218 Handelskammergesetz.

3. die Wahl von Mitgliedern des Bezirkseifenbahnrates
Anhang unter a),
die Erteilung der öffentlichen Ermächtigung, deren
Handelsmakler zu gewisfen Verkäufen oder Käufen
bedürfen (Anhang unter b),
das Vorfchlagsrecht für die Ernennung von Handels—
richtern (Anhang unter d),
die Bestellung von Revisoren zur Prüfung des Her—
gangs der Gründung von Altiengesellschaften und
Kommanditgesellschaften auf Aktien (Anhang unter ).
Auch die unmittelbare Aufsicht über die im Besitze der
Berliner Korporation stehenden Börse, die vordem ihrem
Vertretungsorgane, den Ültesten der Kaufmannschaft zu⸗
gewiesen war, ist durch Erlaß des Handelsministers vom
27. März 1903 (MBl. d. H. u. GV. S. 87) auf die Handels—
kammer übertragen werden.

5.

84.
Alle entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen
treten außer Kraft.

846.
Vor dem 1. April 1898 sind für die zurzeit
bestehenden Handelskammern Neuwahlen der Mit—
glieder mit der Maßgabe vorzunehmen, daß die
ersten. darauf folgenden Ergänzungswahlen (8 16)
vor Schluß des Jahres 1899 stattfinden. Bis zur
Vollziehung der Neuwahlen bleiben die derzeitigen
Mitglieder der Handelskammern im Amtena;⸗
1. Zur Ausführung dieser Bestimmung hat der
Minister für Handel und Gewerbe am 31. August 1897
einen Runderlaß an die Handelskammern gerichtet, der zwar
zunächst nur den UÜbergang des früheren Rechtszustandes in
den durch die Novelle von 1897 geschaffenen neuen Rechts—