Ubergangs⸗ und Schlußbestimmungen. 844. 213

Handelskammern: waren sie doch von ihrer Errichtung
an mit den Rechten juristischer Persönlichkeit ausgestattet
und dadurch befähigt, Träger von Vermögensrechten aller
Art, insbesondere auch von milden Stiftungen zu werden.
Die Beiträge zu den Korporationen werden für
Elbing nach dem Maßstabe der staatlich veranlagten
Gewerbesteuer umgelegt. In Tilfit zahlen die Mitglieder
einen Jahresbeitrag von 2Mk.; ein weiterer Bedarf wird
nach dem Maßstabe der staatlich veranlagten Gewerbesteuer
umgelegt. In Stettin werden die Mitglieder von der
Finanzkommission in Klassen verteilt und die Beiträge
hiernach in angemessener Abstufung bestimmt, wobei ein
Höchstfatz von jährlich 300 Mek. dhne Genehmigung der
Hauptversammlung nicht überschritten werden darf. In
Berlin, Königsberg, Danzig und Memel hat zu⸗
nächst jedes Mitglied einen gleichen, festen Jahresbeitrag
von 18, 10, 12 und 10 Mkzu entrichten. Insoweit die
Einnahmen der Korporationeun einschließlich dieser festen
Jahresbeiträge zur Deckung des Aufwands nicht ausreichen,
wird der fehlende Bedarf in der Weise aufgebracht, daß
die Mitglieder in Klassen mit verschiedenem Beitragssatze
eingeschätzt und nach diesem Maßstabe zu weiteren Beiträgen
herangezogen werden. In Danzig erfolgt die Zuweifung
zu den Beitragsklaffen nach dem Umfange des Geschäfts
und nach der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung
an den Vorteilen der Korporation“, in Königsberg „nach
dem Umfange des Geschäfts und der unmittelbaren odes
mittelbaren Beteiligung an den Vorteilen der Börse“, in
Memel „nach dem Umfange des Börsengefschäfts und der
mittelbaren Beteiligung an den Vorteilen desselben“. In
der letztgenannten Korporation werden zu den nach Klaffen
umgelegten Beiträgen nur die am Börsengeschäft unmittelbar
oder mittelbar beteiligten Mitglieder herangezogen. In
Berlin wird der durch anderweitige Einnahmen der Kor⸗
poration nicht gedeckte Bedarf durch Gebühren aufgebracht,
welche für den Besuch oder die Benutzung der Einrichtungen