Bestellung von Revisoren zur Prüfung usw. 259

3. Der Bericht ist bei der Anmeldung der Gefellschaft
zur Eintragung ins Handelsregister beizufügen, 8 195
Ziff. 5.

8194.
Ergeben sich zwischen den im 8 192 Abs. 2,3
bezeichneten Revisoren und den Gründern Meinungsverschiedenheiten
 über den Umfang der von den
Gründern zu gewährenden Aufklärungen und Nach⸗
weise, so entscheidet endgültig diejenige Stelle, von
welcher die Revisoren ernannt sind. Solange sich
die Gründer weigern, der Entscheidung nachzukommen,
unterbleibt die Erstattung des Prüfungsberichts.“
Die Revisoren haben Anspruch auf Ersatz an—
gemessener barer Auslagen und auf Vergütung für
ihre Tätigkeit. Die Auslagen und die Vergütung
werden durch die im Abs. 1 bezeichnete Stelle fest—
gesetzt.

1. Damit fehlt die Möglichkeit der Eintragung der
Gesellschaft ins Handelsregister, die nur erfolgen kann,
wenn der Bericht der Anmeldung beigefügt ist, 8 195
Ziff. 5.