Übergangs⸗ und Schlußbestimmumgen. F 46. 221

Handelskammerbeiträge als nach Umfang der Betriebe
oder nach Betriebszweigen geschehen. Wahlbezirke
können innerhalb der einzelnen Wahlabteilungen ge—
bildet werden; es ist aber auch zulässig, den Handels—
kammerbezirk zunächst in Wahlbezirke zu keilen und
innerhalb der einzelnen Wahlbezirke Abteilungen ein⸗
zurichten.
Bei der Regelung des Wahlsystems ist zu prüfen, in⸗
wieweit ein Zensus gemäß 84 etwa einzuführen oder
an dem bereits eingeführten Zensus etwa festzuhalten
sei. Die Berechtigung eines Zenfus ist in der Regel
für solche Fälle anzuerkennen, in welchen die Handels⸗
kammer an dem allgemeinen gleichen Wahlrecht festhält.
Insoweit dagegen durch Einführung eines proportio—
nalen (gemeint ist: pluralen) Wahlsystems oder durch
Einrichtung von Wahlabteilungen dafür gesorgt wird,
daß das zahlenmäßige Übergewicht der kleineren Be—
triebe einer angemessenen Vertretung der größeren
Betriebe nicht entgegensteht, wird ein Zensus entbehrt
und seine Berechtigung nur auf besondere Verhältnisse
des Handelskammerbezirks gegründet werden können.)
Durch die Bestimmung des 8 14 Abf. I ist die
Möglichkeit gewährt, einerseits das geheime Wahl⸗
verfahren des Abs. J durch öffentliche Stimmen⸗
abgabe zu ersetzen, andererseils das Wahlverfahren
einfacher zu gestalten, als es im Abs. 1 geschehen ist.
Letzteres besonders in der Richtung, daß den Wählern
die Übersendung des Stimmzettels statt der persön⸗
lichen Abgabe gestattet wird, und daß die Wahlen
nicht nach absoluter, fondern nach relativer Mehrheit
vollzogen werden.“*)
Ein Beschluß der Handelskammer, durch den Stell⸗
vertreter neben den Mitgliedern eingeführt werden,

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4.

9) Vgl. Anm. 3 zu 5 4.
*9) Bal. Aum. 3 zu 314.