Die bffentl. Ermächtigung von Handelsmäklern usw. 289

Der Verkauf ist zulässig, sobald die Forderung, für die das
Pfand haftet, ganz oder zum Teil faͤllig ist.
HGB. 373 Abs. 2. Bei Annahmeverzug des Kaufers
kann der Verkäufer die Ware hinterlegen oder nach vor⸗
gäugiger Androhung öffentlich versteigern lassen; der An—
drohung bedarf es nicht, wenn die Ware dem Verderb
ausgesetzt und Gefahr im Verzuge ist, oder wenn die An—
drohung aus anderen Gründen untunlich ist.
HGB. 8376 Abs. 38. Wenn bei Erfüllungsverzuge bei
einem Firgeschäft der nichtsäumige Teil ein Decungsͤgeschaͤft
Kauf oder Verkauf) vornimmt, kann das Ergebnis, falls
die Ware einen Börfen- oder Marktpreis hat, dem Ersatz⸗
anspruche nur zugrunde gelegt werden, wenn der Verkauf
oder Kauf sofort nach dem Ablauf der bedungenen Leistungs⸗
zeit oder Leistungsfrist in öffentlicher Versteigerung bewirkt ist.
HGB. 8 379 Abs. 2. Bei einem beiderseitigen Handels—
geschaft kann der Käufer die von ihm beanflandete Ware,
wenn sie dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzuge
ist, offentlich versteigern lassen.
HGB. 8388 Abs. 2. Der Kommissionär kann das ihm
in beschädigtem oder mangelhaftem Zustande abgelieferte
GBut bei drohendem Verderd oder Einiriti entwerlender Ver—
anderungen, wenn keine Zeit vorhanden ist die Verfügung
des Kommittenten einzuholen oder dieser saͤumig ist. disent,
lich versteigern lassen.
HGB. 8389. Bei unterlassener Verfügung des Kom⸗—
mittenten hat der Kommissionär die gleichen Befugnisse wie
der Verkäufer bei Annahmeverzug G oben HGB. 8 373).
HGB. 8 391. Bei einer Einkaufskommission, die für
beide Teile ein Handelsgeschäft ist, kann der Kommittent die
beanstandete Ware, wenn sie dei Verderb ausgesetzt und
Gefahr im Verzuge ist, öffentlich versteigern lassen.
HGB. g 437 Abs. 2. Der Frachtführer kann bei
Ablieferungshindernis, wenn die Benachrichtigung des
Absenders untunlich oder dieser mit der Erteilung ent⸗
sprechender Anweisung fäumig oder die Anweifung nicht