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        <title>Gesetz über die Handelskammern</title>
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            <idno>1938401751</idno>
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        90

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        <pb n="2" />
        Ausführliches Verzeichnis der

Guttentag'schen Sammlung

Deutscher Reichs⸗

und Preußischer Gesetze
Text⸗Ausgaben mit Anmerkungen; Taschenformat —

welche alle wichtigeren Gesetze in unbedingt zu—
verlässigen Gesetzestexten und in mustergültiger
Weise erläutert enthält, befindet sich hinter dem
Sachregister.
        <pb n="3" />
        Guttentag'sche RAwmlung
Ur. 24. Preußischer Gesetze. NUr. 24.
Tert⸗Ausgaben mit Anmerkungen.

Gesetz über die

Handelskammern.

24. Februar 1870
Vom —

Text⸗Ausgabe mit Erläuterungen, geschichtlicher
Einleitung, Sachregister, sowie einer Äbersicht des
Bestandes der kaufmännischen Vertretungen

bearbeitet von

Geheimem

F. Lusensky,
Ober⸗Regierungsrat und vortragendem Rat im
Ministeriüm für Handel und Gewerbe.

Zweite verbesserte Auflage.

Berlin 1909.
J. Guttentag, Verlagsbuchhandlung,
Gem. h. 5.
        <pb n="4" />
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Uorwort.

D

8

Das hiermit der ffentlichkeit übergebene Buch soll
ein Berater derer sein, die in der Handelskammerorgani⸗
sation tätig sind oder sonst zu ihr in Beziehungen stehen.
Zu dem Zwecke sfind die einzelnen Bestimmungen des
Befetzes über die Handelskammern in ihrer Bedeutung
und praktischen Tragweite eingehend erörtert: insofern es
dabei erforderlich war, auf andere, für das Handels⸗
kammerwesen wichtige gesetzliche Materien einzugehen,
sind diese insoweit dargestellt, als die Ausführung des
bandelskammergesetzes deren Kenntnis erheischt. Zur
Förderung des Verständnisses nicht nur der einzelnen
Gesetzesvorschriften, sondern der ganzen Institution der
Handelskammern ist dem, den II. Teil bildenden, Kom⸗
mentar als J. Teil ein geschichtlicher überblick über die
Entwicklung der Preußischen Handelskammern voraus⸗
geschickt.

Aus dem Anteile, den ich an der Gestaltung des
BGesetzes und an seiner parlamentarischen Vertretung

45

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        <pb n="5" />
        Vorwort.

gehabt habe, bitte ich nicht den Schluß zu ziehen, daß
der Kommentar einen amtlichen Charakter habe. Ich
bemerke vielmehr ausdrücklich, daß ich in einigen Punkten
bei selbständiger Beurteilung der Verhältnisse zu anderen
als den von der Regierung vertretenen Auffassungen
gelangt bin.
Berlin, im August 18097.

F. Lusensky.
        <pb n="6" />
        Inhaltsverzeichnis.

Seite
J. Die Entwicklung der Preußischen Handels⸗
kammern.
1. Die Entwicklung der Rheinischen Kammern
bis 1840 .. FB
2. Die Zeit von 1840 bis 1866. Die Ver—
ordnung vom 114. Februar 1848.
3. Das Gesetz vom 24. Februar 1870, seine
Entstehung und Wirkung. 0
Die gesetzgeberische Tätigkeit der Jahre 1896
und 1897 und die weitere Entwicklung auf
dem Gebiete des Handelskammerwesens 3832
Darstellung des Inhalts und Kritik des
geltenden Handelskammergesetzes... 40
Das Handelslammergesetz in der Fassung
vom 19. August 1897 mit erläuternden An—
merkungen . ...
Anhang. Gesetzliche Bestimmungen betreffend
die Erweiterung des Geschäfiskreises der
Handelskammern und kaufmännischen Korpo
rationen ..
a) Wahl von Mitgliedern der Bezirkseisen⸗
bahnräte .. 261
Die öffentliche Ermächtigung von Handelsmäklern
 zu Verkäufen und Käufen .237
Die gutachtliche Außerung vor Erlaß von
Bestimmungen auf Grund des 56B. 84
Abs. 3 und 830 Abs. 4

15

22

5.

II.

III.
        <pb n="7" />
        Abkuͤrzungen.

Seite
ch Vorschläge für die Ernennung von Handels⸗
richten.... ..242
Mitwirkung bei der Führung der Handels⸗
register... .. 28353
Bestellung von Revisoren zur Prüfung des
Hergangs der Gründung einer Aktienge—
sellschaft. W——

9)

IV. Die Preußischen Handelskammern und kauf-⸗
münnischen Korporationen nach dem Be—
stande vom 1. Mai 190998.. ....
V. Alphabetisches Sachregifter

260
269

Abkürzungen.

Abs. — Absatz.
Anm. Anmerkung.
Art.Artikel.
BGB. — Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896.
BessSamml. — Gesetzsammlung.
HGB. — Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897.
MBl. d. H. u. GV. — Ministerialblatt der Handels- und
Gewerbeverwaltung.
OVG. Oberverwaltungsgericht.
RGesBl. — Reichsgesetzblatt.
StPO. Strafprozeßordnung.
⸗ Ziffer.
PO. — Zivilprozeßordnung in der Fassung von 1898.
        <pb n="8" />
        J.

Die Entwicklung der Preußischen Handels⸗
kammern.

1. Dit Entwicklung der Rheinischen Kammern bis 1840.
Der Grund zur Entwicklung der Preußischen Handels⸗
kammern wurde im Anfange des 19 Jahrhunderts in
den damals der französischen Herrschaft unterworfenen
linksrheinischen Landesteilen gelegt. Nachdem die bis
ins 17. Jahrhundert zurückreichenden Französischen
Handelskammern*) im Verlaufe der Französischen Revo—
lution aufgehoben worden waren, wurde durch zwei
Gesetze des Jahres 1802 die Unterlage für zwei Gattungen
gewerblicher Vertretungen geschaffen, durch das Gesetz
vom 22. Germinal des Jahres XI — loi relative aux
Manufactures, Fabriques et Ateliers — für ehambres
consultatives de manufactures, fabriques, arts et
motiers, Ratskammern, die man heute als Gewerbe—
kammern bezeichnen könnte, und durch Verordnung vom
3. Nivose desselben Jahres — arréêté portant établisgement
 de chambres de commerce — für chambres
de commeree, Handelskammern.

*) Die älteste Franzbsische Handelskammer, zu Marfeille,
wurde 1650 errichtet.
        <pb n="9" />
        10

Einleitung.

Die Ratskammern, die von der Regierung an
geeigneten Plätzen zu errichten waren, hatten die Be⸗
stimmung, die Bedürfnisse der Fabriken, Handwerke,
Künste und die Mittel zu deren Förderung zur Sprache
zu bringen (de faire connastre les besoins et les moyens
d'amélioration des manufactures, fabriques, arts et
métiors). Nach der zur Ausführung des Gesetzes vom
22. Germinal XI erlassenen Verordnung vom 10. Thermidor
 des Jahres XI wurden die Ratskammern von
sechs Mitgliedern, die entweder Gewerbetreibende (manufacturiers,
 fabricants, directeurs de fabrique) sein
oder ein Gewerbe mindestens fünf Jahre betrieben haben
mußten, gebildet. Den Vorsitz führte der Bürgermeister
des Orts, wo die Kammer ihren Sitz hatte. Die ersten
Wahlen waren von 20 bis 30 angesehenen Gewerbe—
treibenden vorzunehmen, die der Bürgermeister und für
die Hauptstadt der Präfektur der Präfekt zu dem Zwecke
zusammenberief. Alle Jahre schied der dritte Teil der
Mitglieder aus und wurde durch Wahlen der Ratskammer
ersetzt. Die Kosten der Verwaltung waren von der Ge—
meinde zu tragen. Die Ratskammern sollten sich nach
der Bestimmung der Verordnung durchaus auf die ihnen
gesetzlich zugewiesene beratende Tätigkeit beschränken
und ihre Berichte und Gutachten an den Unterprüfekten
erstatten, der sie danach an den Präfekten behufs Vor—
legung an den Minister weiterzugeben hatte.
Der Geschäftskreis der Handelskammern war
weiter als der der Ratskammern. Sie sollten nicht nur
Vorschläge zur Förderung des Handels machen, die
        <pb n="10" />
        Einleitung.

11

Regierung über die Gründe, die ihm hindernd entgegen—
stünden, unterrichten und auf neue Erwerbsquellen auf⸗
merksam machen, sondern auch die Ausführung öffent⸗
licher, dem Handel dienenden Arbeiten, wie die Instand⸗
haltung von Häfen, die Schiffahrt auf den Strömen,
beaufsichtigen, desgleichen die Ausführung der Gesetze
und Verordnungen gegen den Schleichhandel. Sie standen
in unmittelbarem Schriftverkehr mit dem Fach-Minister
(zunächst dem Minister des Innern, später dem des
Handels und der Fabriken). Ihm hatten sie insbe—
sondere ihren Haushaltsplan einzureichen und Vorschläge
über die Deckung der Kosten zu machen. Die Handels⸗—
kammern sollten in Städten über 50000 Einwohnern
aus 15, sonst aus 9 Mitgliedern bestehen, denen noch
als Präsident der Präfekt und in Städten, in denen
nicht der Sitz einer Präfektur war, der Bürgermeister
hinzutrat. Zu Mitgliedern wählbar waren Personen,
die mindestens während 10 Jahren Handel getrieben
hatten. Die ersten Wahlen erfolgten durch 40 bis 60
der angesehensten Kaufleute, die zu dem Zweck vom
Präfekten bzw. Bürgermeister zusammenberufen wurden.
Alle Jahre schied der dritte Teil der Mitglieder aus und
wurde durch Wahlen der Handelskammer ersetzt. Die
Gewählten bedurften ministerieller Bestätigung. In
Städten, in denen Ratskammern nicht bestanden, sollten
die Handelskammern zugleich deren Aufgaben wahr⸗
nehmen.
Nach der vorstehend geschilderten Organisation war
den zur Vertretung des Handels bestimmten Handels⸗
        <pb n="11" />
        12

Einleitung.

kammern eine bedeutungsvollere Stellung zugedacht, als
den die gewerbliche Gütererzeugung vertretenden Rats⸗
kammern, was besonders in den ihnen zugewiesenen
Aufgaben und in den für den Verkehr mit den Behörden
getroffenen Vorschriften zum Ausdruck kam. Bezeichnend
für die damals in Frankreich herrschende Auffassung von
Selbstverwaltung war es, daß in beiden Gattungen von
Kammern der Vorsitz einem von der Regierung ab⸗
hängigen Beamten oblag, und andrerseits die Wahlen
bei der Errichtung der Kammern von einem kleinen
Ausschusse der zu vertretenden Berufsstände und später
von den Kammern selbst zu vollziehen waren.
Von der französischen Regierung ist auf Grund dieser
Bestimmungen für Aachen-Burtscheid, Stolberg, Eupen,
Malmedy, Trier und Crefeid je eine chambre consultativo
 do manufactures, fabriques, arts et métiers,*)
für Cöln eine Handelskammer**) errichtet worden.
Nachdem das linke Rheinufer an Preußen zurück⸗
gefallen war, machte sich allmählich auch in andern
Städten der Rheinprovinz ein Bedürfnis nach gewerb⸗
lichen und kommerziellen Vertretungen fühlbar, und es
wurde demzufolge von 1830 ab mit der Einrichtung

) Die Errichtung dieser sowie vieler anderer Rats—
kammern erfolgte durch arröts vom 12. Germibal des
Jahres XII.
*) Durch Konsularbeschluß vom 7. Floréal des Jahres XI.
Ferner ist durch Kaiserliche Verfügung vom 20. Dezember 1812
in Wesel eine Handelskammer eingerichtet worden, die aber
bald wieder verschwand.
        <pb n="12" />
        Einleitung.

183

neuer Handelskammern vorgegangen. Sie geschah in
der Weise, daß für jede Handelskammer ein ihre Or⸗
ganisation regelndes Statut durch Königliche Verordnung
bestätigt wurde. Das erste derartige Statut, das für
die demnächst errichteten Handelskammern vorbildlich
geworden ist, wurde am 22. Juni 1830 für die für die
Städte Elberfeld und Barmen gemeinsam errichtete
Handelskammer vom Könige vollzogen. Seine Be—
stimmungen sind den französischen Vorschriften nachge—
bildet, von denen sie jedoch in zwei Punkten wesenilich
abweichen, einmal darin, daß der Vorsitz in der Handels⸗
kammer nicht einem außerhalb stehenden Beamten, sondern
einem von der Kammer gewählten Kammermitgliede
übertragen ist, sodann darin, daß die Wahlen zur
Handelskammer von der Gesamtheit der in ihr ver—
tretenen Kaufmannschaft vollzogen werden. Diese Grund⸗
sätze über den Vorsitz in der Handelskammer und über
die Vollziehung der Wahlen sind darauf durch Königliche
Verordnung vom 16. Juni 1831 auf die aus der fran⸗
zösischen Zeit stammenden Handelskammern übertragen
und anscheinend auch auf die noch bestehenden Rats—
kammern angewendet worden, wie sich denn überhaupt
die Scheidung zwischen diesen und den Handelskammern
im Laufe der Zeit mehr und mehr verwischt hat,“)
und die Kammern als Vertretungen sowohl des Handels

) Hinsichtlich der Ratskammer in Aachen hat sich dieser
Prozeß nicht selbsttätig vollzogen; sie wurde durch König—
liche Verordnung vom 5. November 1833 formlich in eine
Handelskammer umgewandelt. Betreffs Malmedy hat das
        <pb n="13" />
        14

Einleitung.

und Verkehrs als auch der Güter erzeugenden Gewerbe
angesehen wurden. In diesem Sinne wird es in den
Statuten der seit 1830 errichteten Handelskammern als
deren Bestimmung bezeichnet, „den Staatsbehörden ihre
Wahrnehmungen über den Gang des Handels, des Ma—
nufaktur-Gewerbes und der Schiffahrt und ihre An⸗
sichten über die Mittel zur Beförderung der einen und
der andern darzulegen, denselben die Hindernisse, welche
der Erreichung dieses Zwecks entgegenstehen, bekanntzu⸗
machen und ihnen die Auswege anzuzeigen, welche sich
zux Hebung derselben darbieten“.x) Auch in der Aus—
gestaltung von Wahlrecht und Beitragspflicht wurde
davon ausgegangen, daß die Handelskammern den Handel
und die gewerbliche Gütererzeugung in gleicher Weise ver⸗
treten sollten, indem Wahlrecht und Beitragspflicht von
der Entrichtung der Handel und Gewerbe erfassenden
Gewerbesteuer abhängig gemacht war. Dadurch daß
dabei ein Mindestsatz von jährlich 12 Taler vorgesehen
war, der später für die Städte der ersten Gewerbesteuer—
klasse auf 20 Taler erhöht worden ist**), kam zum Aus—⸗
druck., daß die Handelskammern vornehmlich als Ver—
tretungen des mittleren und Großbetriebes gedacht waren.

Ministerium 1831 es abgelehnt, die dortige Ratskammer
als Handelskammer anzuerkennen.
) Auch konnte den Kammern „die Beaufsichtigung
derjenigen öffentlichen Anstalten und Anordnungen über—
tragen werden, welche auf den Handel und die Schiffahrt
Bezug haben.“ (Siehe z. B. Statut der Handelskammern
für Elberfeld-Barmen, Düsseldorf u. a. m.)
** Königliche Verordnung vom 21. Februar 1836.
        <pb n="14" />
        Einleitung.

15

Auf diesen Grundlagen sind in der Zeit von 1830
bis 1840 folgende Handelskammern errichtet worden:
1880 eine gemeinsame Handelskammer fur die
Städte Elberfeld und Barmen,*)
1831 Handelskammern für Düfseldorf und für
Duisburg,
1833 für Coblenz,
1837 für München-Gladbach,
1838 für Wesel,
1840 für Lennep, Solingen, Mülheim a. Rh.
und Essen.

2. Die Zeit von 1840 bis 1866. Die Verordnung
vom 11. Februar 1848.

Die Errichtung von Handelskammern war bis 1840
auf rheinische Städte beschränkt worden; in den alt—
preußischen Landesteilsen war dem Bedürfnisse nach einer
Vertretung der Handel- und Gewerbetreibenden dadurch
Rechnung getragen worden, daß in den bedeutenderen
Handelsplätzen kaufmännische Korporationen ge—
bildet wurden, denen durch ein vom Könige bestätigtes
Statut eine besondere eine weitgehende Selbstverwaltung
gestattende Verfassung gegeben wurde.“*) Von den Handels⸗

) Diese Kammer ist 1870 in zwei besondere Kam—
mern, eine für Elberfeld, eine für Barmen umgewandelt
worden (s. S. 30). —X m α —
*c) Solche Korporationen sind seit 1820 in Berlin,
Stettin, Danzig, Memel, Tilfit, Königsberg i. Pr. Elbing,
Magdeburg errichtet worden.
        <pb n="15" />
        13

Einleitung.

kammern unterschieden sich die Korporationen durch ihre
ausgedehntere Verwaltungstätigkeit, besonders auch auf
privatrechtlichem Gebiete. Die Zugehörigkeit zu ihnen trat
zwar nicht, wie bei den Handelskammern, von selbst ein;
sie war jedoch für diejenigen Gewerbetreibenden eine
notwendige, welche die im ALR. II Titel 8 umschriebenen
kaufmännischen Rechte, wie Glaubwürdigkeit der Bücher,
Wechselfähigkeit, Geschäflsfähigkeit der Handlungsgehilfen,
Provision usw. in Anspruch nahmen, weil in den Städten
mit Korporationen der Besitz dieser Rechte an den Eintritt
in die Korporation geknüpft war. Durch das Einführungs⸗
ges. zum Allg. deutsch. HGB. vom 24. Juni 18601 Art. 3
84 wurden die privatrechtlichen Vorschriften der Statuten
der kaufmännischen Korporationen außer Kraft gesetzt,
namentlich auch diejenigen, durch welche die kaufmännischen
Rechte von dem Beitritt zur kaufmännischen Korporation
des Orts abhängig gemacht wurden. Seitdem lag der
wesentlichste Unterschied zwischen den kaufmännischen
Korporationen und den Handelskammern darin, daß die
Zugehörigkeit zu jenen der freien Entschließung der Be—
teiligten überlassen war, während die Handelskammern
Zwangsvertretungen darstellten.
Die Regierung scheint anfünglich den Korporationen
den Vorzug vor den Handelskammern gegeben zu haben:
so sind die westfälischen Stände auf eine Petition wegen
Errichtung von Handelskammern im Landtagsabschiede
für die Provinz Westfalen vom 13. Juli 1827 dahin
beschieden worden, „daß der hierbei vorwaltende Zweck
ebenso vollständig und im Anschluß an die in mehreren
        <pb n="16" />
        Einleitung.

17

Handelsstädten des Staats bereits bestehenden Ein—
richtungen durch Bildung kaufmännischer Korporationen
erreicht werden kann“.
Mit der Regierung Friedrich Wilhelm IV. trat in
diesen Anschauungen eine Wandlung ein. Als im
Jahre 1841 die Stände der Mark Brandenburg und
des Markgrafentums Niederlausitz beim Könige wegen
Errichtung von Handelskammern auch in den östlichen
Provinzen vorstellig wurden, erhielten sfie im Landtags⸗
abschiede vom 20. Dezember 1841 den Bescheid, daß der
König „in Anerkennung der Nützlichkeit solcher Institute“
dem Finanzminister, zu dessen Ressort damals die
Handels-⸗ und Gewerbeverwaltung gehörte, bereits be⸗
fohlen habe, „daß von den Behörden die Errichtung von
Handelskammern in dazu geeigneten Stüdten und
Distrikten der östlichen Provinzen befördert werde, um
dann deren Gutachten bei wichtigeren Handelsangelegen⸗
heiten, soweit dies statthaft ist, vernehmen zu können“.
Mit der weiteren Ausführung dieses Befehls beauftragte
der Finanzminister die Oberpräsidenten der einzelnen
Provinzen und teilte ihnen zu dem Zwecke eine Zu⸗
sammenstellung der Grundsüätze mit, die bei der Er—⸗
richtung der Rheinischen Kammern maßgebend waren
und für nene Organisationen leitend sein sollten. Als
Bestimmung der Handelskammer, die aus d bis 15
Mitgliedern des Handels- und Gewerbestandes bestehen
soll, wird mit geringer Abweichung von der in den
Statuten der Rheinischen Kammern üblichen Fassung
bezeichnet, „ihre Wahrnehmungen über den Gang des
Lusensky, Handelskammergeseß. 2. Aufl. 5
        <pb n="17" />
        —F

Einleitung.

Handels, der Fabriken, der Gewerbe und der Schiff⸗
sahrt, unter Darlegung ihrer Ansichten über die Mittel
zur Förderung der einen wie der andern, zur Kenntnis
der Staatsbehörden zu bringen, diesen auch die der Er—
richtung des Zweckes entgegenstehenden Hindermnisse,
sowie die zu ihrer Hebung sich darbietenden Auswege
anzugeben“. Ferner sollen sie ermächtigt werden können,
„die auf Gewerbe, Handel und Schiffahrt Bezug habenden
öffentlichen Anstalten und Anordnungen zu beauffichtigen
und zu überwachen“. Wahlrecht und Beitragspflicht
sollten von der Entrichtung eines jährlichen Gewerbe—
steuersatzes von 12 bis 20 Taler abhüngig gemacht
werden.

Auf diese Anregung hin sind im Jahre 1844 Handels⸗
kammern für die Stadt Erfurt, für den Kreis Hagen
und für die Stadt Halle und die Saalörter errichtet
worden.“) Von den Rheinischen Handelskammern unter⸗
schieden sie sich vornehmlich dadurch, daß eine Bestätigung
ihrer Mitglieder durch den Minister, wie sie in der
Rheinprovinz gemäß der Verordnung vom 8. Nivöse
des Jahres XI vorgesehen war, nicht gefordert wurde.
Andrerseits waren die 1844 errichteten Kammern der
Bezirksregierung untergeordnet, an die sie in nicht
eiligen Fällen ihre Berichte und Gutachten zu erstatten
hatten, während die Rheinischen Handelskammern in
solcher Abhängigkeit von den Bezirksregierungen nicht

2) Die Statuten dieser drei Handelskammern sind in
der Gesetzsammlung für 1844 (S. 663-675) veröffentlicht
worden.
        <pb n="18" />
        Einleitung.

198

standen. Teils um diese Verschiedenheiten in der Organi⸗
sation der bestehenden Handelskammern zu beseitigen,
teils um für die Errichtung neuer Kammern sowohl zu
einem erleichterten Verfahren als zu gleichmüßigen Ein⸗
richtungen zu gelangen, ist am 11. Februar 1848 eine
Königliche Verordnung über die Errichtung von Handels⸗
kammern erlassen und dadurch eine einheitliche Unter—
lage für den weiteren Ausbau dieser Einrichtung ge⸗
schaffen worden. (Ges. Samml. S. 63.)
In den Aufgaben und der Bestimmung der Handels⸗
kammern ist durch die Verordnung von 1848 nichts ge⸗
ändert worden. Sie sind nach wie vor als beratende
Körperschaften gedacht, vornehmlich dazu bestimmt, den
Staatsbehörden gegenüber die Interessen von Handel
und Gewerbe in Gutachten und Ratschlägen zu vertreten.
Gutachtlich haben sie sich insbesondere auch über anzu⸗
stellende Makler und über die zur Verwaltung öffent⸗
licher Anstalten für Handel und Gewerbe zu ernennenden
Personen zu äußern. Verwaltungsaufgaben sind ihnen
unmittelbar nicht zugewiesen, doch ist die Möglichkeit
vorgesehen, ihnen die Beaufsichtigung der auf Handel
und Gewerbe bezüglichen Anstalten zu übertragen.*)

9)84 der Verordnung vom 11. Februar 1848 bestimmte
folgendes:

Die Handelskammern haben die Bestimmung, auf Ver—
langen der vorgesetzten Provinzial⸗ und Zentralbehoͤrden,
Berichte und Gutachten über Handels- und Gewerbean—
gelegenheiten zu erstatten, auch nach eigenem Ermessen ihre
Wahrnehmungen über den Gang des Handels und der
        <pb n="19" />
        20

Einleitung.

Auch in betreff der Voraussetzungen des Wahlrechts,
der Vollziehung der Wahlen, der Dauer der Mitglied⸗
schaft, des Ausscheidens der Mitglieder knüpfte die Ver—
ordnung von 1848 an die in den früheren Statuten
getroffenen Bestimmungen an. Das aktive Wahlrecht
wurde von der Entrichtung eines für jede Handels—
kammer besonders festzusetzenden Betrags der in der
Steuerklasse der Kaufleute mit kaufmännischen Rechten
zu entrichtenden Gewerbesteuer abhängig gemacht. Die
Wahlen wurden mittels Stimmzetteln in geheimer Ab—
stimmung nach absoluter Mehrheit vollzogen. Sie er⸗
folgten auf die Dauer von drei Jahren in der Weise,
daß jedes Jahr der dritte Teil der Kammermitglieder
ausschied. Eine Bestätigung' der Gewählten durch die
Regierung war nicht vorgesehen. Für die Mitglieder
wurden in gleicher Weise Stellvertreter gewählt. Die
Kosten der Verwaltung der Handelskammern wurden von
den Wahlberechtigten nach dem Maßstabe der Gewerbe⸗
steuer aufgebracht. Die Handelskammern waren befugt,
unmittelbar an die Zentralbehörden zu berichten, sollten
dann aber Abschrift des Berichts gleichzeitig an die

Gewerbe, sowie über die für den Verkehr bestehenden An—
stalten und Einrichtungen zur Kenntnis jener Behörden zu
bringen und diesen ihre Anfichten darüber mitzutetlen, durch
welche Mittel Handel und Gewerbe zu fördern find, welche
Hindernisse entgegenstehen und in welcher Weise dieselben
zu beseitigen sind.
Den Handelskammern kann zugleich die Beaufsichtigung
der auf Handel und Gewerbe Bezug habenden öffentlichen
Anstalten übertragen werden.
        <pb n="20" />
        Einleitung.

21

Bezirksreglerung einsenden. Die Errichtung neuer
Ddandelskammern sollte für jeden Ort oder Bezirk, wo
wegen eines bedeutenden Handels⸗ oder gewerblichen
Verkehrs ein Bedurfnis dazu obwaltete, nach Einholung
landesherrlicher Genehmigung erfolgen, bei deren Er—
teilung zugleich über den Sitz der Kammer, die Zahl
ihrer Mitglieder und deren Stellvertreter, die Errichtung
engerer Wahlbezirke und den das Wahlrecht bedingenden
Mindestsatz der Gewerbesteuer zu bestimmen war
Für Bezirke, in denen kaufmännische Korporationen
bestanden, sollte die Errichtung von Handelskammern
nicht unzulässig sein; nur war in Aussicht genommen,
durch Königliche Verordnung nach Anhörung der Korpo⸗
ration diejenigen Bestimmungen zu treffen, durch welche
die bestehenden korporativen Verhältnisse die geeignete
Berücksichtigung finden würden. Hinsichtlich der be—
stehenden Handelskammern verblieb es in betreff des
Sitzes und Bezirkes, der Zahl der Mitglieden und Stell⸗
vertreter, der Bildung eigener Wahlbezirke und des das
Wahlrecht bedingenden Mindestsatzes der Gewerbestener
bei den Vorschriften ihrer Statuten, deren sonstige Be⸗
stimmungen durch die Verordnung vom 11. Februar 1848
beseitigt wurden.
Auf Grund dieser Verordnung sind in den alten
Provinzen 33 Handelskammern errichtet worden; davon
bestehen gegenwärtig noch die Kammern, die errichtet
worden sind
1848 zu Breslau, Mühlhausen, Bielefeld und
Minden.
        <pb n="21" />
        25

Einleitung.

1849 zu Schweidnitz, Görlitz, Hirschberg, Landes⸗
hut und Siegen,
1850 zu Liegnitz und Iserlohn,
1851 zu Cottbus, Posen und Arnsberg,
1852 zu Thorn,
1854 zu Münster,
18855 zu Trier und JInsterburg,
1856 zu Bochum,
1858 zu Nordhausen,
1861 zu Neuß,
1863 zu Saarbrücken, Dortmund, Swinemünde
und Frankfurt a. O.,
1864 zu Lauban,
1865 zu Braunsberg.

3. Das Gesetz vom 24. Februar 1870, seine Entstehung
und Wirkung.

Die Verordnung von 1848 hatte das Entstehen neuer
Handelskammern kräftig gefördert und sich auch im
übrigen wohl bewährt; immerhin war sie mit Rüicsicht
auf die bedeutsamen Änderungen, einerseits auf dem
gesamten Verkehrsgebiete, andrerseits in anderen Zweigen
der Gesetzgebung, verbesserungsbedürftig geworden. Für
eine Neuordnung war vollends Anlaß dadurch gegeben,
daß in den im Jahre 1866 erworbenen Landesteilen die
Einrichtung der Handelskammern sich teils überhaupt
nicht, teils in Formen entwickelt hatte, die von den
preußischen Grundzügen in manchen Beziehungen ab⸗
wichen. Im voemaligen Kurfürstentum Hessen, in den
        <pb n="22" />
        Einleitung.

23

vormals Großherzoglich Hessischen Landesteilen und in
den Herzogtümern Holstein und Schleswig bestanden
überhaupt keine Handelskammern.*) In dem ehemaligen
Königreich Hannover war die Regierung durch das Ein⸗
führungsgesetz zum Deutschen Handelsgesetzbuche vom
5. Oltober 1864 ermächtigt worden, Handelskammern an
Orten, wo sich dafür ein Bedürfnis zeigen werde, im
Verordnungswege einzurichten. Zu dem Ende erging
am 7. April 1866 eine allgemeine Verordnung über
die Errichtung von Handelskammern, in deren Aus—⸗
führung das hannoversche Ministerium des Innern durch
eine Reihe von Verordnungen 20 Handelskammern
errichtete, nämlich:
im Landdrosteibezirke Hildesheim zu Hildesheim,
Göttingen, Osterode, Goslar;
im Vanddrosteibezirke Lüneburg zu Lüneburg,
Harburg, Celle, Ülzen;
im Landdrosteibezirke Osnabrück zu Osnabrück
und Lingen;
im Landdrosteibezirke Aurich, einschließlich der
Stadt Papenburg, zu Emden, Norden. Leer
und Papenburg;
im Landdrosteibezirke Hannover zu Hannover und
Hameln;
im Landdrosteibezirke Stade zu Stade. Verden,
Buxtehude und Geestemünde.

2) Auf das Kommerzkollegium zu Altona wird weiter
unten zurückgekommen (S. 28).
        <pb n="23" />
        24

Einleitung.

Im ehemaligen Herzogtum Nassau war durch Gesetz
vom 3. September 1863 der Landesregierung die Er—
richtung von Handelskammern übertragen worden mit
der Bestimmung, daß die Kammerbezirke in ihrer Ge⸗
samtheit das Herzogtum umfassen sollten. Auf Grund
dieses Gesetzes sind durch Verordnung vom 4. März 1864
Handelskammern in Wiesbaden, Limburg und Dillenburg
errichtet worden.
Endlich bestand in Frankfurt a. M. eine Handels⸗
kammer, deren Organisation auf der Verordnung vom
20. Mai 1817 beruhte, und deren Wirkungskreis durch
spütere Verordnungen erweitert worden war.
Bei der Neuordnung der Handelskammern ist die
Regierung von dem in den älteren Landesteilen be—
stehenden Rechtszustande ausgegangen, wie er in der
Verordnung vom 114. Februar 1848 niedergelegt war.
Sie war dabei von der Erwägung geleitet, daß diese
Verordnung „sich — abgesehen von der für die vormals
freie Stadt Frankfurt ergangenen Verordnung — bereits
am längsten bewährt und bei ihrer Ausdehnung auf ein
weites räumliches Gebiet unabhängig von besonderen
örtlichen Voraussetzungen gezeigt“ und „überdies in
zahlreichen Bestimmungen den in Hannover und Nassau
über denselben Gegenstand ergangenen Forderungen
zum Vorbild gedient“ habe (Motive S. 13).
Der hiernach ausgearbeitete Entwurf eines Gesetzes
über die Handelskammern ist im Januar 18609 dem
Hause der Abgeordneten vorgelegt worden (ruchks.
des Hauses der Abgeordneten, 10. Legislaturperiode,
        <pb n="24" />
        Einleitung.

25

II. Session 1868/69, Nr. 169). Er ist von der Kommission
für Handel und Gewerbe beraten und zum Gegen—
stande eingehender Berichterstattung gemacht worden
(Drucks. 320 a. a. O.), aber wegen des Schlusses der
Tagung des Landtags nicht mehr zur Beratung im
Plenum gekommen. Der Entwurf ist darauf in der—
jenigen Gestalt, in der er aus den Kommissionsberatungen
hervorgegangen war, im September 1809 dem Hause
der Abgeordneten erneut vorgelegt worden (III. Session
1869, Drucks. Nr. 16). Nochmals in der Kommission
für Handel und Gewerbe durchberaten, deren Bericht am
25. Oktober 1869 erstattet wurde (Drucks. Nr. 46), hat
der Entwurf alsdann das Abgeordnetenhaus und das
Herrenhaus ohne weitere Beanstandung durchlaufen und
ist als Gesetz vom 24. Februar 1870 in Stück 10 der
Ges.Samml. von 1870 veröffentlicht worden (S. 134ff.).
Nach diesem Gesetze ist zur Errichtung einer Handels⸗
kammer nicht mehr ein vom Könige vollzogenes Statut,
sondern ministerielle Genehmigung erforderlich. Für die
Wahlberechtigung ist an dem Grundsatze festgehalten,
daß die kleineren kaufmännischen, sowie die handwerks⸗
mäßigen Betriebe in den Handelskammern nicht ver⸗
treten sein soller. War dies bisher dadurch erreicht
worden, daß für jede Handelskammer das Wahlrecht an
einen Mindestsatz der Gewerbesteuer geknüpft war, so ist
im Gesetze von 1870 in Rücksicht auf das inzwischen
in Preußen eingeführte Allgemeine Deutsche Handels⸗
gesetzbuch das Wahlrecht und demgemäß auch die Bei⸗—
tragspflicht von der Eintragung der Firma ins Handels⸗
        <pb n="25" />
        26

Einleitung.

register abhüngig gemacht. Daueben ist die Bestimmung
vorgefehen, daß das Wahlrecht für einzelne Handels—
kammern mit ministerieller Genehmigung noch weiter
eingeschränkt werden kann, indem es — außer an die
Eintragung ins Handelsregister — auch noch an die
Veranlagung in einer bestimmten Klasse oder zu einem
bestimmten Satze der Gewerbesteuer vom Handel geknüpft
werden darf.*) Durch das Gesetz von 1870 sind in die
Handelskammerorganisation einbezogen: einerseits die im
Handelsregister eingetragenen Gesellschaften, worunter
nicht nur die im Handelsgesetzbuch aufgeführten Ge⸗
fellschaften (offene Handelsgesellschaften, Kommandit⸗
gesellschaften und Aktiengesellschaften), sondern auch ein⸗
getragene Genossenschaften zu begreifen sind,“*) andrer⸗
seits die bergmännischen Betriebe, die nach dem Wort⸗
laute der Verordnung von 1848, weil nicht zur Ge—
werbesteuer veranlagt, von der Vertretung in den Handels⸗
kammern ausgeschlossen waren***) Um dabei die ge⸗

Diese Bestimmung soll nach der Absicht des Gesetzes
weniger den Zweck verfolgen, den Kreis der Wahlberechtigien
möglichst einzuengen, als vielmehr dazu dienen, die in den
einzelnen Landesteilen verschiedene Tragweite, die das
Kriterium der Eintragung ins Handelsregister im Hinblick
auf Art. 10 des Handelsgesetzbuchs hatte, auszugleichen
und die Grenze, von der ab das Wahlrecht und die Bei—
tragspflicht beginnen, gleichmäßig zu ziehen (Motive zu
83 — U. Kommissionsbericht zu 8 8).
*) Vgl. J. Kommissionsbericht F3 Lit. b.
») Für einzelne Handelskammern war das Wahlrecht
der Bergbaubetriebe bereits durch entsprechende Be—
stimmungen im Statute begründet worden.
        <pb n="26" />
        Einleitung.

27

ringeren Betriebe des Bergbaus auszuscheiden, wurde für
die bergmännischen Betriebe das Wahlrecht davon ab—
hängig gemacht, daß die Jahresproduktion einen vom
Handelsminister für die einzelnen Handelskammern zu
bestimmenden Wert oder Umfang erreichte.
Voraussetzungen der Wählbarkeit waren ein Alter
von 25 Jahren, Wohnsitz im Handelskammerbezirk und
Tätigkeit im Geschäftsleben in selbständiger oder leiten⸗
der Stellung (als Inhaber einer Firma, per—
sönlich haftender Gesellschafter, Vorsiandsmitglied einer
Aktiengesellschaft oder Genossenschaft, Eigentümer, Pächter
Reprüsentant oder Vorstandsmitglied eines Bergbau⸗
unternehmens). Die Wahlen erfolgten, wie bisher, durch
geheime Abstimmung mittels Stimmzetteln nach absoluter
Stimmenmehrheit auf drei Jahre in der Weise, daß jedes
Jahr der dritte Teil der Mitglieder neugewählt wurde.
Von der Bestellung von Stellvertretern wurde abgesehen.
Die Kosten der Handelskammerverwaltung, wie sie
fich aus dem von der Kammer aufzustellenden Haus⸗
haltsplane ergaben, waren mangels eigener Einnahmen
durch Zuschläge zur Gewerbesteuer vom Handel aufzu⸗
bringen: sollten höhere Zuschläge als 10 v. H. erhoben
werden, so war die Genehmigung der Regierung erforder⸗
lich. Wahlberechtigte, die der Gewerbesteuer vom Handel
nicht unterlagen, wurden von der Handelskammer zu
dieser Steuer eingeschätzt und mit Zuschlügen zu dem
veranlagten Satze herangezogen.
Die Handelskammern wählten jährlich einen Vorsitzen⸗
den und einen Stellvertreter aus ihrer Mitte. Bei Be—
        <pb n="27" />
        28

Einleitung.

schlüssen gab dessen Stimme sür den Fall der Stimmen⸗
gleichheit den Ausschlag. Die Sitzungen waren an sich
nicht öffentlich, doch konnten die Handelskammern die
öffentlichkeit beschließen.
In den Aufgaben der Handelskammern hat es das
Gesetz vom 24. Februar 1870 im wesentlichen beim Be⸗
stehenden belassen. Sie sind als beratende Fachorgane
gedacht, die sich grundsätzlich auf die Schilderung der
vorhandenen Zustände und die Erstattung von Gutachten
beschränken sollten. Wenn ihnen auch einzelne Verwal⸗
tungsaufgaben (die Beaufsichtigung der Börsen und die
Ernennung der Handelsmakler) übertragen waren, so
wurde für eine allgemeine verwaltende Tätigkeit der Han⸗
delskammern auf dem Gebiete von Handel und Gewerbe
in dem Gesetze vom 24. Februar 1870 keine Grundlage
geschaffen.
Neben den Handelskammern sind die in Berlin,
Stettin, Magdeburg, Tilsit, Königsberg, Danzig, Memel
und Elbing bestehenden kaufmännischen Korpora—
tionen, sowie das Kommerz-Kollegium in Altona aus—
drücklich aufrecht erhalten. Die Korporationen unterscheiden
sich, wie bereits erwähnt, in ihrem Wesen dadurch von
den Handelskammern, daß die Zugehörigkeit zu ihnen, die
sich vornehmlich in Wahlrecht und Beitragspflicht äußert,
auf freiwilliger Entschliezßung beruht. Das Kommerz⸗
Kollegium zu Altona ist durch Verordnung des Dänen⸗
königs Christian VI. vom 14. Juli 1738 errichtet worden.
Die Mitglieder, deren Zahl öfter gewechselt hat, wurden
auf Lebenszeit bestellt. Bis 1869 sind sie auf Vorschlag
        <pb n="28" />
        Einleitung.

