uͤbergangs· und Schlußbestimmungen. 88 45, 46. 219

zustand zu ordnen bezweckte, inhaltlich aber auch für die
spätere Geltung der Novelle wichtige Darlegungen enthält
und deshalb hier wiedergegeben wird.
„Eine der bedeutungsvoilsten Anderungen, welche in der
Ordnung des Handelskammerwesens zufolge des Gesetzes
vom 19. August d. J. GGessSamml. S. 343), betreffend
die Abänderung des Gesetzes über die Handelskammern
vom 24. Februar 1870, eintreten, ist die Neugestaltung
des Wahlverfahrens. Gingen bisher die Mitglieder der
Handelskammern aus allgemeinen, gleichen, durch Abgabe
verschlossener Stimmzettel zu vollziehenden Wahlen hervor,
so ist durch 5 10 Abs. J des Gesetzes in der Fassung der
Novelle den Handelskammern die autonome Regelung des
Wahlsystems und durch 814 Abs. Ia. a. D. die Regelung
des Wahlverfahrens überlassen, vorbehaltlich ministerieller
Genehmigung der zu dem Zwecke zu erlassenden Statuten.
Nur subsidiär, insoweit von dieser Befugnis kein Gebrauch
gemacht ist, tritt das im 8 10 Abf. IU1 vorgefehene Drei⸗
Haffensyftem und das im 814 Abs. J vorgesehene auf ge⸗
heimer personlicher Abstimmung und absoluter Stimmen—-mehrheit
 beruhende Wahlverfahren ein.
Nach 8 46 des Gesetzes in seiner neuen Fassung sind
vor dem 1. April 1898 fuür alle Handelskammern Neu⸗
wahlen der Mitglieder vorzunehmen. Nach der Absicht
des Gesetzes soll durch die Hinausschiebung diefes Termins
den Handelskammern die Moͤglichkeit gegeben werden, zuvor
auf Grund der 88 10 Abs. Tund 14 Abs. M Statuten zu
erlassen, die alsdann die Unterlage zu den Neuwahlen zu
bilden haben würden. Dies kann, da die zur Vorbereitung
der Wahlen erforderliche Feststellung der Liste der Wähler
(6 11 des Gesetzes) einen Zeitraum von etwa —* Wochen
erheischt,) nur dann geschehen, wenn die Statuten spã⸗
testens im Januar 1898 meine Bestätigung finden. Den
Abschluß der Prüfung der Skatuten zu diesem Zeitpunkte

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