uͤbergangs⸗ und Schlußbestimmungen. 846. 227

Es scheiden aus
bei den ersten Ergänzungswahlen .....
zWweiten F —R
„dritten
Nachfolgende Üüberfichk läßßt erkennen, wie fich die Aus—
eidenden auf die Wahlabteilungen und Wahlbezirke ver—
etlen.

Stellvertreter,

Folgt ein Tableau, s. 8 5.)
Die Reihenfolge, in der die Stellvertreter in Taäͤtigkeit
treten, wird durch das Los bestimmt. Ihre Einberufung
erfolgt durch den Vorsitzenden der Handelskammer, welchem
die Mitglieder von einer eintretenden Behinderung Kennt⸗
nis zu geben haben.

II. Wahlverfahren.
88. Stimmabgabe.
Diejenigen Mitglieder, welche von demselben Wahl—
bezirke für eine gleiche Wahlperiode zu wählen find, werden
in einem gemeinsamen Wahlgange gewählt.
(1) Die Wahl erfolgt durch geheime Abstimmung mittels
Stimmzettel, welche dem Wahlvorstande verschlossen zu
übergeben sind. Auf dem Stimmzettel dürfen nicht mehr
Namen enthalten sein als Mitglieder in dem Wahlgange
zu wählen sind.
Oder:
(2) Die Wahl erfolgt mittels Stimmzettel. Diese sind
entweder dem Wahlvorstande im Wahltermine verschlossen
zu übergeben oder dem Wahlkommissar bis zum Beginne
des Wahltermins zu übersenden. Bei Übersendung muß
der Name des Wählers ersichtlich gemacht sein. Auf dem
Stimmzettel usw. wie bei 1.
Oder:
(3) Die Wahl erfolgt durch öffentliche Abstimmung,
indem jeder Wähler so viele Personen, als in dem Wahl—
gange zu wählen find, zu Protokoll des Wahlvorstandes
benennt.