29

des Kollegiums vom Könige ernannt, seitdem vom Kolle—
gium gewählt worden. Die Wahlen wurden anfangs durch
den König, seit Ende 1885 durch den Minister für Handel
und Gewerbe bestätigt. Der Vorsitz im Kollegium war
ursprünglich dem Oberpräsidenten zu Altona, seit der
Aufhebung dieser Stellung (1869) dem Ersten Bürger⸗
meister der Stadt übertragen. Außerdem gehörte regel—⸗
mäßig noch ein Mitglied des Altonger Magistrats dem
Kommerzkollegium an. Die Mitgliedschaft im Kollegium
ist immer Ehrenamt gewesen. Das Recht, von den
Handel-⸗ und Gewerbetreibenden Abgaben zu erheben,
hat das Kommerzkollegium nie besessen. Es deckte seine
Ausgaben aus den Zinsen eines Vermögens, zu dem
ein Geschenk der dänischen Regierung von 10 000 Talern
den Grund legte, und das zur Zeit der Umwandlung
des Kollegiums in eine Handelskammer (1898) auf mehr
als 500 000 M. angewachsen war.*)
Nach Erlaß des Gesetzes vom 24. Februar 1870 war
zunüchst erforderlich, die Verfassungen und Einrichtungen
der bestehenden Handelskammern mit diesem Gesetze in
Übereinstimmung zu bringen. Das Ergebnis ist für
jede Provinz in einem Erlasse des Handelsministers

Näheres über die Organisation und Tätigkeit des
Kommerz⸗Kollegiums enthält die 1892 erschienene Schrift
seines Sekretärs Dr. Ehrenberg: „Das Königliche Kommierz⸗
Kollegium in Altona“, über die finanzielle Entwicklung die
1894 erschienene Schrift von J. Dubbers: Rückblick auf
das Kassenwesen des Königlichen Kommerz⸗-Kollegiums in
Altona. In betreff der Umwandlung in eine Handels—
kammer s. Anm. 3 zu 8 44.
        <pb n="29" />
        30

Einleitung.

festgestellt, der in den Amtsblättern der beteiligten Be⸗
zirksregierungen veröffentlicht worden ist. Neue Handels⸗
kammern sind seit 1870 in der Weise eingerichtet worden,
daß durch einen Erlaß des Handelsministers die Errich⸗
tung der Handelskammer genehmigt und zugleich über
Sitz, Bezirk und Mitgliederzahl Bestimmung getroffen
worden ist. Auch diese Erlasse sind in den Regierungs⸗
Amtsblättern veröffentlicht worden und ebenso die Er⸗
lasse, durch die ünderungen in der Organisation einzelner
Handelskammern angeordnet oder genehmigt worden sind.
An neuen Handelskammern sind in diesem Zeitabschnitte
(1870 - 4897) folgende errichtet worden:
1870 die Haudelskammer zu Barmen, nachdem
diese Stadt aus der Handelskammer zu Elber⸗
feld ausgeschieden war, ferner die Kammern
zu Cassel und Hanau,
1871 die Handelskammern zu Flensburg, Kiel,
Sorau und Mülheim a. Rh.,
1872 zu Halberstadt und Lüdenscheid,
1875 zu Bromberg und Altona,
1879 zu Stralsund und Sagan,
1882 zu Oppeln,
1891 zu Bonn.
Neben der Neuerrichtung dieser Kammern haben seit
1870 viele Änderungen in der Bezirksabgrenzung der
Handelskammern stattgefunden. In der Provinz Han—⸗
nover ist die Zahl der Handelskammern, die ursprünglich
—A
10 zurückgegangen. In den anderen Provinzen hat das
        <pb n="30" />
        Einleitung.

31

Bestreben der Handelskammern, ihren Bezirk auszu—⸗
dehnen, in zahlreichen Fällen zur Einbeziehung benach—
barter, bisher in Handelskammern nicht vertretener Ge—
biete geführt.
Das Gesetz vom 24. Februar 1870 hat durch die
spätere Gesetzgebung verschiedene Anderungen erfahren.
Infolge der Neuregelung der Landesverwaltung durch
das Gesetz vom 80. Juli 1888 (Ges.Samml. S. 195)
sind die Aufgaben, die bisher von der Bezirksregierung
wahrzunehmen waren, auf den Regierungspräsidenten über⸗
gegangen.*) Ferner wurde die Austragung verschiedener
Streitfragen, die in der Bildung und Verwaltung der
Handelskammern entstehen können, dem Verwaltungs⸗
streitverfahren überwiesen; namentlich ist die endgültige
Entscheidung über Wahlberechtigung und Beitragsleistung
in diesem Verfahren zu treffen.**)
In den durch das Gesetz vom 24. Februar 1870
geschaffenen Rechtszustand griff ferner die Meuregelung
der Gewerbesteuer ein, indem die Bestimmungen des
Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 (Ges. Samml.
S. 20) mit den Grundsätzen des Handelskammergesetzes
über die Beitragsleistung nicht völlig übereinstimmten.
Die entstandenen Lucken wurden einstweilen durch Ver—

) Nur die Genehmigung zur Erhebung eines 10 v. H.
der Gewerbesteuer übersteigenden Zuschlags zu derselben
und zur Überschreitung des Voranschlags ist dem Minister
für Handel und Gewerbe übertragen worden.
*) S. XVII. Titel des Zuständigkeitsgesetzes vom
1. August 1883 (Ges.Samml. S. 237).
        <pb n="31" />
        32

Einleitung.

fügungen des Handelsministers“*) geschlossen, doch war
man sich darüber klar, daß zur Beseitigung der vor⸗
handenen Widersprüche gesetzliche Vorschriften nicht zu
umgehen sein würden, deren Erlaß nur im Hinblick auf
eine in Aussicht genommene planmäßige Neuordnung der
Handelskammern hinausgeschoben wurde.

4. Die gesetzgeberische Tätigkeit der Jahre 1896 und
1897 und die weitere Entwicklung auf dem Gebiete
des Handelskammerwesens.
Der Handelsminister Freiherr v. Berlepsch legte am
25. März 1896 dem Hause der Abgeordneten den Ent—⸗
wurf eines Gesetzes über die Handelskammern vor, der
eine durchgreifende Umgestaltung dieser Einrichtung
einzuleiten bestimmt war. (Drucks. des Hauses der
Abgeordneten, 18. Legislaturperiode, III. Session 1806,
Nr. 124.) In der Begründung wurde auf die ungleich⸗
mäßige Eutwicklung der Handelsvertretungen hingewiesen,
die sich darin äußere, daß für weite Landesteile organi⸗
sierte Handelsvertretungen überhaupt nicht bestehen, daß
die bestehenden Handelskammern in ihrer Ausdehnung
und wirtschaftlichen Bedeutung die größten Verschieden⸗
heiten aufweisen, und daß in einer Anzahl von Städten
— darunter den bedeutendsten Handelsplätzen — die
Vertretung der Interessen von Handel und Industrie
den auf Freiwilligkeit beruhenden kaufmännischen Korpo⸗
rationen obliegt. Angesichts der Ausbreitung von Handel

*) Erlasse vom 4. Januar und 23. April 1894.
        <pb n="32" />
        Einleitung.

und Industrie über immer weitere Gebiete und des
ständig steigenden Einflusses der wirtschaftlichen Verhält—
nisse im Staatsleben bezeichnete die Begründung den
gegenwärtigen Zustand der gewerblichen Interessenver⸗
tretung als unzulänglich und nicht geeignet, den Handels—
kammern die Stellung im staatlichen Organismus zu
gewährleisten, die ihnen im Interesse einer gedeihlichen
Entwicklung von Handel und Industrie zukommen sollte.
Nach der Absicht des Entwurfs sollten die Handels⸗
kammern durch einen organischen Aufbau dieser Ein—
richtung zu größerer Bedeutung gebracht werden. Es
sollte grundsätzlich das ganze Staatsgebiet in die Organi⸗
sation einbezogen werden, in die auch die kaufmünnischen
Korporationen übergeleitet werden sollten.*) Die Schaffung
leistungsfühiger Kammern sollte dadurch gesichert werden,
daß die Abgrenzung der Bezirke der Regierung vorbe⸗
halten wurde. Den hiernach auf eine sichere Grundlage
gestellten, mit juristischer Persönlichkeit auszustatten den
Handelskammern sollten wesentlich weitergehende Auf⸗
gaben als bisher gesetzt werden, insbesondere durch die
Ermächtigung, über den Rahmen der gesetzlich im einzelnen
bestimmten Aufgaben hinaus eine umfangreiche Ver⸗
waltungstätigkeit zu Nutzen für Handel und Gewerbe
zu entfalten. Abgesehen von diesen die allgemeine
Stellung der Handelskammern regelnden Bestimmungen
des Entwurfs, war dessen wichtigste Neuerung die, daß

) Von dieser Bestimmung waren jedoch Ausnahmen
zugelassen.

Lusensky, Handelskammergesetz. 2. Aufl.
        <pb n="33" />
        34

Einleitung.

die Wahlen zur Handelskammer grundsätzlich nicht mehr
auf Grund des allgemeinen gleichen Wahlrechts statt⸗
finden sollten, sondern daß das Wahlsystem für jede
einzelne Handelskammer durch ein von ihr zu be—
—
Statut festgesetzt werden sollte, mangels dessen unter
Zugrundelegung der Gewerbesteuer zwei je die Hälfte
der Mitglieder wählende Wahlabteilungen zu bilden
wären.
Vor Einbringung des Entwurfs im Landtage war
den Handelsvertretungen Gelegenheit gegeben worden,
zu seinen Grundsützen und seinen einzelnen Vorschriften
Stellung zu nehmen. Der Plan der Einrichtung
obligatorischer, das ganze Staatsgebiet überspannender
Handelskammern mit erweitertem Wirkungskreise fand
bei den Handelskammern mit verschwindenden Aus—
nahmen lebhaften Beifall. Geteilter waren die Ansichten
über die Abgrenzung der Handelskammern. Während
die größeren Kammern auch hierin dem Entwurfe fast
ausnahmslos zustimmten, forderten die kleineren, die sich
durch die Absicht der Regierung, durchgehends zu leistungs⸗
fähigen Organisationen zu kommen, in ihrem Bestande
bedroht fühlten, Gewähr für ihren Fortbestand durch eine
Bestimmung, wonach bestehende Kammern ohne ihre
Zustimmung nicht sollten aufgelöͤst werden können. Im
großen und ganzen ablehnend standen die kaufmännischen
Korporationen den Zielen des Entwurfs gegenüber, der
ihre, ihnen liebgewordene Organisation in Frage stellte.
Im Hause der Abgeordneten fand der Berlepschsche
        <pb n="34" />
        Einleitung.

35

Entwurf eine unerwartet unfreundliche Aufnahme.“) Die
Gründe, mit denen er bekampft wurde, waren zwar bei
den verschiedenen Gegnern sehr verschieden, doch ließ sich
das eine erkennen, daß seine Aussichten sehr gering
waren. Er wurde einer Kommission von 21 Mitgliedern
überwiesen, bei deren Beratung der 8 1 des Entwurfs
und damit sein Grundgedanke, die Errichtung obligatorischer
Handelskammern, mit großer Mehrheit abgelehnt wurde
(14 gegen 5 Stimmen). Nach dieser Abstimmung ver⸗
zichtete die Regierung auf die Durchberatung der weiteren
Bestimmungen des Entwurfs und zog ihn zurück.“e)
Noch in demselben Jahre, am 14. Dezember 1886,
legte der inzwischen an die Stelle des Freiherrn
von Berlepsch getretene Handelsminister Brefeld dem
Abgeordnetenhause den Entwurf eines Gesetzes, betreffend
die Abänderung des Gesetzes über die Handelskammern
vom 24. Februar 1870, vor.*xx) In der Begründung
dazu ist bemerkt, daß die Regierung nach der; Aufnahme,
die der Berlepschsche Entwurf im Abgeordnetenhaufe
gefunden hatte, „den Gedanken einer planmäßigen

) 59. Sitzung vom 24. April 1896 (StenBer.
S. 1867 ff.).
) Schreiben des Handelsministers vom 18. Mai 1896
(Drucks. des Hauses der Abgeordneten, 18. Legislatur—
periode, III. Session 1896, Nr. 218). Über die Beratungen
der Kommission ist noch nachträglich am 11. Juni 1896
Bericht erstattet worden Drucks. des Hauses der Ab—
geordneten, 1896, Nr. 249).
) Drucksf. des Hauses der Abgeordneten, 18. Legis⸗
laturperiode, IV. Seffion 1896/97, Nr. 24.
        <pb n="35" />
        36

Einleitung.

Organisation der Vertretung des Handels im Wege der
Gesetzgebung zunächst nicht weiter verfolgen“ wolle.
Der Entwurf solle eine bloße Novelle zum Gesetze vom
24. Februar 1870 darstellen und sich darauf beschränken,
unter Festhaltung der Grundlagen dieses Gesetzes ein—
zelne Bestimmungen desselben insoweit umzugestalten,
als sie „mit neueren Gesetzen nicht im Einklange stehen,
die Tätigkeit und Bewegungsfreiheit der Handelskammern
in unerwünschter Weise einschränken oder sich sonst als
abänderungsbedürftig erwiesen haben“ (Begründung S. 9).
Im einzelnen brachte die Novelle zunächst eine durch—
greifende Neuordnung des Abgabenwesens der Handels—
kammern, dessen Regelung mit der neuen Steuergesetzgebung
 in manchen Beziehungen nicht mehr überein—
stimmte.“) Ferner wurden statt der bisher dreijährigen
Wahlperioden mit jährlicher Ergänzung sechsjährige
Perioden mit zweijähriger Ergänzung vorgesehen. Am
bedeutungsvollsten ist die Erweiterung der Befugnisse der
Handelskammern. Neben einer wesentlichen Ausdehnung
ihres Wirkungskreises und neben ihrer Ausstattung mit
furistischer Persönlichkeit gewährt ihnen der Entwurf die
Ermächtigung

1. das den Wahlen der Mitglieder zugrunde zu
legende Wahlsystem zu bestimmen,
2. ein von dem gesetzlichen abweichendes Wahl⸗
verfahren zu beschließen,

R Siehe S. 31

42
        <pb n="36" />
        Einleitung.

3. die Ausübung des aktiven Wahlrechts durch
Prokuristen zu gestatten,
die Wählbarkeit auf nicht mehr im aktiven Ge—
schäftsleben stehende, früher wählbare Personen
und auf Prokuristen auszudehnen,
die Aufbringung der Handelstammerbeiträge durch
Zuschläge zu einer etwaigen besonderen kommu—
nalen Gewerbesteuer vorzuschreiben,
die Vorausbelastung einzelner Bezirksteile oder
Betriebszweige zur Deckung des Aufwandes für
Einrichtungen, die diesen ausschließlich oder vor⸗
zugsweise zugute kommen, zu beschließen,
ihren Mitgliedern eine den baren Auslagen für
die Teilnahme an den Sitzungen entsprechende
Entschädigung zu gewähren.
Von den Handelskammern und kaufmännischen
Korporationen, denen der Entwurf vor seiner Einbringung
im Landtage zur Begutachtung vorgelegt worden ist,
wurde er durchgängig günstig beurteilt; erfüllte er doch
eine Anzahl von Wünschen, die seit lange in den Kreisen
der Handelskammern gehegt wurden. Freilich wurde
von vielen Seiten dem Bedauern darüber, daß der
Berlepschsche Reformplan aufgegeben sei, Ausdruck ge—
geben, doch dabei anerkannt, daß nach der Stellung⸗
nahme des Abgeordnetenhauses die Regierung nicht wohl
anders verfahren konnte.
Im' Hause der Abgeordneten fand die erste Lesung
des Entwurfs in der Sitzung vom 17. Dezember 1896
statt (StenBer. S. 259ff.). Der Entwurf, gegen den

.

37
        <pb n="37" />
        38

Einleitung.

grundsätzliche Bedenken von keiner Seite des Hauses
erhoben wurden, ist einer besonderen (der XVI.), aus
2 Mitgliedern bestehenden Kommission zur Vorberatung
überwiesen worden. Diese hat sich ihrer Aufgabe in acht
Sitzungen entledigt und über Gang und Ergebnis ihrer
Beratungen einen eingehenden Bericht erstattet (Nr. 126
der Drucks. 1896,/97). Die zweite und dritte Beratung
im Plenum fanden am 25. und 26. Mai und am
29. Mai statt (StenBer. S. 2934 ff. und S. 3061ff.) und
endeten mit der einstimmigen Annahme des Gesetzes.
Zu einer lebhafteren Erörterung führte lediglich die,
starke Unterstützung findende Anregung, eine zwangs⸗
weise Umwandlung der kaufmännischen Korporationen,
insbesondere der Kaufmannschaft zu Berlin, in Handels⸗
kammern durch das Gesetz zu ermöglichen. Im Herren⸗
hause begegnete der Entwurf ebenfalls grundsätzlicher
Zustimmung, doch wurden bei der am 28. Juni 1897
stattfindenden Beratung einzelne Änderungen beschlossen,
die die Rücksendung der Vorlage an das Haus der Ab—
geordneten notwendig machten. Hier ist sie alsdann am
23. Juli 1897 in der Fassung, die sie im Herrenhause
erhalten hat, angenommen worden.
Die Verkündigung der Novelle, die am 19. August
1897 die Allerhöchste Sanktion erhalten hat, ist in
Stück 37 der Preußischen Gesetzsammlung erfolgt
(S. 343ff.). In demselben Stücke ist auf Grund der
dem Minister für Handel und Gewerbe durch Artikel X
der Novelle erteilten Ermächtigung der Text des Handels⸗
kammergesetzes vom 24. Februar 1870 in der Fassung,
        <pb n="38" />
        Einleitung.

39

die ihm durch die Novelle gegeben worden ist, in fort⸗
laufender Paragraphenreihe veröffentlicht worden.
Das Gesetz hat durch die Novelle vom 2. Juni 1902
(Ges.Samml. S. 161) einen Zusatz zu 8 44 erhalten,
der sich auf den für Berlin und seine Vororte praktisch
gewordenen Fall des Nebeneinanderbestehens einer
Handelskammer und einer kaufmännischen Korporation
bezieht, und über die Zuständigkeiten der beiden Ver—
tretungen in solchem Falle Bestimmung trifft.
Im Bestande der Handelskammern sind seit dem
Gesetz vom 19. August 1897 wieder bedeutende
AÄnderungen eingetreten. An neuen Handelskammern
sind seitdem errichtet worden:
1897 die Handelskammer in Ruhrort, die nach
der Verschmelzung der Städte Duisburg, Ruhr⸗
ort und Meiderich zu einer Gemeinde, vom
1. Januar 1906 ab mit der Handelskammer
zu Duisburg vereint worden ist:
1898 die Handelskammer in Potsdam, deren
Sitz nach Einbeziehung eines Teils der Berliner
Vororte 1903 nach Berlin verlegt worden ist,
die Handelskammer in Brandenburg, ferner
die Handelskammern in Altona und Magde—
burg, die durch Umwandlung des Kommierz-Kollegiums
 in Altona und der kaufmännischen
Korporation in Magdeburg ins Leben traten;
endlich die Handelskammer in Graudenz;
1900 die Handelskammern in Stolp und Wetzlar;
        <pb n="39" />
        2n

Einleitung.

1904 die Handelskammer in Berlin;
1908 die Handelskammer in Allenstein.
Eine übersicht der gegenwärtig bestehenden Handels⸗
vertretungen und ihrer Bezirke ist unter Ziffer IV dieses
Büchleins gegeben.

5. Darstellung des Inhalts und Kritik des geltenden
Handelslammergesetzes.
Die Handelskammern sind Vertretungen des Handels
und der Gewerbe, jedoch ausschließlich des Handwerks.
Ihre Aufgabe ist eine doppelte. Sie sind einerseits
beratende Fachorgane, denen insbesondere die Unter—
stützung der Behörden in der Förderung des Handels
und der Gewerbe obliegt. Andrerseits sind sie Ver⸗
waltungsorgane, denen bestimmte Aufgaben durch ver⸗
schiedene Gesetze zugewiesen sind,) und die sich im
übrigen einen Kreis von Verwaltungsaufgaben zu Nutzen
von Handel und Gewerbe und der darin beschäftigten
Gehilfen und Lehrlinge selbsttätig schaffen können. Die
Errichtung einer Handelskammer, die der Genehmigung
des Ministers für Handel und Gewerbe unterliegt, setzt
die Äußerung eines entsprechenden Verlangens aus den
Kreisen der Beteiligten des Bezirks, für den sie geschehen
soll, voraus und ist gegen den geschlossenen Widerstand
dieser rechtlich nicht zulässig. Die Handelskammern sind
für den Bezirk, für welchen sie errichtet sind, Zwangs⸗

) Vgl. hierzu das nähere im Kommentar zu 88 38 ff.
und im Anhang, unten unter Ziff. III.
        <pb n="40" />
        Einleitung.

41

organisationen, denen sich niemand aus den in ihnen
vertretenen Erwerbszweigen entziehen kann.
In der Handelskammerorganisation finden ihre Ver—
tretung diejenigen Kaufleute und ein Handelsgewerbe
betreibenden Gesellschaften, welche einerseits im Handels⸗
oder Genossenschaftsregister eingetragen, andrerseits zur
Gewerbesteuer veranlagt sind. Für bergmännische Be—
triebe bedarf es nur der Erfüllung der letzteren Voraus⸗
setzung. Nicht in die Handelskammerorganisation ein—
bezogen sind Reichs- und Staatsbetriebe. Nur auf
Grund besonderen Antrags sind die mit einem land⸗
oder forstwirtschaftlichen Betriebe verbundenen, im Handels⸗
register eingetragenen Nebengewerbe und die landwirt⸗
schaftlichen und Handwerksgenossenschaften einzubeziehen.
Mit ministerieller Genehmigung kann die Aufnahme in
die Handelskammerorganisation durch Einführung eines
Zensus — das Erfordernis der Veranlagung zu einem
Mindestsatze der Gewerbesteuer — beschräünkt werden.
Die Zugehörigkeit zur Handelskammerorganisation
begründet das Recht, an den Handelskammerwahlen
teilzunehmen, und die Pflicht, Handelskammerbeiträge
zu entrichten. Das Wahlrecht ist von physischen Per—
sonen im allgemeinen persönlich, für Gesellschaften durch
einen gesetzlichen Vertreter auszuiben. Durch Beschluß
der Handelskammer kann eine Vertretung der Wahl⸗
berechtigten durch Prokuristen ihres Betriebs zugelassen
werden. Die Beiträge werden auf die Pflichtigen nach
dem Maßstabe der staatlich veranlagten Gewerbestener
umgelegt,. In Gemeinden, die eine besondere Gewerbe—
        <pb n="41" />
        42

Einleitung.

steuer eingeführt haben, kann durch Beschluß der Handels—
kammer mit ministerieller Genehmigung diese zum Maß⸗
stabe genommen werden.
Die Mitglieder der Handelskammer, deren Zahl
vom Minister bestimmt wird, gehen aus Wahlen hervor.
Voraussetzungen der Wählbarkeit sind deutsche Staats⸗
angehöbrigkeit, ein Alter von mindestens 25 Jahren und
die Befähigung zur Ausübung des aktiven Wahlrechts;
letzteres mit der Maßgabe, daß Prokuristen, denen die
Ausübung des aktiven Wahlrechts durch Beschluß der
Handelskammer gewährt worden ist, nicht mehr als den
vierten Teil der Mitglieder der Handelskammer aus—
machen dürfen.
Das den Wahlen zugrunde zu legende Wahlsystem
wird, vorbehaltlich ministerieller Genehmigung, von den
Handelskammern selbst bestimmt. Sie haben dabei die
Auswahl zwischen
dem allgemeinen gleichen Wahlrechte,
einem Wahlsystem unter Bildung von Wahl—⸗
abteilungen,
einem Pluralwahlsystem.
Solange solche Regelung nicht erfolgt ist, werden
die Wahlen in drei Abteilungen vollzogen, die unter
Zugrundelegung der Gewerbesteuerveranlagung zu bilden
sind, und deren jede ein Drittel der Kammermitglieder
wählt.

Die Wahlen, deren Vorbereitung der Handelskammer
und in Ermangelung einer solchen dem Regierungs⸗
Präsidenten obliegt, erfolgen nach absoluter Stimmen—
        <pb n="42" />
        Einleitung.

43

mehrheit durch geheime Abstimmung mittels Stimm⸗
zettel. Die Handelskammer kann jedoch mit ministerieller
Genehmigung ein hiervon abweichendes Wahlverfahren
beschließen.
Die Wahlen erfolgen für die Dauer von sechs
Jahren, in der Weise, daß alle zwei Jahre ein Dritteil
ausscheidet und durch Ergänzungswahlen ersetzt wird.
Für die außerhalb der regelmäßigen Ergänzung Aus—
scheidenden finden Ersatzwahlen — für die Dauer der
Wahlperiode des Ausgeschiedenen — statt. Die Mit—
gliedschaft ist eine unentgeltlich zu versehende Ehren—
stellung. Erstattet werden in beschränktem Umfange bare
Auslagen.

Durch Beschluß der Handelskammer können Stell⸗
vertreter eingeführt werden, die ebenfalls aus Wahlen
hervorgehen. Das Nähere regelt die Handelskammer.
Als Mitglieder können in der Handelskammer end—
lich früher wählbare Personen, welche die ihre Wählbar—
keit begründende Stellung oder Tütigkeit aufgegeben
haben, anciens commerçants, Aufnahme finden. Sie
werden durch Zuwahl der Kammer auf die Dauer von
drei Jahren berufen. Ihre Zahl darf den zehnten Teil
der vom Handelsminister festgesetzten Mitgliederzahl der
Handelskammer nicht übersteigen.
Die Handelskammern haben die Rechte einer juristischen
Person.

In der Regelung ihrer Geschäftsführung, einschließ—
lich des Haushaltsplans und des Kassen- und Rechnungs⸗
wesens sind sie sehr selbständig gestellt. Im Gesetze sind
        <pb n="43" />
        Einleitung.

nur wenige Bestimmungen über die Geschäftsführung
festgelegt: über die Wahl eines Vorsitzenden, die Fassung
und die Voraussetzungen der Gültigkeit von Beschlüssen,
die Ausfertigung von Urkunden, die die Handelskammer
vermögensrechtlich verpflichten, endlich darüber, welche
Gegenstände von der öffentlichen Beratung — sofern
die Handelskammer diese überhaupt beschließt — aus—
zunehmen sind. Alle übrigen Vorschriften, die zur
Fuührung der Geschäfte erforderlich sind, trifft die Handels—
kammer selbständig. In der Feststellung ihres Haus—
haltsplanes unterliegt sie nur der Beschränkung, daß
ministerielle Genehmigung vorgeschrieben ist, wenn die
Beschaffung des Aufwandes für ein Jahr mehr als
10 v. H. der staatlich veranlagten Gewerbesteuer er—
fordert. Ihr Kassen⸗- und Rechnungswesen ordnet die
Handelskammer völlig selbstäändig. Die Einziehung
der Beiträge, die öffentliche Lasten sind, haben auf
Wunsch der Handelskammer die Gemeinden und Guts—
bezirke gegen eine Vergütung von höchstens 3 v. H. der
eingezogenen Beiträge zu bewirken.
Bei der Umlegung der Beiträge kann zur Deckung
der Kosten von Anstalten, Anlagen und Einrichtungen,
die für einzelne Teile des Handelskammerbezirks oder
für einzelne Betriebszweige ausschließlich bestimmt sind
oder ihnen vorzugsweise zugute kommen, mit ministe⸗
rieller Genehmigung eine Vorausbelastung der Bei—
tragspflichtigen dieser Bezirksteile oder Betriebszweige
eintreten, wofür ihnen alsdann eine besondere Vertretung
in der Verwaltung solcher Einrichtungen zu gewähren ist.
        <pb n="44" />
        Einleitung.

45

Die Aufsicht über die Handelskammern führt der
Minister für Handet und Gewerbe. Auf seinen Antrag
kann eine Handelskammer durch Beschluß des Staats—
ministeriums aufgelöst werden. In diesem Falle müssen
innerhalb dreier Monate Neuwahlen vorgenommen werden.
Durch das Gesetz wurden die in den Städten Berlin,
Stettin, Magdeburg, Tilsit, Königsberg, Danzig, Memel
und Elbing bestehenden, im Gegensatz zu den Handels⸗
kammern auf freiwilligem Beitritt beruhenden kauf—
männischen Korporationen und das Kommerzkollegium
in Altona aufrecht erhalten, welche im wesentlichen die
gleichen Aufgaben zu erfüllen haben wie die Handels—
kammern. Diesen Körperschaften ist aber gestattet worden,
sich durch ein ministerieller Genehmigung unterliegendes
Statut in Handelskammern umzuwandeln, eine Befugnis,
von welcher bisher das Kommerzkollegium in Altona
und die Korporation in Magdeburg Gebrauch gemacht
haben. Trotz des Bestehens einer kaufmännischen Korpo⸗
ration kann für ihren Bezirk unter den allgemeinen ge⸗
setzlichen Voraussetzungen eine Handelskammer einge—
richtet werden. In diesem Falle, der für Berlin und
seine Vororte eingetreten ist, erlöschen die öffentlich⸗recht⸗
lichen Befugnisse der Korporation, insoweit nicht durch
ministerielle Verfügung Ausnahmen vorgesehen werden,
während die Handelskammer in ihren Zuständigkeiten
keine Einbuße erfährt. Übrigens kann durch ein ministe⸗
rieller Genehmigung unterworfenes Statut eine Ver—⸗
einigung der Korporation mit der Handelskammer her⸗
beigeführt werden.
        <pb n="45" />
        46

Einleitung.

Die Organisation der Handelskammern, wie sie sich
nach dem vorstehend angedeuteten Inhalte des Handels⸗
kammergesetzes m der Fassung der Novelle vom
19. August 1897 darstellt, ist in fast allen Einzelheiten
als wohlgelungen anzusehen. Der in der Entwicklung
der Handelskammern zutage tretende Gedanke, diese
nach ihrer ursprünglichen Bestimmung vornehmlich be⸗—
ratenden Organe in steigendem Umfange zu Ver—
waltungsaufgaben heranzuziehen, hat volle Verwirklichung
in der Novelle gefunden, indem durch sie den Handels—
kammern die Möglichkeit gegeben worden ist, für die in
ihnen vertretenen Berufszweige Selbstverwaltungsorgane
zu werden und zu ihrem Nutzen Aufgaben zu über—
nehmen, zu deren Erfüllung Staat und kommunale
Selbstverwaltungskörper weder in gleicher Weise geeignet
noch bereit sein würden. Die materielle und rechtliche
Grundlage für solche Verwaltungstätigkeit ist dadurch
gewährt, daß die Handelskammern mit weitgehendem
Besteuerungsrecht ausgestattet und durch den Besitz
juristischer Persönlichkeit zum Abschlusse von Rechts—
geschäften befähigt sind. Die Übernahme von Ver—
waltungsaufgaben zu Nutzen einzelner räumlicher Teile
des Handelskammerbezirks oder einzelner Betriebszweige
wird durch die den Handelskammern verliehene Be⸗
fugnis erleichtert, die hierdurch begünstigten Beitrags—
pflichtigen zu Präzipualbeiträgen heranzuziehen: eine
Vorschrift, die für die Tätigkeit der Handelskammern
namentlich auf dem Gebiete des Fortbildungs— und
Fachschulwesens von Bedeutung werden kann.
        <pb n="46" />
        Einleitung.

47

Ob die Begrenzung der in die Handelskammer⸗
organisation einbezogenen Berufsklassen der durch unsere
wirtschaftlichen Verhältnisse bedingten Gliederung der
Erwerbsstände völlig entspricht, kann mit Fug bezweifelt
werden. Die Ausscheidung des Handwerks mag in der
geschichtlichen Entwicklung, welche zu einer selbständigen
Organisierung dieses Standes geführt hat, eine gewisse
Rechtfertigung finden. Sachlich erscheint sie, schon im
Hinblick auf die Flüssigkeit der Grenze zwischen Handwerk
und Industrie, ebenso anfechtbar, wie die Ausschließung
des nicht registerpflichtigen Kleingewerbes und Kleinhandels
aus der Handelskammerorganisation.
Zu rühmen ist, daß für die Zusammensetzung der
Handelskammer auf jede Schablone verzichtet ist. Das
zu erstrebende Ziel, daß in den Handelskammern die
Interessen, deren Wahrnehmung ihnen obliegt, eine wirk⸗
liche Vertretung finden, läßt sich bei der Mannigfaltigkeit
der Verhältnisse in den verschiedenen Handelskammer—
bezirken leichter erreichen, wenn dafür verschiedene Wege
offen stehen. Von dieser Erwägung aus gewährt das
Gesetz die Möglichkeit, bei dem Aufbau der Handels—
kammern den besonderen Verhältnissen des einzelnen
Bezirks gerecht zu werden, indem es die Regelung sowohl
des Wahlsystems als des Wahlverfahrens dem, nur durch
das Erfordernis ministerieller Genehmigung beschränkten,
Selbstbestimmungsrechte der Handelskammern überlüßt.
Nicht minder verdient Anerkennung die fast un—
begrenzte Bewegungsfreiheit, die den Handelskammern
für ihre Geschäftsführung gewährt ist. Nur vereinzelte
        <pb n="47" />
        18

Einleitung.

Vorschriften stellt in dieser Hinsicht das Gesetz auf; im
übrigen ist alles der Entschließung der Kammern über—
lassen. Sie sind allerdings staatlicher Beaufsichtigung
unterworfen; doch ist — abgesehen davon, daß diese sich
nicht auf den sachlichen Inhalt ihrer Gutachten erstreckt
— schon deshalb, weil die Aufsicht unmittelbar bei dem
Minister liegt, nicht anzunehmen, daß sie je zu bureau⸗
kratischer Bevormundung ausarten könnte. Für die
Finanzverwaltung der Handelskammer bestehen Schranken
nur insoweit, als ihre Aufwendungen nur für Zwecke
erfolgen dürfen, welche innerhalb des — übrigens sehr
weit gespannten — Rahmens ihrer Aufgaben liegen, und
als die Genehmigung des Ministers erforderlich ist, wenn
zu Deckung des Bedarfs mehr als 10 v. H. der Gewerbe—
steuer ausgeschrieben werden sollen.
Wenn hiernach die Organisation der Handelskammern
im einzelnen befriedigend geregelt ist, so kann der Ein—
richtung als Ganzem der Vorwurf nicht erspart bleiben,
daß sie auf falscher Grundlage aufgebaut ist. Vom
Standpunkte dessen, welcher eine Einmischung des Staats
in die Gestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse grund⸗
sätzlich ablehnt, ist jede staatliche Organisierung einzelner
Berufsstände zur Wahrnehmung ihrer einseitigen Wirt⸗
schaftsinteresfsen zu verwerfen, und es war nur folge—
richtig, daß bei der Beratung des Gesetzes von 1870
von den Anhängern dieser Anschauung die Aufhebung
des ganzen Instituts der Handelskammern beantragt
wurde. Wer dagegen anerkennt — und diese Auf—
fassung ist gegenwärtig unbedingt vorherrschend —, daß
        <pb n="48" />
        Einleitung.

49

der Staat auf wirtschaftlichem Gebiete wichtige, in der
Gegenwart vielleicht seine wichtigsten Aufgaben zu er⸗
füllen habe, und wer demzufolge für eine Organisierung
der verschiedenen Interessengruppen überhaupt eintritt,
für den ist der Standpunkt gegeben, daß die zu schaffende
Organisation diejenigen Wirtschaftsgruppen, für welche
sie bestimmt ist, vollständig erfasse und daß sie eine
Gestalt erhalte, in der sie befähigt ist, die ihr im Staatsorganismus
 zugewiesene Stellung auszufüllen. Diesen
Anforderungen entspricht die preußische Handelskammer⸗
organisation nicht.
Wie die am Schlusse dieses Büchleins gegebene
Ubersicht des gegenwärtigen Bestandes der kaufmännischen
Vertretungen zeigt, sind trotz der fortschreitenden Ent⸗
wicklung der Handelskammer immer noch einzelne Teile
des Staatsgebiets in die Handelskammerorganisation
nicht einbezogen. Ebensowenig kann in Abrede gestellt
werden, daß unter den bestehenden Handelskammern
nicht wenige sind, welche nach ihrer wirtschaftlichen Be—
deutung und VLeistungsfähigkeit auf eine selbstündige
Existenz keinen Anspruch haben.
Im Verwaltungswege wird man zu einer be—
friedigenden Lösung der Handelskammerfrage schwerlich
gelangen. Gewiß kann erreicht werden, und ist in
steigendem Maße erreicht worden, daß bisher un—
vertretene Gebiete in die Handelskammerorganisation
einbezogen werden. Zu einer zweckentsprechenden
Abgrenzung der Kammerbezirke wird man dagegen
so lange nicht kommen, als für die Einrichtung und
Lusensky, Handelskammergesetz. 2. Aufl.
        <pb n="49" />
        30

Einleitung.

Abgrenzung der Handelskammern die Wünsche der In—
teressenten entscheidend sind. Solange dies der Fall,
wird der Lokalpatriotismus der beteiligten Gebietsteile
sich fast stets als stärker erweisen als Erwägungen, die
von den Allgemeininteressen des Handels und der In—
dustrie ausgehend, auf eine planmäßige Ausgestaltung
des Instituts der Handelskammern abzielen. Eine solche
ist nur zu erreichen, wenn die Abgrenzung der Handels—
kammerbezirke der entscheidenden Mitwirkung der
Beteiligten entzogen wird, sei es, daß sie unmittelbar
durch Gesetz geschieht, sei es, daß sie einer nach freiem
Ermessen entscheidenden Staatsbehörde übertragen wird.“)
Hiernach kann in dem Handelskammergesetze von 1870
trotz der Verbesserungen, die es durch die Novelle er—
fahren hat, der Schlußstein der Entwicklung dieses In—
stituts nicht erblickt werden, sondern es bleibt die Ein—
richtung obligatorischer, das ganze Staatsgebiet über⸗
spannender, systematisch abgegrenzter Handelskammern
zu erstreben.

) Den letztern Weg wählte der Berlepsch'sche Ent—
wurf, der die Feststellung der Handelskammerbezirke dem
Minister für Handel und Gewerbe zuwies. Sachlich ver—
dient dieser Weg vor einer gesetzlichen Abgrenzung der
Bezirke deshalb den Vorzug, weil diese kaum anders als
unter Zugrundelegung der politischen Landeseinteilung er—
folgen könnte, während der Minister mehr individuell,
unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zusammenhangs
und der geschichtlichen Entwicklung, vorgehen könnte.
        <pb n="50" />
        II.x)

Gesetz über die handelskammern
vom 24. Februar 1870 (Ges. Samml. S. 1834)
in der Fassung des Gesetzes vom 19. August 1807
(Ges. Samml. S. 348).

Bestimmung und Errichtung der Handelskammern.

8S1.
Die Handelskammern! haben die Bestimmung,“
die Gesamtinteressens der Handel- und Gewerbe—
treibenden ihres Bezirkes! wahrzunehmen, insbe—
sondere die Behördens in der Förderung des Handels

) In nachfolgendem Kommentar wird in folgender
Weise zitiert:
Das Gesetz von 1870 d. i. das Gesetz über die
Handelskammern vom 24. Februar 1870.
Die Novelle d. i. das Gesetz vom 19. August 1897,
betreffend die Abänderung des Gefetzes über die Handels—
kammern vom 24. Februar 1870.
Der Berlepsch'sche Entwurfd. i. der vom Minister
von Berlepfch dem Abgeordnetenhause am 25. März 1896
vorgelegte, demnächst zurückgezogene Entwurf (s. S. 32ff.).
J. Kommissionsbericht d. i. der Bericht der Kom—
misfion des Abgeordnetenhauses über den im Januar
1869 vorgelegten Entwurf (s. S. 25).
II. Kommiffionsbericht d. i. der Bericht der
Kommission des Abgeordnetenhauses über den im Sep⸗
tember 1869 erneut vorgelegten Entwurf (s. S. 25).
II. Kommissfionsbericht d. i. der Bericht der Kom⸗
mission des Abgeordnetenhauses über die Nobell⸗ (. S. 38).
        <pb n="51" />
        52

Handelskammergesetz.

und der Gewerbe durch tatsächliche Mitteilungen, An—
träge und Erstattung von Gutachten zu unterstützen.*87
1. Die Bezeichnung „gandelskammern“ kennzeichnet
diese Vertretungskörperschaften in unzulänglicher Weife
und verleitet zu dem Irrtum, als seien sie ausschließlich
zur Vertretung des Handels, d. h. der den Vertrieb
der Güter bewirkenden Berufstätigkeit, berufen. Daß dem
nicht so ist, kann aus jedem Blatte der geschichtlichen
Entwicklung der Einrichtung entnommen werden. Zwar
waren die französischen Chambres de commeres als Ver—
tretungen des Handels gedacht (Einl. S. 11), doch war auch
ihnen schon die Aufgabe zugewiesen, mangels einer für ihren
Bezirk eingesetzten Ratskammer deren Obliegenheiten, die
Vertretung der Güter erzeugenden Gewerbe, zu über—
nehmen. Bei der Errichtung der ersten Handelskammern
durch die Preußische Regierung hatte sich die Scheidung
zwischen Handelskammern und Ratskammer bereits so ver⸗
flüchtigt, daß diesen Kammern in ihren Statuten die
Vertretung nicht nur des Handels, sondern auch des
Manufakturgewerbes und der Schiffahrt übertragen
wurde (Einl. S. 18). In der Verordnung über die
Errichtung von Handelskammern vom 11, Februar 1848
—
kammer für jeden Ort oder Bezirk vorgesehen, wo wegen
eines bedeutenden Handels- oder gewerblichen Ver—
kehrs ein Bedürfnis dazu obwalte (8ß 1 a. a. O.), und
nach 8 4 daselbst lagen die Aufgaben der Handels—
kammern in demselben Maße auf dem Gebiete der Ge—
werbe wie auf dem des Handels. Endlich wird es in
der obigen Vorschrift als Bestimmung der Handels—
kammern bezeichnet, die Gesamtinteressen der Handels—
und Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen.
Tatsächlich lassen sich denn auch die Handelskammern
die Vertretung der Interessen der Gütererzeugung nicht
minder angelegen sein als die des Handels, und es ist
        <pb n="52" />
        Bestimmung u. Errichtung der Handelskammern. 81. 53

keine seltene Erscheinung, daß Handelskammern zur För—⸗
derung jener für Maßregeln, namentlich auf dem Gebiete
der Zollpolitik, eintreten, die vom Standpunkte des Handels
aus als Erschwernisse des Güteraustausches eher zu be—
kämpfen sein würden.
Darüber, in welchem Umfange die Handelskammer—
mitglieder ihrem Beruf nach Industrie und Gewerbe
einerseits und Handel andererseits vertreten, ist 1902 eine
—bersicht aufgestellt und als Beilage zu Stück 4 des MBl.
d. H.eu. GV. von 10903 verbffentlicht worden. Nach dem
Stande vom 1. September 1902 betrug die Zahl der
ordentlichen Mitglieder der damals bestehenden 83 Handels—
kammern 1838. Hiervon entfielen 1038 auf die Güter⸗
erzeugung, auf die Güterverteilung einschließlich des
Bankiergewerbes und der Hilfsgewerbe des Handels;
43 Stellen waren unbesetzt. Bei 53 Handelskammern
überwog die Gütererzeugung, bei 26 die Güterverteilung;
bei 4 waren die unterschiedenen Berufsstände gleichstark ver—
treten. Die Zahl der Vorstandsmitglieder der damals
bestehenden kaufmännischen Korporationen betrug 111,
wovon 29 auf die Gütererzeugung und 75 auf die Güter—
verteilung entfielen; 3 Stellen waren unbesetzt und 4 Vor—
standsmitglieder standen nicht mehr im Geschäftsleben.
Von den der Gütererzeugung zuzůrechnendon Vertretern
waren veranlagt
in der Gewerbe⸗
steuerklasse

Mitglieder der Handels- Vorstandsmitglieder
kammer der Korporationen
565
271
194
8
von den der Güterverteilung zugehörenden Vertretern
1 213 37
II 171 19
III 323 15
1V 15 2
        <pb n="53" />
        34

Handelskammergesetz.

