mit dieser zu ver⸗
einbarenden Statuts, welches der Genehmigung des
Ministers für Handel und Gewerbe unterliegt.
Insoweit für denselben Bezirk eine der im Abs. 1V
aufgefüͤhrten kaufmännischen Korporationen und eine
Handelskammer besteht, bestimmt der Minister für
Handel und Gewerbe im Einverständnisse mit dem
etwa beteiligten Ressortminister, in welchem Umfange
die den Organen des Handelsstandes zustehenden
öffentlich⸗rechtlichen Befugnisse noch von der kauf⸗
männischen Korporation wahrzunehmen sind.⸗
1. Die im Abs. Jbezeichneten kaufmännischen Korpo—
rationen sind auf Grund vom Könige bestätigter Statuten
1820 und in den darauf folgenden Jahren errichtet worden.
Nach Erlaß des Handelskammergesetzes von 1870 sind in
den Jahren 1871 und 1872 fämtliche Statuten neu erlassen
worden. Ferner hat neuerdings eine Revision der Statuten
der Korporationen in Danzig (1898), Berlin (1898),
Königsberg (1890), Stettin (1801) und Tilsit (1905)
stattgefunden. Die Korporation in Magdeburg hat sich
1898 in eine Handelskammer umgewandelt.
Die kaufmännischen Korporationen unterscheiden sich
gegenwärtig von den Handelskammern im wefentlichen da⸗
durch, daß der Beitritt zu ihnen dem freien Willen der
in ihnen vertretenen Erwerbsstände überlassen ist. Früher
bestand für die größeren Kaufleute ein gewisser Zwang
zum Beitritt, insofern der Besitz der kaufmännischen Rechte,
zu denen u. a. die Wechselfähigkeit, die Beweiskraft der
Handelsbücher, das Recht auf Provision gehörte, für die im

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