216 Handelskammergesetz.

Kommerzkollegiums wird nach dem Statut als besonderer
Fonds von den Altonger Mitgliedern der Kammer, unter
dem Vorsitze des Oberbürgermeisters von Altona, verwaltet.
Von den Erträgen werden vorweg 6000 Mk. jährlich an die
Handelskammer abgeführt; für die Verwendung des Restes
ist die Beschränkung vorgesehen, daß sie zum Nutzen des
Handels und Gewerbes Altonas zu erfolgen hat. Diese
Beschränkung gilt auch im Falle weiterer Zuwendungen
aus dem Fonds an die Handelskammer.
4. Aus der obigen Bestimmung in Verbindung mit
Abs. 4 und 5, sowie mit 82 Abs. 1 ergibt sich die Be—
fugnis des Ministers für Handel und Gewerbe, auch an den
Orten, an denen kaufmännische Korporationen
vorhanden sind, eine Handelskammer zu er—⸗
richten. Nach der Entscheidung des Oberverwaltungs⸗
gerichts vom 14. Mai 1903 (Bd. 48 S. 308) kann die
Errichtung einer derartigen Handelskammer vor dem Ver—
waltungsrichter nicht angefochten werden, insbesondere auch
nicht mit der Begründung, daß dadurch wohlerworbene
Rechte der Korporation verletzt würden.
In Berlin besteht seit dem 1. April 1902 neben der kauf⸗
männischen Korporation eine auf Antrag der Mehrheit der
dortigen Gewerbetreibenden vom Handelsminister errichtete
Handelskammer, die sich auf Berlin, Charlottenburg, Schöne⸗
berg und Rixdorf erstreckt, wäährend die übrigen zum Kor—
porationsbezirke gehörenden Vororte Berlins gleichzeitig der
Handelskammer Potsdam, Sitz Berlin, zugehören.
5. Der letzte Absatz ist durch Gesetz vom 2. Juni
1902 (GesSamml. S. 161) zugefügt worden. Nachdem für
Berlin und einzelne seiner Vororte am 1. April 1902 eine
Handelskammer ins Leben getreten war (s. Anm. 4), bedurfte
es einer Abgrenzung der Befugnisse der Handelskammer und
der kaufmännischen Korporation. Diese ist durch den Abf. V
auf folgenden Grundlagen erfolgt:
a) Die Handelskammer ist in vollem Umfange amtliche
Vertretung der Kaufmannschaft und ohne irgend welche