Ist es hiernach zweifellos, daß die Handelskammern
und ebenso die kaufmännischen Korporationen — nicht
allein den Handel und feine Nebengewerbe, sondern auch
die Güter erzeugenden Gewerbe vertreten, so findet ihre
Zuständigkeit doch darin eine Schranke, daß die handwerks—
mäßige Betriebsform in die Handelskammerorganisation
nicht einbezogen ist. Das Handwerk ist in Preußen und
spüter im Reiche als felbständiger, in sich abgeschlossener
Berufsstand angesehen und in den besonderen Formen
der Innungen und der Handwerkskammern organifiert
worden.
Auch der Kleinhandel der sogenannten Minderkauf⸗
leute findet in den Handelskammern keine Vertretung.
Vgl. hierzu 83 und iunsbesondere die Aum. 5 zu 83.
2. Im 8 1 find die Handelskammern vornehmlich
als beratende Fachorgane gekennzeichnet. Nach den
Motiven des Gesetzes von 1870 sollte der Schwerpunkt
ihrer Wirksamkeit in der Vermittlung der Beziehungen
zwischen dem Handelsstande und der Staatsregierung
liegen (S. 14 a. a. O.), und in dem Kommisfsionsberichte
vom 14. Februar 1869 wurden als die beiden Anfgaben
der Handelskammern bezeichnet: erstens die statistische —
die Schilderung der vorhandenen Zustände — und
zweitens die konsultative — die Erstattung von Gut—
achten (S. 19 daselbst). Verwaltungsaufgaben wurden im
Gesetze von 1870 den Handelskammern nur insoweit
zugewiesen, als ihnen die Ernennung der Handelsmakler
übertragen wurde (5 33, jetzt 8 40): ferner konnten nach
334 jetzt 8 41 Börsen und andere für den Handelsverkehr
bestehende öffentliche Anstalten unter ihre Aufsicht gestellt
werden. In der Praxis haben sich die Handelskammern
nicht auf diese und die ihnen in einigen späteren
Gesetzen übertragenen Verwaltungsaufgaben beschränkt,
sondern auch auf anderen Gebieten eine verwaltende
Tätigkeit entfaltet, insbesondere auf dem Gebiete des
gewerblichen und kaufmännischen Unterrichts. Obschon
        <pb n="54" />
        Bestimmung u. Errichtung der Handelskammern. F 1. 55

streng genommen diese Tätigkeit außerhalb des Rahmens
ihrer gesetzlichen Aufgaben lag, ist ihr doch von
der Staatsregierung niemals Widerstand entgegengesetzt
worden. Im Abs. I des 8 38 in der Fassung der
Novelle ist jetzt auch für solche Aufgaben der Handels—
kammern und überhaupt für eine weitgehende Ver—
waltungstätigkeit die rechtliche Grundlage geschaffen
worden, so daß die Handelskammern nunmehr eine
Doppelstellung einnehmen, einmal als beratende Fach—
organe, sodann als Organe zur Verwaltung nicht nur
ihnen staatlich übertragener, sondern auch von ihnen
selbständig übernommener Aufgaben auf dem Gebiete von
Handel und Gewerbe.
In scharfer Weise kam diese Doppelstellung im 82 des
Berlepsch'schen Entwurfs zum Ausdruck, der bestimmte:
Die Handelskammern haben zur Erfüllung ihrer
Aufgaben die Behörden in der Förderung des Handels
und der Gewerbe durch tatsächliche Mitteilungen, An—
träge und Erftattung von Gutachten zu unterstützen.
Sie haben sich über folche Maßregeln der Gesetzgebung
und Verwaltung zu äußern, die die allgemeinen Inter—
essen von Handel und Gewerbe oder die besonderen
Interessen der Handel- und Gewerbetreibenden der be—
teiligten Bezirke berühren.
Sie sind verpflichtet, die Verwaltungsaufgaben zu
erfüllen, die ihnen durch Gesetz übertragen find, und
befugt, Anstalten, Anlagen und Einrichtungen, welche
die Förderung von Handel und Gewerbe, sowie die tech—
nische, geschästliche und fittliche Ausbildung der darin
beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge bezwecken, zu be—
gründen, zu unterhalten und zu unterstützen.

Z. Unter Gesamtinteressen sind solche Interessen zu
verstehen, an denen die in den Handelskammern vertretenen
Berufsstände mittelbar oder unmittelbar beteiligt find, auch
wenn die Tätigkeit der Handelskammern in einzelnen Fällen
        <pb n="55" />
        56

Handelskammergesetz.

nur Einzelnen zugute kommt. So ist die Unterstützung
einer Zollbeschwerde einer einzelnen Firma zulässig, weil
an der richtigen Handhabung der Zollgefetze der Handels—
stand als Ganzes ein Interefsse hat. Ebenso ist die Forde⸗
rung eines einzelnen Betriebszweiges, etwa durch Unter—
stützung einer Fachschule, unbedenklich, weil das Gedeihen
eines solchen auf die Gesamtentwicklung von Handel und
Gewerbe einwirkt. In der Praxis ist es nicht schwierig
gewesen, die Fälle, in denen ein ganz ausschließliches
Interesse eines einzelnen in Frage stand, von solchen
Fällen zu scheiden, in denen die Tätigkeit einer Handels⸗
kammer zwar unmittelbar nur im Interesse eines ein⸗
zelnen lag, mittelbar aber mehr oder weniger dem ganzen
Berufsstande zugute kam.
Aus 81 kann für die Handelskammern nicht die Voll⸗
macht hergeleitet werden, ihre Bezirkseingesessenen bei der
Verfolgung konkreter Einzelansprüche gegenüber den
Behörden zu vertreten. Wenn eine Handelskammer namens
eines Bezirkseingesessenen und an seiner Stelle einen solchen
Anspruch erhebt z. B. den Erlaß eines Zolls aus Billig⸗
keitsgründen oder die Ertetlung einer gewerblichen Konzefsion
oder Entbindung von Arbeiterschutzvorschriften in einem
Einzelfalle beantragt, läuft sie Gefahr, wegen mangelnder
Legitimation abgewiesen zu werden. Der Handelsminister
hat durch Erlaß vom 5. November 1907 (MBl. d. H. u. GV.
S. 376) empfohlen, daß in folchen Fällen die Anträge formell
von den beteiligten Gewerbetreibenden gestellt werden, wobei
nichts im Wege steht, daß die Handelsvertretungen die
Antrage ihrerseits unterftützen.
4. Als örtliche Vertretungen sind die Handelskammern
auf die Wahrnehmung der Interessen ihres Bezirks be—
schränkt. Damit soll nicht gesagt sein, daß sie sich nur mit
solchen Angelegenheiten befassen dürfen, die eine Besonder⸗
heit ihres Bezirks bilden und dessen Handel und Gewerbe
ausschließlich oder überwiegend berühren. Sie können viel
mehr ihre Tätigkeit allem zuwenden, was, wenn auch nur
        <pb n="56" />
        Bestimmung u. Errichtung der Handelskanmmern. 81. 537

mittelbar, für die Handel- und Gewerbetreibenden ihres
Bezirks von Bedeutung ist. In der Praxis haben denn
auch die Handelskammern häufig nicht nur zu Fragen all—
gemeinen Inhalts, die Handel und Gewerbe im ganzen
Reiche gleichmäßig berührten, sondern auch zu Anregungen,
die in tatsächlichen Vorkommnissen anderer Kammern ihren
Grund hatten, Stellung genommen. Wertvoll ist solche
Stellungnahme freilich in der Regel nur dann, wenn die
Handelskammer in den Verhältnissen ihres Bezirks ge—
nuügende Unterlagen für ihr Urteil findet. Der Brauch,
daß Vorstellungen einer Handelskammer den Schwester⸗
kammern zur Unterstützung mitgeteilt und von vielen ohne
weitere Nachprüfung und jedenfalls ohne Beibringung wei⸗
teren Materials unterstützt werden, ist nicht unbedenklich 3
er führt dazu, daß die berufenen Stellen der Staatsver—
waltung gegen derartige Masseneingaben abgestumpft werden,
und diese au Bedeutung auch dann einbüßen, wenn es sich
um allgemeine, die Gefamtinteressen von Handel und In—
dustrie berührende Angelegenheiten handelt.
5. Der Regierungsentwurf (1868) sprach hier von
Provinzial- und Zentral behörden. In der Kommission
des Abgeordnetenhauses wurde dafür die gegenwaͤrtige all⸗
gemeinere Fassung eingesetzt, um zum Ausdruck zu bringen,
daß „der Wechselverkehr der Handelskammern mit allen
Behörden, mit den höheren, mittleren und unteren, mit
Staats- und Gemeindebehörden, soweit und weil alle diefe
mit Angelegenheiten der Gewerbe⸗ und Handelsverwaltung
befaßt sind, als zuläsffig und wünschenswert hervortrete
(J. Kommissionsbericht S. 5.) Die Berechtigung der Han—
delskammern, mit den Behörden in unmittelbare Verbindung
zu treten, erstreckt sich nicht allein auf die Preußischen Be⸗
hörden, sondern ist auch, ohne daß dem von den Aufsichts⸗
instanzen entgegengetreten worden ist, den Reichsbehörden
gegenüber in Anspruch genommen worden. Zu beachten
für den Verkehr mit den Zentralbehörden ist die Bestim—
mung des 8 36 Abs. IHI des Gesetzes.
        <pb n="57" />
        58

Handelskaumergesetz.

Petitionen der Handelskammern an den Preußischen
Landtag sind nach Art. 32 der preußischen Verfaffung!) statthaft,
seit ihnen die Rechte einer juristischen Person beigelegt sind
(8 35); nicht minder find ihnen Petitionen an den Reichstag
erlaubt. Daß der Handelsminister den Handelskammern
über die Form ihrer Berichte Vorschriften machen und
ferner Mitteilung von allen Berichten und Petitionen
fordern darf, ergibt sich aus seinen Aufsichtsbefugnissen
(j. 8 49).
6. Die Unterstützung der Behörden ist eine — und
zwar die bedeutungsvollste — Rußerung des Berufs der
Handelskammern, die Interessen des Handels und der Ge—
werbe wahrzunehmen. Sie ist einerseits ein Recht der
Handelskammern, indem sie befugt find, aus eignem An—⸗
triebe den Behörden Vorschläge und Anträge zu unter⸗
breiten, andererfeits eine Pflicht, indem sie gehalten sind,
dem Ersuchen von Behörden um tatsächliche und gutacht⸗
liche Mitteilungen insoweit zu entsprechen, als die Auskunft
sich in dem den Handelskammern gesetzlich zugewiesenen
Wirkungskreise bewegt. Dies gilt in gleicher Weise von
den Erfsuchen der Verwaltungsbehörden wie der Gerichte.
So haben sie auf Ersuchen der Gerichte Gutachten über
Handelsgebräuche zu erstatten und zu dem Zwecke unter
Umständen auch Umfragen außerhalb ihres Wahlerkreises
zu veranstalten, wobei ihnen allerdings umfangreiche und
zeitraubende Erörterungen, namentlich wenn sie von vorn—
herein nur geringe Aussicht auf Erfolg haben, nicht zu—
gemutet werden sollen, Erlaß des Handelsministers vom
11. April 1903. Privatpersonen Gutachten zu erstatten,
sind dagegen die Handelskammern nicht verpflichtet, Erlaß
des Handelsministers vom 17. Januar 1902 (WwBl. d. H.
u. GV. S. 43).

*) Derselbe lautet: Das Petitionsrecht steht allen
Preußen zu. Petitionen unter einem Gesamtnamen sind
nur Behörden und Korporationen gestattet.
        <pb n="58" />
        Bestimmuung u. Errichtung der Handelskammern. FJ. 59

Dem Rechte der Handelskammer, den Behörden Vor—
schläge und Anträge zu unterbreiten, steht eine gesetzliche
Pflicht dieser, die Vorschläge und Anträge zu berückfichtigen,
nicht gegenüber. Ebensowenig besteht für die Regierung
die Verpflichtung, vor gesetzgeberischen Maßnahmen oder
fonstigen Anordnungen auf dem Gebiete des Handels und
der Gewerbe die Handelskammern zu hören. Die gesetz—
liche Begründung einer entsprechenden Pflicht der Regierung
wird von den Handelskammern seit lange angeftrebt;
bisher ohne Erfolg, und es ist auch nicht zu verkennen,
daß einer folchen Bestimmung nicht nur staatsrechtliche,
sondern auch praktische Bedenken entgegenstehen, indem der
an fich schon schwerfällige Apparat der Gesetzgebung dadurch
noch weitere Hemmnisse erfahren würde. Übrigens ist es
Brauch, bei gesetzgeberischen Maßnahmen, die fuͤr Handel
und Gewerbe von Bedeutung sind, den Handelskammern
teils durch unmittelbare Anfrage, teils durch frühzeitige
Veröffentlichung des Gesetzentwurfs oder seiner Grundzüge
Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
7. In betreff der den Handelskammern staatsrechtlich
zuzuweisenden Stellung, insbesondere in der Richtung, ob
sie als Behörden anzusehen seien, ist folgendes zu be—
merken:
Für das Preußische Staatsrecht besteht weder eine
gesetzliche Umgrenzung des Begriffs der Behörde, noch hat sich
eine allgemein maßgebende Anschauung über den Inhalt
dieses Begriffs in der Praxis herausgebildet. Sicher ist
nur das eine, daß nach Preußischem Staatsrechte nicht
nur zwischen Behörden und rein privaten Organen, wie
Vorstünden einer Handelsgesellschaft u. a., zu unterscheiden
ist, sondern noch ein Zwischenglied anerkannt wird, dem
Staate untergeordnete Kollegien und Korpo—
rattonen ohne Behördenstellung (vgl. 5 69 A.L.R. M 10).
Die auf Französischen Verordnungen beruhenden
Rheinischen Rats- und Handelskammern waren lediglich als
Vertretungen des Gewerbe- und Handelsstandes gedacht.
        <pb n="59" />
        30 Handelskammergesetz.

Sie besaßen an sich keine obrigkeitlichen Befugnisse, und
es war nur die Möglichkeit vorgesehen, ihnen die Aufsicht
——— 11). Bei
dieser Beschränkung ihres Wirkungskreises konnten sie als
Behörden nicht wohl angesehen werden, und bis 1840
scheint kein Zweifel darüber bestanden zu haben, daß weder
diese Handelskammern, noch die ihnen nachgebildeten, von
der Preußischen Regierung errichteten Kammern Behörden
seien.

Von der Regierung Friedrich Wilhelms IV. wurde, wie
oben (S. 17) dargelegt, der Einrichtung der Handelskammern
besondere Bedeutung beigemessen und deren weitere Aus—
dehnung und Ausgestaltung in Angriff genommen. Auf
die, diesen Plänen zugrunde liegenden Anschauungen ist es
wohl zurückzuführen, daß die Handelskammern in der Ver—
ordnung wegen Anordnung eines Handelsrats und Er—
richtung eines Handelsamts vom 7. Juni 1844 (Ges. Samml.
S. 148) als Behörden bezeichnet sind. 8 8 Abs. J lautet
nämlich:
Alle Behörden des Inlandes, insbesondere die
Handelskammern und die Vorstände der kaufmannischen
Korporationen, ingleichen die im Auslande befiud—
lichen Konsulate sind verpflichtet, dem Präsidenten des
Handelsamts auf Erfordern Auskunft zu geben.
Diese Auffassung ist indessen schnell verlassen worden.
In dem Immedialtberichte, in welchem die Allerhöchste
Genehmigung zu der demnächst am 11. Februar 1848 er—
lassenen Verordnung über die Errichtung von Handels—
kammern erbeten wurde, ist ausgeführt, daß absichtlich Be—
stimmungen darin vermieden worden wären, welche dahin
führen könnten, für die Handelskammern die Stellung von
Behörden in Anspruch zu nehmen, und daß die Wirk—
samkeit der Handelskammern nicht beeinträchtigt werde,
wenn sie als Organe der Handel- und Gewerbetreibenden
bloß beratende Vereine von Sachverständigen mit den Be—
fugnissen, welche sie bereits haben, und welche der Ent—
        <pb n="60" />
        Bestimmung u. Errichtung der Handelskammern. FJ. 61

wurf ihnen beilegt, bleiben und nicht zu Behörden gemacht
werden.

Dieser Standpunkt ist demnächst auch in der Ver—
waltung betätigt worden. Im Jahre 1861 entschied der
Handelsminister, daß die Handelskammern, den Grund—
sätzen der Berordnung vom 11. Februar 1848 gemäß,
Organe des Handelsftandes, nicht aber Königliche Be—
hörden seien, und deshalb die von einer Handelskammer
angenommene Führung des Prädikats Königlich, sowie
die Führung des Koͤniglichen Adlers im Siegel der
Handelskammern unzulässig sei. Nachdem der letztere Teil
dieser Verfügung zu lebhaften Vorstellungen verfchiedener
Handelskammern Anlaß gegeben hatte, erbat und erhielt
der Handelsminister durch Kabinettsorder vom 12. April
1862 die Allerhöchste Ermächtigung dazu, den Handels—
kammern und kaufmaännischen Korporationen die Erlaubnis
zur Führung des heraldischen Adlers im Siegel auf deren
Ersuchen zu erteilen. Eine Anderung in der staatsrecht⸗
lichen Stellung der Handelskammern ist durch diese Kabinetts⸗
order, die gerade auf der Voraussetzung beruhte, daß die
Handelskammern keine Behörden seien, nicht eingetreten.
Auch im Gesetze von 1870 sind die Handelskammern
als Behörden nicht bezeichnet, noch sind sie bei den dem
Gesetze vorausgehenden Verhandlungen als solche angesehen
worden. In dem Kommissionsberichte C. Bericht S. 9)
sind fie gekennzeichnet als durch besondere gesetzliche An⸗
ordnungen begründete, vom Staate ausdrücklich anerkannte,
auf der Beitragspflicht der Beteiligten beruhende Organe
mit beratender Stimme für die Wahrnehmung der Be—
dürfnisse des Handels- und der verwandten Gewerbe“. Im
Verlauf der Kommissionsberatung berief fich der Regierungs—
vertreter für das Erfordernis landesherrlicher Genehmigung
der Errichtung einer Handelskammer auf den halb—
behördlichen Charakter der Institution (. Bericht S. 7).
Im Verwaltungswege sind wiederholt Entscheidungen
getroffen worden, in denen auf die staatsrechtliche Stellung
        <pb n="61" />
        32

Handelskammergesetz.

der Handelskammern einzugehen war. In der Verfügung
des Handels- und des Finanzministers vom 11. April
1870 ist den Handelskammern das Recht abgesprochen
worden, von ihnen außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere
wieder in Kurs zu setzen, weil sie „als Organe des
Handelsstandes zu den öffentlichen Behörden im Sinne
des Gesetzes vom 4. Mai 1843 über das Wiederinkurs⸗
setzen der unter öffentlicher Autoritäl auf jeden Inhaber
ausgefertigten Papiere nicht zu zählen“ sind. Diese Ent—
scheidung ist mii dem Jukrafttreten des BGB. gegenstands⸗
los geworden, weil/ zufolge Art. 176 des EinfGesf. zum
BGB. eine Außerkraftsetzung von Schuldverschreibungen
auf den Inhaber nicht mehr stattfindet.
Ferner ist durch Ministerialerlaß vom 23. Januar 1889
entschieden worden, daß die von Handelskammern und kauf⸗
mannischen Korporationen ausgeftellten Ursprungszeugnisse,
auch wenn das Wertobjekt mehr als 1500 M. beträgt,
nicht stempelpflichtig seien, weil sie — mangels der Be—
hördenqualität dieser Organe — keine Ausfertigungen von
Schriftstücken von Behörden seien (wal. Anm. 6 zu 8 42).
Anderseits ist von den Staatsbehörden anerkannt, daß
die Handelskammern oͤffentlich⸗rechtliche Organe sind. So
hat der Finanzminister am 30. Oklober 1896 entschieden,
daß die mit der Bescheinigung der Richtigkeit versehenen
Auszüge aus den Gewerbesteuerlisten, welche sich die
Handelskammern von den Steuereinschätzungsbehörden er⸗
teilen lassen, als stempelpflichtige Auszüge im Sinne der
Tarifstelle 11 des Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895
nicht anzusehen seien, weil diefe Tarifstelle sich nur auf
Auszüge aus den Aklen ufw. bezieht, welche für Privat
perfonen auf ihr Ansuchen ausgefertigt werden, die
Handelskammern aber vermöge ihres öffentlich-rechtlichen
Charakters als Privatperfonen nicht gelten können.
Nach langem Widerstreben ist schließlich durch Verfügung
des Reichspostamts vom 23. Januar 1904 den Handels⸗
kammern die Berechtigung zuerkannt worden, ihre un—
        <pb n="62" />
        Bestimmung u. Errichtung der Handelskammern. FS1. 63

frankierten dieustlichen Briefsendungen mit dem Vermerk
„Portopflichtige Dienstsache“ zu versehen, mit der Wirkung,
daß die so bezeichneten und mit dem Siegel oder Stempel
der Handelskammer versehenen Sendungen vom Zuschlags—
porto befreit sind (MBl. d. H. u. GVB. 1904 S. 28). Da
eine derartige Berechtigung nach der Bekanntmachung des
Generalpostamts vom 28. November 1871 nur den öffent—
lichen Behörden, Beamten und Geistlichen eingeräumt ist,
ergibt sich, daß die Handelskammern in Beziehung auf ihre
Briefsendungen als öffentliche Behörden angesehen werden.
Das Oberverwaltungsgericht hat sich mehrfach mit der
staatsrechtlichen Stellung der Handelskammern beschäftigt,
ohne ihnen allgemein die Eigenschaft von Behörden zuzu—
erkennen. Es hat zwar entschieden, daß bei einer Ver—⸗
waltungsstreitsache, in welcher eine Handelskammer unterlag,
gemäß 8 107 Ziffer 1 des Landesverwaltungsgesetzes von
der Erhebung eines Pauschquantums (als Kosten des Ver⸗
fahrens) abzusehen sei, „weil die beklagte Handelskammer
— im Sinne des 8 107 Nr. 1a. a. O. — immerhin als
eine öffentliche Behörde angesehen werden darf“, dabei jedoch
ausdrücklich hinzugefügt: „in weiterem Umfange wird damit
die bestrittene Frage der den Handelskammern zukommenden
rechtlichen Stellung nicht berührt“ (Entscheid. Bd. I12 S. 358).
In einer andern Entscheidung (Bd. 19 S. 62), in der es
fich um die Frage handelt, ob ein Handelskammersekretär
mittelbarer Staatsbeamter sei, ist ausgeführt, „daß die
Handelskammern vom Staate zur Erfüllung seiner Auf—
gaben berufene — teils konsultative, teils sonst mitwirkende
— Hilfsorgane“ seien, daß sie in mehrfachen Beziehungen
„eine ihnen vom Staate übertragene Autorität mit amt—⸗
lichem Charakter bekleiden“ und daß sie demzufolge ‚den im
869 10 AvR. erwähnten, dem Staate untergeordneten
Kollegien oder Korporationen beizuzählen“ seien, deren Be—
amte mittelbare Staatsbeamte sind. „Behörden
freilich,““ so ist in dieser Entscheidung bemerkt, — „im
vollen Sinne des Wortes mögen die Handelskammern nicht
        <pb n="63" />
        64

Handelskammergesetz.

sein, obschon die Allerhöchste Verordnung wegen Anordnung
eines Handelsrats usw. vom 7. Juni 1844 sich sogar
dieses Ausdruckes bedient (s. hierzu S. 60).
Endlich hat das Kammergericht in einer Grundbuchsache
anm 12. September 1903 ausgeführt, der Handelskammer
könne der Charakter einer öffentlichen Behörde nicht voll—
ständig und nicht in allen Beziehungen abgesprochen werden;
sie seien innerhalb des ihnen zugewiesenen Wirkungs- und
Tätigkeitskreises als öffentliche Behörden anzusehen.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß
den Handelskammern die Eigenschaft einer Behörde weder
durch Gesetz, noch im Verwaltungswege, noch in der Recht⸗
sprechung des Oberverwaltungsgerichts uneingeschränkl zu⸗
erkannt worden ist. Im allgemeinen und grundfätzlich wird
ihuen diese Eigenschaft vielmehr abgesprochen und nur für
einzelne Gebiete ist, um den Handelskammern die mil der
Behördenstellung verbundenen Vorteile zuzuweisen, aner—
kannt worden, daß sie in Beziehung darauf als Behörden
angesehen werden können.
Die gelegentlich hervortretenden Bestrebungen, den
Handelskammern den Behördencharakter uneingeschränkt zu
verleihen, haben ihren Grund in der ständigen Sieigerung
der ihnen zugewiesenen Verwaltungsaufgaben, die zumeift
auf öffentlich-rechtlichem Gebiete liegen und für sie vielfach
eine obrigkeitliche Stellung begründen. Da diese Aufgaben
derart sind, daß sie den Wirkungskreis einer Behörde aus—⸗
machen könnten, und einzelne von ihnen, wie die unmittel—
—DDD— Behörden, wie
den Handelskammern übertragen werden können,“) so würde

) Das Börsengesetz bezeichnet die mit der unmittelbaren
Aufsicht über die Börsen betrauten Organe, also auch die
Handelskammern, als Börsenauffichtsbehörden (Motive
S. 21, 8 8, 8 632), ohne daß es seine Absicht gewesen wäre,
dadurch die Frage der behördlichen Stellung der Handels—
        <pb n="64" />
        Bestimmung u. Errichtung der Handelskammeru. F1. 65

es staatsrechtlich angängig sein, den letzteren die Eigenschaft
von Behörden beizulegen. Eine Notwendigkeit hierzu
ist indessen aus den obrigkeitlichen Aufgaben der Handels—
kammern nicht herzuleiten, da es nicht ausgeschlossen ist,
daß obrigkeitliche Aufgaben an Organe übertragen werden,
welche nicht Behörden oder Beamte sind.*)
Praktische Erwägungen sprechen mehr gegen als für
die Ausstattung der Handelskammern mit Behoͤrdencharakter.
Die mit diesem verbundenen Vorteile sind den Handels⸗
kammern nach und nach — zuletzt noch in der Zulassung
des Vermerks, portopflichtige Dienstsache“ für ihre dienstlichen
 Sendungen — zuteil geworden. Die Gefahr aber,
die für die Handelskammern aus ihrer Anerkennung als
Behörden erwachsen würde, liegt darin, daß sie durch eine
Einbeziehung in den Behördenorganismus des Staates in
ihrer Unabhängigkeit Einbuße erleiden könnten. Es wäre
kaum zu vermeiden, daß das staatliche Aufsichtsrecht gegen⸗
über Behörden schärfer und in bureaukratischeren Formen
gehandhabt werden würde als gegenüber Organen, die
nach ihrer staatsrechtlichen Stellung in erster Linie Ver—
tretungen freier Berufsstände darstellen. Und nicht minder
wäre zu besorgen, daß die Handelskammern durch ihre Stellung
als Behörden dazu gelangen könnten, gegenüber den von
ihnen vertretenen Berufsstünden das autoritative Moment
mehr als erwünscht herauszukehren.
Nach Ansicht des Verfassers werden hiernach die Handels—
kammern gut daran tun, sich mit der ihnen gegenwärtig

kammern zu entscheiden. Eine solche Entscheidung würde
auch außerhalb der Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung ge—
legen haben.
Die nach 8 24 Abf. IV der Gewerbeordnung zu
bewirkende polizeiliche Abnahme von Dampfkesseln z B.
erfolgt in Preußen unbedenklich durch die Ingenieure der
Kesselüberwachungsvereine, welche ebensowenig Beamte,. wie
diese Vereine Behörden sind.
Lusensky, Handelskammergefetz. 2. Aufl.
        <pb n="65" />
        36

Handelskammergesetz.

zugewiesenen Stellung als dem Staate untergeordnete
Kollegien und Korporationen zu begnügen und eine
Anerkennung als Behörden nicht anzustreben.

82.

I1. Die Errichtung einer Handelskammer unterliegt
der Genehmigung des Ministers für Handel und
Gewerbe.n⸗
IJ. Bei Erteilung dieser Genehmigung wird zu—
gleich über die Zahl der Mitglieder und, wenn die
Errichtung für einen über mehrere Orte sich erstrecken⸗
den Bezirk erfolgt, über den Sitz der Handels—
kammer Bestimmung getroffen.?*
1. Das Gesetz enthält keine Vorschriften darüber, in
welcher Weise bei der Errichtung einer Handelskammer
vorzugehen ist, insbesondere nicht darüber, von wem
und in welcher Form ein entsprechender Beschluß zu
fassen ist, und nach welchen Grundsätzen der Minister
für Handel und Gewerbe bei der Entscheidung über die
Genehmigung zu verfahren hat. In der praktischen
Handhabung der obigen Bestimmung sind im allgemeinen
folgende Gesichtspunkte beachtet worden:
a) Vorausfetzung ist, daß der Wunsch nach Errichtung
einer Handelskammer für einen Ort oder einen weiteren
Bezirk aus dem Kreise der in der Handelskammer zu
verlretenden Berufsstände dieses Orts oder Bezirks den
Behoͤrden gegenüber zum Ausdruck gelangt. Es ist nicht
notwendig, daß die erste Anregung aus diesen Berufs—
staͤnden selbst hervorgegangen ist; sie kann auch von den
Behoͤrden gegeben fein.
b) Ist ein solcher Wunsch zur Kenntnis der Be—
hörden gelangt, so pflegt das weitere Verfahren von
ihnen geleitet zu werden. Wenn die Anregung zu
weiterer Verfolgung geeignet erscheint, wird den be—
        <pb n="66" />
        Bestimmung u. Errichtung der Handelskammern. 82. 67

telligten Kaufleuten und Gewerbetreibenden Gelegenheit
gegeben, zur Frage der Errichtung einer Handelskammer
Stellung zu nehmen: meist in der Weise, daß die örtlichen
oder Kreisbehörden die beteiligten Personen zu einer Ver—
sammlung einladen, in der die Angelegenheit erörtert wird.
e) Auf Grund des Ergebnifsses dieser Verhandlungen
macht fich der Minister für Handel und Gewerbe darüber
schlüssig, ob die Erxrichtung der Handelskammer zu ge—
nehmigen sei. An Mehrheitsbeschlüsse der Beteiligien ist
er dabei nicht gebunden; er ist ebensowohl befugt, die
Errichtung der Kammer zu genehmigen, wenn die Mehrheit
der Beteiligten fich ablehnend verhalten hat, wie berechtigt,
die Genehmigung entgegen dem Wunsche der Mehrheit zu
versagen. In früheren Zeiten ist die beantragte ministerielle
Genehmigung zur Errichtung einer Handelskammer fast aus—
nahmslos erteilt worden; seit einer Reihe von Jahren wird
indessen Gewicht darauf gelegt, daß Handelskammern nur
für solche Bezirke errichtet werden, die infolge ihrer räum⸗
lichen Ausdehnung oder ihrer gewerblichen und kommer⸗
ziellen Entwicklung einerseits bedeutendere Mittel aufbringen
können, andererfeits Gewähr dafür bieten, daß sich in ihnen
eine genügende Anzahl von Persönlichkeiten findet, die nach
Bildung und sachlichem Verständnisse zu Handelskammer⸗
mitgliedern geeignet sind. Wo diese Voraussetßungen nicht
zutrafen, sind Anträge auf Errichtung einer Handelskammer
neuerdings abgelehnt worden. Ju einem amilich veröffent⸗
lichten Spezialerlasse vom 14. Februar 1899 hat der Handels⸗
minister den Grundsatz aufgestellt, daß eine ausreichende
Leistungsfähigkeit nach den bisherigen Erfahrungen nur
angenommen werden kann, wenn die staatlich veranlagte
Gewerbesteuer der Wahlberechtigten, welche mit Zuschlägen
für die Zwecke der Handelskammer belegt werden darf,
mindestens 100000 Mk. erreicht: die Errichtung einer
Handelskammer, deren Steuerkraft unter dieser Grenze
bleibe, könne nur in besonders gearteten Ausnahmefaͤllen
ins Auge gefaßt werden.
        <pb n="67" />
        68

Handelskammergesetz.

2. Bei der Erweiterung von Handelskammern wird
im wesentlichen nach gleichen Grundsätzen verfahren,
wie bei der Neuerrichtung. Vorausfetzung ist auch hier
die Äußerung eines entsprechenden Wunsches aus den
Kreisen der Beteiligten: sei es seitens der Handels—
kammer, sei es von Interessenten der Gebietsteile, deren
Anschluß gewünscht wird. Vor der Entscheidung des
Ministers wird allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellung—
nahme gegeben, insbesondere den Handel- und Gewerbe—
treibenden der anzuschließenden Gebiete. Was die Ent—
scheidung des Ministers betrifft, so führte nach dem LI.
Kommissionsberichte (S. 4) der Regierungsvertreter aus,
daß „die Ansicht der Mehrheit möglichst zu berücksichtigen“
sein werde, „wenn diese auch nicht unbedingt entscheidend sein
könne. Keinesfalls liege es in der Absicht, einer Handels⸗
kammer Gebietsteile zuzuweisen, in denen der Widerstand
gegen diese Zuweisung so stark sei, daß ein gedeihliches Zu—
sammenwirken in der Handelskammer nicht zu erwarten sei.“
Auch die Ausscheidung einzelner Gebietsteile aus
einer Handelskammer wird sich in ähnlicher Weise zu voll—
ziehen haben. Der Wunsch nach einer solchen Anderung
ist von den Beteiligten (der Handelskammer oder von
Interessenten der auszuscheidenden Teile) auszusprechen.
Alsdann erfolgt die Anhörung der Beteiligten, insbesondere
auch der Handel- und Gewerbetreibenden der auszuscheidenden
Gebiete und daraufhin die Entscheidung des Ministers.
Wegen der Auflösung von Handelskammern vgl. 8 43
Absatz II.
3. Von dem Minister für Handel und Gewerbe, der dabei
an Wünsche oder Anträge der Beteiligten nicht gebunden ist.
4. Bei der Beratung der Novelle in der Kommission
wurde die Frage erörtert, ob eine Handelskammer Sitzungen
auch außerhalb ihres Sitzes abhalten dürfe. Der Regierungs—
kommissar bejahte diese Frage, da das Gesetz keine Hand⸗
habe biete, einer Handelskammer Sitzungen außerhalb
ihres Sitzes zu untersagen (III. Kommissionsbericht S. 5).
        <pb n="68" />
        Wahlberechtigung und Wählbarkeit. g 3. 69

Wahlberechtigung und Wählbarkeit.

83.1
Die Mitglieder der Handelskammer werden ge⸗1J
wählt.

Berechtigt, an der Wahl Teil zu nehmen, und II
verpflichtet, zu den Kosten der Handelskammer bei—
zutragen,“ sind, sofern? sie zur Gewerbesteuer! ver⸗
anlagt sind:
1. diejenigen Kaufleutes (natürliche und juristische
Personen), die als Inhaber einer Firma in
einem der für den Bezirk der Handelskammer
geführten Handelsregister eingetragen stehen,
diejenigen ein Handelsgewerbe treibenden Ge—
sellsfchaften und Genossenschaften, die in einem
der Handels- oder Genossenschaftsregister des
Handelskammerbezirks eingetragen stehen,“' ˖s
3. die im Bezirke der Handelskammer den Berg⸗
bau treibenden Alleineigentümer oder Pächter
eines Bergwerks, Gewerkschaften oder Gesell—
schaften, auch wenn sie nicht im Handels- oder
Genossenschaftsregister eingetragen stehen.“
14. die Besitzer von im Handelskammerbezirk be—
legenen Betriebsstätten, welche zu einem außer—
halb dieses Bezirks bestehenden, im Handels—⸗
register eingetragenen Unternehmen gehören, auch
wenn die Betriebsstätten nicht im Handelsregister
eingetragen stehen, sofern dieselben nach Art und
Umfang einen in kaufmännischer Weise ein⸗
gerichteten Geschäftsbetrieb erfordern.

2.
        <pb n="69" />
        Handelskammergesetz.
II. Von Wahlrecht und Beitragspflicht sind aus—
geschlossen: n
a) die Reichs- und Staatsbetriebe,!⸗
p) die mit einem land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe verbundenen Nebengewerbe,!s
o) die landwirtschaftlichen und Handwerksgenossen⸗
schaften,
die zu b und c Genannten, sofern nicht die
Zulassung von ihnen beantragt wird.
1. Ju betreff der Anordnung der 88 83-6 ist fol—⸗
gendes zu beachten. In den 88 3 und 4 ist das Wahl-⸗
recht in abstraeto behandelt. Es ist daselbst bestimmt,
wer Träger des Wahlrechts ist, während die 88 5 und 6
die Ausübung des Wahlrechts regeln. Träger des
Wahlrechts (5 3 Abs. 1I1 Ziffer 1-4) sind einerseits
physische Personen, andrerseits aber auch verschiedene andere
Rechtsfubjekte (juristische Perfonen, Gesellschaften, Genossen⸗
schaften, Gewerkschaften). Ausgeübt kann das Wahlrecht
dagegen nur durch physische Personen werden, die über⸗
dies noch in Beziehung auf Geschlecht, Handlungsfähigkeit
und bürgerliche Ehrenstellung bestimmten Anforderungen
entsprechen müssen. Inwiefern für Träger des Wahl—⸗
rechts, die zu dessen Ausübung nicht befähigt sind, diese
Ausübung durch Vertreter erfolgen kann, und inwieweit
ferner auch bei Befähigung des Wahlberechtigten zur
Ausübung dieses Rechts eine Vertretung stattfinden darf,
ist im 8 5 geordnet. Die 88 3-26 beziehen sich nur auf
die Wahlen derjenigen Mitglieder, welche von der Kauf—⸗—
mannschaft gewählt werden. Wegen der Mitglieder, die
von der Handelskammer zugewählt werden, val. 88.
2. Die Beitragspflicht ist an das Wahlrecht in abatraeto
 geknüpft und unabhängig davon, ob der Wahl—⸗
berechtigte zu dessen Ausübung befähigt ist. Beitrags—
pflichtig find daher auch solche Wahlberechtigte, deren Wahl⸗

70
        <pb n="70" />
        Wahlberechtigung und Wählbarkeit. F 3. 71

recht nur durch einen Vertreter ausgeübt werden kann,
nämlich:
1. die wahlberechtigten juristischen Personen, Gesell⸗
schaften, Genossenschaften, Gewerkschaften, Zweignieder⸗
lassungen und Betriebsstätten der unter Ziff. 4 des
Abs. II bezeichneten Art;
die wahlberechtigten Personen weiblichen Geschlechts
und solche wahlberechtigten Personen, die unter Vor⸗
mundschaft oder Pflegschaft stehen.
Ferner sind selbst diejenigen in abstraeto Wahl—
berechtigten beitragspflichtig, die zur Ausübung des Wahl—⸗
rechts unfähig sind, ohne daß das Gesetz eine Vertretung
für sie vorsieht, nämlich:
1. Wahlberechtigte, die nicht im Besitze der bürgerlichen
Ehrenrechte sind;
Wahlberechtigte während der Dauer eines Konkurses
oder einer Zahlungseinstellung.
3. Die Veranlagung zur Gewerbesteuer ist durch die
Novelle zur Voraussetzung von Wahlrecht und Beitrags⸗
pflicht gemacht worden. Die Bestimmung beruht auf einem
Beschlusse der Kommifssion des Hauses der Abgeordneten
II. Kommissionsbericht, S. 5/6), nachdem eine entsprechende
Vorschrift bereits in dem Berlepsch'jchen Entwurfe vor⸗
gesehen worden war.
4. Die Veranlagung zur Gewerbesteuer erfolgt
nach Maßgabe des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891
(GesSamml. S. 205) unter Beruͤcksichtigung mehrerer durch
das Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1883 (GesSamml.
S. 152) herbeigefuͤhrter Anderungen. Für diejenigen, welche
sich mit dem Inhalte dieser Gesetze eingehender befassen
wollen, ist auf die erschöpfende Ausführungsanweisung des
Finanzministers vom 4. November 1895 zu verweisen
(amtliche Ausgabe in drei Teilen. Reichsdruckerei). Hier
jollen die Grundsätze dieser Steuer nur insoweit dargestellt
werden, als es zum Verständnis der Abgabenerhebung der
Handelskammern erforderlich ist.

