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Anhang.

8 193.
Die Prüfung hat sich insbesondere auf die Richtig—
keit und Vollständigkeit der Angaben zu erstrecken,
die in Ansehung der Zeichnung und Einzahlung des
Grundkapitals sowie in Ansehung der im 8 186 vor⸗
gesehenen Festsetzungen; von den Gründern gemacht
sind. Der Inhalt der im 8 191 bestimmten Er—
klärung? ist auch in der Richtung zu prüfen, ob
bezüglich der Angemessenheit der für die eingelegten
oder übernommenen Gegenstände gewährten Beträge
Bedenken obwalten.
Über die Prüfung ist unter Darlegung der im
Abs. 1 bezeichneten Umstände schriftlich Bericht zu
erstatten.?“
Sind die Revisoren durch das für die Vertretung
des Handelsstandes berufene Organ bestellt, so haben
sie diesem ein Exemplar des Berichts einzureichen.
Die Einsicht des eingereichten Berichts ist jedem
gestattet.

l. Hierunter fallen außer den in Anm. 3 zu 8 192
aufgeführten Sacheinlagen und Übernahmen besondere Vor⸗
teile zugunsten einzelner Aktionäre, das. Abs. 1, und der
Gründungsaufwand, der als Entschädigung oder Belohnung
für die Gründung oder ihre Vorbereitung an Aktionäre
oder andere gewährt wird, daf. Abj. 3.
2. Nach 8 191 haben die Gründer im, Falle des
z 186 Abs. 2 d. h. bei Sacheinlagen und Übernahmen
(s. Anm. 3 zu 8 192) in einer schriftlichen Erklärung die
wesentlichen Umstände darzulegen, von denen die Angemessen—
heit der für die eingelegten oder übernommenen Gegen—
stände gewährten Beträge abhängt.