Mitwirkung bei der Führung der Handelsregister. 255

7. November 1891 Gustizministerialblatt S. 313) in den
z8 3 und 14 enthalten. Nach 8 3 hat der Richter, der
dafür zu sorgen hat, daß die gesetzlich vorgeschriebenen
Eintragungen in das Register erfolgen, zu diesem Zwecke
und zur Vermeidung unzuläsfsiger Eintragungen in zweifel⸗
haften Fällen, soweit der Bezirk des Registergerichts zum
Bezirke einer Handelskammer oder einer kaufmännischen
Korporation gehört und die erforderliche Auskunft nicht
auf andere Weise einfacher und schneller beschafft werden
kann, in der Regel das Gutachten der genannten Orgaue
des Handelsstands einzuholen.
Diesem ist ferner nach 5 14 a. a. O.
1. von der Eintragung einer neuen Firma in das Register
unter Bezeichnung des Ortes der Niederlassung oder
des Sitzes der Gesellschaft und bei Einzelkaufleuten,
offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften
und Kommanditgesellschaften auf Aktien unter Bezeichnung
 der Inhaber oder der persönlich haftenden Ge—
sellschafter,
bon der Änderung einer eingetragenen Firma, der
Inhaber oder der persönlich haftenden Gesellschafter
sowie des Orts der Niederlassung oder des Sitzes der
Gesellschaft,
4. von dem Erlöschen einer Firma
durch den Gerichtsschreiber Mitteilung zu machen. Die
Mitteilung erfolgt nach dem Schlusse jedes Vierteljahres
durch Übersendung von Listen, für die bestimmte Formulare
angeordnet sind, und die im Anschlusse an die Eintragungen
in das Register von dem Gerichtsschreiber auf dem laufenden
zu erhalten sind.
Diese Mitteilungen gehen den Handelsvertretungen
kostenfrei zu. Weitere Auszüge aus den Handelsregistern,
insbesondere auch vollständige Äbschriften der Register können
ste auf Grund HGB. 8 9 erhalten, aber nur gegen Zahlung
der Schreibgebühren, Beschluß des Kammergerichts vom
28. November 1904.

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