2.
        <pb n="71" />
        72 Handelskammergesetz.

Die Gewerbesteuer umfaßt die im Preußischen Staatsgebiete
mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande und der Infel
Helgoland — betriebenen stehenden Gewerbe. Befreit find
1. das Deutsche Reich (iedoch nicht die Reichsbank);
2. die landschaftlichen Kreditverbände und die öffentlichen
Verficherungsanstalten;
die Preußischen Kommunalverbände bezüglich der von
ihnen im öffentlichen Interesse unternommenen gewerb⸗
lichen Betriebe (gemeinnüßigen Gelde und Kredit—
anftalten, Kanalisations⸗ und Wasserwerke, Schlacht⸗
häuser, Markthallen, Volksbäder, Pfandleihanstalten);
desgleichen auf Grund einer Ermaͤchtigung des Finanz⸗
ministers andere Korporationen, Vereine und Personen
hinsichtlich solcher Unternehmungen, welche mir wohl⸗
tätige oder gemeinnützige Zwecke unter Ausschluß eines
Gewinnes fur die Unternehmer verfolgen (vgl. Art.7
der Ausführungsanweifung);
5. der Betrieb der Staatseisenbahnen und der der Eifen⸗
bahnabgabe unterliegenden Privateisenbahnen;
b. die Ausübung eines amtlichen Berufs, der Kunst,
einer wissenschaftlichen, schriftstellerischen, unterrichtenden
oder erziehenden Tätigkeit;
Betriebe, bei denen weder der jährliche Ertrag 1500 Mk.,
noch das Anlage- und Betriebskapital 8000 Mk. erreicht.
Nicht als Gewerbe gilt die Land⸗ und Forstwirtschaft,
die Viehzucht, soweit nicht das Vieh gewerbsmäßig mit
erkauftem Futter unterhalten wird, die Jagd, die Fischzucht,
 der Obste und Weinban, der Gartenbau, mit Ausnahme
 der Kunst- und Handelsgärtnerei. Ebensowenig
wird der Absatz der selbstgewonnenen Erzeugnisse dieser
Erwerbszweige als Gewerbe angesehen, wenn er in rohem
Zustande oder nach einer Verarbeitung, welche in dem Be—
reiche des betreffenden Erwerbszweiges liegt, erfolgt. Da⸗
gegen unterliegen der Veranlagung zur Gewerbesteuer land⸗
und forstwirtschaftliche Nebengewerbe, 1. insoweit darin
fremde Erzeugnisse verarbeitet werden, und 2. wenn sie,

7.
        <pb n="72" />
        Wahlberechtigung und Wählbarkeit. 83. 73

wie Zucker⸗, Stärke⸗, Konserven⸗, Kraut⸗, Zellulose⸗, Papier⸗
fabriken u. a. gegenüber dem land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe nicht nur nebenfächliche Bedeutung haben.
Auf Grund des 8 28 Nri2, 8, 4 des Kommunal—-abgabengesetzes
 werden der Gewerbesteuer sämtliche Brannt⸗
weinbrennereien unterworfen, ferner die auf die Ausbeutung
der Substanz des Grund und Bodens gerichteten Ur⸗
produktionen, nämlich der Bergbau mit den zugehbrenden
Aufbereitungsanstalten und seinen Nebenbetrieben, ferner
die gewerbsmäßige Gewinnung von Bernstein, Ausbeutung
von Torfstichen, von Sand⸗, Kies⸗, Lehm⸗, Mergel⸗-, Ton⸗
und dergleichen Gruben, von Stein⸗, Schiefer⸗, Kalk-Kreide⸗
 und dergleichen Brüchen.
Die Veranlagung zur Gewerbesteuer erstreckt sich auf
die gewerbliche Unternehmung, sie mag von einer Einzel—
person oder von einer Gesellschaft betrieben werden. Sie
erfolgt in vier Gewerbesteuerklafsen, die unter Zugrundelegung
 des Jahresertrags*) oder des Werts des Anlage⸗
und Betriebskapitals gebildet werden. Die Untergrenzen sind
für Klasse Jahresertrag Anlage⸗ oder Betriebskapital
1 50000 Mk. 1000000 Mk.
II 20000 150 000
II 4000 30000
1v 1600, 30000,
Für die Veranlagung der Gewerbesteuer sind Ver—
anlagungsbezirke gebildet, für Klasse J die Provinzen,
für Klafse N die Negierungsbezirke, für Klasse 111 und
IV die Kreise. Für jeden Veranlagungsbezirk jeder Klasse
wird ein Steuerausschuß zum Zwecke der Veranlagung ge⸗
bildet; er besteht aus einem Kommissar der Regierung als
Vorsitzendem und mehreren von den Steuerpflichtigen der
betreffenden Klasse gewählten Abgeordneten.

) Unter Ertrag ist die Betriebseinnahme (Rohein⸗
nahme) nach Abzug der Betriebskoften und der Ab⸗
schreibungen zu versiehen (Anweisung Art. 16).
        <pb n="73" />
        74

Handelskammergesetz.

In Klasse J wird als Steuer eins vom Hundert des
Jahresertrags veranlagt. In den anderen Klassen bilden
die Steuerpflichtigen jedes Veranlagungsbezirks eine Steuer⸗
gesellschaft. Für jede Steuergesellschaft wird die auf sie
entfallende Steuersumme in der Weise bemessen, daß die
Zahl der ihr angehörenden Steuerpflichtigen mit dem für
die betreffende Steuerklasse festgesetzten Mittelsatze (in
I1 800 Mk., in 111 80 Mk., in 19 16 Mk) multipliziert
wird. Die hiernach gefundene, von der Steuergefellschaft
aufzubringende Steuerfumme ist von dem Steuerausschuffe
auf die in der Steuergesellschaft vereinten Steuerpflichtigen
zu verteilen. Die bei der Verteilung zulässigen geringsten
und höchsten Steuersätze betragen
in Klasse IJ 156 und 480 Mk.
„un 32, 182,
u n 1V 4 * 36 n
Gegen das Ergebnis der Veranlagung, das der Vor—⸗
fitzende des Steuerausschusses dem Steuerpflichtigen mitteilt,
kann dieser innerhalb vier Wochen bei dem Steueraus—
schusse Einspruch erheben, dessen Entscheidung alsdann,
ebenfalls innerhalb vier Wochen, sowohl vom Vorsitzenden
des Steuerausschusses als vom Steuerpflichtigen durch Be—
rufung an die Bezirksregierung angefochten werden kann.
Endlich steht dem Steuerpflichtigen gegen diese Ent—
scheidung innerhalb vier Wochen eine Beschwerde an das
Oberverwaltungsgericht zu, die aber nur auf Nichtanwendung
oder unrichtige Anwendung des bestehenden · Rechts oder auf
wesentliche Maͤngel des Verfahrens gestützt werden kann.
Mehrere Betriebe derselben Person werden als ein
steuerpflichtiges Gewerbe zur Steuer veranlagt, und zwar,
wenn die Betriebe in mehreren Veranlagungsbezirken statt⸗
finden, in dem Bezirke, in welchem die Geschäftsleitung
ihren Sitz hat.)

*) Erforderlichenfalls bestimmti der Finanzminister end⸗
gültig den Veranlagungsbezirk.
        <pb n="74" />
        Wahlberechtigung und Wählbarkeit. F 3. 75

Auf Grund des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni
1891 ist eine staatliche Gewerbesteuer nur für die beiden
Rechnungsjahre 1893/94 und 1894/95 erhoben worden; für
die Zeit vom 1. April 1895 ab ist durch das Gesetz wegen
Aufhebung direkter Staatssteuern vom 14. Juli 1893 (Ges.⸗
Samml. S. 119) die Gewerbesteuer, ebenso wie die Grund—
und Gebäudesteuer und die Bergwerksabgabe gegenüber
der Staatskasse außer Hebung gesetzt worden. Dagegen
nimmt die Gewerbesteuer auch jetzt noch eine bedeutende
Stellung im Haushalte der Gemeinden ein. Insoweit
diese zur Deckung ihrer Ausgaben und Beduürfnisse auf
Steuern angewiesen find, muß ihr Bedarf auf die Ein⸗
kommensteuer einerseits und auf die Realfteuern (Grund⸗,
Gebäude-, Gewerbesteuer) aundererseits nach bestimmten, im
Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 festgelegten
Grundsätzen verteilt werden (vgl. 88 54-659 das.). Zur
Durchführung dieser Bestimmung wird die Gewerbesteuer
auch nach ihrer Aufhebung als Staatssteuer in der bis—
herigen Weise vom Staate veranlagt. Die Gemeinden
können den auf die Gewerbesteuer entfallenden Betrag ihres
Steuerbedarfs entweder dadurch, daß fie die zur Erreichung
des Betrags erforderliche Anzahl Prozente der vom Staate
veranlagten Gewerbestener heben, oder durch Einführung
besonderer Gewerbesteuern aufbringen.
Wie erwähnt, erfolgt die Veranlagung einheitlich für
alle Betriebe des Steuerpflichtigen. Da zur Vermeidung
von Doppelbesteuerungen jede Gemeinde nur solche Be—
triebe zu Abgaben heranziehen darf, die in ihren Grenzen
belegen find, so bedarf es für den Fall, daß ein
Gewerbebetrieb sich über mehrere Gemeindebezirke erstreckt,
einer Zerlegung des Gesamtsteuersatzes in die auf die
einzelnen Betriebsorte entfallenden Teilbeträge. Diese Zer—
legung liegt dem veranlagenden Steuerausschusse ob; gegen
seinen Beschluß steht den beteiligten Kommunen und dem
Steuerpflichtigen innerhalb vier Wochen die Berufung an
die Bezirksregierung und gegen deren Entscheidung binnen
        <pb n="75" />
        76

Handelskammergesetz.

gleicher Frist die Beschwerde an das Oberverwaltungs—⸗
gericht zu.

5. Nach 8 1 des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897
RGesBl. S. 240) ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe
betreibt, und zwar gleichviel ob eine physische oder juristische
Person das Gewerbe betreibt. Das HGB. unterscheidet zwei
Gruppen von Handelsgewerben:
a) eine Reihe bestimmt bezeichneter Gewerbebetriebe,
die kraft Gesetzes Handelsgewerbe sind, und deren Inhaber
Kaufmann ist, auch wenn er nicht ins Handelsregister ein⸗
getragen ist (Itte-Kaufmann — Muß⸗-Kaufmann) HGB. 8 1.
Es sind dies folgende Gewerbe:
Die Anschaffung und Weiterveräußerung von beweglichen
Sachen (Waren) oder Wertpapieren, ohne Unterschied,
ob die Waren unverändert oder nach einer Bearbei—
tung oder Verarbeitung weiterveräußert werden;
2. die üÜbernahme der Bearbeitung oder Verarbeituug
von Waren für andere, sofern der Betrieb über den
Umfang des Handwerks hinausgeht;
3. die Übernahme von Versicherungen gegen Prämie;
4. die Bankier⸗ und Geldwechslergeschäfte;
5. die Übernahme der Beförderung von Gütern oder
Reisenden zur See, die Geschäfte der Frachtführer oder
der zur Beförderung von Personen zu Lande oder auf
Binnengewässern bestimmten Anstalten sowie die Ge—
schäfte der Schleppschiffahrtsunternehmer;
6. die Geschäfte der Kommissionäre, der Spediteure oder
der Lagerhalter;
7. die Geschäfte der Handlungsagenten oder der Handels⸗
mãkler;
die Verlagsgeschäfte sowie die sonstigen Geschäfte des
Buch⸗ oder Kunsthandels;
die Geschaͤfte der Oruckereien, sofern ihr Betrieb über
den Umfang des Handwerks hinausgeht.

4.
        <pb n="76" />
        Wahlberechtigung und Wählbarkeit. 8 3. 77

b) solche andere gewerbliche Unternehmen, welche nach
Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerich⸗
teten Geschäftsbetrieb erfordern. Diese find aber nur Han⸗
delsgewerbe, wenn die Firma des Unternehmers in das
Handelsregister eingetragen worden ist. Die Eintragung
herbeizuführen, ist der Unternehmer verpflichtet (Soll⸗Kauf⸗
mann), vgl. HGB. 8 2. Beispiele von Unternehmen, die
hiernach Handelsgewerbe werden können, sind der Bergbau,
der Betrieb von Gruben und Brüchen (gewerbliche Ur—
erzeugungh, die Be- und Verarbeitung selbstgewonnener
Stoffe, wie die Verhüttung selbstgewonnener Erze mit selbst⸗
geförderten Kohlen, die Hineinarbeitung von Stoffen in
ein Grundstück oder ein Gebäude (Bauunternehmer), ferner
Leihbibliotheken, Auskunfteien, Theater.
e) Der Betrieb der Land⸗ und Forstwirtschaft ist nie ein
Handelsgewerbe. Auch die mit einem solchen Betriebe ver⸗
bundenen Nebengewerbe sind an und für sich keine Handels—⸗
gewerbe, können aber solche werden, wenn:
1. in ihnen Geschäfte der oben unter Ziff. 1-9 bezeich⸗
neten Art geschlossen werden oder sie nach Art und
Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb erfordern;
der Unternehmer seine Firma ins Handelsregister ein—
tragen läßt. Hierzu ist der Unternehmer fofern die
Voraussetzung unter 1 vorliegt, berechtigt, aber nicht
verpflichtet (Kann-Kaufmann). Ist die Eintragung er—
folgt, so hat er hinsichtlich der Löschung der Firma
nicht mehr freie Hand, sondern ist dabei den allge—
meinen Vorschriften unterworfen, welche für die Löschung
kaufmännischer Firmen gelten, HGB. 8 3.
b. Nur ins Handelsregister eingetragene Kauf—
leute sind wahlberechtigt und beitragspflichtig für die Handels⸗
kammern. Ist die Eintragung, wenn auch zu Unrecht,
unterblieben, kann die Handelskammer keine Beiträge for—
dern. Die Forderung kann in diesem Falle auch nicht auf
z33 Abs. U, Ziff. 4 gegründet worden, weil Ziff. 4 sich

2
        <pb n="77" />
        78

Handelskammergesetz.

ausschließlich auf Niederlassungen bezieht, die nicht register—
pflichtig sind, Entsch. d. OVG. v. 22. März 1902 (Entsch.
Bd. 41 S. 337).
Von der Eintragung ins Handelsregister ausgeschlossen
find Handwerker, sowie Personen, deren Gewerbebetrieb
nicht über den Umfang des Kleingewerbes hinausgeht,
HGB. 8 4. Man bezeichnet diese Klasse von Gewerbe—
treibenden als Minderkaufleute. Handwerker werden auch
dadurch nicht zu eintragungspflichtigen Vollkaufleuten, daß
ihr Unternehmen nach Art und Umfang einen in kauf—
männischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Diese Auffassung hat der Handelsminister, in Überein—
stimmung mit der Entstehungsgeschichte des 854 a. a. O.
im Erlasse vom 6. März 1901 (MBl. d. H. u. GV. S. 28)
vertreten. Ebenso hat das Oberverwaltungsgericht in dem
Erkenntnisse vom 8. Dezember 1904 (MBl. d. H. u. GV.
1906 S. 292) entschieden. Das Kammergericht hat sich
dagegen in dem Erkenntnisse v. 10. Dezbr. 1900 (Entsch.
Bd. 21 S. 68) auf den Standpunkt gestellt, daß 8 4 des
HGB. auf handwerksmäßige Betriebe nicht anwendbar sei,
fofern sie nach ihrem Umfange einen in kaufmännischer
Weisfe eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern. Es hat
aber neuerdings in den Beschlüssen vom 14. November
und 12. Dezember 1907 (MBl. d. H. u. GVB, 1908
—AVVV
stimmung mit den erwähnten Entscheidungen des Handels—
ministers und des OVG. den 84 HGB. dahin aus—
gelegt, daß Handwerker schlechthin und selbst in dem
Falle, daß der Umfang ihres Betriebes eine kauf—
männische Buchführung erfordert, nicht ins Handelsregister
einzutragen sind. In der Praxis hat die Frage, ob ein
Betrieb im einzelnen Falle als handwerksmäßig anzusehen
ist, zu vielen Schwierigkeiten geführt. Für die Entscheidung
kommt es nicht allein auf den äußeren Umfang an, sondern
vor allen Dingen auch auf die Art und Weise des innern
Betriebs. Geschieht der Betrieb in der Hauptsache durch
        <pb n="78" />
        Wahlberechtigung und Wählbarkeit. F3. 79

Handarbeit und arbeitet der Unternehmer selbst mit, ent—
faltet er insbesondere in einem handwerksmäßigen Betrieb
eine persönliche, wenn auch vielleicht nur beaufsichtigende
und anordnende Tätigkeit, so ist der Unternehmer Hand⸗
werker, Entscheidung des Reichsgerichts Zivils. Bd. 57
S. 383, Straff. Bd. 8 S. 126, Bd. 14 S. 424, Bd. 25
S. 3, Bd. 36 S. 38 und der vorerwähnte Beschluß des
Kammergerichts. vom 12. Dezember 1907.
Nur die eingetragenen Kaufleute sind wahlberechtigt
und beitragspflichtig. Die Tatsache der Eintragung ist für
die Handelskammer nicht ohne weiteres maßgebend, sondern
es ist nachzuprüfen, ob der Eingetragene auch wirklich
Kaufmann im Sinne des HGB. ist. Die Bestimmung des
8 5 des HGB.:

Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so
kann gegenüber demjenigen, welcher sich auf die Ein⸗
tragung beruft, nicht geltend gemacht werden, daß das
unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handels—
gewerbe sei, oder daß es zu den im 84 Abf. 1
bezeichneten Betrieben (d. h. den Minderkaufleuten)
gehöre,
kommt für öffentlich-rechtliche Beziehungen nicht in Betracht,
sondern gilt nur für das Privatrecht, Entsch des OVG.
v. 9. Juni 1902 (Bd. 41 S. 341).
7. Hierunter fallen gegenwärtig folgende Gesellschafts—
formen:
1. offene Handelsgesellschaften EI. Buch, 1. Titel
des Handelsgesetzbuchs), bei denen zwei oder mehrere
Personen ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher
Firma betreiben und bei keinem der Gesellschafter die
Haftung gegenüber den Gefellschaftsgläubigern be—
schränkt ist (K 105 a. a. O.).
Kommanditgesellschaften (II. Buch, 2. Abschnitt
a. a. O.), d. h. Gesellschaften, deren Zweck auf den
Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher

2.
        <pb n="79" />
        )

Handelskammergefetz.

Firma gerichtet und bei denen die Haftung gegenüber
den Gesellschaftsgläubigern in der Weise geregelt ist,
daßg sie bei einem oder bei einigen von den Ge—
sellschaftern auf den Betrag einer bestimmten Ver—
mögenseinlage beschränkt ist Kommanditisten), während
bei dem andern Teile der Gefellschafter eine Be—
schränkung der Haftung nicht statifindet (perfönlich
haftende Gesellschafter), F161 a, a. O,
Aktiengesellschaften VI. Buch, 3. Abschnitt a. a. O.),
bei denen sich die sämtlichen Gesellschafter nur mit
Einlagen auf das in Altien zerlegte Grundkapital der
Gesellschaft beteiligen, ohne persoöͤnlich für deren Ver⸗
bindlichkeiten zu haften, F 178 4. a. O.
Kommanditgesellschaften auf Akkien II. Buch,
4. Abschnitt a. a. O.), bei denen mindestens ein Ge⸗
sellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt
haftet (perfönlich haftender Gesellschafter), während die
übrigen (Kommanditisten) fich nur init Einlagen auf
das in Altien zerlegte Grundkapital der Gefellschaft
beteiligen, 8 320 a. a. O.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Gesetz
betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom
20. April 1892 (neue Fassung RGBl. 1898 S 846),
eine zwischen der offenen Handelsgesellfchaft und der
Altiengesellschaft stehende Gesellschaftsform.
Eingetragene Genossenschaften, Gesetz, betr.
die Erwerbs⸗ und Wirtschaftsgenossenschaften vom
1. Mai 1889 (neue Fassung RoBl. 1808 S. 810)
d. h. Gesellschaften von nicht geschlossener Mitglieder⸗
zahl, welche die Förderung des Erwerbs oder der
Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen
Geschäftsbetriebes bezwecken.
Die unter Ziff. 125 aufgeführten Gefellschaften sind
ins Handelsregifter einzutragen, während für die Einge⸗
tragenen Genossenschaften ein daneben bestehendes selb⸗
ständiges Genossenschaftsregister geführt wird, Bekannt

8
        <pb n="80" />
        Wahlberechtigung und Wählbarkeit. ßF8. 81

machung des Reichskanzlers, betr. die Führung des
Genossenschaftsregistess vom 11. Juli 1869. 6iGBl.
S. 180)
Die unter Ziff. 1486 aufgeführten Gesellschaften und
Benoffenschaften sind nur, wenn sie ein Handelsgewerbe
treiben, für die Handelskammern wahlberechtigt und bei⸗
tragspflichtig. Diese Voraussetzung liegt bei der offenen
Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft stets vor,
weil diese Gesellschaftsformen nur zugelassen sind, wenn der
Zweck der Gesellschaft auf den Betrieb eines Handelsge—
werbes gerichtet ist (GGB. 88 105, 161). Dagegen können
die andern, unter 2—6 bezeichneten Gesellschaftsformen
auch angewendet werden, wenn der Betrieb eines Handels—
gewerbes nicht beabsichtigt ist. Derartige Gesellschaften
werden zwar in das Handels- oder Genossenschaftsregister
eingetragen, sie sind aber nicht in die Handelskammer—
organisation einbezogen. Diese Einschränkung beruht auf
einem Beschlusse der Kommission des Abgeordnetenhaufes,
die sich dabei von der Absicht leiten ließ, Unternehmungen
auszuschließen, die völlig außerhalb des Handels ständen,
wie z. B. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die von
den Erben eines größeren ländlichen Grundbesitzes zu dessen
Bewirtschaftung, oder die von einer Verbindung von
Studierenden zum Erwerbe eines Haujes gedildel find,
III. Kommissionsbericht S. 48.
8. Die in Ziff. 1 und 2 aufgeführten gewerbesteuer—-pflichtigen
 Kaufleute und Gesellschaften sind, wenn ihre
Firmen in mehreren Handelskammerbezirken im Handels⸗
(bzw. Genossenschafts.) Register eingetragen find, für jede
dieser Handelskammern wahlberechtigt und beitragspflichtig,
letzteres aber nur für die im Handelskammerbezirke be—
legenen Niederlasfungen, Betriebe oder Betriebsstätten (K26).
Solche mehrfache Eintragung findet nicht nur statt, wenn
ein Kaufmann oder eine Gesellschaft zwei oder mehrere von⸗
einander unabhängige Geschäfte befitzt, sondern auch, wenm
ein Unternehmer an verschiedenen Orten gleichartige, zu—
Lusensky, Handelskammergesetßz. 2. Aufl. 5
        <pb n="81" />
        82 Handelskammergesetz.

einander in einem mehr oder weniger engen Zusammen—
hange stehende Geschäfte betreibt. Alsdann pflegt eins der—
selben der Sitz des ganzen Unternehmens zu sein, während
die andern abgezweigte, in Abhängigkeit zur Hauptnieder⸗
lassung stehende Betriebe darstellen. Diese letzteren sind,
wenn ihr Leiter nach außen selbständig aufzutreten, ins—
besondere sür das Geschäft Verträge abzuschließen befugt
ist, Zweigniederlafsungen im Sinne des Handels—
gesetzbuchs und als solche nach 8 13 daselbst ins Handels—
register einzutragen. Für sie liegen mithin die Voraus—
seßungen der Ziff. 1 oder 2 des Abs. I vor. Über die Aus—
übung des Wahlrechts für Zweigniederlassungen siehe
8 5. Bei Eintragung eines Kaufmanns in meh reren
Handelsregistern desselben Handelskammerbezirks tritt
für sein Wahlrecht die in 8 6 vorgesehene Beschränkung ein.
9. Das Bergwesen hat in Preußen eine selbständige,
von den übrigen Gewerben vielfach abweichende Regelung
erfahren. Die Grundlage bildet, abgesehen von der steuer⸗
lichen Behandlung der Bergwerke, das Allgemeine Berg—
gesetz vom 24. Juni 1866 (GesSamml. S. 705). Dieses
regelt den Bergbau für folche Mineralien, die vom Ver—
fügnngsrechte des Grundeigentümers ausgeschlossen sind,
den sogenannten verliehenen Bergbau (8 14a. a. O.). Der
Bergbau, der von dem Bergbauberechtigten (Bergwerks⸗
eigentümer) auf eigene Rechnung ausgeübt oder verpachtet
werden kann, wird durch eine einzelne, physische oder
jnristische Person, oder durch eine Gesellschaft betrieben.
Für den gesellschaftlichen Betrieb ist eine besondere, nur im
Bergbau zugelafsene Organisationsform geschaffen, die Ge—
werkschaft, die von zwei oder mehreren Mitbeteiligten
eines Bergwerks gebildet wird, Träger von Rechten und
Verbindlichkeiten ist, und für deren Verbindlichkeiten aus—
schließlich ihr Vermögen haftet. Die Zahl der gewerk—⸗
schaftlichen Anteile — Kure — beträgt 100 oder 1000.
Die Inhaber der Anteile, Gewerken, nehmen an Gewinn
und Verlust im Verhältnisse ihrer Kuxe teil. Bei Bedarf
        <pb n="82" />
        Wahlberechtigung und Wählbarkeit. F 3. 88

der Gewerkschaft können ihnen Zubußen auferlegt werden,
denen sie sich nur durch Aufgabe ihrer Anteile entziehen
können. Die Kuxe lauten stets auf Namen. Organe der
Gewerkschaft sind: die Gewerkenverfammlung und der von
ihr gewählte, die Gewerkschaft gerichtlich und außergerichtlich
vertretende Repräsentant oder aus mehreren Personen be—
stehende Grubenborstand.
Die Form der Gewerklkschaft ist bei gesellschaftlichem
Betriebe eines Bergwerks nicht obligatorisch, sondern es
kann jede der in Anm. 7 aufgeführten Gesellschaftsformen
gewählt, sowie auch durch Abmachung der Berechtigten
der Gesellschaft eine in den Gesetzen nicht besonders vor—⸗
gesehene Form gegeben werden. Im letzteren Falle muß
zur Vertretung der Gefellschaft, namentlich gegenüber den
Bergbehörden, ein im Inlande wohnender Repräsentant
bestellt werden.

Der Bergbau von Mineralien, die dem Verfügungs—
rechte des Grundeigentümers unterliegen, ist grundsätzlich
von der Regelung des Gesetzes vom 24. Juni 1865 aus⸗
geschlossen, doch sind einzelne Bestimmungen dieses Gefetzes
teils durch dieses, teils durch spätere Gesetze auch auf solche
Zweige des Bergbaus ausgedehnt worden. Es kommen
hierbei vornehmlich in Betracht:
1. der Braunkohlenbergbau in denjenigen Landesteilen,
in welchen das am 19. April 1844 veröffentlichte
Provinzialrecht für Westpreußen Anwendung findet,
z210 des Allg. Bergrechts, sowie in den im Ge—
setze vom 4. August 1865 (GessSamml. S. 879) be⸗
Aputen zur Provinz Pommern gehörenden Landes⸗
eilen;
der Eisenerzbergbau in dem Herzogtum Schlesien und
der Grafschaft Glatz, 88 2114—e des Allgemeinen Berg⸗
gesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 8. April 1884
betr. die Abaͤnderung des 8 211 des Allgemeinen
Berggesetzes (Gesssamml. S. 41);

2.
        <pb n="83" />
        84

Haudelskammergefehz.

3. der Stein⸗ und Braunkohlenbergbau in denjenigen in
dem Gesetze vom 22. Febr. 1869 (GesSammli. S. 401)
nãher bezeichneten Landesteilen, in welchen das Kur—
fürstlich Sächsische Mandat vom 19. August 1748
Gesetzeskraft hat;
der Stein- und Braunkohlenbergbau im Fürstentum
Calenberg, einschließlich der Grafschaft Spiegelberg,
Art. XI der Verordnung, betr. die Einführung des
Allg. Bergrechts vom 24. Juni 1865 in das Gebiet
des vormaligen Königreichs Hannover v. 8. Mai 1867
(GesSamml. S. 601);
s. der Stein- und Kalisalzbergbau in der Provinz Han⸗
nover, Gesetz betr. die Ausdehnung verschiedener
Bestimmungen des Allg. Berggesetzes vom 24. Juni
1865 auf den Stein⸗ und Kalisalzbergbau in der
Provinz Hannover v. 14. Juli 1895. (GesSamml.
S. 295).

4.

Die Einbeziehung in die Handelskammerorganisätion
umfaßt in gleicher Weise die unter das Allg. Berggesetz
fallenden, wie die auf dem Rechte des Grundeigentümers
beruhenden bergmaännischen Betriebe.
Die besondere Erwähnung der Bergbaubetriebe war
erforderlich, weil sie nach den zur Zeit des Erlasses des
Handelskammergesetzes und der Novelle von 1897 gelten—
den Bestimmungen der Eintragung ins Handelsregister
nicht unterlagen, insoweit sie nicht etwa in den Formen
der im Abs. U unter Ziff. 2 aufgeführten Gesellschaften
organifiert sind.

Seit dem Inkrafttreten des neuen HGB. sind die Unter—
nehmer von Bergwerksbetrieben insoweit registerpflichtig,
als das Unternehmen — was regelmäßig der Fall sein wird —
nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise ein⸗
gerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, HGB. g 2. Dies gilt
auch für die mit juristischer Persönlichkeit ausgestatteten
Gewerkschaften des neueren Rechts. Alle diefe Unter—
        <pb n="84" />
        Wahlberechtigung und Wählbarkeit. g 3. 85

nehmungen find daher gegenwärtig bereits auf Grund des
Abs. 11 Ziff. 1 zu den Handelskammern wahlberechtigt und
beitragspflichtig. Ziff. 8 hat hiernach nur noch für die Ge⸗
werkschaften des aͤlteren Rechts, die der juristischen Per⸗
sönlichkeit entbehren, Bedeutung, weil 52 HGB. auf
Bergwerksgesellschaften, die nach den Vorschriften der
Landesgesetze nicht die Rechte einer juristischen Person be—
sitzen, keine Anwendung findet, Art. 5 des EinfG. z. HGB.
Der Bergbau wurde früher nicht zur Gewerbesteuer
veranlagt, sondern unterlag einer besonderen Abgabe, der
Bergwerksabgabe, zu der in einem Teile der Monarchie
die Auffichtssteuer hinzutrat. Die Heranziehung der Berg⸗
werke zu Handelskammerbeiträgen geschah damals in der
Weise, daß sie von der Handelskammer auf einen fin⸗
gierten Satz der Gewerbesteuer eingeschätzt und in diesem
Verhältnisse zu den Kostenbeiträgen herangezogen wurden
(5 23 Abs. I1 des Gesetzes von 1870). Nachdem die Berg⸗
werksabgabe und die Aufsichtssteuer durch 52 des Gesetzes
wegen Aufhebung direkter Staatssteuern vom 14. Juli 1893
(GessSamml. S. 119) außer Hebung gesetzt sind, und der
Bergbau seitdem zur Gewerbesteuer veranlagt wird, sind
auch die Handelskammerbeiträge der Bergwerke lediglich in
der Form von Zuschlägen zur staatlich veranlagten Gewerbe⸗
steuer aufzubringen.
Im Handelskammergesetze von 1870 war die Ein—
beziehung der Bergwerke in die Handelskammerorganisation
davon abhängig, daß ,die Jahresproduktion einen von dem
Handelsminister nach den örtlichen Verhältnissen für die
einzelnen Handelskammern zu bestimmenden Wert oder
Umfang erreicht“ (5 4 daselbst). Da der Zweck dieser Vor⸗
ichrift, die Ausschließung ganz unbedeutender Betriebe,
gegenwärtig bereits dadurch erreicht wird, daß gewerbe—
steuerfreie Betriebe von der Handelskammerorganisation
ausgeschlofsen sind, und ferner die Einführung eines
Zenfus gemäß 84 seit der Veranlagung der Bergwerke
zur Gewerbesteuer auch diese ergreift, so ist die erwähnte
        <pb n="85" />
        86

Handelskammergesetz.

Bestimmung des Gesetzes von 1870 gegenstandslos und
durch die Novelle beseitigt worden.
10. In Anm. 8 ist dargelegt worden, daß Zweig—
niederlasfungen, die in einem andern Handelskammer—
bezirke belegen find, als die Hauptniederlassung, für die
Handelskammer ihres Sitzes auf Grund der Ziffer 1 oder
2 des II. Absatzes wahlberechtigt und beitragspflichtig find.
Das Merkmal der Zweigniederlassung besteht darin, daß fie
eine Verkaufsstelle, ein Kontor oder eine ähnliche Einrich—
tung besitzt, von der aus Geschäfte abgeschlossen werden.
Nun kommen aber auch abgezweigte Betriebsstätten vor,
die nicht mit einer solchen Geschäftsstätte verbunden find,
sondern vom Sitze des Gesamtunternehmens aus kauf—
männisch geleitet und vertreten werden. Insbesondere ift
der Fall häufig, daß der kaufmännische Sitz eines in—
dustriellen Unternehmens sich in einer größeren Stadt be—
findet, während die zugehörige Fabrikanlage außerhalb, auf
dem platten Lande oder in einer andern Ortschaft, belegen
ist, und der Abschluß der Geschäfte nicht von der Fabrik aus,
fondern ausschließlich am kaufmännischen Sitze erfolgt. Eine
solche Betriebsstätte, die juristisch keine Zweignieder—
lafsung, mithin nicht registerpflichtig ist, soll durch die Be⸗
stimmung in Ziffer 4 der Handelskammer zugewiesen werden,
in deren Bezirk sie belegen ist; fie soll die Berechtigung
zur Ausuübung des Wahlrechts für diese Kammer begründen
und andererseits zu den Kosten derselben beitragen. Vgl.
z8 65 und 26.
In der Kommission des Abgeordnetenhauses ist dieser
Bestimmung des Regierungsentwurfs zugeftimmt und nur
die Einschräͤnkung zugefügt worden, daß Wahlrecht und
Beitragspflicht solcher Betriebsstätten davon abhängig sein
soll, daß sie ‚„nach Art und Umfang einen in kaufmänni—
scher Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern“. Hier⸗
mit sollte, wie bei der Erörterung der Bestimmung in der
Kommission festgestellt wurde, nichts weiter bezweckt werden,
als unbedeutende, über einen handwerksmäßigen Betrieb
        <pb n="86" />
        Wahlberechtigung und Wählbarkeit. 83. 87

nicht herausgehende, insbesondere nur zur Ausführung von
Ausbefserungen bestimmte Werkstätten auszuschließen, welche
auch wenn sie selbständige Betriebe darstellten, in die
Haudelskammervertretung nicht einzubeziehen sein würden.
Dabei wurde ausdrücklich hervorgehoben, daß die von der
Kommijsion beschlossene Beschränkung nicht voraussetze, daß
die kaufmännische Leitung und Buchführung am Orte der
Betriebsstätte erfolge, ste könne auch vom Sitze des
Unternehmens aus bewirklt werden, wenn nur die Be⸗
triebsstaͤtte so bedeutend sei, daß fie einen kaufmännischen Ge⸗
schaftoͤbbetrieb, namentlich kaufmannische Buchführung, bedinge.
Die sachtiche Berechtigung der Bestimmung ist in der
Kommifsionsberatung von dem Regierungsvertreter damit
begrundet worden, daß „die Handelskammer die Interessen
einer solchen Beiriebsstaätte ebenso wahrzunehmen hätte,
wie die selbständiger Betriebe. Es seien die verschiedensten
Fälle denkbar, in denen die Tätigkeit einer Handelskammer
einer solchen Betriebsstätte zum Nutzen gereichen könne, so,
wenn die Handelskammer eine Fortbildungsschule errichte
oder unterftütze, die den jugendlichen Arbeitern der Be⸗
triebsstätte offenstehn, oder wenn sie für Eisenbahnen oder
Schiffahrtsantagen eintrete, die für die Betriebsstätte von
Bedeutung seien. Daß für eine solche Betriebsstätte
Handelskammerbeiträge entrichtet werden, seid ferner auch
deshalb billig, weil derjenige Teil der Gewerbestener, der
auf die Betriebsstätte entfalle, bei der Ausschreibung der
Handelskammerbeiträge für die Hauptniederlaffung außer
Ansatz bleibe, eine Doppelbesteuerung also ausgeschlossen
sei. Für die Handelskammern werde hier nur derselbe
Grundsatz angewendet, der für die Gemeinden gelte, deren
jede auch den Gewerbebetrieb insoweit belasten durfe, als er
innerhalb ihres Bezirkes belegen sei“. Val. im übrigen
den Bericht der Kommission S. 9—10 und S. 49-61.
Das SOberverwaltungsgericht hat sich mehrfach mit der
Auslegung der Ziff. 4 befakt und in Übereinstimmung mit
den vorstehenden Ausführungen folgende Sätze aufgestellt:
        <pb n="87" />
        28

Handelskammergesetz.

a) Unter die Betriebsstätten des 838 Abs. II Ziff. 4
fallen nicht Zweigniederlassungen, die regifterpflichtig find,
sondern nur solche Betriebsstätten, die der die Zweignieder—
lassungen gemäß 8 13 HGB. kennzeichnenden Selbständig—
keit hinsichtlich der Betriebsleitung entbehren.
b) Für das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetriebs kommt es nicht darauf an,
an welchem Orte — ob am Sitze der Betriebsstätte oder
des Hauptunternehmens — sich der kaufmännisch ein⸗
gerichtete Geschäftsbetrieb tatsächlich vollzieht und ob er
überhaupt eingerichtet ist, sondern allein darauf, ob nach
Art und Umfang der gewerblichen Tätigkeit an der Be—
triebsstätte, d. h. danach, wie sich hier die gewerbliche
Tätigkeit tatsächlich vollzieht, ein kaufmännisch eingerichteter
Geschaͤftsbetrieb erforderlich war und deshalb hatte ein—
gerichtet werden sollen, wenn die Betriebsstätte als eine
selbständige Unternehmung bestanden hätte. Ob ein in
kaufmännischer Weife eingerichteter Geschäftsbetrieb er—
forderlich ist, kann unter Umständen aus der Höhe der
veranlagten Gewerbesteuer und dem ermittelten Anteile der
Betriebsstätte gefolgert werden.
Zu a und bevgl. Entsch. des OVG. vom 25. April 1901
Bd. 89 S. 301) und vom 22. März 1902 (Bd. 41 6. 337).
e) Wenn in einem Handelskammerbezirk mehrere Be—
triebsstätten im Sinne des 8 3 Ziff. 4 liegen, die zu
einem außerhalb dieses Bezirks bestehenden Unternehmen
gehören, so ist die Notwendigkeit eines in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes für jede einzelne
diefer Betriebsstätten zu prüfen. Sie bilden nicht etwa
eine Einheit gegenüber der Handelskammer, Entsch. des
OVG. vom 9. November 18905 (Bd. 48 S. 315).
Bei Versicherungsgesellschaften, die außerhalb
ihres Sitzes eine Generalagentur einrichten, können Zweifel
darüber obwalten, ob diese als Betriebsftätte der Gesellschaft
oder ob der Generalagent (Subdirektor) als selbständiger
Gewerbetreibender anzusehen ist. Im ersteren Falle waͤre
        <pb n="88" />
        Wahlberechtigung und Wählbarkeit. 83. 89

die Gesellschaft als Besitzerin der Betriebsstätte, im zweiten
Falle der Generalagent, sofern die in Abs. Hvorgesehenen
Voraussetzungen für ihn vorliegen, wahlberechtigt und
beitragspflichtig. Nach der Entsch. des OVBG. vom
21. Dezember 1903 (MBl. d. H. u. GB. 1804 S. 241)
spricht bei Generalagenten die Vermutung dafür, daß sie
infolge ihrer besonderen Vertrauensstellung gewissermaßen
Beamte der Versicherungsgesellschaften sind, die deren Ge—
werbe und nicht ein eigenes Gewerbe betreiben. Diese
Vermutung wird im einzelnen Falle noch dadurch unter⸗
stützt, daß der Generalagent seine Arbeitskraft ganz oder zu
einem wesentlichen Teil einer einzelnen Versicherungsgesell⸗
schaft zur Verfügung stellt, auf deren Erfordern jederzeit
berichten und jederzeit seinen Geschaftsbetrieb revidieren
lassen muß, daß sein Bureau gegen eine ihm gewährte
fixierte Entschädigung zur freien Verfügung der Gesellschaft
steht, daß er ein festes Gehalt bezieht. — Ob eine der⸗
artige Generalagentur eine registerpflichtige Zweignieder⸗
lafsung oder eine unselbständige, der Eintragung nicht unter⸗
liegende Betriebsstätte darstellt, kann ebenfalls im einzelnen
Falle zweifelhaft sein. Die oberstrichterlichen Entscheidungen
weichen sehr von einander ab; ältere Entscheidungen des
Reichsgerichts und Kammergerichts (Bd. 5 S. 22) sind regel⸗
mäßig zur Annahme einer selbständigen Zweigniederlasfung mit
Eintragungspflicht gelangt, dagegen wurde die Eintragungs⸗
pflicht abgelehnt in der Entsch. des Kammergerichts vom
10. Oktober 19056. Das Oberverwaltungsgericht hat in der
Entsch. vom 18. März 1807 hinwiederum eine Agentur einer
Feuerversicherungsgesellschaft als eine der Eintragung ins
Handelsregister bedürfende Zweigniederlassung angesehen.
11. Der Abs. IIIl enthält Ausnahmen von der durch
Abs. Ugetroffenen Regelung. Er bezieht sich daher
nur auf solche Betriebe der unter a, b und e aufgeführten Art,
die an fich gemäß Abs. II wahlberechtigt und beitragspflichtig
sein würden. Dies ist für die Auslegung von b und e von
Bedeutung, indem hieraus folgt, daß nur für diejenigen
        <pb n="89" />
        90 Handelskammergefsetz.

land⸗ und forstwirtfchaftlichen Nebengewerbe, welche den
Merkmalen des Abs. Ientsprechen, d. h. im wesent—
lichen, welche gewerbesteuerpflichtig und im Handelsregister
eiugetragen find, sowie nur für diejenigen gewerbesteuer—
pflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften,
welche ein Handelsgewerbe treiben (Abs. II Ziff. 2)
der Anschluß an die Handelskammer gefordert werden kann.
12. Dagegen begründen Betriebe von Gemeinden und
anderen öffentlichen Korporationen, insoweit für sie
die Voraussetzungen des zweiten Abfatzes vorliegen, Wahlrecht
und Beitragspflicht für die Handelskammern.
13. In dem Berichte der zur Beratung des Entwurfs
des neuen Handelsgesetzbuchs eingesetzten (RVIII.) Kommission
 des Reichstags (Reichstag, 9. Legislaturperiode,
IV. Session 1895/97, Nr. 735) sind bei Erörterung des 8 3
des HGB. (S. 7 und 8) als Beispiele land⸗ und forst—
wirtschaftlicher Rebengewerbe — abgesehen von der
Zuckerfabrikation, die jedoch meist als felbständige Unter—
nehmung vorkomme, — aufgeführt: Kunstgärtnereien, Torf⸗-bereitung,
 Schieferbrüche, Sande, Kies- und Kalkgewinnung,
Tongräbereien und Tonröhrenfabrikation, Holzkohlen- und
Holzteergewinnung, Harz⸗ und Pechgewinnung, Talgfiederei,
Seifenfiederei, Olmüllerei, Lohmühlen, Holzzurichtung und
Konservierung, Mühlenbetrieb, Butter⸗ und Käsebereitung,
Brauerei, Obstwein- und Efssfigfabrikation, Branntwein—
brennerei, Viehmästung. Diese und ähnliche Betriebe sind
als land⸗ oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe dann an⸗
zusehen, wenn fie mit land⸗ oder forstwirtschaftlichen Be—
trieben verbunden sind, und die letzteren den Hauptbetrieb
bilden. Ob dies zutrifft, ist nach den Verhältnissen des
einzelnen Falls zu beurteilen. Es wird in der Regel an⸗
zunehmen sein, wenn die fraglichen Betriebe zur weiteren
Verarbeitung der Erzeugnisse der Land⸗ und Forstwirtschaft
ausschließlich oder der Hauptsache nach dienen“ oder wenn
in ihnen „ausschließlich oder in der Hauptsache auf dem
Eigentum des Gewerbeunternehmers erzeugte oder vor—
        <pb n="90" />
        Wahlberechtigung und Wählbarkeit. ß 8. 91

handene Bodenbestandteile zur Gewinnung oder zur Ver⸗
arbeitung gelangen“, S. 8 a. a. O.
Wahrend nach dem alten HGB. diejenigen land⸗ und
—
nehmer gewerboͤmäßig, wenn auch nur in geringem Um—
fange, fremde Materialien zur Bearbeitung und Ver—
arbeiiung kaufte, eintragungspflichtig waren, ist nach 83
des neuen HGB. der Registerzwang für alle land- und
forstwirschaftlichen Nebenbetriebe beseitigt. Dagegen ist
deren Unternehmer, wenn das Nebengewerbe fich auf Ge—
schäfte der im F1 HGB. bezeichneten Art erstreckt oder
nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weife ein⸗
gerichteten Geschaͤftsbetrieb erfordert, berecht igt, die Ein—
tragung im Handelsregister herbeizuführen, Anm. 5 unter e.
Nur insoweit von dieser Berechtigung Gebrauch gemacht
ist, hat der Land- und Forstwirt die Möglichkeit, sich der
Handelskammer anzufschließen. Er ist alsdann berechtigt,
aber nicht verpflichtet, die Zulassung seines im Handelsregister
 eingetragenen Betriebs zu Wahlrecht und Beitrags⸗
pflicht für die Handelskammer zu beantragen.
Daß die Zulafsung nur für solche Nebengewerbe ge⸗
fordert werden kann, welche zugleich gewerbesteuerpflichtig,
darüber — Anm. 11.
14. uͤber den Begriff der eingetragenen Genofsen⸗
schaft s. Anm. 7 Ziff. 6. Die hauptsächlichsten Formen find:
1. Vorschuß⸗ und Kreditvereine,
2. Rohstoffvereine,
3. Vereine zum gemeinschaftlichen Verkauf landwiri⸗
schaftlicher oder gewerblicher Erzeugnisse (Absatzgenofsen⸗
schaften, Magazinvereine),
Vereine zur Herstellung von Gegenständen und zum
Verkauf derselben auf gemeinschaftliche Rechnung
Broduktivgenossenschaften),
Vereine zum gemeinschaftlichen Einkauf von Lebens⸗
oder Wirtschaftsbedürfnissen im großen und Ablaß im
kleinen (Konsumvereine),

5
        <pb n="91" />
        42

Handelskammergesetz.

