bergangs⸗ und Schlußbestimmungen. F 44. 217

Einschränkungen Trägerin aller Aufgaben und Befugnisse,
welche durch das Handelskammergesetz oder fonstige Gefetzes—
vorschriften (vgl. Anhang, Abschnitt 111) den Handels⸗
kammern zugewiesen sind.
b) Die Korporation bleibt staatlich anerkannte Handels⸗
vertretung, insoweit es sich um ihre Tätigkeit als bera—
tendes Fachorgan im Sinne des im 81 des Handels⸗
lammergesetzes umschriebenen, entsprechend in den Korpo⸗
rationsstatuten festgelegten Wirkungskreises und um die
im 8 38 Abs. II des Gesetzes umgrenzte Selbstverwaltung
handelt. Dagegen ist sie nicht mehr zuständig für die
besonderen öffentlichrechtlichen Aufgaben, die den Handels—
vertretungen in den 88 42 und 44 des Handelskammer⸗
gesetzes und in den sonstigen Gesetzen, namentlich den im
Anhange aufgeführten, übertragen find, es sei denn, daß
ihr diese Zuständigkeit für einzelne der erwähnten Verwal—
tungsaufgaben durch ministerielle Anordnung ausdrücklich
belassen wird.
In Ausführung des Abs. v hat der Handelsminister
durch Erlaß vom 3. Dezember 1902 (MBl. d. H. u. GV.
S. 410) angeordnet, daß von der Korporation der Kauf—⸗
mannschaft in Berlin neben den zuständigen Handelskani—
mern bis auf weiteres noch wahrzunehmen sind:
a) die gutachtliche AÄußerung vor Erlaß von Bestimmungen
auf Grund des 8 4 Aös. III und des 830 Abs. IV
des HGB. (s. Anhang unter e);
d) die Mitwirkung bei der Führung der Handelsregister
(Anhang unter e).
Dagegen steht der kaufmännischen Korporation zu Berlin
nicht mehr zu:
1. die öffentliche Aufftellung und Beeidigung von Dis—
pacheuren und Gewerbetreibenden der im 8 36 der Ge⸗
werbeordnung bezeichneten Art 642 Abs. J, 8 44 Abs. D,
die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen
dem Handelsverkehr dienender Bescheinigungen (5 42
Abs. II, 8 44 Abs. I),

2