258

Anhang.

Im Hinblick auf 8 63 Abs. 1 des Börsengesetzes in
der Fassung der Novelle vom 27. Mai 1908 (RGesBl.
S. 215), wonach im Handelsregister eingetragene Kauf⸗
leute sich durch Börsentermingeschäfte vollwirksam verpflichten
können, es sei denn, daß ihr Gewerbebetrieb über den Um—
sang des Kleingewerbes nicht hinausgeht, hat der Handels⸗
minister die Handelsvertretungen darauf hingewiesen, daß
hnen sowohl im Interefse der Rechtsficherheit, wie um zu
verhüten, daß Personen, denen das erforderliche kaufmännische
Verständnis fehlt, Börsentermingeschäftsfähigkeit erlangen,
die Verpflichtung erwächst, mit besonderer Sorgfalt zu
prüfen, ob ein Gewerbetreibender zu den im s 4 Abs. 1
HGB. bezeichneten Personen gehört, Erlaß vom 283. Sep⸗
dember 1908 (MBl. d. H. u. GV. S. 338).
Hervorzuheben ist schließlich noch die Vorschrift in Art. 3
des Ausführungsgesetzes zum HEB., wonach die Gerichte,
die Beamten der Staatsanwaltschaft, die Polizei— und
GBemeindebehörden von den zu ihrer amtlichen Kenntnis
zelangenden Fällen einer unrichtigen, unvollstaͤndigen
oder unterlassenen Anmeldung zum Handelsregister oder
Benossenschaftsregister den Registergerichten Mitteilung zu
machen haben.

) Bestellung von Revisoren zur Prüfung des
Hergangs bei Gründung einer Aktiengesellschaft.
(Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897.)
8192.
Die Mitglieder des Vorstandes und des Auf⸗
sichtsrats: haben den Hergang der Gründung zu
prüfen.
Gehört ein Mitglied des Vorstandes oder des
Aufsichtsrats zu den Gründern? oder hat sich ein
Mitglied einen besonderen Vorteil oder für die