6. Vereine zur Beschaffung von Gegenständen des land—
wirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes und zur
Benutzung derselben auf gemeinschaftliche Rechnung,
Vereine zur Herstellung von Wohnungen.
Von den eingetragenen Genossenschaften find von der
Vertretung in den Handelskammern gänzlich ausgeschlossen:
1. die nicht gewerbesteuerpflichtigen.“ Es find
das nach 8 5 des Gewerbesteuergesetzes diejenigen,
welche nur die eigenen Bedürfnisse ihrer Mitglieder
an Geld, Lebensmitteln und andern Gegenstanden zu
beschaffen bezwecken, wenn fie fatzungsgemäß und tat⸗
fächlich ihren Verkehr auf ihre Peitglieder beschränken
und keinen Gewinn unter die Mitglieder verteilen,
auch eine Verteilung des aus dem Gewinn ange⸗
sammelten Vermögens unter die Mitglieder für den
Fall der Auflösung ausschließen. Konsumvbereine mit
offenem Laden sind jedoch der Besteuerung stets
unterworfen;
dieienigen, welche kein Handelsgewerbe betreiben.
Aus der gesetzlichen Beschränkung des Geschäftsbe⸗
triebes der Vorschuß⸗ und Kredilvereine sowie der
Konsumvereine auf ihre Mitglieder Genossenschaftsges.
38 Absj. 2 und Abs. 4) ist nicht zu folgern, daß bei
diesen Genossenschaften begrifflich die Gewinn⸗ und
Erwerbsabsicht und damit der Betrieb eines Handels⸗
gewerbes ausgeschlossen sei, Erk. des OVh. vom
29. Januar 18903 (Entsch. Bd. 48 S. 316).
Von den gewerbesteuerpflichtigen, ein Handelsgewerbe
betreibenden Genossenschaften sind ferner noch die land⸗
wirtschaftlichen und Handwerksgenossenschaften
von der Einbeziehung in die Handelskammerorganisation
ausgeschlossen, jedoch mit der Maßgabe, daß fie befugt
sind, ihre Einbeziehung zu fordern. Die Abgrenzung dieser
Genossenschaften ist weder im Gesetze erfolgt, noch aus den
Materialien des Gesetzes, insbesondere dem Kommiffions⸗
berichte (111) deutlich zu erkennen. Es kann danach zweifel⸗

7.
        <pb n="92" />
        Wahlberechtigung und Wählbarkeit. 84. 938

haft sein, ob für die Eigenschaft einer Genossenschaft als
landwirtschaftliche oder Handwerksgenossenschaft der Gegen⸗
stand ihres Unternehmens oder die Berufsstellung ihrer
Mitglieder maßgebend sein soll. Das Oberverwaltungsgericht
 hat die Eigenschaft einer landwirtschaftlichen Ge—
nossenschaft trotz ganz wesentlichen Überwiegens der land⸗
wirtschaftlichen Mitglieder in Abrede gestellt, wenn nach
dem Statut der Genossenschaft der Beitritt auch Nicht⸗
landwirten offen steht, Erk vom 29. Januar 1903 (Entsch.
Bd. 43 S. 316) und vom 10. Oktober 18903. Genossenschaften,
die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten (in easun Kar—
toffeln zu Stärke und Stärkeerzeugnissen), sind als land⸗
wirtschaftliche Genofsenschaften im Sinne obiger Vorschrift
nicht anzusehen, wenn satzungsgemäß der regelmäßige Ankauf
von Kartoffeln und Rohstärke auch von Nichtgenossen zu⸗
gelassen ist, Entsch. des OVG. vom 9. Juni 1904
(MBl. d. H. u. GV. 1904 S. 485).
15. Der Antrag ist an die Handelskammer zu richten,
die darüber entscheidet. Sie darf ihn nicht ablehnen,
wenn das land⸗ oder forstwirtschaftliche Nebengewerbe ins
Handelsregister eingetragen und zur Gewerbesteuer veran⸗
lagt ist und wenn die Genossenschaft eine landwirtschaft⸗
liche oder Handwerkergenossenschaft ist, welche ein Handels⸗
gewerbe betreibt (s. Anm. 11). Ein hiernach in die Handels⸗
kammerorganisation einbezogener Betrieb ist befugt, wieder
auszuscheiden. Eine an die Handelskammer zu richtende
entsprechende Erklärung ist als hierfür genügend anzufehen.
Die Aufnahme in die Handelskammerorganisation gibt
dem Unternehmer des land-⸗ oder forstwirtschaftlichen Neben⸗
gewerbes und der Genossenschaft das Recht, an den Handels⸗
kammerwahlen teilzunehmen und verpflichtet sie andrerseits
zur Entrichtung von Handelskammerbeiträgen.

84.
Die Handelskammer kann beschließen,! daß Wahl⸗
recht und Beitragspflicht außer von den Erforder⸗
        <pb n="93" />
        34

Handelskammergesetz.

nissen des 88 von der Veranlagung in einer be—
stimmten Klasse oder zu einem bestimmten Satze
der Gewerbesteuer? bedingt sein soll. Der Beschluß
unterliegt der Genehmigung des Ministers für Handel
und Gewerbe.?

1. Die Einführung eines Zensus war bereits in dem
Gefetze von 1870 vorgesehen, dessen 53 Abs. 2 bestimmte:
„Mit Genehmigung des Handelsministers kann
jedoch für einzelne Handelskammern nach Anhbrung
der Beteiligten bestimmt werden, daß das Wahlrecht
außerdem durch die Veranlagung in einer bestimmten
Klasse oder zu einem bestimmten Satze der Gewerbe—
steuer vom Handel bedingt sein soll.“
Nach vorstehender Fassung war es zweifelhaft, von
wem und in welcher Weise die Bestimmung zu treffen
war. In der Praxis ist die Vorschrift in der Weise ge—
handhabt worden, daß der Handelsminister auf Antrag der
Handelskammer die Einführung eines Zensus verfügte.
Durch die dem 84 in der Novelle gegebene Fassung ind
diese Zweifel behoben: Die Handelskammer beschließt in
Zukunft die Einführung eines Zensus, und diefer Beichluß
erhaͤlt durch die ministerielle Genehmigung verbindliche
Kraft.

2. Vgl. Anm. 43u83.
3. Die Zulassung eines Zensus durch das Gesetz von
1870 bezweckte nicht sowohl den Kreis der Wahlberechtig—
ten möglichst einzuengen, als vielmehr die in den einzelnen
Landesteilen verschiedene Tragweite, die im Hinblick auf
Art. 10 des — alten — HGB. das Kriterium der Ein—
tragung im Handelsregister hatte, auszugleichen und die
Grenze, von der ab das Wahlrecht beginnt, gleichmäßig
zu ziehen (Motive zu 53 — II. Kommissionsbericht zu 8 3).
Entgegen dieser Absicht des Gesetzes ist die Bestimmung
in der Praxis vielfach dazu benutzt worden, die kleineren
        <pb n="94" />
        Wahlberechtigung und Wählbarkeit. 84. 95

Gewerbetreibenden aus den Handelskammern auszuschließen.
Anfangs durchaus mit deren Zustimmung, da in der Wirt⸗
schaftsperiode, die dem Jahre 1870 folgie, die Interessen
des größeren Gewerbes und Handels so im Vordergrunde
standen, daß sie die Handelsvertretungen fast ausschließlich
in Anspruch nahmen, und die kleineren Gewerbetreibenden
deshalb keinen Wert darauf legten und wohl auch kein
Bedürfnis empfanden, in diesen Organisationen vertreten
zu sein. Nachdem sich die Lage des kleinen und mittleren
Handels und Gewerbes seitdem vielfach verschlechtert hatte,
entstand und wuchs auch bei diesem der Wunsch, in den
Handelskammern eine Vertretung zu finden. Diefem Ziele
stand indessen die Besorgnis des größeren Gewerbes ent—
gegen, bei den auf Grund des allgemeinen Wahlrechts sich
vollziehenden Wahlen der Kammermitglieder durch die
zahlenmäßige Überlegenheit der Kleineren vergewaltigt zu
werden. Hieraus ist es zu erklären, daß eine große Zahl
von Handelskammern Wahlrecht und Beitragspflicht von
einem Mindestsatze der Gewerbesteuer abhängig gemacht hat.
Nachdem für die Eintragnung im Handelsregister längst
für das ganze Staatsgebiet gleiche Vorschriften bestehen
und durch die Novelle das allgemeine Wahlrecht als Regel
beseitigt worden ist, lag ein dringliches Bedürfnis, den
Handelskammern die Einführung eines Zensus zugestatten,
nicht mehr vor, da nunmehr durch die Gestaltung des Wahl⸗
ystems einer Vergewaltigung der größeren Kaufleute durch
das zahlenmäßige Übergewicht der kleinen Betriebe un—
schwer vorgebeugt werden konnte. Dies ist auch bei der
Beratung der Bestimmung im Hause der Abgeordneten
anerkannt, dennoch ist aber an der obigen Vorschrift fest⸗
gehalten worden, die bei statutarischer Einführung des
allgemeinen Wahlrechts immerhin von Wert sein
kann, und gegen deren unsachgemäße Anwendung das Er⸗
fordernis ministerieller Genehmigung Schuzt bietet.
Im Ministerialerlaß vom 31. August 1897 ist unter
Ziff. 2 folgendes bestimmt: „Bei der Regelung des Wahl—⸗
        <pb n="95" />
        96 Handelskammergesetz.

systems ist zu prüfen, inwieweit ein Zenfus gemäß 84
eiwa einzuführen oder an dem bereits eingeführten Zensus
etwa festzuhalten sei. Die Berechtigung eines Zensus ist
in der Regel für solche Fälle anzuerkennen, in welcher
die Handelskammer an dem allgemeinen gleichen Wahlrecht
festhaͤt. Insoweit dagegen durch Einführung eines propor⸗
tionalen Wahljystems — soll heißen: Pluralsystems — oder
durch Einrichtung von Wahlabtetlungen dafür gesorgt wird,
daß das zahlenmaͤßige Übergewicht der kleineren Betriebe einer
augemessenen Vertretung der größeren Betriebe nicht ent⸗
gegensteht, wird ein Zensus entbehrt und seine Berechtigung
nur auf besondere Verhältnisse des Handelskammerbezirks
gegründet werden können.“ Die Zahl der Handelskammern
mit Zensus hat sich seitdem fortgesetzt vermindert; 19807
waren es noch 45 von 89. Von diesen 48 Kammern
hatten 35 das allgemeine gleiche Wahlrecht.
Eine etwa im Wahlstatut zu treffende Bestimmung,
wonach die durch den Zenfus vom Wahlrecht Ausgeschlossenen
das Wahlrecht durch Zahlung eines bestimmten Betrages
lin ceasu des Mindestbetrages des jeweiligen Handelskammer⸗
beitrags) erwerben können, ist unzulässig, Erl. des Handels⸗
ministers vom 16. Oktober 1897.

8

5.1

Befähigt, die Wahlstimme abzugeben, sind Per—
sonen, die im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte
sind, weder unter Vormundschaft noch unter Pfleg⸗
schaft stehen und nicht gemäß 8 9 vom Wahlrechte
ausgeschlossen sind.
II. Wahlberechtigte Personen, die hiernach zur Ab⸗
gabe der Wahlstimme befähigt sind, üben das Wahl⸗
recht persönlich aus.“ Eine Vertretung bei den
Wahlen findet statt:
        <pb n="96" />
        Wahlberechtigung und Wählbarkeit. 8 5. 97

für offene Handelsgesellschaften durch einen zur
Vertretung befugten Gesellschafter,“ für andere
wahlberechtigte Gesellschaften, Gewerkschaften
und juristische Personen durch einen ihrer gesetz⸗
lichen Vertreter und, wenn sie einen solchen
nicht haben, durch ein Vorstandsmitglied,“
für Personen weiblichen Geschlechts, für Per—
sonen, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft
stehen, und für Zweigniederlassungen und Be—
triebsstätten (5 8 Ziffer 4, die einem Handels—
kammerbezirke, in dem ihre Hauptniederlassung
nicht belegen ist, angehören, und nicht von einer
nach den vorstehenden Bestimmungen wahlbe⸗
rechtigten Person geleitet werden,“ durch einen
im Handelsregister eingetragenen Prokuristen
oder, wenn sie einen solchen nicht haben, durch
einen besonders bestellten Bevollmächtigten.
Die Handelskammer kann beschließen, daß bei III
den Wahlen die Vertretung durch einen' in das
Handelsregister eingetragenen Prokuristen allgemein
zugelassen werde. Sie hat in diesem Falle auch die
zur Ausführung dieses Beschlusses etwa erforderlichen
Bestimmungen, namentlich über die Legitimation
des die Wahlstimme abgebenden Prokuristen zu
treffen.*89

1)

2)

1. Über die Stellung des 8 5 zu den vorhergehenden
z83 3 und 4 vgl. Anm. 1 zu 83.

2. Den Anforderungen des Abs. 1 müssen sowohl
diejenigen Personen entsprechen, welche das ihnen gemäß83
Lusensky, Handelskammergesetz. 8. Aufl. *
        <pb n="97" />
        98

Handelskammergesetz.

zustehende Wahlrecht selbst ausüben wollen, als auch die—
jenigen Personen, die das Wahlrecht zur Handelskammer
nur als Vertreter ausüben (Abs. I und II dieses Para—⸗
graphen). Diese Anforderungen sind folgende:
1. mannliches Geschlecht.
2. Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte. Diese gehen ver⸗
loren durch gerichtliche Aberkennung, eine Nebenstrafe,
auf die neben der Todesstrafe und der Zuchthausstrafe
ohne weiteres, neben der Gefängnisstrafe nur dann
erkannt werden kann, wenn die Dauer der erkannten
Strafe drei Monate erreicht und entweder das Gesetz
den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ausdrücklich
zuläßt oder die Gefängnisstrafe wegen Annahme
mildernder Umstände an Stelle von Zuchthausstrafe
ausgesprochen wird. Die Dauer des Verlustes be⸗
trägt bei zeitiger Zuchthausstrafe zwei bis zehn, bei
Gefängnisstrafe ein bis fünf Jahre. (Deutsches Straf⸗
gesetzbuch vom 831. Mai 1870, 8 832.)
die Person darf weder unter Vormundschaft noch
unter Pflegschaft stehen. Einen Vormund erhalten:
a) Minderjährige, die nicht unter elterlicher Gewalt
stehen oder deren Eltern zu ihrer Vertretung nicht
berechtigt find, BGB. 8 1773. Die Minderjährigkeit
währt bis zum beendeten 21. Lebensjahre; doch
kann ein Minderjähriger durch das Vormundschafts—
gericht schon nach zurückgelegtem 18. Lebensjahre
für großiährig erklärt werden, BGB. 8 83.
Volljährige, die entmündigt sind, BGB. 8 1896.
Entmündigt kann werden:
wer infolge von Geisteskrankheit oder von Geistes—
schwäche seine Angelegenheiten nicht zu besorgen
vermag,
wer durch Verschwendung sich oder feine Familie
der Gefahr des Notstandes aussetzt,
wer infolge von Trunksucht seine Angelegenheiten
nicht zu besorgen vermag oder sich oder seine

e.
        <pb n="98" />
        Wahlberechtigung und Wählbarkeit. 8 5. 99

Familie der Gefahr des Notstandes aussetzt oder
die Sicherheit anderer gefährdet, BGB. 8 6.
Uber die Voraussetzungen der Pflegschaft s. BGB.
z5 1909 - 1914. Von den dort behandelten Fällen
kommt hier nur die Pflegschaft über Gebrechliche (1910)
in Frage, die für einen nicht unter Vormundschaft
stehenden Volljährigen begründet werden kann, wenn
er infolge körperlicher Gebrechen, insbesondere weil
er taub, blind oder stumm ist seine Angelegenheiten
nicht zu besorgen vermag (allgemeine Pflegschaft)
oder wenn er infolge geistiger oder körperlicher Ge—
brechen einzelne seiner Angelegenheiten nicht zu be—
sorgen vermag: im letzteren Falle erhält er einen
Pfleger nur für diese Angelegenheiten (pezielle
Pflegichaft).
4. Die Person darf sich weder im stonkurse noch im Zu—
stande der Zahlungsunfähigkeit befinden. (Vgl. 89)
Weitere Anforderungen sind für die Ausübung des
Wahlrechts nicht vorgeschrieben. Insbesondere ist dazu
weder der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit noch
der Wohnsitz im Handelskammerbezirke erforderlich. Auch
ist Minderjährigkeit, insoweit sie nicht eine Vormundschaft
bedingt, kein Hindernis für die Ausübung des Wahlrechts.
Wenn daher ein Minderjähriger auf Grund der ihm nach
8112 BGB. von seinem Vater mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts erteilten Ermächtigung ein das
Wahlrecht für die Handelskammer gewährendes Geschäft
betreibt, so ist er zur persönlichen Ausubung des Wahlrechts
befugt, während ein bevormundeter Minderjähriger, der
ein gleiches Geschäft mit Genehmigung von Vormund und
Vormundschaftsgericht betreibt, nach dem Wortlaut des
Gesetzes sein Wahlrecht zur Handelskammer nicht in eigner
Person ausüben kann.
3. Nach Abs. I soll das Wahlrecht, als ein Ehrenrecht,
insoweit dies möglich ist, grundsätzlich von dem Wahlbe—
rechtigten in Perfon ausgeuͤbt werden. Die Möglichkeit ist
74
        <pb n="99" />
        100 Handelskammergesetz.

ausgeschlossen, wenn der Träger des Wahlrechts keine physische
Person ist oder wenn er zwar eine physische Person, aber
zur Ausübung des Wahlrechts nach Abs. J unfähig ist.
Für diese Fälle ordnet das Gesetz eine Vertretung in
der Ausübung des Wahlrechts an, jedoch mit der
Einschränkung, daß eine Vertretung nicht stattfindet, also
der in abstracto Wahlberechtigte der Ausübung seines
Wahlrechts völlig verlustig geht, wenn er nicht im Befitze
der bürgerlichen Ehrenrechte ist, oder wenn er sich im
Konkurse oder im Zustande der Zahlungsunfähigkeit be—
findet. Ferner ist durch das Gesetz eine Vertretung für
Zweigniederlassungen und Betriebsstätten der im 83 Ziff. 4
bezeichneten Art zugelassen, worüber das Nähere in Anm. 6.
4. Nach 8 114 des HGB. sind alle Gesellschafter
einer offenen Handelsgesellschaft zur Führung ihrer
Geschäfte gleichmäßig berechtigt und verpflichtet, wenn nicht
die Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrage einem oder
mehreren der Gesellschafter übertragen ist. Ist das geschehen,
fo kann auch das Wahlrecht zur Handelskammer nur von den
Gesellschaftern ausgeübt werden, die nach dem Gesellschaftsdertrage
 zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind.
Bei den anderen wahlberechtigten Gesellschaften usw. sind
nach dem gegenwärtigen Rechtsstande gesetzliche Ver—
treter:
bei Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften
auf Aktien (HGB. II. Buch, 2. und 4. Abschnitt) die
persönlich haftenden Gesellschafter,
bei Aktiengesellschaften (HGB. U. Buch, 3. Abschnitt) und
bei eingetragenen Genossenschaften (Gesetz, betreffend die
Erwerbs⸗ und Wirtschaftsgenossenschaften, vom 1. Mai
1889 in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Mai 1898) die Mitglieder des Vorstandes,
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Gesetz, be—
treffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
vom 20. April 1892 in der Fassung der Bekanntmachung
 vom 20. Mai 1898) die Geschäftsführer,
        <pb n="100" />
        Wahlberechtigung und Wählbarkeit. g5. 101

bei Gewerkschaften der Repräsentant oder die Mitglieder
des Grubenvorstandes, 5 117 des Allgemeinen Berg⸗
gesetzes vom 24. Iuni 1865.
Von den Bergwerksgesellschaften, die weder in der Form
einer der vorerwähnten Gesellschaften, noch als Gewerk—
schaften organisiert find, sind diejenigen, die unter das
Gesetz vom 24. Juni 1868 fallen, verpflichtet, einen Re—
präsentanten zu bestellen, der als ihr gesetzlicher Vertreter
anzufsehen ist, obschon seine Befugnisse mehrfach eingeschränkt
sind (K 134 a. a. O.). Eine gleiche Verpflichtung ist durch
Spezialgesetze für einzelne mit dem Grundeigentum ver—
bundene Bergbanbetriebe vorgeschrieben worden, so daß
auch für diese in dem Repräsentanten ein gesetzlicher Ver⸗
treter vorhanden ist, Gesetz vom 22. Februar 1869
Gessamml. S. 401), 8 2110 des Gesetzes, betreffend die
Abänderung des Allgemeinen Berggesetzes, vom 8. April 1894
GessSamml. S. 41) 8 2 des Gesebes vom 14. Juli 18096
(GesSamml. S. 296). Insoweit solche Sonderbestimmungen
nicht erlassen sind und es daher für die Gesellschaften an
einem gesetzlichen Vertreter mangelt, ist das Wahlrecht durch
ein Vorstandsmitglied auszuüben.
Für juristische Personen des bürgerlichen Rechts (Ver⸗
eine und Stiftungen) ist nach den Bestimmungen des BGB.
dem Vorstande die Stellung eines gesetzlichen Vertreters zu—
gewiesen, 88 26, 86 a. a. O.
Für Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Korpo—
rationen, die, wie in Anm. 12 zu 83 dargelegt ist, wahl⸗
berechtigt sein können, ist nach den ihre Verfassung regelnden
Bestimmungen zu entscheiden, wer als gesetzlicher Vertreter
das Wahlrecht auszuuben hat.
6. Über den Begriff der Zweigniederlassung s.
Anm. 8 zu 8 3, über die gemäß 88 Ziff. 4 wahlberechtigten
 Betriebsstätten s. nm. 10 zu88.
Werden Zweigniederlassungen und Betriebsstätten von
einer nach deu vorstehenden Bestimmungen wahlberechtigten
        <pb n="101" />
        102 Handelskammergesetz.

Person geleitet, so ist diese zur Ausübung des Wahlrechts
berufen. Dieser Fall liegt vor:
bei Einzelfirmen, wenn der Firmeninhaber,
bei offenen Handelsgefellschaften, wenn einer der zur Ver⸗
tretung befugten Gesellschafter,
bei anderen wahlberechtigten Gesellschaften und juristischen
Personen, wenn einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder
mangels eines solchen ein Vorstandsmitglied die
Zweigniederlassung oder die wahlberechtigte Betriebsstutte
 leitet.
Nur wenn dies nicht der Fall ist, tritt eine Vertretung
nach Ziff. 2 ein.

7. Die Bestellung des Bevollmächtigten erfolgt durch
den Besitzer des wahlberechtigten Betriebs und wenn dieser
unter Vormundschaft oder Pflegschaft steht, durch den Vor—
mund oder Pfleger. Darüber, in welcher Weise der Be⸗
vollmächtigte seine Legitimation nachzuweisen hat, kann die
Handelskammer Bestimmung treffen. Der Abs. J findet,
wie bereits in Anm. 2 bemerkt, auch auf den vertretenden
Prokuristen oder besonders bestellten Bevollmächtigten An—
wendung.
8. Dem vielfach geäußerten Wunsche, die Prokuristen
allgemein zur Abgabe der Wahlstimme zuzulassen, ist
insoweit Rechnung getragen, als den einzelnen Handels—
kammern überlassen ist, eine entsprechende Bestimmung zu
beschließen GBegründung zu der Novelle S. 11).
Ein solcher Beschluß hat im Hinblick auf die Fassung
des 87 zur Folge, daß die auf Grund desselben zur
Ausübung des Wahlrechts befugten Prokuristen, sofern
fie mindestens 25 Jahre alt und deutsche Staatsangehörige
sind, zu Handelskammermitgliedern gewählt werden können.
9. Der 8 5 läßt mehrere Fragen ungeregelt, die leicht
bon praktischer Bedeutung werden können. Zunächst ist
keine Bestimmung darüber getroffen, wer, wenn nach den
Bestimmungen des Abs. I mehrere zur Abgabe der Wahl⸗
        <pb n="102" />
        Wahlberechtigung und Wählbarkeit. F55. 103

stimme für einen Betrieb befugte Personen vorhanden sind,
das Wahlrecht auszuüben hat, beispielsweise welcher von
mehreren Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft,
oder welches von mehreren Vorstandsmitgliedern einer Aktien⸗
gesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft, oder welcher von
mehreren, nach Ziff. 2 zur Stimmabgabe befugten Proluristen.
Da es jedenfauls ausgeschlossen ist, daß für einen Betrieb
eine mehrfache Stimmabgabe ersolgt, so wird der Wahl⸗
vorstand, wenn einmal für einen Betrieb von einem Be—
rechtigten die Wahlstimme abgegeben ist, jeden weiteren,
an sich zur Stimmabgabe befugten Vertreter dieses Be—
triebes zurückweisen muͤssen.
Ferner ist nichts darüber bestimmt, ob bei der Stimm⸗
abgabe der Vertreter einer der in Ziff. 1 bezeichneten
Gesellschaften und juristischen Personen an Anweisungen des
Kollegiums, dem er angehört (des Vorstandes usw.), und
ob der nach Ziff. 2 zur Ausubung des Wahlrechts berufene
Prokurist oder Bevollmächtigte an Anweisungen seines
Vrinzipals oder Auftraggebers gebunden ist, oder ob der
Vertreter bei der Wahl nach eigenem Ermessen zu stimmen
hat. Mangels einer solchen Bestimmung ist der Wahlvor⸗
stand und ebenso die Handelskammer nicht berechtigt, in
eine Prüfung dahin einzutreten, ob ein Vertreter bei der
Abgabe der Wahlstimme die ihm gegebenen Anweisungen
befolgt hat. Die Prüfung ist vielmehr auf die persön—
liche Legitimation des Vertreters zur Stimmabgabe zu
beschränken.
Endlich ist die Frage aufgeworfen worden, ob die Er⸗
teilung einer Gesamtprokura (HGB. 8 48 Abs. 2) den
Einfluß hat, daß die durch die Gesamtprokura beschränkten
Prokuristen die Wahlstimme nur gemeinsam abgeben können.
Die Frage ist zu verneinen, weil die in der Erteilung einer
Gesamtprokura liegende Beschränkung sich nur auf die
privatrechtliche Vertrelung des Handelsgeschäfts begieht,
die Stimmabgabe für Handelslammerwahlen aber in das
Gebiet des dhentlichen Rechts fallt.
        <pb n="103" />
        104

Handelskammergeseßz.

56.

Wer nach vorstehenden Bestimmungen (88 8 bis 5)
in demselben Handelskammerbezirke mehrfach stimm—
berechtigt ist, darf gleichwohl nur eine Wahlstimme
abgeben? und hat sich, wenn er gleichzeitig in
mehreren Wahlkreisen des Handelskammerbezirks
(S 10) stimmberechtigt ist, vor Ablauf der zu Ein—
wendungen gegen die Wählerliste bestimmten Frist
(63 11) zu erklären,“s! in welchem Wahlkreise er seine
Stimme ausüben will.

4. Eine solche Häufung tritt ein, wenn ein
Wahlberechtigter im Handelskammerbezirke mehrere in
demselben oder in verschiedenen Handelsregistern ein⸗
getragene Betriebe befitzt, ferner wenn ein als Kaufmann
Wahlberechtigter zugleich gesetzlicher Vertreter oder zur
Ausübung der Wahl berechtigtes Vorstandsmitglied einer
wahlberechtigten Gesellschaft, Genossenschaft, Gewerkschaft
oder juristischen Person oder wahlberechtigter Prokurist
ist. Alsdann darf dieser Vertreter der Gesellschaft, und
dieser Prokurist, wenn er das ihm aus eigenem Rechte
zustehende Stimmrecht ausübt, nicht zugleich für die
Gesellschaft oder die Firma, deren Prokurift er ist, stimmen.
Selbstverständlich kann aber das Wahlrecht der Gesellschaft
oder der Firma durch einen anderen dazu berufenen Ver⸗
treter ausgeübt werden (T. Kommissionsbericht S. 13).
Der Inhalt des 8 6 ist der, daß bei den Handels⸗
kammerwahlen keine physische Perjon mehr als eine Wahl⸗
stimme abgeben soll. Wenn zwei offene Handelsgesell⸗
schaften denselben zwei Gesellschaftern gehören, ist es un⸗
statthaft, daß einer der beiden Gesellschafter die Wahl⸗
stimme für beide Gesellschafter abgibt, zulässig dagegen,
daß der eine Gesellschafter für die eine, der andere für
die zweite Gejellschaft wählt, Erlaß des Handelsministers
        <pb n="104" />
        Wahlberechtigung und Wählbarkeit. ßS66. 105

vom 11. Oktober 1897. Auch der Bevollmächtigte, der
nach 8 5 Abs. II Ziff. 2 zur Stimmabgabe weiblicher oder
unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehender Personen
besonders bestellt ist, darf nicht mehr als eine Stimme
abgeben, gleichviel, ob der Bevollmächtigte zur Abgabe
einer Mehrheit von Wahlstimmen deshalb legitimiert ist,
weil er auch auf Grund eigenen Betriebs zur Abgabe einer
Wahlstimme ermächtigt ist oder weil er hierzu von einer
Mehrheit von Personen Vollmacht erhalten hat, Entsch.
des OVG. vom 7. Dezember 1908 (MBl. d. H. u. GV.
1909 S. 157).
2. Für die Durchführung der Bestimmung ist zu
unterscheiden, ob das mehrfache Wahlrecht fich auf Betriebe
gründet, die innerhalb eines und desfelben Wahlbezirks,*)
oder auf Betriebe, die in verschiedenen Wahlbezirken be—
legen sind. Im ersteren Falle hat die Handelskammer
bei der Aufstellung der Wahlliste darauf zu achten, daß
eine Person, die in dem Wahlbezirke mehrere das Wahl⸗
recht begründende Betriebe hat, dennoch nur einmal in
die Wahlliste für diesen Bezirk aufgenommen wird. Be—
ruht das mehrfache Wahlrecht darauf, daß ein persönlich
Wahlberechtigter zugleich Vertreter einer wahlberechtigten
Gesellschaft usw. ist, so ist fowohl dieser Wahlberechtigte
als die Gesellschaft usw. in die Wahlliste gusennen
Bei der Vollziehung der Wahl hat alsdann der Wahl⸗
berechtigte zu erklären, ob er die Wahlstimme auf Grund
seiner persönlichen Berechtigung oder als Vertreter der
Gesellschaft usw. abgebe. Erklaͤrt er das letztere, so darf
der Wahlvorstand einen anderen Vertreter der Gesellschaft
zur Stimmabgabe nicht mehr zulassen. Ebenso ist zu ver⸗
fahren, wenn ein Wähler sowohl persoönlich wahlberechtigt
als wahlberechtigter Prokurist ist.

*) Der 8 6 spricht von Wahlkreisen; darunter ist
aber dasselbe zu verstehen, wie unter den weiterhin mehr⸗
fach erwähnten Wahlbezirken.
        <pb n="105" />
        106 Handelskammergesetz.

Gründet sich das mehrfache Wahlrecht auf Betriebe,
die in verschiedenen Wahlbezirken belegen find, so hat der
mehrfach Wahlberechtigte vor Ablauf der oben bezeichneten
Frist der Handelskammer anzuzeigen, in welchem Wahl—⸗
bezirke er seine Stimme abgeben will. Wenn in diesem
Falle das mehrfache Wahlrecht darauf beruht, daß der Wahl⸗
berechtigte mehrere das Wahlrecht begründende Betriebe
besitzt, so hat die Handelskammer dafür zu sorgen, daß er
nur in die Wählerliste für denjenigen Wahlbezirk, in dem
wählen zu wollen er erklärt hat, aufgenommen, in den
übrigen Wählerlisten dagegen gestrichen werde. Ist der
Wahlberechtigte aus eigenem Rechte und als Vertreter
einer Gesellschaft usw. oder als Prokurist zur Abgabe der
Wahlstimme befugt, so ist, wenn er erklärt, als Vertreter
der Gesellschaft oder als Prokurist stimmen zu wollen, sein
eigner Betrieb aus der Wählerliste zu streichen. Wenn
er hingegen aus eigenem Recht stimmen will, so ist nicht
nur sein eigener, sondern auch der gesellschaftliche Betrieb
oder der Betrieb der Firma, deren Prokurist er ist, in die
Wählerliste aufzunehmen. Der Wahlvorstand für denjenigen
Wahlbezirk, in welchem der Gesellschaftsbetrieb bezw. die
Firma stimmberechtigt ist, ist jedoch anzuweisen, diesen Ver⸗
treter zur Stimmabgabe für den Betrieb nicht zuzulassen.
3. Das Gesetz sieht keine Bestimmung für den Fall vor,
daß der in mehreren Wahlbezirken Stimmberechtigte diese
Erklärung unterlähßt. Insbesondere knüpft es an die
Unterlaffung solcher Erklärung nicht den Verlust des Wahl⸗
rechts, Entsch. des OVG. vom 7. Dezember 1908 (J. oben
Anm. 1 am Ende). Es empfiehlt sich, daß die Handels—
kammer kurz vor Ablauf der obenbezeichneten Frist an die
Abgabe der Erklärung erinnert. Es dürfte nichts im Wege
stehen, daß die Handelskammer dabei denjenigen Wahl-⸗
bezirk bezeichnet, in welchem beim Unterbleiben der Erklä—
rung die Stimme abzugeben sei.
4. Die Erklärung bezieht sich auf diejenigen Wahlen,
welche auf Grund der zur Zeit der Erklärung festzustellen-
        <pb n="106" />
        Wahlberechtigung und Wählbarleit. 8 7. 107

den Wählerliste vorzunehmen sind. Bei Neuaufstellung der
Wählerliste ist der mehrfach Wahlberechtigte an seine früheren
Erklärungen nicht mehr gebunden.

Zu Mitgliedern der Handelskammer wählbarJ
sind deutsche Staatsangehörige,! die mindestens
26 Jahre alt und nach den 88 3 bis 52 zur Abgabe
der Wahlstimme befähigt sind, jedoch mit Ausnahme
der nach 8 53 Absatz 2 Ziffer 2 besonders bestellten
Bevollmächtigten.“ Mehr als der vierte Teil der
Mitglieder der Handelskammer darf nicht aus den
im 8 5 Absatz 3 genannten Personen bestehen.*“
Mehrere Vertreter derselben Gesellschaft, Gewerk- II
schaft oder juristischen Person (Gesellschafter, gesetz⸗
liche Vertreter, Vorstandsmitglieder, Prokuristen)
dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Handels⸗
kammer sein e6

5

7.

1. Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit
als Voraussetzung der Wählbarkeit ist durch die Novelle
eingeführt worden, und zwar im Hinblick auf die oft ver⸗
traulichen Mitteilungen, die den Handelskammern über
unfere Beziehungen zu fremden Staaten zugehen. Dagegen
ist das bisherige Erfordernis des Wohnsitzes im Handelskammerbezirk
 fallengelassen worden, nachdem es fich in der
Praxis als Mangel herausgestellt hatte, daß infolge jenes
Erfordernisses Personen der Wählbarkeit verlustig gingen,
die, wie es häufig vorkommt, ihren Wohnfitz in einem —
nicht in den Handelskammerbezirk einbezogenen — Vor⸗
orte (Billenkolonie usw.) einer größeren Stadt haben. Die
Besorgnis, daß in die Handelskammer nunmehr Personen
gewãhlt werden könnten, die dauernd außerhalb des Handels⸗
dammerbezirks weilen und dadurch sowohl den persoönlichen
        <pb n="107" />
        —108 Handelskammergesetz.

