Mitwirkung bei der Führung der Handelsregister. 253

s) Mitwirkung bei der Zührung der Handelsregister.
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 (RGesBl.
S. 771).

—A

Die Organe des Handelsstandes! sind verpflichtet,
die Registergerichte? behufs der Verhütung unrichtiger
Eintragungen sowie behufs der Berichtigung und
Vervollständigung des Handelsregisters zu unter—
stützen; sie sind berechtigt, Anträge zu diesem Zwecke
bei den Registergerichten zu stellen und gegen Ver—
fügungen, durch die über solche Anträge entschieden
wird, das Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben.?
Die näheren Bestimmungen werden von den
Landesregierungen getroffen.“
1. In Berlin neben der Handelskammer auch die
uresten der Kaufmannschaft., s. Handelskammergesetz 8 44
Anm. 5.

2. Die Führung der Handelsregister liegt den Amts-—D
 — Gerichtsbarkeit 8125.
Wegen der Handelsregister s. HGB. 88 82ÿ16, wegen der
Firmen das. 88 17—37. Beschwerden gegen die Ent⸗
scheidungen dergegistergerichte gehen ans Landgericht, Ge⸗
seih über die freiwillige Gerichtsbarkeit, 88 19 ff., und
zwar in der Regel an die Kammern für Handelssachen,
bas. 5 30. Gegen die Entscheidung steht die weitere Be⸗
schwerde ans Oberlandesgericht, in Preußen ans Kammer⸗
— E abzugeben
hat, wenn es bei Ausleguung einer durch Reichsgesetz den
GGerichten zugewiesenen Angelegenheit der freiwilligen Gerichts⸗
harkeit von der Entscheidung des Reichsgerichts oder eines