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Anhang.

die Wahlen des betreffenden Organs überhaupt
geltenden gesetzlichen oder statutarischen Bestimmungen
Anwendung.!

1. d. h. für die Handelskammern gemäß 8 34 Abs. 1
Satz 2 des Handelskammergesetzes die Bestimmungen des
8.14 Abs. J das. ohne daß 8 14 Abs. I die Möglichkeit
bietet für diese Wahlen ein abweichendes Verfahren zu be—
schließen; vgal. Anm. 3 am Ende zu 814. Für die Wahlen
der laufmännischen Korporationen find deren statutarische
Bestimmungen maßgebend. Als Regel sind die Wahlen
von der Plenarversammlung der Handelskammer vor—⸗
zunehmen, mit Genehmigung der Minister können sie, wo
fich ein besonderes Bedürfnis geltend macht, durch die
Geschäftsordnung auf einen Ausschuß oder eine Kommission
der Handelskammer übertragen werden, Erlaß des Juftizund
 Handelsministers vom 11. März 1905 (MBl. d. H.
u. GV. S. 59).
Einer förmlichen Feststellung der Bereitwilliglkeit der
zum Vorschlag gebrachten Personen zur Übernahme des
Amts durch die Handelsvertretungen bedarf es nicht, da
eine entsprechende Anfrage durch die Landgerichtspräsidenten
erfolgt. Gleichwohl sollen die Handelsvertretungen nur
Personen vorschlagen, auf deren Bereitwilligkeit zur Über⸗
nahme sie rechnen können, Erlaß des Handelsministers vom
16. März 1904 (MBl. d. H. u. GV. S. 85).

5.

8
Für die Einzelvorschläge gelten die Bestimmungen
der 886 und 7.

86.
Die durch den Ablauf der dreijährigen Amts—
dauer der Handelsrichter oder der stellvertretenden
Handelsrichter erforderlich werdenden Neuwahlen sind