Zufammenhang mit dem Bezirke verlieren wie den Sitzungen
der Kammer sich entziehen könnten, erscheint nicht begründet,
da von den Wahlberechtigten erwartet werden kann, daß
sie solche, dem Kammerbezirk fernstehende Personen nicht
zu Kammermitgliedern wählen werden.
2. Danach sind nicht nur diejenigen Personen wählbar,
die das Stimmrecht aus eigenem Rechte (als Firmen⸗
inhaber oder Alleineigentümer oder Pachter eines Bergwerks)
oder als Vertreter einer wahlberechtigten Gesellschaft usw.
ausüben, sondern auch
a) diejenigen im Handelsregister eingetragenen Pro⸗
kuristen, die nach 55 Abs. U'giff. 2 das Wahlrecht für
Personen weiblichen Geschlechts, für Personen, die unter
Vormundjchaft oder Pflegschaft stehen, und für Zweig—
ntederlaffungen und Betriebsstätten der im 5 83 Ziff. 4
bezeichneten Art auszuüben befugt find,
b) alle anderen im Handelsregister eingetragenen Pro⸗
kuristen, sosern die Handelskammer gemäß 8 5 Abs. III
beschlossen hat, daß sie zur Stimmabgabe zugelassen werden.
Diese dürfen jedoch mehr als den vierten Teil der Mit—
glieder der Handelskammer nicht ausmachen. Ein Be—
schluß der Handelskammer, der den Prokuristen zwar die
Stimmberechtigung, aber nicht die Wählbarkeit gewährt,
ist mit dem Wortlaut des 97 nicht vereinbar und deshalb
unzulaͤsfig.
In persönlicher Hinsicht müssen die Kammermitglieder
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, mindestens 25 Jahre
alt sein und den Anforderungen des 865 Abs. J entsprechen
(val. Anm. 2 zu 8 5).
Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind diejenigen
Perfsonen, die infolge der Einführung eines Zenfus gemäß
z4 von Wahlrecht und Beitragspflicht ausgeschlossen sind.
Es ist nicht zulässig, die Wählbarkeit an andere und
weitere Bedingungen zu knüpfen, als im 8 7 vorgesehen
sind. Demzufolge ist eine Bestimmung im Wahlstatut
5 10 unstatthaft, wonach fich die Kammermitglieder in
        <pb n="108" />
        Wahlberechtigung und Wählbarkeit. F7. 109

bestimmter Zahl auf die im Kanmerbezirk vertretenen
Gewerbe verteilen (Erl. des Handelsministers vom 9. Oktober
1897) oder bestimmten Teilen — Städten, Kreisen — des
Kammerbezirks angehören sollen (Erlaß des Handelsministers
vom 16. Oktober 1897 und andere).
3. Diese Ausnahme ist darin begründet, daß es nicht
angezeigt erschien, das paffive Wahlrecht auf die wegen
besonderer Veranlassung bestellten Vertreter, deren Aufgabe
sich mit der Abgabe der Wahlstimme erschöpft, auszudehnen
(IDUI. Kommissionsbericht S. 54).
4. Zur Durchführung dieser Bestimmung kann die
Handelskammer entsprechende Vorschriften treffen. Folgende
Grundsätze werden jedenfalls zu beobachten sein:
a) Bei der Berechnung des vierten Teils der Kammer⸗
mitglieder, der aus Prokuristen bestehen darf, kommen nur
die im Absf. III des 8 5 bezeichneten Prokuristen, die durch
Beschluß der Handelskammer zur Stimmabgabe zu—
gelassen sind, nicht aber die im Abs. II giff. 2 aufge—
führten, kraft Gesetzes zur Stimmabgabe befugten
Prokuristen in Anrechnung.
b) Besteht der vierte Teil der Kammermitglieder aus
Prokuristen der im 85 Abs. II bezeichneten Art, so ist jede
fernere Wahl, die auf einen solchen Prokuristen fällt, ungültig.
e) Wenn durch gleichzeitige Wahl mehrerer dieser
Prokuristen das zulässige Viertel überschritten wird, so
wird mangels einer Bestimmung darüber, welche Wahlen
den Vorzug haben, anzustreben sein, daß durch Verzicht
einzelner der Gewählten die Schwierigkeit beseitigt werde.
5. 8 8 des Gesetzes von 1870 hatte folgende Fassung:
Mehrere Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder
einer und derselben Gefsellschaft dürfen nicht gleich⸗
zeitig Mitglieder derselben Handelskammer sein.
Über das Für und Wider dieser Vorschrift äußert sich
der J. Kommissionsbericht (S. 15, 16) in folgender Weise:
„Der Gesetzentwurf will nicht gestatten, daß mehrere
Gesellschaften oder aber mehrere Vorstandsmitglieder einer
        <pb n="109" />
        110 Handelskammergesetz.

und derselben Gesellschaft oder Gewerkschaft gleichzeitig
Mitglieder derfelben Handelskammer seien. Es ist richtig,
daß der Mangel einer solchen Vorschrift möglicherweise die
Folge haben könnte, daß in einer Handelskammer die
Vertretung der Gesamtinteressen unter dem Übergewichte
von Sonderinteressen Abbruch litte, und die Handelskammer
zum Organe einzelner Geschäfte und Unternehmungen oder
doch einzelner Geschäftszweige und Geschäftsgattungen herab⸗
sänke. Andererseits darf aber auch nicht übersehen werden,
daß jene Einschränkung der Wählbarkeit insofern jehr mißlich
sein kann, als gerade die tüchtigsten Geschäftsleute sich
häufig an einer Mehrzahl von Unternehmungen leitend
beteiligten, und deshalb bei Untersagung jedes Zusammen—
treffens von Gesellschaftern oder Vorstandskollegen des—
selben Geschäfts die Wahl einer tüchtigen Kraft die Wähl—
barkeit vieler anderer, höchst qualifizierter Personen aus—
schließen könnte. Aus dieser letzteren Erwägung entiprang
der Vorschlag, die fragliche Einschränkung ganz fallen zu
lassen; man könne es doch wohl dem eigenen Urteile des
Wahllkörpers überlassen, ob der Umstand, daß mehrere
Personen zufällig irgendeinem Gesellschaftsvorstande gleich—
zeitig angehören, die Besorgnis vor einer befangenen Hin⸗
gabe derselben an ihre einseitigen Gemeinschaftsinteressen
begründen dürfte. Es sei dies eben eine Frage, welche
fich in der Allgemeinheit gar nicht entscheiden lasse, sondern
nur für den einzelnen Fall und für die einzelne
Person geprüft sein wolle.
Regierungsseitig wurde jedoch die Notwendigkeit dieser
Beschränkung der Wählbarkeit eindringlich betont; es sei
dies eine wesentliche Garantie für die möglichste Mannig⸗
faltigkeit in der Zusammensetzung der Handelskammern und
für die Unparteilichkeit ihrer Darstellungen und ihres Urteils.
Die erhobenen Bedenken dürften übrigens auch einen er—⸗
heblichen Teil ihres Gewichts verlieren, wenn man sich
bvergegenwärtige, daß nur das Zusammensitzen in demselben
Vorstande, dem eigentlich geschäftsführenden Orgaue
        <pb n="110" />
        Wahlberechtigung und Wählbarkeit. 58. 111

einer Gesellschaft, nicht schon die Mitgliedschaft in dem—
selben Aufsichtsrat einer Gesellschaft ausschließend wirke.“
Die Mehrheit der Kommission ist damals der Auf—
fassung der Regierung beigetreten, jedoch mit der Maß—
gabe, daß für Gewerkschaften von der Einschränkung ab—
gesehen wurde.
Nach der Fassung, die der Abs. II des 8 7 durch die
Novelle erhalten hat, ist die zugunsten der Gewerkschaften
bestehende Ausnahme fallengelaffen. Ferner ist, nachdem
die Wählbarkeit von Prokuristen unter gewissen Voraus—
setzungen (s. Anm. 2 Lit. a und h) zugelafsen ist, die
Vorschrift dahin ausgedehnt worden, daß eine und dieselbe
Gesellschaft auch nicht gleichzeitig in der Handelskammer
durch einen Prokuristen und einen anderen Vertreter (Ge⸗
sellschafter, gesetzlicher Vertreter, Vorstandsmitglied) ver⸗
treten sein darf.
Für Einzelbetriebe ist übersehen worden, eine ent—
sprechende Bestimmung zu treffen, so daß es an fich recht⸗
lich nicht unzulässig sein würde, wenn ein Firmeninhaber
und zu gleicher Zeit einer seiner wählbaren Prokuristen
der Handelskammer als Mitglieder angehörten.
6. Das Gesetz trifft darüber nicht Bestimmung, wie es
zu halten sei, wenn der obigen Vorschrift zuwider mehrere
Vertreter derselben Gesellschaft usp. in die Handelskammer
gewählt werden. Werden die Wahlen nicht gleichzeitig
vollzogen, so wird die zuletzt erfolgte Wahl für ungültig
angesehen werden müssen. Bei gleichzeitigen Wahlen da—
gegen wird die Löfung der Schwierigkeit in der in Anm. 4
unter e angedeuteten Weise anzustreben sein, daß einer der
Gewählten zum Verzichte auf die Wahl bewogen wird.

88.1

Die Handelskammer kann Personen, die nach]J
8 7 zu Mitgliedern der Handelskammer gewählt
werden konnten, aber ihre die Wählbarkeit begründende
        <pb n="111" />
        112 Handelskammergesetz.

Tätigkeit oder Stellung aufgegeben haben,? über die
nach 8 2 festgestellte Zahl der Mitglieder hinaus
zuwählen.⸗
II. Die Zuwahl erfolgt auf drei Jahre.“
III Die Zahl dieser Mitglieder darf den zehnten Teil
der Mitglieder der Handelskammer nicht übersteigen.“
1. Der 88 enthält eine durch die Rovelle geschaffene
Neuerung. In dem Gesetze von 1870 war von elner
solchen Bestimmung, zu deren Gunsten geltend gemacht
worden war, „daß die Mitwirkung solcher Personen, die
sich in einem vieljährigen eigenen Geschäftsbetriebe reiche
Erfahrungen und Kenntnisse erworben und demnächst vom
Geschäfte zurückgezogen hätten, in hohem Grade erwünscht
erscheine und dem gemeinen Besten nur förderlich sein könne“
absichtlich abgesehen worden, weil in der Regel „einer er⸗
sprießlichen Mitwirkung dessen, der fich von dem Geschäfte
bereits zuruckgezogen hat, schon der Umstand entgegenstehe,
daß bei der stets fortschreitenden Entwicklung aller den
Handel und die Gewerbe betreffenden Verhältnisse ein zu—
treffendes sachverständiges Urteil über hierher einschlagende
Fragen nur unter der Voraussetzung einer ununterbrochenen
Beteiligung am und im Verlehr möglich ist“ (Motlve
S. 25).
Durch die Erfahruug der letzten Jahrzehnte, die zahl⸗
reiche Beispiele von Maͤnnern aufweist, welche nach Auf⸗
gabe ihres Geschäfts im öffentlichen Leben Hervorragendes
leisteten, ist dieser Standpunkt so weit erschüttert worden,
daß die Regierung vor Erlaß der Novelle Anlaß genommen
hat, die Handelsvertretungen über ihre Stellung zu diefer
Frage gutachtlich zu hören. Die Ansichten über die Aus—
dehnung der Wählbarkeit auf früher wählbare Personen
gingen bei ihnen auseinander. Während sich viele dafür
ausgesprochen haben, fehlte es andererseits auch nicht an
Stimmen, die sich ablehnend verhielten. Um dieser Ver—
        <pb n="112" />
        Wahlberechtigung und Wählbarkeit. 88. 1138

schiedenheit der Anfichten Rechnung zu tragen, hatte der
Regierungsentwurf den Ausweg gewählt, daß es in das
Ermessen der Handelskammern gestellt werden sollte, die
Waͤhlbarkeit auf frühere Kaufleute usw. auszudehnen Be⸗
gründung S. 12).
Nach dem Regierungsentwurfe konnte eine Handels⸗
kammer die Wählbarkeit von aneien eommosrçants be⸗
schließen; auf Grund eines solchen Beschluffes sollten sie
in gleicher Weise wählbar sein, wie die nach 87 wähl—
baren Personen und Mitglieder der Handelskammer werden,
wenn sie von der Kaufmannschaft dazu gewählt wurden.
Im Hause der Abgeordneten war man mi dieser Ne⸗
gelung einverstanden, dagegen ist im Herrenhause, durch
welches der 8 8 seine gegenwärtige Fassung erhalten hat,
die Regierungsvorlage dahin geaͤndert worden, daß die
anciens commergants — statt durch Wahlen der Kauf⸗
mannschaft — durch Zuwahl der Handelskammer in die⸗
selbe gelangen sollten.
2. Es können zugewählt werden:
Personen, die auf Grund des Befitzes eines eigenen
Betriebes waͤhlbar gewesen sind, nämlich die im 53
unter Ziff. 1 und 3 aufgeführten Kaufleute und Berg⸗
bautreibenden,
Personen, welche vertretungsbefugte Gesellschafter einer
offenen Handelsgesellschaft oder gesetzliche Vertreter
oder Vorstandsmitglieder einer der im 83 Ziff. 2
und 3 bezeichneten wahlberechtigten Gesellfchaften und
als solche waͤhlbar gewefen sind,
3. frühere Prokuriften und zwar:
a) ohne weitere Vorausfetzung, sofern sie auf Grund
des 86 Abs. II Ziff. 2 traft Gesetzes zur Stimm⸗
abgabe befugt gewesen find,
andere Prokuristen, insofern sie durch einen nach 85
Abs. M gefaßten Beschluß der Handels⸗
kammer zur Abgabe der Wahlstimme zugelassen
gewesen sind.

J.

Lusensky, Handelskammergesetz. 2. Aufl
        <pb n="113" />
        114

Handelskammergesetz.

Nur solche Personen können zugewãhlt werden, die
zu Mitgliedern der Handelskammer, d. h. der die Zuwahl
dewirkenden Handelskammer gewählt werden konnten; eine
Handelskammer kann also Personen nicht zuwählen, welche
ihre, die Wählbarkeit begründende Tätigkeit oder Stellung
außerhalb des Bezirks dieser Handelskammer wahr⸗
genommen haben.
Es konnen darüber Zweifel entstehen, ob im Falle der
Neueinrichtung einer Handelskammer Personen zugewählt
werden dürfen, die innerhalb des Bezirks der Handels⸗
kammer im akliven Geschaäftsleben gestanden, ihre Thätigkeit
aber schon vor deren Errichtung aufgegeben haben. Diese
konnten freilich zu Mitgliedern der Kammer nicht ge⸗
wählt werden, weil zur Zeit, wo sie dem Geschäftsleben
angehörten, eine Handelskammer nicht bestand. Immerhin
entjpricht es dem Sinne des 8 8, die Zuwahl auch für diese
Fälle zuzulassen, und der Wortlaut des Abs. Jgestattet
füglich die Auslegung, daß auch solche Personen zugewählt
werden dürfen, die — für den Fall des Bestehens einer
Handelskammer — nach 8 7 zu Mitgliedern derselben
hätten gewählt werden können.
3. Zur Ausführung des Absj. J ist zweierlei erforder⸗
lich. Die Handelskammer muß zunächst allgemein beschließen,
daß eine Zuwahl stattfinden solle. Alsdann ist diese gemuͤß
g 34 Absf. J in dem Verfahren des 8 14 Abs. J, also in
geheimer Wahl mittels Stimmzettel nach absoluter Stimmen⸗
mehrheit auszuführen. Eine Zuwahl durch Zuruf ist nicht
zuläffig.
4. Die dreijährige Amtsdauer beginnt mit der
Zuwahl oder, wenn in dem Beschlusse der Handelskammer
uͤber die Zuwahl (Anm. 3) ein veftimmter Zeitpunkt für den
Eintritt des Zuzuwählenden in die Kammer festgesetzt ist,
mit diesem, ohne Rücksicht auf die Wahlzeit der von der
Kaufmannschaft zu wählenden Kammermitglieder.
5. Die zugewählten Mitglieder sind vollberechtigte
Mitglieder der Handelskammer. Die für die Kammer—
        <pb n="114" />
        Wahlberechtigung und Wählbarkeit. 59. 1185

mitglieder geltenden Vorschriften finden auch auf sie Anwen⸗
dung mit Ausnahme derjenigen Bestimmungen, welche die
Wahl der Mitglieder durch die Kaufmannschaft regeln. Sie
müssen in personlicher Hinfsicht 25 Jahre alt und deutsche
Reichsangehbrige sein, sowie den Anforderungen des 8 5
Abs. 1 genügen. Ihre Mitgliedschaft erlischt in den Faͤllen
des 8 18; sie kann durch Beschluß der Handelslammer ge⸗
mäß 8 18 für verwirkt erklärt und gemäß 8 20 fuspendiert
werden. Sie üben ihre Tätigkeit im Ehrenamte und können
nur nach Maßgabe des 8 24 Ersatz ihrer baren Auslagen
erhalten. Sie sind zu den Sitzungen zu laden und bei
Berechnung der zur Fassung von Beschlüfsen erforderlichen
Zahl anwesender Mitglieder (5 34) mitzuzählen. Auch
kann ihnen der Vorsitz oder stellvertretende Vorfitz in der
Handelskammer übertragen werden. Stellvertreter (K 22)
werden für die zugewaͤhlten Mitglieder nicht gewählt.
89.
Diejenigen, über deren Vermögen der Konkurs
eröffnet ist, sind bis nach Abschluß dieses Verfahrens,
und diejenigen, welche ihre Zahlungen eingestellt
haben,“ während der Dauer der Zahlungseinstellung
weder wahlberechtigt noch wählbar.?
1. Das Konkursrecht ist für das Deutsche Reich ein⸗
heitlich durch die Konkursordnung vom 10. Februar 1877
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898
(RGejBl. 1898 S. 612) geordnet. Das Verfahren kann nur
auf Antrag — sei es des Gemeinschuldners, sei es eines
—R
Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners, die insbesondere
anzunehmen ist, wenn Zahlungseinstellung erfolgt ift,
KonkO. 8 102. Das Gericht kann die Eröffnung des
Konkurses ablehnen, wenn eine den Kosten des Verfahrens
entsprechende Konkursmasse nicht vorhanden ist, das. 8107.
Das Verfahren erreicht sein Ende: 1. durch Aufhebungs—
        <pb n="115" />
        116 Handelskammergesetz.

beschluß des Gerichts nach der Schlußverteilung der Konkurs⸗
masse und nach Abhaltung eines Schlußtermins, KonkO.
*163, 2. durch Aufhebungsbeschluß im Anschluß an einen
rechtskräftig bestätigten Zwangsvergleich, daf. 8 190,
3. durch Einstellungsbeschluß des Gerichts auf Antrag des
Gemeinschuldners unter Zustimmung aller Konkursgläubiger,
welche Forderungen angemeldet haben, daf. 8 202, 4. durch
Einstellungsbeschluß des Gerichts, sobald sich ergibt, daß
eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse
nicht vorhanden ist, das. 5204.
Anfang und Ende eines Konkurses werden hiernach durch
Gerichtsbeschlüsse festgelegt, so daß darüber, ob und wann
infolge eines Konkurses aktives und passives Wahlrecht zur
Handelskammer in Wegfall kommen, Schwierigkeiten nicht
entstehen können. Weniger bestimmt ist das dem Konkurse
gleichgestellte Merlmal der Zahlungseinstellung. Ob
eine solche vorliegt, ist eine Tatfrage, die der besonderen
Feststellung im einzelnen Falle bedarf.
2. Die Entscheidung darüber, ob bei einem zum
Handelskammermitgliede Gewählten die Voraussetzungen
des 89 vorliegen, steht nach 8 15 der Handelskammer zu.
Ebenso hat die Handelskammer bei Aufftellung der Wahlliste
darauf zu achten, daß Personen vom aktiven Wahlrecht
ausgeschlossen werden, die sich im Zustande des Konkurfes
oder der Zahlungseinstellung befinden.
Wenn ein Handelskammermitglied in Konkurs gerät
oder feine Zahlungen einstellt, so erlischt die Mitgliedschaft
auf Grund des 818. Dies gilt auch für zugewählte Mit⸗
glieder.

Wahlverfahren.
810.1

I. Die Handelskammer kann durch Statut beschließen,
daß die Wahlen nach Abteilungen der Wahlbe⸗
rechtigten vorzunehmen sind, sowie daß eine Ab⸗
stufung des Wäahlrechts nach der Höhe der Handels⸗
        <pb n="116" />
        Wahlverfahren. 8 10. 117

tammerbeiträge stattfindet, oder daß die Wahlen
durch alle Wahlberechtigten mit gleichem Rechte er⸗
folgen. Für die Ausführung der Wahlen können
engere Wahlbezirke gebildet werden. In dem
Statute sind zugleich die zur Ausführung der Be—
schlüsse erforderlichen Beftimmungen zu treffen, ins⸗
besondere über die Abgrenzung der Wahlbezirke und
Wahlabteilungen und die Verteilung der Mit—
glieder der Handelskammer auf die Wahlbezirke und
Wahlabteilungen, sowie über den bei Abstufungen
des Wahlrechts anzuwendenden Maßstab“
Das Statut unterliegt der Genehmigung des II
Ministers für Handel und Gewerbe.“
So lange ein solches Statut nicht erlassen ist, III
erfolgen die Wahlen zur Handelskammer in der
Weise, daß die nach 8 8 Wahlberechtigten? unter
Zugrundelegung des Ergebnisses ihrer Veranlagung
zur Gewerbesteuer in drei Abteilungen geteilt
werden,s deren jede ein Drittel? der Kammermit—
glieder wählt. Innerhalb der Wahlabteilungen
können mit Genehmigung des Ministers für Handel
und Gewerbe Wahlbezirke gebildet werden.o

1. Der 8 10 stellt eine der bedeutsamsten Neue—
rungen der Novelle gegenüber dem Gesetze von 1870, das
die Handelskammern allgemein und ausnahmslos auf der
Grundlage des allgemeinen gleichen Wahlrechts sich bilden
ließ, dar. Die Gruͤnde, die die Regierung veranlaßten, die
Anderung des bisherigen Systems vorzuschlagen, sind in der
Begründung des Berlepsch'schen Entwurfs, wie folgt, dar—
gelegt (S. 16/17):
        <pb n="117" />
        118 Handelskammergesetz.

„Einer Änderung bedarf die Bestimmung des geltenden
Gesetzes, die für die Wahlberechtigten ausnahmslos das
allgemeine gleiche Wahlrecht begründet, da dieses System
den Inhabern mittlerer und kleinerer Firmen ein über—
gewicht über Großhandel und Großindustrie gewährt, das
um so ungerechtfertigter ist, als die Lasten der Handels—
kammer vorzugsweise auf den größeren Betrieben ruhen.
Bisher ist diesem Übergewichte vielfach dadurch entgegen⸗
gewirkt worden, daß das Wahlrecht gemäß 8 3 Abs. I1 des
Gesetzes vom 24. Februar 1870 (jetzt 54) von der Veranlagung
in einer bestimmten Klasse oder zu einem bestimmten Satze
der Gewerbesteuer abhängig gemacht worden ist. Dieser
Regelung steht das Bedenken entgegen, daß dadurch Klein⸗
handel und Kleinindustrie der Vertretung in den Haudelskammern
 nicht in dem Umfange teilhaftig werden, wie dies
das Interesse dieser Berufszweige erheischt.
Um eine Gewähr dafür zu schaffen, daß Groß⸗ und
Kleinbetrieb in der Handelskammerorganisation in gleicher
Weise zu ihrem Rechte gelangen, sind von den auch hier—⸗
über gehörten Beteiligten verschiedene Vorschläge gemacht
worden. Von der Mehrheit der kaufmännischen Vertretungen
ist die Bildung von Wahlabteilungen, unter Zugrunde—⸗
legung der Gewerbesteuerveranlagung, empfohlen worden,
wobei die Wünsche in betreff der Zahl und der Abgrenzung
der Abteilungen, sowie in betreff der Verteilung der zu
wählenden Kammermitglieder auf dieselben, mannigfach aus⸗
einander gingen. Von anderer Seite ist die Schaffung eines
Proportionalwahlsystems (soll heiben Pluralsystem) befür⸗
wortet worden. Noch andere Kammern glauben auch in Zu—
kunft mit dem allgemeinen Wahlrecht auskommen zu können.
Mit Rücksicht auf die Verschiedenartigkeit der Verhält—
nisse überläßt der Entwurf die Bestimmung des Wahlsystems
grundfätzlich den einzelnen Handelskammern — vorbehaltlich
der staatlichen Genehmigung der zu dem Zwecke zu treffenden
statutarischen Bestimmungen, — und sieht eine gesetzliche
Regelung nur für den Fall vor, daß eine Handelskammer
        <pb n="118" />
        Wahlverfahren. 8 10. 119

von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, oder das von ihr
beschlossene Statut die staatliche Bestätigung nicht findet.“
Das ergänzend eintretende, gefetzliche Wahlsystem war
in dem Berlepsch'schen Entwurfe so vorgeschlagen, daß unter
Zugrundelegung der Gewerbesteuer zwei Wahlabteilungen
zu bilden waren, deren jede die Hälfte der Kammermit⸗
glieder wählen sollte.
In dem Regierungsentwurfe der Novelle zum Gesetze
von 1870 war als ergänzendes Wahlsystem das allgemeine
gleiche Wahlrecht vorgesehen, nicht weil die Regierung
diesem den Vorzug vor einem Klassensystem gab, sondern
— wie regierungsseitig mehrfach erklärt worden ist —
weil sich die Novelle auf die unbedingt notwendigen Ände⸗
rungen des Bestehenden beschränken sollte. Hierzu gehörte
die Bejeitigung des gleichen Wahlrechts als des gefetz⸗
lichen Wahlrechts nicht, nachdem grundsätzlich den Handels—
kammern die Regelung des Wahlsystems selbst überlassen war.
In der Kommission des Abgeordnetenhauses wurde über
den 8 10 aufs eingehendste verhandelt (III. Kommijffionsbericht
 S. 13—-22 und 54-659). Die Selbstregelung des
Wahlsystems durch die Handelskammern fand keinen er—⸗
heblichen Widerspruch, dagegen gingen die Meinungen über
die Gestaltung des kraft Gesetzes ergänzend eintretenden
Wahlsystems weit auseinander. Schließlich kam man zu
dem im Abs. III vorgesehenen Oreiklassensystem, das denn
auch die Zustimmung des Plenums des Abgeordnetenhauses
und der übrigen gesetzgeberischen Faktoren fand.
2. Die Handelskammern haben die Wahl zwischen
drei Systemen:
1. Wahl nach Abteilungen,
2. Abstufung des Wahlrechts nach der Höhe der Handels—
kammerbeiträge (Pluralwahlsystem),
3. allgemeines, gleiches Wahlrecht. J
Für die Bildung von Wahlabteilungen bestehen
leine gesetzlichen Beschränkungen. Es ist daher nicht nur
zuläfsig, Wahlabteilungen unter Zugrundelegung der Ge⸗
        <pb n="119" />
        120 Handelskammergesetz.

werbesteuer oder der Handelskammerbeiträge zu bilden,
sondern auch auf der Grundlage des Betriebsumfanges
(Abteilung für Großbetrieb, mittleren Betrieb, Kleinbetrieb)
oder nach Betriebszweigen. In einem Handelskammerbezirke,
in dem beispielsweise die Bergwerks⸗ und die Textilindustrie
in bedeutendem Umfange vertreten sind, würde in Frage
lommen können, eine Wahlabteilung für Bergbau, eine
zweite für Textilindustrie und eine dritte für die anderen
wahlberechtigten Betriebe zu bilden.
Das Pluralwahlsyftem besteht darin, daß mit den
steigenden Abgaben der Wahlberechtigten zur Handelskammer
 eine Mehrung des Stimmrechts eintritt, so daß
beispielsweife jeder unter 100 Mark Handelskammerbeiträge
zahlende Wahlberechtigte eine Stimme, jeder 100 bis 200 Mark
zahlende zwei Stimmen und die höhere Beitraͤge entrichten⸗
den Wahlberechtigten für je 100 Mark eine weilere Stimme
erhalten. Um nicht zu einem zu plutotratischen Ergebnisse
zu gelangen, empfiehlt es sich, entweder eine Höchftzaͤhl von
Stimmen festzusetzen, über die ein Wahlberechtigter nicht
herauskommen kann, oder in der Weise eine Abschwächung
eintreten zu lassen, daß die Beträge, auf welche je eine
Stimme entfällt, bei höheren Handelskammerbeiträgen ge⸗
steigert werden (z. B. bis 300 Mark auf je 100 Maͤrk eine
Stimme, von 300 bis 900 Mark nur auf je 200 Mark,
von 800 Mark aufwärts nur auf je 500 Mark eine Stimme).
3. Hierunter sind örtlich abgegrenzte Teile des
Handelskammerbezirks zu verstehen. Beim allgemeinen
Wahlrecht und beim Pluralfystem kann die Bildung von
Wahlbezirken nur in der Weise erfolgen, daß der Handels⸗
kammerbezirk in oͤrtliche Bezirke zerlegt wird, und alsdann jeder
Wahlbezirk samtliche darin wahlberechtigten Personen und Ge⸗
sellschaften umfaßt. Bei einem Wahlsystem nach Wahlabtei⸗
lungen können Wahlbezirke in zweifacher Weise gebildet
werden, entweder so, daß zunächft für den ganzen Handels⸗
kammerbezirk Wahlabteilungen gebildet und innerhalb aller
oder einzelner Wahlabteilungen örtlich abgegrenzte Bezirke
        <pb n="120" />
        Wahlverfahren. 8 10. 121

eiugerichtet werden, oder so, daß zunächst der Handels—
kammerbezirk in örtliche Bezirke zerlegt wird, und alsdann
in jedem dieser Bezirke Abteilungen gebildet werden.
4. Für die Gestaltung des Wahlrechts und die
Ausführung der Wahlen kommen außer der Regelung
des Wahlsystems gemäß 8 14 Abs. J noch Beschlüfse in
Betracht über:

den Zensus (5 4),
das Wahlrecht der Prokuristen (ß 5 Abs. Il),
das Wahlverfahren (8 —14 Abf. ID,
die Wahl von Stellvertretern und ihre Verteilung auf
die Wahlbezirke und Wahlabteilungen (5 22).
Die Zusammenfassung aller dieser Beschlüfse in dem Wahl⸗
statut bietet den Vorteil, daß auf diese Weise alle die Wahlen
zur Handelskammer regelnden Bestimmungen an einer Stelle
zusammengefaßt find, ist aber mit dem Nachteil verknupft,
daß das ministerieller Genehmigung unterliegende Wahl—
statut auch solche Beschlüsse enthält, die an sich ministerieller
 Genehmigung nicht bedürfen (über das Wahlrecht
der Prokuristen nach 5 5 Abs. III und über die Stellver⸗
treter nach 8 22).
5. Die er nach seinem Ermessen erteilen oder ver⸗
sagen kann, ohne daß ihm für seine Entschließung durch
das Gesetz Schranken gezogen sind.
6. Erlafsen kann es erst werden, nachdem 'es die
ministerielle Genehmigung gefunden hat. Wenn diese versagt
wird, tritt das ergänzende Wahlsystem des Abf. III ein.
Nachdem fast alle Kammern Wahlstatuten erlassen haben,
ist Abs. III wesentlich nur noch für neuerrichtete Handelskammern
 von Bedeutung.
7. Ohne Rücksicht auf einen etwa eingeführten Zensus
Durch die Zulassung der außerhalb des Zenfus Stehenden
zu den Wahlen wird die fernere Wirkung, die die Ein—
führung eines Zensus nach 84 hat, die Befreiung von
der Beitragspflicht, nicht beseitigt.
        <pb n="121" />
        122 Handelskammergesetz.

8. Die Bildung der Wahlabteilungen erfolgt gemäß
z11 Abs. 1 durch die Handelskammer, und für Wahl—
bezirke, für welche eine Handelskammer nicht vorhanden ist,
gemäß Abs. IV daselbst durch den Regierungspräsidenten.
Sie geschieht in der Weise, daß die veranlagte Gewerbe—
steuer sämtlicher nach 8 83 wahlberechtigter Personen und
Gesellschaften des Handelskammerbezirks — hier also ein—
schließlich der durch Einführung eines Zensus von der
Handelskammerorganisation Ausgeschlofsenen — zusammen—
gerechnet und durch drei geteilt wird. Die erste Abteilung
reicht alsdann bis zum ersten Drittel, die zweite bis zum
zweiten Drittel der gefamten Gewerbesteuer, die dritte um—
faßt den Rest. Kein Wahlberechtigter kann zwei Abtei—
lungen angehören.
Für die bei der Drittelung entstehenden Zweifelsfälle,
in denen Wahlberechtigte der höheren oder mederen Ab—
teilung zugewiesen werden könnten, trifft das Gesetz keine
Vorschrift. Die Ausfüllung dieser Lücke kann durch den mit
der Ausführung des Gesetzes betrauten Handelsminister er⸗
folgen. Solange das nicht geschehen ist, wird es undedent—
lich fein, die Vorschriften der Städteordnungen über die
Abgrenzung der städtischen Wahlabteilungen (3. B. 8 13
der Städteordnung für die sechs östlichen Provinzen vom
30. Mai 1853) entfprechend anzuwenden. Danach ist in
die erste oder zweite Wahlabteilung auch derjenige auf⸗
zunehmen, dessen veranlagte Steuer nur teilweise in das
erste oder zweite Dritteil fällt. Ferner entscheidet zwischen
mehreren, zu gleichen Steuerbeträgen veranlagten Wahl—
berechtigten die alphabetarische Ordnung der Firmen und
ãußerstenfalls das Los darüber, welche in die höhere und
welche in die niedere Wahlabteilung aufzunehmen find.
In der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 25. Mai 1897
erklärte der Handelsminister, daß er kein Bedenken tragen
würde, bei der Durchführung des Abs. I die Bestimmungen,
die in der Städteordnung stehen, zum Anhalte zu nehmen
(Stenogr. Berichte S. 2861). Die Wähler sind bei den
        <pb n="122" />
        Wahlverfahren. 811. 1238

Wahlen, die gemäß 8 10 Abs. UI erfolgen, nicht an die
Wahlberechtigten ihrer Abteilung gebunden, sondern können
für jeden stimmen, der den Anforderungen des 8 7 ent⸗
spricht, Erlaß des Handelsministers vom 2. Oktober 1897.
9. Wenn die Zahl der Handelskammermitglieder nicht
durch 3 teilbar ist, empfiehlt es sich, wenn eins überzählig
ist, dieses der zweiten Abteilung, wenn zwei überzählig find,
sie der ersten und dritten Abteilung zuzuweisen.
10. Bei den ergänzenden Abteilungswahlen ist
es nur zuläsfig, örtliche Wahlbezirke innerhalb der Ab—
teilungen zu bilden, dagegen ist nicht erlaubt, den Handels⸗
kammerbezirk in Wahlbezirke zu zerlegen und innerhalb jedes
Wahlbezirks drei Abteilungen zu bilden (s. Anm. 2.)
Die Wahlbezirke brauchen nicht für jede der drei Ab⸗
teilungen gebildet zu werden: oft wird ein Bedürfnis für
die erste Wahlabteilung nicht vorliegen, während für die
zweite und besonders die dritte Abteilung die Einrichtung
von Wahlbezirken angezeigt ist. Die Wahlbezirke können
für die einzelnen Abteilungen verschieden begrenzt werden.
Die Beschlußfassung über die Bildung von Wahlbezirken
liegt der Handelskammer ob; fie hat fich auch auf die Ver⸗
teilung der Mitglieder auf die einzelnen Wahlbezirke zu
erstrecken. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Mi—
nisters, der nach freiem Ermessen zu entscheiden hat.

811.
Zur Vorbereitung der Wahlen stellt die Handels-1J
kammer eine Liste der Wahlberechtigten auf,“? die
eine Woche lang öffentlich auszulegen ist. Hat die
Wahl nach Wahlbezirken oder Wahlabteilungen zu
erfolgen, so ist für jeden Wahlbezirk und für jede
Wahlabteilung eine besondere Liste aufzustellen und
auszulegen.?
        <pb n="123" />
        124

Handelskammergesetz.

II. Die Handelskammer macht Ort? und Zeit der
Auslegung mit dem Hinzufügen bekannt,“ daß Ein⸗
wendungen gegen die Listes innerhalb einer Woche
nach beendeter Auslegung bei ihr anzubringen seien.
III. Nach Ablauf dieser Frist beschließt sie über die
erhobenen Einwendungen? und stellt die Wahlliste
fest. Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei
Wochen? die Beschwerde beim Regierungspräsidenten
statt. Dieser entscheidet endgültig.⸗
1Vv. In Wahlbezirken, für welche eine Handelskammer
noch nicht vorhanden ist,io werden die der Handels⸗
kammer durch Absatz 1 bis 8 zugewiesenen Aufgaben
von dem Regierungspräsidenten wahrgenommen.
1. Als Unterlagen der Wahllisten dienen einerfeits
die Gewerbesteuerliften, andererseiis die Eintragungen ini
Handelsregister. Von dem Ergebnisse der Gewerb esteuer
veranlagung erhalten die Handelskammern nach 8 27
von den Steuerausschüssen Mitteilung. Bei der Beratung
der Novelle in der Kommisfion des Abgeordnetenhauses
war in der ersten Lesung eine Bestimmung aufgenommen
worden, wonach auch die Veränderungen im Handels—
und Genossenschaftsregister den Handelskammern
periodtsch amtlich mitgeteilt werden sollten (III. Kommissionsbericht
 S. 13). In der zweiten Lesung ist sie indessen
wieder gestrichen worden, indem angenommen wurde, daß
infolge der Veröffentlichungen der handelsregisterlichen Ein⸗
tragungen im Reichsanzeiger und in den örtlichen Blättern
und der Offentlichkeit der Handelsregister die Handels⸗
kammern unschwer in der Lage seien, die für sie erforder⸗
liche Kenntnis fich felbst zu verschaffen S. 52, 63 a. a. O.).
2. Die Aufstellung der Wahllisten muß etwa zwei
Monate vor der Vollziehung der Wahlen beendet fein, also
tunlichft Anfang Oktober in der Voraussetzung, daß die
        <pb n="124" />
        Wahlverfahren. 8 11. 125

Wahlen in der ersten Hälfte des Dezember stattfinden.
Es müssen nämlich zwischen der Aufstellung der Wahllisten
und der Vollziehung der Wahlen folgende Zeiträume liegen:
eine Woche für die Auslegung der Listen (Abs. D,
eine Woche für die Erhebung von Einwendungen (Abs. I,
eine bis zwei Wochen fuür die Feststellung der Listen
und die Beschlußfafsung der Handelskammer über
die erhobenen Einwendungen (Abs. 11),
zwei Wochen für die Beschwerden an den Regierungs—
präsidenten (Abs. III),
etwa drei Wochen für die Entscheidung des Regierungs—
präsidenten (Abs. IIH,
im ganzen acht bis neun Wochen.
Unter den Wahlberechtigten im Sinne des 8 11, die
aus der Liste ersichtlich sein müssen, sind die Inhaber der
wahlberechtigten Betriebe und nicht deren zur Ausübung
der Wahl bestimmte Vertreter gemeint, Entsch. des OVG.
vom 7. Dezember 1908 (MBl. d. H. u. GV. 1909 S. 1657).
3. Die Wahlliste muß die nöͤtigen Angaben enthalten,
um jedem Wahlberechtigten die Prüfung zu ermöglichen,
ob ihm das ihm gebührende Stimmrecht zugebilligt ist.
Bei der Einrichtung von Wahlabteilungen unter Zugrunde—⸗
legung der Gewerbesteuer oder der Handelskammerbeiträge
sind daher in den Wahllisten die für jeden Wahlbe—
rechtigten in Anrechnung gebrachten Gewerbesteuersãtze oder
Beiträge aufzuführen. Bei dem Pluralwahlsystem ist außer⸗
dem noch bei jedem Wahlberechtigten die ihm zustehende
Stimmenzahl zu vermerken.
Ob die Einsicht in die Wählerliste Wahlberechtigken
noch nach Ablauf der einwöchigen Auslegungsfrist zu ge—
statten ist, häugt von dem Ermessen der Handelskammer
ab, jedoch muß allen Wahlberechtigten gegenüber gleich—
mäßig verfahren werden, Erlaß des Handelsministers vom
6. März 1808 (MBl. d. H. u. GV. S. 161).
4. Wenn die Handelskammer nicht in Wahlbezirke ge—
teilt ist, so erfolgt die Auslegung der Wahllisten am
        <pb n="125" />
        126 Handelskammergesetz.

zweckmäßigsten auf ihrem Bureau. Sind dagegen Wahl⸗
bezirke eingerichtet, fo ist jede Wahlliste in der Regel
innerhalb des Wahlbezirks auszulegen, für den sie bestimmt
ist. Für die Außenbezirke geschieht sie am besten auf dem
Landratsamte oder der Bürgermeisterei.
5. Diese Bekanntmachung, die am zweckmäßigsten
durch öffentliche Blätter oder, wenn die Handelskammer
ein eigenes Veröffentlichungsorgan besitzt, durch dieses ge—
schieht, muß der Auslegung vorausgehen.
6. Die Einwendungen können nicht nur darauf ge—
gründet sein, daß der Einsprechende in der Wahlliste nicht
zu seinem Rechte gelange, indem seine Aufnahme zu Un—
recht unterblieben oder in eine falsche Abteilung erfolgt
oder indem ihm nicht die ihm zukommende Stimmenzahl
— bei Pluralwahlen — zugebilligt sei, sondern auch auf
Unrichtigkeiten, die andere Wahlberechtigte betreffen.
7. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen und dem Ein⸗
sprechenden zuzustellen. Die zweiwöchige Beschwerdefrist
läuft von der Zustellung ab.
8. Nach dem Regierungsentwurfe hatte der III. Absatz
folgende Fassung:
Nach Ablauf dieser Frist beschließt sie über die er⸗
hobenen Einwendungen und stellt die Wahlliste fest.
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die
Klage beim Bezirksausschusse statt. Der Fortgang des
Wahlverfahrens wird dadurch nicht gehemmt.
Die Feststelluug der Wahlliste hatte danach die
Bedeutung, daß diese Liste den Wahlen zugrunde gelegt
werden sollte, ohne Rücksicht auf Unrichtigkeiten, die nach⸗
träglich im Verwaltungsstreitverfahren festgestellt würden.
Nachdem die Kommission des Abgeordnetenhauses dem
Absatz II1 die obige Fassung gegeben hatte, um dadurch
zu bewirken, daß über die Einwendungen gegen die Wahl⸗
liste vor Eintritt in die Wahlen endgültig entschieden sei,
kann die Feststellung der Wahlliste durch die Handels⸗
kammer keine endgültige sein, sondern es müssen Ände—
        <pb n="126" />
        Wahlverfahren. 8 11. 127

rungen, die der Regierungspräsident auf Beschwerden vor
Eintritt in die Wahlen verfügt, noch vorgenommen werden.
Erfolgen die Wahlen nach Abteilungen, die unter Zu—⸗
grundelegung der Gewerbesteuer oder der Handelskammer—
beiträge gebildet werden, so entsteht der Zweifel, ob die
Abteilungen neu zu bilden sind, wenn durch Entscheidungen
des Regierungspräsidenten Änderungen eintreten, denen
gegenüber die Abgrenzung der Wahlabteilungen nicht mehr
völlig zutrifft. Wenn z. B. bei drei Wahlabteilungen der
Regierungspräsident die Aufnahme eines in der Handels—
kammer nicht berückfichtigten Betriebs in die erste Ab—⸗
teilung anordnet, ist dann die Folge zu ziehen, daß —
neben der Aufnahme des übergangenen Betriebes in die
Liste der ersten Abteilung — eine neue Drittelung unter
Zugrundelegung der um die Steuer dieses Betriebes ver⸗
mehrten Gewerbesteuer und eine Neuabgrenzung der Wahl⸗
abteilungen erfolgt? Im Gegensatz zu der in der ersten
Auflage vertretenen Auffassung dürfte diese Frage zu be—
jahen sein, weil sonst die Wahlen auf einer dem vor—
gesehenen Wahlsystem nicht entsprechenden Grundlage er—⸗
folgen würden.
9. Wie bereits in Anm. 8 erwähnt, liegt der obigen Vor⸗
schrift die Absicht zugrunde, daß über Einwendungen
gegen die Wahlliste vor Eintritt in die Wahlen end—
gültig Entscheidung getroffen sein soll. In der —8 —
ist dies freilich nicht zum Ausdruck gelangt. Wenn des—
halb der Regierungspräfident seine Entscheidung möglichst zu
beschleunigen haben wird, um dem Sinne des Gesetzes ge⸗—
recht zu werden, so hängt andererseits die Gültigkeit der
Wahlen dennoch nicht davon ab, daß vorher über alle Ein—
wendungen gegen die Wahlliste endgültig entschieden ist.
Die Wahlen haben vielmehr, wenn zu der dafür fest—
gesetzten Zeit die Entscheidung des Regierungspräsidenten
noch aussteht, dennoch stattzufinden, und zwar dann auf
Grund der Wahllisten, wie sie aus der Feststellung der
Handelskammer hervorgegangen sind.
        <pb n="127" />
        128

Handelskammergesetz.

