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Handelskammergesetz.

kann ich aber nur den Handelskammern in Aussicht
stellen, welche mir die Statuten vor Ablauf des Monais
Oktober d. J. vorlegen.
Wenn keine Statuten erlassen werden, so sind die Neu—
wahlen nach 810 Absf. UI a. a. O. in der Weife zu voll⸗
ziehen, daß unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Ge⸗
werbesteuerveranlagung drei Wahlabteilungen gebildet
werden, deren jede ein Drittel der Kammermiiglieder
wählt. Die Bildung der Abteilungen erfolgt durch die
Handelskammer; wenn innerhalb der Wahlabteilungen noch
örtlich abgegrenzte Wahlbezirke gebildet werden sollen, so
ist dazu meine Genehmigung einzuholen. Werden die
Wahlen auf Grund des subsidiären Wahlsystems des 8 10
Abf. II vollzogen, so sind — worauf besonders zu achten
ist — alle nach 83 Wahlberechtigten befugt, an der Wahl
teilzunehmen. Ein etwa eingeführter Zenfus, wonach
das Wahlrecht von der Veranlagung zu einem bestimmten
Satze oder in einer bestimmten Klasse der Gewerbesteuer
abhängig gemacht ist (4 4a. a. O)), kritt für diese Wahlen
außer Wirksamkeit.*)
In betreff des Erlasses von Statuten bemerlke ich
folgendes:
1. Was das Wahlfystem* anlangt, so kann sich die
Handelskammer nach 8 10 Abs. Jentschließen:
entweder für das allgemeine gleiche Wahlrecht,
oder für Wahlen nach Abteilungen,
oder für eine Abstufung des Wahlrechts nach der
Höhe der Handelskammerbeiträge (Proportionalwahlsystem).xvt

Die Bildung von Wahlabteilungen kann ebensowohl
unter Zugrundelegung der Gewerbesteuer oder der

9 Vgal. Anm.7 zu 8 10.
*w) Vgl. Anm.2 zu 8 10.
9 Gemeint ist nach der jetzt allgemein üblichen Aus—
drucksweise ein „Pluralsystem“.