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Handelskammergesetz.

Wähler, welche nicht öffentlich abzustimmen wünschen,
sind befugt, dem Wahlvorstande einen verschlossenen Stimm⸗
zettel zu überreichen, der nicht mehr Namen enthalten
darf, als Personen zu wählen sind.

z9. Ergebnis der Wahl.
(1) Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen
und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen er—
halten haben (absolute Stimmenmehrheit)h. Insoweit die
Wahl hiernach zu keiner Entscheidung geführt hat, kommen
die Bestimmungen des 8 14 Abs. I des Gesetzes zur An⸗
wendung.
Oder:

Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen
erhalten haben. (Relative Mehrheit.)
Zweifel, die dadurch entstehen, daß mehrere Personen
die gleiche Zahl von Stimmen erhalten haben, werden
durch das Los entschieden.

*10. Wahl durch Zuruf.
Mur für den Fall der Ziff. 3 des 8 8.)
Eine Wahl durch Zuruf ist statthaft, wenn von keinem
der erschienenen Wähler Widerspruch dagegen erhoben wird.
Entstehen über das Ergebnis Zweifel, so ist die Wahl in
dem im 8 8 vorgesehenen Verfahren zu wiederholen.

*11. Wahl der Stellvertreter.
Die Stellvertreter werden gesondert von den Mit—
gliedern gewählt, auch wenn sie für eine gleiche Wahl—
periode, wie diese, zu wählen sind.
Sind in einem Wahlbezirke Wahlen von Mitgliedern
und von Stellvertretern auszuführen, so finden die Wahlen
der Mitglieder zuerst statt.
Die Bestimmungen der 68 82-10 finden auf Stellvertreter
 gleichmäßig Anwendung.