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Anhang.

hat. Die Beeidigung kann auch von der Handels—
kammer oder der kaufmännischen Korporation vor—
genommen werden, welche die Ermächtigung erteilt hat.
Auf die Rücknahme der Ermächtigung findet die
Vorschrift des 8 120 Nr. 8 des Gesetzes über die
Zuständigkeit der Verwaltungs⸗ und Verwaltungs⸗
gerichtsbehörden vom 1. August 1888 (GesSsSamml.
S. 287) Anwendung.?
1. Über die Stellung der Handelsmäkler nach dem alten
und dem neuen HGB. s. Handelskammergesetz 8 40 Anm. 1.
2. Für Waren, die einen Börsen- oder Marktpreis
haben, ist durch das BGB. und das HGB. in zahlreichen
Fällen statt der öffentlichen Versteigerung der freihändige
Verkauf oder Kauf unter der Voraussetzung zugelassen, daß
er durch öffentlich dazu ermächtigte Handelsmäkler erfolgt.
Auf die Erteilung dieser Ermächtigung bezieht sich der
obige Art. 13.
Im einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
BGB. 8 386. Bei Annahmeverzug des Gläubigers
kann der Schuldner die geschuldete bewegliche Sache, wenn
fie zur Hinterlegung nicht geeignet ist, offentlich verfteigern
lassen und den Erlos hintkerlegen. Das gleiche gilt, wenn
der Schuldner aus einem aͤndern in 'der Person des
Glaͤubigers liegendem Grunde oder infolge Ungewißheit
über die Person des Gläubigers nicht erfüllen kann, sofern
der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung
mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, BGB. 8383.
BGB. 8 1221. Der Pfandgläubiger kann das Pfand
öffentlich versteigern lafsen, wenn seine Sicherheit durch
drohenden Verderb oder duͤrch eine zu besorgende wesent⸗
liche Minderung des Wertes des Pfandes gefährdet wird.
BGB. 8 1235 Abs. 2 und 8 1295. Der Verkauf des
Pfandes zur Befriedigung des Pfandgläubigers ist im Wege
offentlicher Versteigerung zu bewirken, das. 8 1235 Absf. i.