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Anhang.

anderen Oberlandesgerichts abweichen will, das. 88 28, 199.
Gegen die Androhung von Ordnungsstrafen (HéB. 8814,
37 Abs. 1, 319, 325 Ziff. 9) findet Einspruch der Be—
troffenen bei dem Registergericht statt, Gesetz über die frei⸗
willige Gerichtsbarkeit 132, ebenso nach 8141 das. Wider⸗
spruch der Beteiligten gegen die Löschung der Firma im
Falle des 8S31 Abs. 2 HGB.
3. Die Handelskammern haben an der Führung der
Handelsregister nicht nur das allgemeine Interesse, daß
die sachgemäße Durchführung der Vorschriften über die
Handelsregister sowohl für den Handelsstand als für das
Publikum von erheblicher Bedeutung ist, sondern noch
das besondere Interesse, daß die Handelsregister in Ver—
bindung mit der Gewerbesteuerveranlagung die Grundlage
für die Erhebung der Handelskammerbeiträge und für die
Aufstellung der Wöhlerlisten sind. Es enisprach deshalb
einem lebhaften Wunsche des Handelsstandes, daß durch die
obige Besteuerung den Handelsvertretungen eine Mitwirkung
bei der Führung der Handelsregister gewährleistet wurde,
die ihnen vordem nicht zustand. Über den Umfang dieser
Mitwirkung s. Anm. 4.
Beschwerden der Handelsvertretungen gegen Ent—
scheidungen der Registergerichte gehen wie Beschwerden der
Beteiligten (Anm. 2) ans Landgericht, und zwar meist an
die Kammern für Handelssachen, weitere Beschwerden ans
Kammergericht.
Gerichtskosten werden für die Entscheidung über Ankräge,
welche von den Handelsvertretungen gemäß dem obigen
*126 bei den Registergerichten gestellt werden, nicht er⸗
hoben. In höherer Instanz werden Gebühren ebenfalls
nicht erhoben, dagegen sind Auslagen zu erstatten, wenn
eine auf Grund des z 126 erhobene Beschwerde der Handels⸗
vertretung zurückgewiesen wird, ministerielle Verjügung vom
16. November 1899 (Justizministerialblatt S. 347).
4. Sie sind in der allgemeinen Verfügung des Justiz⸗
ministers betreffend die Führung des Handelsregisters vom