10. Sei es, daß die Handelskammer erst errichtet
werden soll, sei es, daß infolge von Auflösung eine
Handelskammer nicht vorhanden ist.

812.
Nach erfolgter Feststellung der Wählerliste? hat
für jeden Wahlbezirk bei Einrichtung der Handels—
kammer? ein von dem Regierungspräsidenten, sonst
ein von der Handelskammer aus der Zahl ihrer
Mitglieder zu ernennender Kommissarius den Wahl—
termin zu bestimmen und öffentlich bekannt zu
machen.*4

*

4. S. Anm. 8 zu 8 11.
2. Sowohl bei der ersten Einrichtung, als bei der
Neneinrichtung nach einer Auflösung. Daß der vom
Regierungspräsidenten ernannte Kommissar ein Beamter
sei, ist nicht notwendig.
3. Über die Art der Veröffentlichung vgl. Anm. 5 zu
11.
Wenn der erste Wahlgang zu einem endgültigen Er—
gebnifse nicht führt, kann die alsdann notwendige engere
Wahl (8 19) unmittelbar angeschlossen oder verschoben
werden. Im letzteren Falle ist der neue Termin von dem
Kommissarius zu bestimmen und öffentlich bekanntzumachen.
4. Die Wahl ist auch dann von einem Kommissarius
zu leiten, wenn die Handelskammer ein von der Be—
Bestimmung in 8 14 Abs. J abweichendes Wahlverfahren
eingeführt hat.

813.
In der Wahlversammlung führt der ernannte
Kommissarius (5 12) den Vorsitz. Es wird ein
Wahlvorstand gebildet. Zu demselben gehbren,
außer dem Vorsitzenden, ein Stimmensammler und
        <pb n="128" />
        Wahlverfahren. 88 1214. 129

ein Schriftführer, welche von den anwesenden Wahl⸗
berechtigten aus ihrer Mitte gewählt werden.
1. Die Wahlen erfolgen auf Aufforderung des Vor—⸗
sitzenden; es steht nichts im Wege, daß fie durch Zuruf
erfolgen.

814.
Die Wahl erfolgt! nach absoluter Stimmen⸗1
mehrheit durch geheime Abstimmung mittelst Stimm⸗
zettel, welche, außer den im 8 3 erwähnten Fällen,
von den Stimmberechtigten perfsönlich abzugeben
sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Ergibt sich bei einer Wahl in der ersten Abstimmung
weder eine absolute Stimmenmehrheit noch Stimmen⸗
gleichheit, so werden diejenigen, welche die meisten
Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der
zu Wählenden auf die engere Wahl gebracht. Falls
mehr Personen, als die doppelte Anzahl der zu
Wählenden, die relativ meisten Stimmen erhalten,
entscheidet bei Feststellung der Liste der auf die
engere Wahl zu Bringenden, unter denen, welche
gleichviele Stimmen haben, das Los. Über die
Gültigkeit der Wahlzettel entscheidet der Wahlvor⸗
stand. Das Wahlprotokoll ist von dem Wahlvor—⸗
stande zu unterzeichnen.
Durch ein der Genehmigung des Ministers für II
Handel und Gewerbe unterliegendes Statut kann
ein von den Bestimmungen des Absatzes 1 ab—
weichendes Wahlverfahren beschlossen werden.?
4. Der Abs. 1 ist nicht ganz deutlich gefaßt und gibt
zu Zweifeln Anlaß. Sein Inhalt ist folgender:
Lusenskty, Handelskammergeseß. 2 Aufl 9
        <pb n="129" />
        130 Handelskammergesetz.

1.

Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, die verschlossen
abzugeben find.
Mehrere Wahlen erfolgen in einer gemeinsamen
Wahlhandlung in der Weife, daß der Wahlberechtigte
einen Stimmzettel abgibt, auf dem so viele Personen
verzeichnet sind, als zu waͤhlen sind.
Im ersten Wahlgange find nur solche Personen gewählt,
auf die die absolute Mehrheit gefallen ist. Wie die
Mehrheit zu berechnen ist, darüber ist nichts bestimmt.
Man könnte bei der Berechnung die Zahl der auf
den Stimmzetteln enthaltenen Namen oder die Zahl
der abgegebeuen gültigen Stimmzettel zugrunde legen.
Wenn beispielsweise 100 Personen an einer Wahl teil⸗
genommen haben, in der drei Kammermitglieder zu
wählen find, so würde die absolute Mehrheit bei Be⸗
rechnung nach der Zahl der abgegebenen Stimmzettel
mindestens 51 Stimmen erfordern. Wenn dagegen
von den 100 Wählern eine Anzahl nur eine oder
zwei Personen als Kandidaten bezeichnet haben, so daß
im ganzen nicht 300, sondern etwa nur 270 Namen
in den Stimmzetteln enthalten sind, so könnte man an⸗
nehmen, daß für jeden der drei zu Wählenden nur 45
dieser 270 Stimmen, also 90, in Betracht kämen, und
daß die absolute Mehrheit demgemäß schon mit 46 er⸗
reicht sein würde. Den Vorzug dürfte jedoch das erstere
Verfahren, die Berechnung der absoluten Mehrheit
nach der Zahl der abgegebenen Stimmzettel, verdienen.
Nur in einem Falle ist im ersten Wahlgange
absolute Mehrheit fur die Entscheidung nicht erforderlich:
wenn nämlich die Kandidaten die gleiche Zahl von
Stimmen erhalten haben, so daß auf jeden die Hälfte
der Stimmen nach der Zahl der Abstimmenden entfällt.
In diesem Falle ist durch das Los zu entscheiden, wer
gewaͤhlt ist.
Wenn im ersten Wahlgange mehr Personen die ab—
solute Mehrheit erhalten haben, als zu wählen sind,

3.
        <pb n="130" />
        Wahlverfahren. 8 14. 131

so entscheidet zwischen ihnen Stimmenumehrheit und
henant bei Stimmengleichheit das Los. Bei—
piele:
Für drei zu wählende Mitglieder haben 100 Wähler
300 Stimmen abgegeben, von denen 90 auf A, 80
auf B, 70 auf C und 66 auf D fallen. Diese haben
alle die absolute Mehrheit; gewählt find aber, da nur
drei Wahlen vorzunehmen find, nur 4, Bund 0O.
Das Ergebnis wäre dasselbe, wenn B und O je
75 Stimmen erhalten hätten, indem eine Entscheidung
durch das Los nicht im Bedürfnisse liegen würde.
Haben dagegen O und Deje 66 Stimmen erhalten,
so muß zwischen ihnen durch das Los entschieden
werden, wer als Dritter gewählt ist und wer aus—
fällt.
Wenn im ersten Wahlgange nicht so viele Personen,
als zu wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit er⸗
halten haben, auch nicht Stimmengleichheit vorliegt —
val. für diesen Fall 2. Abs. der vorstehenden Ziff. 3 —
so findet bezüglich der noch zu Wählenden eine engere
Wahl statt. In diese kommen diejenigen, welche bei
der ersten Wahl die relativ meisten Stimmen erhalten
haben, in doppelter Zahl der noch zu Wählenden.
Entstehen infolge von Stimmengleichheit Zweifel dar—
über, wer in die Stichwahl kdommt, so entscheidet
das Los.
Beispiele: Für drei zu wählende Mitglieder sind
von 100 Wählern 300 Stimmen abgegeben worden.
Davon hat nur A mit 90 Stimmen die abso lute
Stimmenmehrheit erhalten und ist demgemäß gewählt.
Die übrigen Stimmen verteilen sich folgendermaßen:
B 50, 0O 40, D 40, E 80, F'25, der Reft von
25 Stimmen ist zersplittert. Für die zwei noch zu
waͤhlenden Mitglieder kommen alsdann B, C, D und
Eaauf die engere Wahl. Hätte Febenso wie R
30 Stimmen erhalten, so muüßte durch das Los ent—
        <pb n="131" />
        132

Handelskammergesetz.

schieden werden, wer vvon ihnen beiden auf die engere
Wahl kommt.
Bei der engeren Wahl entscheidet Stimmenmehrheit
und bei Stimmengleichheit nötigenfalls das Los. Als
Wähler sind sämtliche in der Wahlliste als wahl⸗
berechtigt aufgeführte, nicht aber lediglich die zum
ersten Wahlgang erschienenen Personen zuzulassen,
Entsch. des OVG. vom 17. Oktober 1889 (Bd. 18
S. 331). Auch derjenige darf nicht ausgeschlossen
werden, der in der Wahlversammlung erklärt hat,
nicht stimmen zu wollen, Entsch. des OVG. vom
22. Oktober 1896 (Bd. 22 S. 340).
2. Das Gesetz unterlaͤßt es, die Fälle aufzuführen, in denen
Stimmzettel als ungültig anzusehen sind, und über⸗
trägt die Entscheidung dem Wahlvorstande. Einen Anhaltspunkt
 wird dieser in der Bestimmung des 8 13 Abs. MM des
Berlepsch'schen Entwurfs erblicken können, worin die Fälle
der Ungültigkeit von Stimmzetteln besonders aufgeführt
waren. Danach sollten ungültig sein:
Stimmzettel, die keinen oder keinen lesbaren Namen
enthalten,
Stimmzettel, auf denen mehr Namen verzeichnet als
Mitglieder zu wählen sind,
Stimmzettel, die einen Vrotest oder Vorbehalt ent—
halten,
Stimmzettel, insoweit sie die Person des Gewählten
nicht unzweifelhaft erkennen lassen oder den Namen
einer nicht wählbaren Person bezeichnen.
Die Entscheidung des Wahlvorstandes ist zunächst end—
gültig, doch kann eine Anfechtung derselben insofern erfolgen,
als Einspruch gegen die Wahl erhoben und darauf gestüßt
wird, daß Stimmzettel zu Unrecht für gültig oder für un—
gültig erklärt worden seien.
3. Das in Abs. J vorgeschriebene Wahlverfahren ist
vielfach als Jästig empfunden und für die geringe Be—
        <pb n="132" />
        Wahlverfahren. 8 14. 138

teiligung der Wahlberechtigten an den Handelskammer⸗
wahlen verantwortlich gemacht worden. Für Kaufleute,
deren Zeit durch ihr Geschäft meist stark beansprucht wird,
bereitet das Erfordernis des persönlichen Erscheinens zur
Wahlhandlung, namentlich wenn dazu eine Reife nötig
ist, Schwierigkeiten. Diese häufen sich noch durch die
Möglichkeit von engeren Wahlen. Werden solche an den
ersten Wahlgang angeschlossen, so ergibt sich für die Wähler
die Notwendigkeit, den Abschluß und die Feststellung des
Ergebnisses des ersten Wahlganges abzuwarten. Wird
aber für die engere Wahl ein neuer Termin anberaumt,
so erwächst ihnen die Aufgabe, der Wahlhandlung noch
an einem zweiten Tage beizuwohnen.
Aus diesen Gründen ist der Wunsch nach einer Anderung
des Verfahrens vielfach laut geworden. Das Gesetz trägt
dem dadurch Rechnung, daß es den Handelskammern die
Befugnis erteilt, durch Statut ein anderes Wahl⸗
verfahren zu beschließen. Vornehmlich kommen dabei
folgende Möglichkeiten in Frage:
a) Es kann — unter Festhaltung des persönlichen Er—
scheinens der Wähler — auf engere Wahlen verzichtet und
zum Zwecke der Vereinfachung bestimmt werden, daß nicht
absolute, sondern relative Mehrheit für die Wahl ent—
scheidend sei;
d) es kann auf das persönliche Erscheinen der Wähler
verzichtet und die Übersendung der Stimmzettel un den
Wahlvorstand zugelassen werden. Dies Verfahren ist in
dem Erlasse des Handelsministers vom 9. Jannar 1902
(MBl. d. H. u. GVB. S. 30) ausdrücklich für zulässig er—
klärt worden;

e) die geheime Wahl durch Stimutzettel kann durch
öffentliche Stimmabgabe, durch Benennung der Kandidateun
zu Protokoll, ersetzt werden (val. hierzu Anm. 6).
Nach dem Wortlaute der Bestimmung ist es auch zu—
laͤssig, die Wahlen durch Zuruf stattfinden zu lassen: dieses
        <pb n="133" />
        134 Handelskammergesetz.

Verfahren wird allerdings davon abhängig zu machen sein,
daß kein Widerspruch dagegen erhoben wird.
Die Festsetzung eines von den Bestimmungen des
Abs. J abweichenden Wahlverfahrens geschiehl durch Statut,
bei autonomer Regelung des Wahlsystems (ß10) am zweck⸗
mäßigften in Verbindung mit diesfer Regelung (Anm. 4
daselbst)j. Das Statut bedarf der Genehmigung des
Ministers. der nach freiem Ermessen zu entscheiden hat.
Ein solches von Abs. J abweichendes Wahlverfahren kann
nur für die Wahlen der Mitglieder zur Handels—
lammer eingeführt werden, dagegen nicht für Wahlen, die
von der Handelskammer selbft vorzunehmen sind, z. B.
nicht für die Wahlen der zu Handelsrichtern vorzuschlagenden
Personen. Derartige Wahlen haben gemäß 8 34 Abs. J
Satz 2 ausschließlich nach dem im F14 Abs. J1 be⸗
stimmten Verfahren stattzufinden, Erlaß des Justiz- und
Handelsministers vom 11. März 1908 (Msib. H. u.
GV. S. 59).

4. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Annahme der
Wahl, deren Zuwiderhandlung mit Rechtsnachteilen bedroht
wäre, besteht nicht.

5. Das Haus der Abgeordneten hatte dem Abs. U den
Zusatz zugefügt: „jedoch muß auch in diesem Falle den
Wahlberechtigten freigeftellt bleiben, die Wahl durch ge—
heime Abstimmung mittels Stimmzettel vorzunehmen?.
Diese Bestimmung, welche für alle Fälle die Möglich—
keit geheimer Abftimmung sichern sollte, ist im Herren⸗
hause gestrichen wurden, womit fich dann auch das Ab—
geordnetenhaus in seiner Mehrheit zufrieden gegeben hat.
Selbstverständlich ist es aber den einzelnen Handels⸗
kammern gestattet, in einem nach Abs. UV zu erlassenden,
die öffentliche Stimmabgabe vorschreibenden Statut eine
Beftimmung aufzunehmen, welche dem einzelnen Wähler
die Möglichkeit geheimer Abstimmung — etwa durch Ab⸗
gabe eines verschlofsenen Stimmzettels — gewährt.
        <pb n="134" />
        Wahlverfahren. 6165. 135

8 15.
Die Handelskammer hat das Ergebnis der Wahl J
öffentlich bekannt zu machen.
Einsprüche gegen die Wahl sind innerhalb zweier II
Wochen? bei der Handelskammer anzubringen,? der
die Beschlußfassung zusteht, und die im übrigen
die Legitimation ihrer Mitglieder von Amts wegen
prüft“*“ und darüber beschließt.
Gegen die Beschlüsse der Handelskammer findet III
innerhalb zweier Wochen die Klage beim Bezirks⸗
ausschusse statt. gegen dessen Endurteil nur das
Rechtsmittel der Revision zulässig ist.“
1. Vgl. Anm. 5 zu 8 11. Die Handelskammer wird
gut daran tun, sich vor der Veröffentlichung zu vergewissern,
daß die Gewählten die Wahl annehmen.
2. Nach der öffentlichen Bekanntmachung.
3. Berechtigt, Einspruch zu erheben, ist jeder
Wahlberechtigte. Der Einspruch kann auf Mängel in der
Person des Gewählten (8 7) gegründet werden oder auf Fehler
im Wahlverfahren wie Unrichtigkeit der Wählerliste, Fehler
bei der Auslosung der ausscheidenden Mitglleder, Fehler
bei der Wahlhandlung, Entsch. des OVG. vom 23. Januar
1901 (Bd. 38 S. 302).
4. Die Handelskammer soll nicht nur auf Einsprüche
hin, sondern von Amts wegen prüfen, ob die Wahlen
ordnungsmäßig vollzogen und die Gewählten nach 87
wählbar sind.

5. Zur Erhebung der Klage legitimiert sind:
1. Einsprechende, deren Einspruch von der Handelskammer
ganz oder teilweise abgewiesen ist. Der Bescheid der
Handelskammer auf einen Einspruch ist dem Ein⸗
sprechenden, schriftlich abgefaßt, zuzustellen. Die zwei⸗
        <pb n="135" />
        19

Handelskammergesetz.

wöchige Frist für die Erhebung der Klage beginnt
mit der Zustellung des Bescheides;
diejenigen Gewählten, deren Wahl von der Handels⸗
kammer, sei es auf Grund erhobenen Einspruchs, sei
es von Amts wegen, für ungültig erklärt ist. Die
Klagefrist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses.
Die Klage, durch welche Handelskammerwahlen an⸗
gefochten werden, ist nicht nur gegen die Handelskammer
zu richten, sondern auch gegen die Mitglieder, deren Wahl
angegriffen wird. Ist das unterlassen, so kann der Mangel
durch Beiladung dieser Mitglieder (KVVG. g 70) behoben
werden. Eine Entscheidung, die die Ungültigkeit der
Wahlen von Handelskammermitgliedern ohne deren Be—
teiligung ausspricht, verletzt diese in ihren Rechten und
unterliegt deshalb der Aufhebung, Entsch. des OVBG. vom
14. Mai 1903 (Bd. 43 S. 308).
Die Klage wird im Verwaltungsstreitverfahren ver⸗
handelt, welches im Gefetze über die allgemeine Landes—
derwaltung vom 30. Juli 1883 (GesSamml. S. 185)
des Näheren geregelt ist.
6. Sie geht ans Oberverwaltungsgericht und kaun nur
auf Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des be⸗
stehenden Rechts oder wesentliche Mängel des Verfahrens
gestützt werden, LWG. 8 94

Dauer der Funktion und Wechsel der Mitglieder.
816.
J Die Mitglieder der Handelstammer werden auf
sechs Jahre gewählt. Alle zwei Jahre scheidet ein
Dritteil aus und wird durch neue Wahlen (Er—
gänzungswahlen) ersetzt. Soweit die Zahl der
Mitglieder nicht durch drei teilbar ist, bestimmt
die Handelskammer, bei welchen Ergänzungswahlen
        <pb n="136" />
        Daner der Funktion u. Wechsel der Mitglieder. F 16. 137

die übrig bleibende Zahl der Mitglieder durch Neu⸗
wahl zu ersetzen ist. Die Handelskammer hat ferner,
wenn die Wahlen nach Wahlabteilungen oder Wahl⸗
bezirken erfolgen, die ausscheidenden Mitglieder auf
die Abteilungen oder Bezirke angemessen zu ver⸗
teilen.

Die das erste und das zweite Mal Ausscheiden- II
den werden durch das Los bestimmt.⸗
Die Ergänzungswäahlen finden vor Schluß des III
Kalenderjahres statt.“ Die Gewählten beginnen ihre
Tätigkeit mit dem Beginne des folgenden Jahres.
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden.
Sie bleiben im Amte, bis die Neugewählten die Ge—
schäfte übernommen haben.
1. Nach dem Gesetze vom 24. Februar 1870 hatten
die Mitglieder der Handelskammern ihre Stellen in der
Regel drei Jahre lang zu versehen. Am Schlusse jedes
Jahres fanden Ergänzungswahlen statt. Dabei wurden
zunächst die durch den Tod oder sonstiges Ausscheiden vor
Ablauf der gesetzlichen Zeit erledigten Stellen wieder besetzt,
und im übrigen schieden so viele von den Mitgliedern aus,
daß im ganzen der dritte Teil fämtlicher Stellen zur Pieder⸗
besetzung gelangte. Ersatzwahlen außerhalb der am Jahres⸗
schlufse stattfindenden Ergänzumg der Handelskammer waren
nicht vorgesehen.
Die Änderung dieser Vorschriften, wie sie in den 88 16
und 17 vorliegt, ist in der Begründung zur Novelle (S. 12)
in solgender Weise gerechtfertigt:
„Die Verlängernng der bisher dreijährigen Wahl⸗
periode auf 6 Jahre, und der bisher einjährigen Frist
für die regelmaͤßigen Ergänzungswahlen auf 2 Jahre
entspricht einem von vielen Handelskammern geäußerien
        <pb n="137" />
        138

Handelskammergesetz.

Wunsche und ist sachlich darin begründet, daß die Mit⸗
glieder der Handelskammern nicht fowohl nach öfter
wechselnden politischen und wirtschaftlichen Anschau—
ungen als vielmehr im Hinblick auf ihre geschäftliche
Stellung und ihre Erfahrungen in wirtschaftlichen
Angelegenheiten gewählt werden. Die längere Wahl⸗
periode ermöglicht überdies ein gründlicheres Ein⸗
dringen in den Arbeitsstoff der Handelskammern und
wird somit deren Leistungen zugute kommen.
Bei Verlängerung der Fristen für die regelmäßigen
Ergänzungswahlen auf 2 Jahre kann die Bestimmung
des geltenden Gesetzes, daß die inmitten der Wahl⸗
periode Ausscheidenden stets erst bei den nächsten Er⸗
gänzungswahlen zu ersetzen sind, nicht mehr aufrecht⸗
erhalten werden, zumal sie schon bei den einjährigen
Ergänzungswahlen Verlegenheiten hervorgerufen hat.
Der Entwurf siteht deshalb — wie dies auch bei
anderen Wahlen ist — neben den regelmäßigen Er⸗
gääͤnzungswahlen Ersatzwahlen für solche Kammermit—
glieder vor, die während der Wahlperiode ausscheiden.“

2. Ein Beispiel diene zur Erläuterungdieser Bestim—
mung. Die 20 Mitglieder einer Handelskammer verteilen
sich so auf 3 Wahlabteilungen, daß Abteilung J und III je 7,
Abteilung Us Mitglieder zu wählen hat. Für Abteilung J
bestehen keine, für Abteilung U 2 Wahlbezirke, 3 und b,
mit je 3 Mitgliedern, für Abteilung 113 Wahlbezirke,
a, b und e, mit 3, 2 und 2 Mitgliedern.
Die Handelskammer beschließt nun zunächst gemäß
Satz 2 des Abs. J, daß bei den ersten und zweiten Er⸗
gänzungswahlen je 7 und bei den dritten Ergänzungs⸗
wahlen 6 Mitglieder durch Neuwahlen zu ersetzen sind.
Alsdann hat sie die Verteilung der bei jeder Ergänzungs⸗
wahl vorzunehmenden Neuwahlen auf die Wahlabteilungen
und Wahlbezirke vorzunehmen. Dabei könnte sie zu folgendem
Ergebnisse gelangen;:
        <pb n="138" />
        Dauer der Funktion u. Wechsel der Mitglieder. 517. 139

Es scheiden aus und sind zu ersetzen ... Mitglieder

bei den.
Ergün⸗
zungs⸗
wahlen

in Ab⸗
eilung J
7 Mit⸗
glieder)

in Abtellung II
G Mitglieder)
Wahlbezirk

a b
z Mitgl. 8 Mitagl.

in Abteilung UI
7 Mitglieder)
Wahlbezirk

2 b
3Mitgl. 2 Mitgl. ä Mitgl.

43

ersten..

zweiten.
dritten.

F

im ganzen
3. Die Vorschrift ist zwingendes Recht; ihre Nicht⸗
beobachtung hat die Ungültigkeit der vorgenommenen Wahlen
zur Folge. Mängel des bei der Auslofsung angewendeten
Verfahrens sind im Wege des Einspruchs gegen die Wahl
(K15 Abs. M) und weiter im Verwaltungsstreitverfahren
(K15 Abs. 111) geltend zu machen, Entsch. des OVG.
vom 23. Januar 1801 (Bd. 38 S. 302).
Durch die Auslosung sollen die Mitgliedstellen auf die
drei sich nach Abs. J ergebenden Wahlperioden planmäßig
verteilt werden, ohne Rücksicht auf die zwischenzeitig in der
Besetzung der Mitgliedstellen eingetretenen Veruͤnderungen,
Erlaß des Handelsministers vom 8. Oktober 1901 (MBl.
d. Hu. GB. S. 282).
4. Die Bestimmung ist instruktioneller Art. Ihre
tunlichste Befolgung ist zwar Pflicht der Handelskammeru,
bildet aber keine unerläßliche Voraussetzung für die Gültig⸗
keit der Wahlen, Entsch. des OVG. vom 2. März 1905.

817.
Wahlen zum Ersatze von Mitgliedern, die außer⸗1
halb der regelmäßigen Ergänzung der Handels—
        <pb n="139" />
        140 Handelskammergesetz.

kammer ausgeschieden sind (Ersatzwahlen), werden
im Anschlusse an die nächsten Ergänzungswahlen
vollzogen.
II Sie sind schon vorher zu vollziehen,“ wenn der
Minister für Handel und Gewerbe oder die Handels—
kammer es für erforderlich erachtet, und können?
alsdann unter Zugrundelegung der bei der letzten
Ergänzungswahl festgestellten Liste der Wahlberech—
tigten vollzogen werden.
III. Der Ersatzmann bleibt bis zum Ende derjenigen
Wahlperiode in Tätigkeit, für welche der Aus—
geschiedene gewählt war.
IV. Die Wahl jedes Ersatzmannes erfolgt in einem
besonderen Wahlgange;“ nur wenn mehrere Ersatz—
männer für eine gleiche Wahlperiode von derselben
Wahlabteilung oder demselben Wahlbezirte zu
wählen sind, erfolgt die Wahl in einem gemein—⸗
samen Wahlgange.

1. Erfatzwahlen können dadurch erforderlich werden,
daß ein Mitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode durch Tod
oder Verzicht oder durch Fortfall der Voraussetzungen der
Wählbarkeit (ß 18) oder durch Ausschließung (5 19) aus—
scheidet. Auch die Neuwahlen, die für den Fall der Ab—
lehnung oder der Ungültigkeitserklärung einer Wahl er—
forderlich werden, sind Ersatzwahlen. Mit diesen Neuwahlen
wird im allgemeinen nicht bis zu den nächsten Ergänzungs—
wahlen zu warten, sondern sie werden nach Abs. II in der
Regel alsbald zu vollziehen sein.
2. Aber keinesfalls früher, als Mitgliederstellen end⸗
gültig erledigt sind. Wenn daher durch Beschluß der
handelskammer eine Wahl für ungültig oder die Mit—
        <pb n="140" />
        Dauer der Funlktion u. Wechfel der Mitglieder. F18. 141

gliedschaft eines Kammermitgliedes für erloschen (K 18) oder
für verwirkt (F 19) erklärt wird, so darf eine Ersatzwahl
erst stattfinden, wenn dieser Beschluß innerhalb der gesetz⸗
lichen Frist von zwei Wochen nicht angefochten oder wenn
er durch rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung
bestätigt worden ist.
3. Es kann aber auch für die Ersatzwahl eine erneute
Feststellung der Wahlliste in dem in 811 vorge⸗
sehenen Verfahren bewirkt werden. Die Entscheidung liegt
zunächst bei der Handelskammer. Anweisungen, die fie in
dieser Beziehung im Aufsichtswege vom Handelsminister
erhält, muß sie jedoch Folge leisten.
4. Auch wenn sie im Anfschlusse an die Ergän—
zungswahlen vollzogen wird. Es ist dies notwendig,
weil die Ersatzwahlen siets für einen anderen — kürzeren —
Zeitraum vollzogen werden als die Ergänzungswahlen.
Es steht üͤbrigens nichts im Wege, Ergänzungs- und
Ersatzwahlen in der Weise zu verbinden, daß die Wähler
gleichzeitig zwei Stimmzettel, einen für die Ergänzungs-,
den andern für die Ersatzwahlen übergeben, die alsdann
in verschiedene Wahlurnen zu legen sind, Erlaß des Handelsministers
 vom 18. Oktober 1897.

818.

Jeder in der Person eines Mitgliedes eintretende
Umstand, welcher dasselbe, wenn er vor der Wahl
vorhanden gewesen wäre, von der Wählbarkeit aus⸗
geschlossen haben würde, hat das Erlsöschen der
Mitgliedschaft zur Folge.! Die Beschlußfassung
hierüber steht der Handelskammer zu.“
1. Für die aus Wahlen der Kaufmannschaft
hervorgegangenen Mitglieder haben besonders folgende
Umstände diese Wirkung:
Verlust der Deutschen Staatsangehörigleit (ß67),
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte (&amp;amp; 5),
        <pb n="141" />
        122 Handelskammergesetz.

Stellung unter Vormundschaft oder Pflegschaft (g 5),
Eröffnung eines Konkursverfahrens oder Eintritt von
Zahlungsunfähigkeit (5 9).
Einschränkung des das Wahlrecht begründenden Be—
triebes, so daß er entweder ger nicht mehr zur Ge—
werbesteuer veranlagt wird, oder bei Handelslammern,
die einen Zensus eingefuͤhrt haben, zu einem ge—
ringeren als dem durch Zensus festgesetzten Steuer—
betrage (63 Abs. 1, 85
Einschränkung des das Wahlrecht begründenden Be—⸗
triebes, so daß er aufhört, registerpflichtig zu sein
6 83 AÄbs. Mgiff. 1)
Ausscheiden aus der die Wählbarkeit begründenden
Tätigkeit oder Stellung.*)
übernahme einer der in 87 Abs. Mbezeichneten
Stellungen bei einer Gejfellschaft, Gewerkschaft oder
juristischen Person, die bereits einen Vertreler in der
Handelskammer besitzt.
Die Einführung eines Zensus durch die Handels⸗
kammer bewirkt für diejenigen Kammermitglieder, die zu
einem geringeren Steuersatze veranlagt find, nicht das Er—
löschen der Mitgliedschaft, da dieser — die künftige
Wählbarkeit hindernde — Umstand nicht in der Perfon
der Mitglieder eingetreten ist. Aus demfelben Brunde
würden auch Prokuristen, die infolge eines nach 6 Abs. M
gefaßten Beschlusses der Handelskammer in Verbindung mit
3.7 Mitglieder derselben geworden sind, ihre Mitgliedschaft
 nicht dadurch einbüßen, daß die Handelskammer
diesen Beschluß aufhöbe.
2.8 18 findet auch auf die nach 88 zugewählten
Mitglieder Anwendung. Für fie haben namentlich folgende
Umstände das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge:

Wegen der Möglichkeit der Zuwahl eines hiernach
ausscheidenden Mitglieds durch die Handelskammer s. 88.
        <pb n="142" />
        Dauer d. Funktion n. Wechsel d, Mitglieder. 88 19, 20. 143

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit,
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
Stellung unter Vormundschaft oder Pflegschaft,
Eröffnung eines Konkursverfahrens oder Eintritt von
Zahlungsunfähigkeit,
Eintritt in eine das Wahlrecht begründende Tätigkeit
oder Stellung, indem hierdurch die die Voraussetzung
für die Zuwahl bildende Eigenschaft eines aneien
eommorqant verloren geht.
3. Wegen der Rechtsmittel vgl. 8 21.

8 19.
Die Handelskammer kann ein Mitglied, welches
nach ihrem Urteile durch seine Handlungsweise die
öffentliche Achtung verloren hat, nach Anhörung
desselben durch einen mit einer Mehrheit von
wenigstens zwei Dritteilen ihrer Mitgliedern zu
fassenden Beschluß aus ihrer Mitte entfernen.?“*
1. Nicht der in der Sitzung anwesenden, sondern aller
zurzeit vorhandenen Mitglieder.
2. Wegen der Rechtsmittel 8 21.
3. Auch diese Bestimmung und ebenso 8 20 findet auf
die zugewählten Mitglieder Anwendung.

820.
In derselben Art (8 19 kann die Handels—
kammer ein Mitglied, gegen welches ein gerichtliches
Strafverfahren eröffnet wird, bis nach Abschluß
desselben, von seinen Funktionen vorläufig entheben.“
1. Während in den Fällen der 83 18 und 19 die Mitglied⸗
schaft gänzlich erlischt, tritt auf Grund eines nach 8 20 ge⸗
faßten Beschlusses nur eine vorläufige Enthebung ein,
die bis zum Abschlusse des Strafverfahrens währt. Endet
        <pb n="143" />
        144

Handelskammergesetz.

dieses mit der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
so exrlischt damit gemäß 8 18 die Mitgliedschaft endgültig.
Anderenfalls tritt fie mit dem Abschlusse des Verfahrens
ohne weiteres wieder in Wirksamkeit, und die Handels—
kammer hat sich nötigenfalls darüber schlüsffig zu machen,
ob der in dem Strafverfahren festgestellte Tatbestand Anlaß
gibt, auf Grund des 8 19 gegen das Mitglied vorzugehen.
Wegen der Rechtsmittel val. 8 21.

8 21.
Gegen die nach Maßgabe der 88 18 bis 20 ge⸗
faßten Beschlüsse der Handelskammer findet inner⸗
halb zweier Wochen die Klage beim Bezirksausschusse
statt, gegen dessen Endurteil nur das Rechtsmittel
der Revision zulässig ist.

ß 22.
Die Handelskammer kann beschließen, daß neben
den Mitgliedern Stellvertreter gewählt werden.“
In dem Beschlusse ist über die Zahl der Stellver—
treter, über ihre Verteilung auf Wahlbezirke oder
Wahlabteilungen und über die Voraussetungen,
unter denen sie in Tätigkeit treten, Bestimmung
zu treffen. Im übrigen finden auf die Stellvertreter
die für Mitglieder geltenden Bestimmungen ent—⸗
sprechende Anwendung.

1. Stellvertreter für die Mitglieder der Handels—
kammern waren in der Verordnung vom 11. Februar 1848
vorgesehen. Im Gesetze von 1870 war diese Einrichtung
fallengelassen worden. „Von den verschiedensten Seiten
ist darauf hingewiesen,“ so führt die Begründung des
Regierungsentwurfs (S. 15) aus, „daß bei der Unregel⸗
        <pb n="144" />
        Dauer der Fuuktion u. Wechsel der Mitglieder. 822. 145

mäßigkeit der Teilnahme der Stellvertreter an den Ver—
handlungen einer erfolgreichen Mitwirkung derselben er⸗
jahrungsmäßig entweder der Mangel der Juformation oder
der des Interesses entgegenstehe. Während der Geltung
des Gesetzes von 1870 hat sich ein Bedürfnis nach Wieden
einführung von Stellvertretern in weiteren Kreisen nicht
fühlbar gemacht: bei der Vorbereitung der Novelle ist ein
solches nur von einer Handelskammer behauptet worden.
Bei Beratung der Novelle in der Kommission des Ab—
geordnetenhauses ist die Einführung von Stellvdertretern
beantragt, regierungsseitig aber damit bekämpft worden,
daß zwar für Körperschaften, die verhältnismäßig selten
zu Beratungen zusammentreten, wie beispielsweise der
Landeseisenbahnrat und die Bezirlseisenbahnräte, sich das
Institut der Stellvertreter als notwendig und zweckmaͤßig
erwiesen habe, weil diese Körperschaften meistens zur Er⸗
ledigung besonderer Angelegenheiten berufen werden. Für
Körperschaften, die, wie die Magistrate, die Stadtver—
ordneten und auch die Handelskammern, mehr mit einer
laufenden Verwaltung befaßt seien, empfehle sich die Stell⸗
vertretung nicht und sei auch bisher nicht eingeführt ge⸗
wesen“ . Kommissionsbericht S. 47). Der Antrag
wurde darauf zurückgezogen. Bei der Beratung im Plenum
wurde die Aufnahme einer mit dem 8 22 übereinstimmenden
Vorschrift beantragt, aber krotz der Befürwortung des
Ministers abgelehnt; worauf denn der F 22 im Herren⸗
haufe beschlofsen worden ist. Die Bestimmung ist, da es
dem Ermessen der Handelskammern überlassen ist, da⸗
dvon Gebrauch zu machen, nicht gerade gefährlich; immerhin
hätte fie sehr wohl entbehrt werden können. Tatjsächlich
ist denn auch nur in ganz vereinzelten Fällen davon Ge—
brauch gemacht worden.
2. Die Art der Stellvertretung kann entweder
dahin. geregelt werden, daß füͤr jedes Mitglied ein Stell⸗
vertreter gewählt werde, der im Behinderungsfalle dieses
Mitglieds einzutreten hat, oder so daß — ohne Bezgiehung
Vusensky, Handelskammergesetz. 2. Auil. 19
        <pb n="145" />
        146

Handelskammergesetz.

zu den einzelnen Mitgliedern — Stellvertreter gewählt
werden, die in festzustellender Reihenfolge für den Fall der
Behinderung irgendeines Mitglieds einberufen find. Im
letzteren Fall kann die Zahl der Stellvertreter anders — in
der Regel geringer — bemessen werden als die vom Minifter
bestimmte Zahl der Mitglieder der Handelskammer.
3. Ebenso wie die Mitglieder der Handelskammer sich
in ihrer Stellung und Taͤtigkeit nur nach ihrer Über—
zeugung zu richten haben und an Anweifungen ihrer Wähler
nicht gebunden sind, find auch die Stellvertreter, insoweit
sie tätig werden, durchaus selbständig und insbesondere
nicht verpflichtet, etwaigen Anweisungen der von ihnen ver⸗
treienen Kammermitglieder nachzukommen (vgl. die unwider—
sprochen gebliebenen Ausführungen des Abgeordneten
dteichardt in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom
23. Juli 1897).
4. 8 22 bezieht fich nur auf die aus den Wahlen
der Kaufmannschaft hervorgehenden Mitglieder. Für die
zugewählten Mitglieder (ß 8) ist eine Bestellung von
Stellvertretern nicht vorgesehen.

ostenaufwand.

g 23.

Die Handelskammer beschließt über den zur Er—
füllung ihrer gesetzlichen Aufgabe? erforderlichen
Kostenaufwand und ordnet ihr Kassen⸗ und Rech—⸗
nungswesen selbständig.
II. Sie nimmt die von ihr für erforderlich erachteten
Arbeitskräfte? an, setzt die Vergütungen für dieselben
fest und beschafft die nötigen Räumlichkeiten.?

