Vorschläge zur Ernennung der Handelsrichter. 251

ßz 10.
Sobald das Organ des Handelsstandes nach der
Einreichung des Verzeichnisses Kenntnis davon erhält,
daß eine der vorgeschlagenen Personen durch den
Tod, durch die Ablehnung der Bereitwilligkeit zur
Übernahme oder Fortführung des Amtes oder durch
den Verlust der für die Ernennung erforderlichen
Eigenschaften ausscheidet, hat es dem Landgerichts⸗
präsidenten Mitteilung zu machen und ist zur Er—
gänzung der Vorschläge auf die vorgeschriebene Zahl
berechtigt. Es ist zu solcher Ergänzung verpflichtet,
wenn der Landgerichtspräsident die bestehen ge—
bliebenen Vorschläge für unzureichend zur Vornahme
einer sachgemäßen Auswahl erklärt oder wenn die
Zahl der vorzuschlagenden Personen erhöht wird;
in diesem Falle hat die Ergänzung innerhalb eines
Monats zu erfolgen, nachdem der Landgerichtspräsident
um die Einreichung weiterer Vorschläge ersucht hat.

8 11.

Der Landgerichtspräsident wählt für jede zu be—
setzende Stelle eine Person aus den für das laufende
Geschäftsjahr eingereichten Vorschlägen aus und
ersucht unverzüglich den Regierungspräsidenten um
eine Äußerung sowie, falls seit der Einreichung des
Vorschlags mehr als drei Monate verflossen sind,
das beteiligte Organ des Handelsstandes um eine
schleunige Mitteilung, ob sich inzwischen Bedenken
gegen die Ernennung des Vorgeschlagenen ergeben
haben.