212 Handelskammergesetz.

Bezirk einer kaufmännischen Korporation anfässigen Kauf—
leute von der Zugehörigkeit zur Korporation abhängig war.
Nachdem dieser Rechtszustand durch Art. 384 des EinfGes.
zum Allgem. denutschen HGB. vom 24. Juni 1861
(GessSamml. S. 449) beseitigt war, ist der Beitritt zu den
Korporationen völlig freiwillig. Beitrittsberechtigt sind im
allgemeinen dieselben Berufskreise, zu deren Vertretung
nach 8 3 die Handelskammern bestimmt sind. In den
älteren Statuten war die Einrichtung eines teilweise nicht
unerheblichen Eintrittsgeldes vorgesehen: bei den neuerdings
erfolgten Revisionen der Statuten ist in Berlin, Königs—
berg und Tilsfit das Eintrittsgeld abgeschafft worden.
Organe der Korporationen sind die Generalversammlung
und der aus Wahlen der Korporationsmitglieder hervor—
gehende, zur laufenden Verwaltung bestellte Vorstand, der
in Berlin und Elbing die Bezeichnung „Alteste der Kauf⸗
mannschaft“, in Stettin „Vorsteher der Kaufmannschaft“
und in Königsberg, Memel, Tilsit und Danzig „Vorsteher—
amt der Kaufmannschaft“ führt.
Die Aufgaben der Korporationen auf öffentlicherechtlichem
Gebiete find die gleichen, wie die der Handelskammern.
In fast allen Statuten ist es als Bestimmung der Korpo—
ration bezeichnet, „die Gesamtinteressen des in ihr ver—
tretenen Handelsstandes wahrzunehmen und zu fördern“.
Die in dem Handelskammergesetz und anderen Gesetzen
den Handelskammern zugewiesenen einzelnen Verwaltungs—
aufgaben (88 38 — 42, Anhang Ceil III dieses Buches) find
in gleicher Weise von den Vorstäuden der kaufmännischen
Korporationen zu erfüllen. Die für die Handelskammern
erst durch die Novelle von 1897 begründete Ermächtigung,
Dispacheure und Gewerbetreibende der im 8 36 der Gewerbe—
ordnung bezeichneten Art, deren Tätigkeit in das Gebiet
des Handels fällt, öffentlich anzustellen, war den Korpora—
tionen bereits in ihren Statuten eingeräumt.
Eine Vermögensverwaltung haben die kaufmännischen
Korporationen in viel weiterem Umfange geführt als die