Wahl von Mitgliedern der Bezirkseisenbahnräte. 285

Der Bezirkseisenbahnrat kann in Angelegenheiten
der vorbezeichneten Art auch selbständig Anträge an
die Staatseisenbahndirektion richten und von dieser
Auskunft verlangen.
Wenn die Eisenbahndirektion wegen Gefahr im
Verzuge ohne vorherige Anhörung des Bezirkseisen—⸗
bahnrates wichtigere zur Beiratszuständigkeit des
letzteren gehörige Maßregeln getroffen hat, so muß
sie hiervon dem ständigen Ausschusse (K&amp;5) und dem
Bezirkseisenbahnrate bei deren nächstem Zusammen—
tritt Mitteilung machen.

8 7. Geschäftsordnung.
Der Geschäftsgang des Bezirkseisenbahnrates
und des Ausschusses, sowie die Organisation des
letzteren wird durch ein von dem Minister der öffent—
lichen Arbeiten zu genehmigendes Regulatip, welches
der Bezirkseisenbahnrat entwirft, geordnet.
Das Regulativ hat auch die erforderlichen Be—
stimmungen über den Vorsitz im Bezirkseisenbahn⸗
rat und Ausschuß, sowie über die periodischen
Sitzungen des ersteren zu treffen.
Es muß eine wenigstens zweimal im Jahre statt⸗
findende Zusammenberufung des Bezirkseisenbahn⸗
rates anordnen.

8 8. Zuziehung anderer Eisenbahnverwaltungen und
Staatsbehörden.
Den Sitzungen des Bezirkseisenbahnrates können
auf Einladung des Präsidenten der Staatseisenbahn—