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Handelskammergesetz.

bedarf an sich keiner staatlichen Genehmigung. Bei
statutarischer Regelung des Wahlsystems muß jedoch
im Statute auch darüber Bestimmung getroffen werden,
wie die Stellvertreter sich auf Wahlbezirke und Wahl.
abteilungen verteilen.
Die allgemeine Zulassung von Prokuristen zur
Stimmabgabe G6 Abs. TIH), welche nach 857 Abs. J
deren Wählbarkeit zu Mitgliedern der Handelskammer
— jedoch mit der daselbst angeführten Einschränkung —
zur Folge hat, kann ebenfalls von der Handelskanimer
ohne ministerielle Genehmigung beschlossen werden.
Nichtsdestoweniger wird es sich empfehlen, die zur Aus—
führung eines solchen Beschlusses notwendigen Bestim⸗
mungen in das Statut aufzunehmen, um alle auf die
Wahlen bezüglichen Vorichriften an einer Stelle zu
vereinen.
Das Statut wird hiernach zweckmähig in zwei Ab⸗
schnitte geteilt, von denen der erste das Wahlsyftem,
der zweite aber das Wahlverfahren regelt. Im ersten
wird über das Wahlsystem, die Errichtung von Wahl⸗
abteilungen und Wahlbezirken, die Verteilung der
Mitglieder auf die Wahlabteilungen und die Wahlbezirke,
 serner über den Zensus Bestimmung zu treffen
und eintretendenfalls die Verteilung der Stellvertreter
auf die Wahlabteilungen und Wahlbezirke zu ordnen,
im zweiten neben dem Wahlverfahren die Stimm—
abgabe durch die Prokuristen zu regeln sein.“
2. Mit Rücksicht auf die große Mannigfaltigkeit in
der statutarischen Regelung, die das Gesetz ermöglicht, hat
der Handelsminister von der Aufstellung eines
Musterstatuts Abstand genommen. Als Grundlage
fuͤr die fachliche Regelung würde ein solches auch unver—
einbar mit dem Zwecke des Gesetzes sein, daß jede Handelskammer
 ihr Wahlsystem und Wahlverfahren nach den in⸗
dividuellen Verhältnissen ihres Bezirks gestalte. Dennoch
hat der Verfasser in der ersten Auflage den Versuch unter.

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