1. Wie in Anm. 2 zu 5 1 ausgeführt, ist die gesetz⸗
liche Aufgabe der Handelskanmmern durch die Novelle be⸗
deutend erweitert worden, indem sie neben ihrer bisherigen
        <pb n="146" />
        Kostenaufwand. 8 238. 147

vornehmlich beratenden und begutachtenden Tätigkeit durch die
Bestimmung des g388 Abs. I die Befugnis erhalten haben,
zu Nutzen von Handel und Gewerbe und der darin beschäf⸗
tigten Gehilfen und Lehrlinge Anstalten, Anlagen und Ein⸗
richtungen zu begründen, zu unterhalten und zu unter⸗
stuͤzen. Diese Verwaltungstätigkeit bildet einen Teil der
Aufgaben, für die nach der obigen Vorschrift die Handels—
kammern Aufwendungen machen und Beiträge erheben dürfen.
2. Unter ihnen nimmt der Sekretär (Syndikus, Ge—
schäftsführer) die erste Stelle ein. Es ist ofter gewuͤnscht
worden, daß die Stellung dieser Beamten der Handels—
kammer gesetzlich geregelt werde. Die Gründe, warum die
Regierung die Aufnahme entjsprechender Bestimmungen in
das Geset vermieden hat, sind in der Begründung des
Berlepsch'jchen Entwurfs wie folgt dargelegt (S. 24):
Zu der Frage, ob in dem Gesetze Bestimmungen
über die Stellung dieser Geschäftssührer (Syndici —
Handelskammersekretäre), insbesondere in Beziehung
auf ihre Vorbildung und ihre Gehalts⸗ und Penfions
ansprüche zu treffen seien, haben die Handelskammern
und kaufmännischen Korporationen in ihrer über—⸗
wiegenden Mehrheit eine ablehnende Haltung ein⸗
genommen. Gegen das Erfordernis eines bestimmten
Bildungsgangs wird eingewendet, daß dadurch die an
fich schon geringe Zahl von Personen, die für diese
Stellungen nach Faͤhigkeit und Neigung in Frage
kommen, noch weiter vermindert werden und daß
ferner die akademische Vorbildung — an diese würde
vornehmlich zu denken fein — doch keine ausreichende
Sicherheit für die Befähigung als Handelskammer-⸗
sekretär gewähren würde. Von gesetzlichen Vor—
schriften uͤber die Anstellungs- und Pensionsverhält⸗
nifse wird eine unzweckmäßige Einschränkung in der
gerade in dieser Beziehung erwünschten Bewegungsfreiheit
 der Handelskammern befürchtet. Da die Be—
rechtigung dieser Bedenken nicht zu verkennen war,
190*
        <pb n="147" />
        148

Handelskammergesetz.

so ist von der Festlegung solcher Vorschriften ab—
gesehen worden. Es ist das in der Erwartung ge⸗
schehen, daß die Handelskammern ebenso bestrebt wie
befähigt sein werden, für ihre Geschäftsführung die
geeigneten Kräfte zu finden und durch angemessene
Anstellungsbedingungen zu gewinnen. Die Verleihung
der juristischen Persönlichkeit gewährt ihnen die recht⸗
liche Möglichkeit, Anstellungsverträge auf längere Zeit
und unter Begründung von Pensionsansprüchen ab—
zuschließen. z8
Die Handelskammer hat hiernach volle Freiheit in der
Anstellung des Sekretärs, sowohl in Beziehung auf seine
Vorbildung als rücksichtlich der Anstellungsbedingungen.
Sie kann ihn auf Kündigung oder fest für einen kürzeren
oder längeren Zeitraum oder auf Lebenszeit anstellen. Sie
kann ihm Penfionsansprüche zubilligen und dieselben da—
durch sicherstellen, daß sie für ihn eine Versicherung auf den
Lebensfall eingeht. Der Sekretär kann ferner im Haupi—
amte oder nur nebenamtlich angestellt werden. Einzelne kleine
Handelskammern haben von der Anstellung eines Sekretärs
ganz abgesehen: die sonst dem Sekretär obliegenden Ge—
schäfte werden bei ihnen von den Mitgliedern erledigt.
Die Handelskammersekretäre find mittelbare Staats—
beamte. Dieser Satz ist in der Rechtsprechung des Ober⸗
verwaltungsgerichts anerkannt und damit begründet worden,
daß die Handelskammern zu den im 5 69 II0O des Allg.
Landrechts benannten, dem Staate untergeordneten Kollegien
und Korporationen gehören, deren Bedienstete den Charakter
mittelbarer Staatsbeamten haben, Entsch. d. OVG. vom
21. März 1890 (Bd. 19 S. 62). Das gleiche gilt für die
sonstigen Bediensteten der Handelskammer, soweit sie die
Eigenschaft von Beamten haben. Ob diese Voraussetzung
zutrifft, oder die Angestellten in einem rein privatrechtlichen
Dienstverhältnisse zur Handelskammer siehen, ist nach den
Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen und hängt
insbesondere von dem Inhalte des Dienstvertrages und den
        <pb n="148" />
        Kostenaufwand. 8 24. 145

Obliegenheiten der Angeftellten ab. Die im Hauptamte
taͤtigen Geschaͤftsführer find im Zweifel als Beamte anzusehen.
Als mittelbare Staatsbeamte genießen die Handels—
kammerbeamten die den Beamten gewährten Bevorzugungen
bei der Kommunalbefteuerung des Einkommens, und zwar
die vor dem 1. April 1909 angestellten auf Grund der
Kabinettsorder vom 14. Mai 1832 (GessSamml. S. 145)
die den unmittelbaren Staatsbeamten durch das Gesetz vom
11. Juli 1822, betr. die Heranziehung der Staatsdiener
zu den Gemeindelasten (GesSamml. S. 184) gewährten
Bevorzugungen, die später augestellten den Vorteil, daß ihr
amtliches Einkommen mit Zuschlaͤgen bis höchstens 125 v. H.
zur Gemeindeeinkommensteuer herangezogen werden darf (das
vom Landtage 1909 beschlossene Gesetz ift in der Gessamml.
zur Zeit des Abschlusses dieses Kommentars noch nicht ver⸗
öffentlich. Sie sind ferner gemäß Art. 108 der preußischen
Verfassung zu vereidigen, Erlaß d. Handelsministers vom
20. Juni 1901 (MBl. d. H. u. GV. S. 116), und zwar
durch den Regierungspräsidenten, Erlaß vom 80. Juli 1801
(MBl. d. H. u. GV. S. 169). Auch sind sie dem Disziplinar⸗
gesetze vom 21. Juli 1852 (Gessamml. S. 465) unter⸗
worfen. Die entscheidende Dijziplinarbehörde ist in erster
Instanz die Bezirksregierung (KF 25 a. a. O.), in zweiter
Instanz das Staatsministerium, das vor seiner Entscheidung
ein Gutachten des Dijziplinarhofes einzuholen hai. Die
iinms des Verfahrens wird vom Regierungspräsidenten
verfügt.
3. Infolge der Verleihung der Rechte einer juristischen
Person ist die Handelskammer in der Lage, sowohl Mietsverträge
 von längerer Dauer abzuschließen, als auch ein
eigenes Geschäftsgebäude zu erwerben oder zu errichten.
8 24.

Die Mitglieder versehen ihre Geschäfte unentgelt-]
lich. Nur die durch Erledigung einzelner Aufträge er⸗
wachsenden baren Auslagen werden ihnen erstattet.'
        <pb n="149" />
        30

Handelskanmergesetz.

11. Die Handelskammer kann beschließen, ihren Mit—
gliedern eine den baren Auslagen für die Teil—
nahme an den Sitzungen entsprechende Entschädigung
zu gewähren.?
1. Auf die Erstattung dieser Auslagen haben die Mit⸗
glieder kraft Gesetzes einen Rechtsanspruch. Derfselbe ist
aber nur begründet, wenn es fich um die Erledigung ein⸗
zelner besonderer Aufträge der Handelskammer han—
delt, z. B. um die Teilnahme eines Mitgliedes an der
Tagung des Handelstages oder eines Kongresses u. a.
Auf die Teilnahme der Mitglieder an den Sitzungen der
Handelskammer, sei es des Plenums, sei es von Abtei⸗
lungen oder Konmissionen, bezieht sich Abs. J nicht.
2. Der Abs. II ist durch die Novelle zugefügt worden.
Die Bestimmung ist dem Gesetze über die Landwirtschaftskammern
 entlehnt ( 16 das.). Es ist dem freien Ermessen
der Handelskammer überlassen, ob sie einen dem Abf. M
entsprechenden Beschluß fassen will. Die Entschädigung
darf nur die baren Auslagen begreifen, die den Mit—
gliedern durch die Teilnahme an den Sitzungen entstehen,
und insbefondere kleine Vergütung für den Zeitaufwand
der Mitglieder und keine Entschädigung für ihre Tätigkeit
in sich schlleßen. Im wefsentlichen wird die hiernach zu⸗
läsfige Entschädiguug in der Erstattung der Reisekosten, die
auswärtigen Mitgliedern durch die Teilnahme an den
—AV
Handelskammer wohnenden Mitglieder nur ausnahmsweife
Auslagen werden nachweisen können. Die Entschädigung
kann sowohl für die Gesamtsitzungen als für die Sitzungen
von Ausschüssen oder Kommissionen gewährt werden.

8 25.
Die Handelskammer hat alljährlich einen Etat
aufzustellen, öffentlich bekannt zu machen und dem
Regierungspräsidenten mitzuteilen.“
        <pb n="150" />
        Kostenaufwand. 88 25, 26. 151

1. Nach dem Gesetze von 1870 war der Etat der Be—
zirksregierung mitzuteilen. Diese hatte an der Kenntnis
des Etats ein Interefse, weil einerseits nach dem damaligen
z 24 (vgl. jetzt 5 31) ihre Genehmigung zur Erhebung
von Zuschlägen über 10 v. H. der Gewerbesteuer und zu
Etatüberschreitungen erforderlich war, andererseits die Er⸗
hebung der Beiträge auf ihre Anordnung geschah (5 23
Abs. III des Ges. von 1870). Gegenwärtig hat der an die
Stelle der Bezirksregierung getretene Regierungspräsident
mit dem Etat- und Rechnungswesen der Handelskammern
nichts mehr zu tun. Die Genehmigung zur Erhebung
von Zuschlägen über 10 v. H. der Gewerbesteuer ist
seit Inkrafttreten des Zuständigkeitsgesetzes vom Handels—
minister zu erteilen, und einer besonderen Anordnung zur
Erhebung der Handelskammerbeiträge bedarf es nach 8 28
überhaupt nicht mehr. Hiernach ist nicht abzusehen, welchem
Zwecke die obige Vorschrift dienen soll.
Die Bestimmung des Etatsjahres ist den Handels—
kammern überlassen. Da für die Erhebung der Beiträge
die staatliche Gewerbesteuerveranlagung maßgebend ist, die
für das vom 1. April bis 31. März laufende staatliche
Etatsjahr erfolgt, empfiehlt sich dieser Zeitabschnitt auch
als Etatsjahr der Handelskammer.

8 26.

Soweit die in dem Haushaltsplane veranschlagten J
sKtosten der Handelskammerverwaltung nicht durch
besondere Einnahmen gedeckt werden,“ werden sie
auf die Wahlberechtigten (38 8 und 4) umgelegt.⸗
Den Maßstab bildet die staatlich veranlagte Ge—
werbesteuer. Dabei bleibt derjenige Teil der Ge—
werbesteuer außer Anrechnung, der auf Nieder⸗
lassungen, Betriebe oder Betriebsstätten entfällt, die
ihren Sitz nicht im Handelskammerbezirk haben,
        <pb n="151" />
        152 Handelskammergesetz.

oder hinsichtlich welcher ihren Besitzern das Recht,
an den Handelskammerwahlen Teil zu nehmen, nicht
zusteht.“8
II. In Gemeinden, die eine besondere Gewerbesteuer
eingeführt haben (5 29 des Kommunalabgaben⸗
gesetzes vom 14. Juli 1893), kann auf Grund Be—
schlusses der Handelskammer nach Anhörung der
Beteiligten der auf die Wahlberechtigten der Ge—
meinde entfallende Betrag an Handelskammerbei—
trägen durch Zuschläge zu der besonderen Gewerbe—
steuer aufgebracht werden. Dieser Beschluß bedarf
der Genehmigung des Ministers für Handel und
Bewerbes7

1. Die Handelskammerbeiträge bilden eine ergänzende
Einnahmequelle, auf die erst zurückgegriffen werden darf,
wenn und insoweit die sonstigen Einnahmen der Handels—
kammer zur Deckung ihres Bedarfs nicht ausreichen. Als
solche besonderen Einnahmen der Handelskammer kommen
vornehmlich zwei Arten in Betracht:
Einnahmen aus Vermögensgegenständen, als: Zinsen
von Kapitalien, Pacht- und Mietserträge von Grund⸗
stücken und Gebäuden u. ä.
Gebühren, die für Benutzung von Einrichtungen der
Handelskammer GBörsen, Schiffahrtsanlagen, Schul—
einrichtungen ufw.) erhoben werden.
2. Beitragspflichtig sind die im 83 Abs. II unter
Ziff. 1-4 aufgeführten Personen, Gesellschaften (Genofsen⸗
schaften, Gewerkschaften) und Betriebsstätten, soweit sie
nicht durch Einführung eines Zensus nach 8 4 von der
Einbeziehung in die Handelskammerorganisation ausge—
schlofsen find. Daß die durch den Zenfus ausgeschlossenen
Betriebe von der Beitragspflicht auch dann befreit find,
        <pb n="152" />
        Kostenaufwand. 8 26.

153

wenn sie gemäß s 10 Abs. 111 an den Wahlen beteiligt
werden, darüber vgl. Anm. 7 zu 8 10.
Die Beitragspflicht wird dadurch nicht aufgehoben, daß
der Pflichtige aus Gründen, die in feiner Person liegen,
das ihm in abstraeto zustehende Wahlrecht zur Handelskammer
 weder selbst noch durch einen Vertreter ausüben
kann. (Vgl. Anm. 2 zu 83.)
3. Und zwar die endgültig festgestellte Gewerbesteuer.
Hieraus folgt ohne weiteres, daß eine auf Grund der Ein—
legung von Rechtsmitteln erfolgte Veränderung der staatlich
veranlagten Gewerbesteuer die Abänderung des Handelskammerbeitrages
 von selbst nach sich zieht. Anträge auf
Herabsetzung der Handelskammerbeiträge, die sich auf ein
erfolgreich durchgeführtes Rechtsmittel gegen die Verau—
lagung zur Gewerbesteuer gründen, find deshalb stets und
selbst dann zu berücksichtigen, wenn die im 8 29 Abs. 1
vorgesehene Einspruchsfrist gegen die Zahlungsaufforderung
nicht eingehalten ist. Auch ohne Antrag ist die Berichtigung
von Amts wegen zu bewirken, Erlaß des Handelsministers
 vom 14. NRovember 1901 (MBl. d. H. u. GV.
S. 297) und vom 20. Februar 1902 (MBl. d. H. u. GV.
S. 104).
Derartige Ansprüche auf Ermäßigung der Handelskammerbeiträge
 infolge Ermäßigung der ihnen zugrunde
liegenden Gewerbestener können in der Regel nicht im
Verwaltungsstreitverfahren verfolgt werden, weil die Zu—
ständigkeit der Verwaltungsgerichte im 5 29 des Handels⸗
kammergesetzes auf die Entscheidung über die Beschlüsse der
Handelskammern beschränkt ist, durch welche die binnen
zwei Wochen nach der Zahlungsaufforderung an—
gebrachten Einsprüche gegen die Heranziehung zu Handels⸗
fkammerbeiträgen abgewiefen worden sind, Entsch. des OVG.
vom 11. Januar 1809. Zurzeit dieser Einspruchsfrist
wird die Eutscheidung über Anfechtungen der staatlich ver⸗
— Gewerbesteuer im allgemeinen noch nicht getroffen
ein.
        <pb n="153" />
        154

Handelskammergesetz.

4. Von der Beitragspflicht sind ausgefschloffen:
1. Betriebe usw. eines Wahlberechtigten, die außerhalb
des Handelskammerbezirks belegen find. Sind fie in
einem anderen Handelskammerbezirke gelegen, fo werden
fie dort zu Handelskammerbeiträgen herangezogen;
liegen sie in handelskammerfreiem Gebiete, so find sie
von Handelskammerbeiträgen befreit;
diejenigen im Handelskammerbezirk belegenen Betriebe
eines Wahlberechtigten, welche ein Recht, an den
Handelskammerwahlen teilzunehmen, nicht
begründen. Dieser Fall tritt ein, wenn der Besitzer
eines wahlberechtigten Betriebes zugleich entweder ein
nicht registerpflichtiges, etwa nur handwerksmäßig be—
triebenes und deshalb gemäß 83 Abs. n von der
Handelskammerorganisation ausgeschlossenes Geschäft
besitzt oder ein nach Abs. IIId daselbst von Wahlrecht
und Beitragspflicht ausgeschlossenes, mit einem lanv
und forstwirtschaftlichen Betriebe verbundenes Neben⸗
gewerbe betreibt.
Wegen der Durchführung dieser Bestimmung vgl. 8 27.
5. Dauer der Beitragspflicht. Das Erlöschen der
Beitragspflicht im Falle der Aufgabe des Betriebs oder
einer die Abgabepflicht aufhebenden Veränderung regelt sich
nach dem Gesetze vom 18. Juni 1840 über die Verjährungs⸗
frift bet öffentlichen Abgaben (GesSamml. S. 140). Danach
tritt der Abgang der veranlagten Handelskammerbeiträge
nicht schon auf Grund des Fortfalls der die Abgabepflicht
bedingenden Voraussetzungen ein, sondern gemäß F1Abs. 4
a. a. O. erst auf Grund einer entsprechenden Anzeige an
die Handelskammer, und zwar vom Ende des Monaß ab,
in dem diese Anzeige eingeht, Entsch. des OVG. vom
20. Mai 1901 (Entsch. Bdo. 39 S. 306).
6. Wie in Anm. 4 zu 8 3 ausgeführt ist, wird die Ge⸗
werbesteuer vom Staate weiter veranlagt, obschon fie als
Staatssteuer außer Hebung gesetzt ist. Die Veranlagung
erfolgt auch für diejenigen Gemeinden, welche von der B
        <pb n="154" />
        Kostenaufwand. 8 26.

155

jfugnis des Kommunalabgabengesetzes, eine besondere Ge⸗
werbesteuer einzuführen, Gebrauch gemacht haben. Die
Handelskammern sind daher überall in der Lage, Abgaben
in der Form von Zuschlägen zur staatlich veranlagten Ge—
werbesteuer zu erheben.
Die Erhebung solcher Zuschläge, die sich einfach gestaltet,
wenn auch für die Gemeinden Zufchläge zur staatlich ver⸗
anlagten Gewerbesteuer erhoben werden, wird dann schwer⸗
fällig, wenn die Gemeinde eine besondere Gewerbesteuer
erhebt. Das Gesetz gewährt deshalb den Handelskammern
die Möglichkeit, in solchem Falle statt der Zuschläge zur
staatlich veranlagten Gewerbesteuer, Zuschläge zur besonderen
Kommunalgewerbesteuer zu erheben. Ein derartiger Beschluß
ist mit Rücksicht darauf, daß er bedeutende Verschiebungen
in der Belastung der Wahlberechtigten herbeiführen kann,
an eine zweifache Beschränkung gebunden, nämlich daran,
1. daß die Beteiligten, worunter man die Wahlberechtigten
der fraglichen Gemeinde und die kommunale Ver—⸗
tretung dieser Gemeinde zu verstehen haben wird,
vorher zur Sache gehört werden,
daß der Beschluß die Genehmigung des Handels—
ministers erhält, der dabei nach freiem Ermessen
entscheidet.

Abs. Iist bisher lediglich bei der Handelskammer in
Frankfurt a. M. praktisch geworden, die seit 1906 die Handels—
kammerbeiträge in der Stadt Frankfurt a. M. als Zuschläge
zu der dort bestehenden besondern Gemeinde-Gewerbestener
erhebt.
Wenn von der Bestimmung des Abs. II Gebrauch
gemacht wird, so können verschiedene Fragen auftauchen,
für die eine Entscheidung im Wortlaute des Gesetzes nicht
ohne weiteres gegeben ist. Es sei in dieser Hinsicht auf
folgende Punkte hingewiesen:
1. Es fragt sich, wie die Umlegung der Handelskammer—
beitraͤge zu erfolgen habe, wenn dem Handelskammer⸗
        <pb n="155" />
        153

Handelskammergesetz.

bezirke neben einer Gemeinde mit besonderer Kom⸗
munalgewerbesteuer, für welche von der Ermãchtigung
des Abs. II Gebrauch gemacht ist, andere Gemeinden
angehören, in denen die Handelskammerbeiträge in
Prozenten der staatlich veranlagten Gewerbesteuer zu
erheben sind. In solchem Falle hat die Handelskammer
zunächst unter Zugrundelegung der innerhalb ihres
ganzen Bezirks für sie in Betracht kommenden staatlich
veranlagten Gewerbesteuer den Prozentsatz festzustellen,
der von dieser zur Aufbringung des nicht durch andere
Einnahmen gedeckten Bedarfs erhoben werden müßte.
Dieser Prozentsatz wird in denjenigen Gemeinden, für
welche eine Regelung nach Abs. Inicht vorliegt, tat⸗
fächlich erhoben. Für die Gemeinde mit besonderer
Gewerbesteuer dagegen wird der Gesamtbetrag, der
unter Zugrundelegung dieses Prozentsatzes von den
Beitragspflichtigen auszubringen sein würde, rechnungs⸗
mäßig festgestellt; nach diesem Betrage, der durch Zu⸗
schläge zur besonderen Gewerbesteuer zu decken sst,
wird alsdann der Prozentfatz berechnet, mit dem die
besondere Gewerbesteuer belaftet wird.
In gleicher Weise ist die Verteilung der Handels⸗
kammerbeitrãge auf die einzelnen Gemeinden eines
Handelskammerbezirks zu bewirken, wenn in jeder der⸗
selben eine besondere Kommunalgewerbesteuer besteht,
die nach Abs. Muden Beiträgen zugrunde gelegt
werden soll.
Zweifel können ferner daraus entstehen, daß die Ge⸗
werbesteuerpflicht nach der kommunglen Gewerbe⸗
steuer anders begrenzt sein kann als nach der staatlich
deranlagten Gewerbesteuer. Zur Lösung dieser Frage
ist davon auszugehen, daß der Kreis der für die
Handelskammer Wahlberechtigten und Beitragspflich⸗
tigen auf Grund des 83 des Gesetzes und eines etwa
nach 84 eingeführten Zensus endgultig feststeht und
durch einen nach Abs. Mugefaßten Beschluß der Handels—
        <pb n="156" />
        stostenaufwand. 8 26.

157

kammer nicht geändert werden kann. Daher dürfen
Personen und Gesellschaften, die nach 883 und 4 in
die Handelskammerorganisation nicht einbezogen sind,
auch nicht mit Zuschlägen zur kommunalen Gewerbe—
steuer belastet werden, sondern find davon freizulassen.
Andererseits können nach 88 8 und 4 wahlberechtigte
Personen und Gesellschaften ihres Wahlrechts nicht
dadurch verlustig gehen, daß sie von der kommunalen
Gewerbesteuer befreit sind.
Da nun dem Wahlrecht die Beitragspflicht grund⸗
fätzlich korrespondieren soll, so muß ein Weg gefunden
werden, der die Heranziehung letzterer Personen und
Gesellschaften zu Handelskammerbeiträgen ermöglicht.
Dies kann etwa in der Weise geschehen, daß in den
nach Abs. Mzu fassenden Beschluß eine Bestimmung
aufgenommen wird, wonach Personen und Gesell—
schaften, die nach 83 3 und 4 wahlberechtigt und bei—
tragspflichtig zur Handelskammer, aber der kommu⸗
nalen Gewerbestener nicht unterworfen sind, mit
Prozenten der staatlich veranlagten Gewerbesteuer zu
belasten find.
Endlich muß geprüft werden, welche Einwirkungen
auf die Gestaltung des Wahlrechts ein gemäß Abs. I
gefaßter Beschluß hat. Beim allgemeinen gleichen
Wahlrechte entstehen daraus keine Schwierigkeiten,
wenn nur der in vorstehender Ziff. 2 aufgestellte
Grundsatz berückfichtigt wird, daß der Kreis der Wahl⸗
berechtigten sich nach 88 3 und 4 des Gesetzes bemißt
und durch die kommunale Gewerbesteuer nicht geändert
werden kann. Das gleiche gilt, wenn nach dem Um⸗
fange der Betriebe oder nach Betriebszweigen
Wahlabteilungen gebildet find, innerhalb deren
das allgemeine gleiche Wahlrecht die Grundlage der
Wahlen bildet.
Auch für das Pluralwahlsystem erwachsen keine
Schwierigkeiten, da die Abstufung des Wahlrechts

3
        <pb n="157" />
        158

Handelskanmiergesetz.

—W
kammerbeiträge erfolgt, und es dabei keinen Unter⸗
schied macht, ob diese in Prozenten der staatlich ver—
anlagten oder einer besonderen Gemeindegewerbesteuer
ausgeschrieben sind. Ebenso verhält es sich bei der
Einrichtung von Wahlabteilungen unter Zugrunde—
legung der Handelskammerbeiträge.
Es bleibt die Möglichkeit übrig, daß Wahlab—
teilungen unter Zugrundelegung der staatlich ver⸗
anlagten Gewerbesteuer gebildet werden. Dieser
Modus ist durch 8 10 Abs. III für den Fall, daß eine
statutarische Regelung des Wahlsystems durch die
Handelskammer nicht stattfindet, vorgeschrieben und ist,
da Ausnahmen nicht zugelassen sind, auch auf Ge—⸗
meinden anzuwenden, in welchen die Handelskammer⸗
beiträge durch Zuschläge zu einer besonderen kommu—
nalen Gewerbesteuer aufgebracht werden. Hieraus
lönnen, wenn sich die Belastung der Wahlberechtigten
auf der Unterlage der kommunalen Gewerbesteuer
wesentlich anders gestaltet, als nach der staatlich ver⸗
anlagten Gewerbesteuer, Unbilligkeiten entstehen, die
bei Entscheidung über Erteilung der ministeriellen Ge—
nehmigung zu dem nach Abs. I1 gefaßten Beschlusse zu
berücksichtigen sein werden.
Wenn die Einrichtung von Wahlabteilungen unter
Zugrundelegung der staatlich veranlagten Gewerbe—
steuer nicht auf der Vorschrift des 8 10 Abs. II,
sondern auf Statut der Handelskammer gemäß 8 10
Abs. J beruht, so kann in der statutarischen Regelung
Vorkehr gegen etwaige Unbilligkeiten getroffen werden,
indem vorgesehen wird, daß die Wahlberechtigten,
welche die Handelskammerbeiträge als Zuschläge zu
einer besonderen kommunalen Gewerbesteuer entrichten,
unter Berücksichtigung der Höhe ihrer Abgabe in die
Wahlabteilungen eingereiht werden. Einfacher wird
es freilich sein, wenn in solchem Falle die Wahlab⸗
        <pb n="158" />
        Kostenaufwand. 8 27. 159

teilungen unter Zugrundelegung der ausgeschriebenen
Handelskammerbeiträge anstatt der staatlich ver⸗
anlagten Gewerbesteuer gebildet werden.
7. Da eine besondere Gemeindegewerbestener nur solche
Betriebe und Teile von Betrieben umfassen darf, welche
innerhalb des Gemeindebezirks belegen fsind (ß 32 Abs. II
des Kommunalabgabengefetzes), so bedarf es einer dem Abj.J
entsprechenden Vorschrift über die Freilassung der außerhalb
des Gemeindebezirks belegenen Niederlassungen usw. von Zu⸗
schlägen zur Gemeindegewerbesteuer nicht. Dagegen wird
in dem nach Abs. U zu fassenden Beschlusse Vorsorge zu
treffen sein, daß solche Betriebe eines Beitragspflichtigen
innerhalb des Gemeindebezirks, welche das Wahlrecht zur
Handelskammer nicht begründen, von Zuschlaͤgen zur Ge—
meindegewerbesteuer frei bleiben.

827.
Das Ergebnis der Veranlagung zur Gewerbe⸗]
steuern sowie etwa später eintretende Veränderungen
werden der Handelskammer von den Steueraus—
schüssen kostenfrei mitgeteilt.“ Insoweit die Ver⸗
anlagung sich auf mehrere Niederlafssungen, Betriebe
oder Betriebsstätten eines Beitragspflichtigen er⸗
streckt, die ihren Sitz nicht sämtlich im Bezirt einer
Handelskammer haben oder hinsichtlich welcher ihren
Besitzern das Recht, an den Handelskammerwahlen
Teil zu nehmen, nicht zusteht,? ist auf Antrag der
Handelskammer vom Vorsitzenden des Steuerausschusses
 der auf die abgabepflichtigen Niederlassungen,
Betriebe oder Betriebsstätten entfallende Teil—⸗
betrag festzustellen und den Abgabepflichtigen mit⸗
zuteilen.“
        <pb n="159" />
        160

Handelskammergesetz.

I1. Denselben? steht binnen einer Ausschlußfrift von
vier Wochen die Berufung an die Bezirksregierung,
deren Entscheidung endgültig ist, zu.
IIIJ Die Handelskammer stellt die Beiträge fest.e
1. Vgl. Anm. 4 zuUu 8 3.
2. Die Vorsitzenden der Steuerausschüsse der Gewerbe—
steuerklassen J, II und DI haben den Handelskammern von
Amts wegen eine Namen, Wohnort, Gewerbe und Gewerbe⸗
steuerbetrag nachweisende Liste der Steuerpflichtigen
des Handelskammerbezirks mitzuteilen. Für Klasse IV find
den Handelskammern auf ihren Antrag die nament—⸗
lichen, die Steuersätze enthaltenden Nachweisungen in Ur—
schrift behufs Auszugs der in Betracht kommenden Steuer⸗
sätze zu überlassen. Wo innerhalb der IV. Klasse eine
steuerliche Begrenzung gemäß 8 4 besteht, ist den Handels—
kammern aluf Wunsch eine Liste der oberhalb der Grenze
liegenden Gewerbesteuerpflichtigen dieser Klasse zuzufertigen,
Erlaß des Handelsministers vom 20. November 1800
(Abgedrudt in der Zeitschrift ‚Handel und Gewerbe“,
VDI. Jahrgang Nr. 10). Veränderungen der Veranlagung,
die durch Zu⸗ oder Abgang, durch erfolgreiche Einlegung
von Rechtsmitteln oder durch Ermäßigungen gemäß F 44
des Gewerbesteuergesetzes eintreten, sollen den Handels—
kammern periodisch, etwa für Zeitabschnitte von drei—
monatiger Dauer, mitgeteilt werden. Insoweit hierfür
besondere Wünsche obwalten, ist den Handelskammern über⸗
lafsen, sich damit an die Vorsitzenden der Steuerausschüfse
zu wenden, Erlaß des Handelsministers vom 16. November
1897 (MBl. d. H. u. GV. 1903 S. 271h.
Die den Handelskammern mitzuteilenden Auszüge aus
den Gewerbesteuerlisten unterliegen keiner Stempelabgabe.
Die einschlägige Tarifftelle 11 des Stempelsteuergefetzes
vom 31. Juli 1895 bezieht sich nur auf Auszüge aus den
Akten usw., welche für Privatpersonen auf ihr Ansuchen
ausgesetzt werden. Die Handelskammern sind aber weder
        <pb n="160" />
        Kostenaufwand. 8 27. 161

Privatpersonen (vgl. Anm. 7 zu F 1 und die daselbst er⸗
waͤhnte Entscheidung des Finanzministers von 30. Oktober
1896) noch erfolgt — wenigstens für die Gewerbesteuer⸗
klassen J. U, II — die Mitteilung der Nachweisungen
auf ihr Aufuchen. Sie geschieht vielmehr hinfichtlich dieser
Klafsen auf Grund der vorstehend erwähnten Anweifung
von Amts wegen.

3. Die also nach 8 26 Abs. J mit Zuschlägen zu der
darauf entfallenden Gewerbesteuer nicht belasiet werden
dürfen.

4. Wenn sich ein Gewerbebetrieb über mehrere Ge—
meindebezirke erstreckt, so findet bereits für die Zwecke
der kommunalen Besteuerung eine Zerlegung des Gesamt—
steuersatzes in die auf die einzelnen Gemeinden ent—
fallenden Teilbeträge statt. Es bestimmt nämlich 5 86
des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891:
Erstreckt sich ein Gewerbebetrieb über mehrere
Kommunalbezirke und wird für die Zwecke der kommu—
nalen Besteuerung oder kommunaler Wahlen die Zer⸗
legung des Steuersatzes in die auf die einzelnen Be—
triebsorte entfallenden Teilbeträge erforderlich, so ist
diese von dem veranlagenden Steuerausschufse zu be⸗
wirken.
Der Beschluß ist sowohl den beteiligten Rommunen
als dem Steuerpflichtigen zuzustellen.
Denfelben steht binnen einer Ausschlußfrist von vier
Wochen die Berufung an die Bezirksregierung (88 29
und 30) und gegen die Berufungsentscheidung in
gleicher Frist die Beschwerde an das Oberverwaltungs⸗
gericht zu.
Nach z 32 Absj. J des Kommunalabgabengesetzes hat
sich diese Zerlegung für den Fall der Erhebung von
Prozenten der veranlagten Gewerbesteuer auch auf die im
*28 Abs. J Nr. 2-6 daselbst aufgeführten Betriebe zu
erstrecken.

Zusenuakty, Hanbelssskammergesetz. 8. Aunf.
        <pb n="161" />
        162

Handelskammtergefetz.

In der Ausführungsanweisung des Finanzministers
vom 4. November 1895 zum Gewerbesteuergesetze ist die
Verteilung des Steuersatzes auf mehrere Kommunalbezirke
im Artikel 53 geregelt. Sie soll — regelmäßig in un—
mittelbarem Anschlusse an die Veranlagung oder sofort nach
der Zugangstellung — von dem veranlagenden Steuer—
ausschusse von Amts wegen bewirkt werden. Erfährt der
veranlagte Gewerbesteuersaß im Wege der Rechtsmittel
oder infolge einer Neuveranlagung eine Änderung, so hat
der Steuerausschuß von Amts wegen eine erneute Verteilung
des Steuersatzes vorzunehmen. Nach erfolgter Verteilung
hat der Vorfitzende des Steuerausschusses den Beschluß den
beteiligten Gemeindevorständen und dem Steuerpflichtigen
mitzuteilen. Die gegen den Beschluß gerichtete Berufung
ist beim Vorsitzenden des Steuerausschusses anzubringen.
Hiernach wird für diejenigen Fälle, in welchen eine
Niederlassung, ein Betrieb oder eine Betriebsstätte eines
für eine Handelskammer Beitragspflichtigen außerhalb
des Kammerbezirks belegen ist, der auf diesen einerseits
und auf den für die Handelskammer abgabepflichtigen,
weil innerhalb ihres Bezirks belegenen, Betrieb anderer⸗
seits entfallende Teilbetrag der Gefamtsteuer von Amts
wegen durch den Steuerausschuß festgestellt und von seinem
Vorsitzenden dem Steuerpflichtigen mitgeteilt: für solche
Faͤlle bedarf es deshalb eines besonderen Antrags der
Handelskammer gemaß der obigen Gesetzesvorschrift nicht,
sondern die Feststellung der Teilbeträge durch den Steuer⸗
ausschuß oder in dem dagegen erhobenen Rechtsmittelver⸗
fahren ift ohne weiteres für die Handelskammer maßgebend.
Durch Erlaß des Finanzministers vom 28. Juli 1903
(MBl. d. H. u. GV. 1903 S. 270) find die Vorsitzenden
der Steuerausschüsse der vier Gewerbesteuerklassen ange⸗
wiesen, in jedem Falle, in dem bei einer Gewerbesteuer⸗
zerlegung auf Grund des 8 38 des Gewerbesteuergesetzes
Teilbeträge für Gemeinden außerhalb des Veran—
lagungsbezirks festgesetzt werden, jeder Handelskammer,
        <pb n="162" />
        Koftenaufwand. 8 27. 168

zu deren Bezirk eine dieser Gemeinden gehört, durch be—
sondere Nachricht von Amts wegen von den auf ihren Bezirk
entfallenden Teilsteuerfähen unter Namhaftmachung der
pflichtigen Trilbetriebe Kenntmis zu geben. Auch in dem
Falle, daß ein Zensit innerhalb des Handelskammer,
bezirks, aber an verschledenen Orten, zwei Betriebe
besitzt, deren einer beitragspflichtig ist, der andere hingegen
nicht (vgl. Anm. 4 giff. 2 zu d 26) ist die Zerlegung
des Steuersatzes auf die beiden Betriebe, die der Steuer—
ausschuß nach den vorerwähnten Vorfchriften von Anmf⸗—
wegen bewirkt, für die Handelskammer verbindlich, und ein
Antrag der Handelskammer auf Zerlegung des Gesamt⸗
steuersatzes nicht erforderlich.
Eines solchen bedarf es nur in dem Falle, daß ein
Zensit in derfelben Gemeinde einen beitragspflichtigen
und einen nicht beitragspflichtigen Betrieb befitzt. Für
diesen Fall, für welchen bisher eine Zerlegung des Steuer⸗
satzes auf die beiden Betriebe weder vorgeschrieben war,
noch im Bedürfnisse lag, soll nunmehr die Feststellung der
Teilbeträge durch den Vorsitzenden des Steuerausschusses
erfolgen, aber nicht von Amts wegen, sondern nur auf
Antrag der Handelskammer. Diese letztere Be—
stimmung verfolgt den Zweck, die Entschließung darüber,
ob ein Betrieb beitragspflichtig zur Handelskammer ist,
ausschließlich der Handelskammer zuzuweisen. Die Auf⸗
gabe des Vorsitzenden des Steuerausschusses soll sich darauf
beschränken, für den ihm von der Handelskammer bezeich⸗
neten, von dieser für die Leistung von Beiträgen in An—
spruch genommenen Betrieb den darauf entfallenden Steuer⸗
betrag festzustellen, ohne daß er die Berechtigung der
Handelskammer, diesen Betrieb in Anspruch zu nehmen, zu
prüfen hätte. In dem Antrage, den die Handelskammer
in solchem Falle an den Vorsitzenden des Steuerausschuffes
zu richten hat, sind diejenigen Niederlaffungen, Betriebe
oder Betriebsstätten, welche die Kammer als beitrags⸗
pflichtig in Anspruch nimmt, genau zu bezeichnen. Es

1 *
        <pb n="163" />
        164

Handelskammergesetz.

empftehlt sich, solche Anträge so frühzeitig an die Vor—
sitzenden der Steuerausschüsse zu richten, daß ihnen im
unmittelbaren Anschluß an das Veranlagungsgeschäft ent⸗
sprochen werden kann (etwa um die Mitte des Februar),
Erlaß des Handelsministers vom 16. November 1897
(MBl. d. H. u. GV. 1903 S. 271).
5. Die Handelskammer hat gegen den Zerlegungs⸗
beschluß kein Rechtsmittel. Gegen die Zerlegung, die auf
ihren Antrag erfolgt, steht allein dem Abgabepflichtigen
die Berufung an die Bezirksregierung offen, die endgültig
entscheidet. Nur auf diesen Fall bezieht sich — im Hin⸗
blick auf die in Anm. 4 dargestellte derzeitige Rechtslage
— der Abj. I, während die von Amts wegen er—
folgenden Zerlegungsbeschlüsse der Steuerausschüsse der
Anfechtung des Zensiten — und der beteiligten Gemeinden
— nach Maßgabe des in Anm, 4 abgedruckten 8 38
Abs. 8 des Gewerbesteuergesetzes unterliegen. Im Falle
des Abs. I kann sich die Berufung nur gegen die Richtig—⸗
keit der bei der Zerlegung festgestellten, auf die einzelnen
Betriebe entfallenden Teilbeträge richten. Über die
Frage der Beitragspflicht dagegen ist in dem im
z 29 geordneten Verfahren zu entscheiden (val. Anm. 4
zu 8 29).
6. Indem sie nach dem zu hebenden Prozentsatze für
jeden Pflichtigen den Betrag bestimmt, den er als
Handelskammerbeitrag zu entrichten hat. Eine be—
sondere Benachrichtigung des Abgabepflichtigen ist nicht vor—
geschrieben: ihre Stelle vertritt die Zahlungsaufforderung,
mit der die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt (5 29). Über
die Rückwirkung von Ermäßigungen der staatlich veran⸗
lagten Gewerbesteuer, die im Rechtsmittelberfahren erzielt
werden, auf die Handelskammerbeiträge s. Aum. 3 zu g 26.
Wegen der Beschränkung der Abgabenpflicht auf die
wahlberechtigten Betriebe in Gemeinden, die eine be—⸗
sondere Gewerbesteuer eingeführt haben, s. Anm. 7 zu
326.
        <pb n="164" />
        Kostenaufwand. 8 28.

166

z 28.

Auf Ersuchen? der Handelskammer haben die J
Gemeinden und Gutsbezirke die Erhebung der Handels⸗
kammerbeiträge gegen eine Vergütung von höchstens
drei vom Hundert der eingezogenen Beiträge zu be—
wirken und die Beiträge durch Vermittelung der Kreis⸗
Steuer⸗) Kassen an die Handelskammer abzuführen.
Die Handelskammerbeiträge sind öffentliche Lasten. 11
Rückständige Beiträge werden in derselben Weise
wie Gemeindeabgaben eingezogen.?
J. Im Gesetze von 1870 war die Bestimmung ent—⸗
halten, daß die Erhebung der Beiträge auf Anordnung
der Regierung geschehen folle, dagegen war keine Vorschrift
getroffen, die den Handelskammern das Recht gewährte,
Staats- oder Gemeinde⸗ oder sonstige öffentliche Kassen für
die Einziehung ihrer Beiträge in Anspruch zu nehmen.
In der Praxis hat die Beitragserhebung nur vereinzelt
durch einen eigenen Beamten der Handelskammer statt⸗
gefunden. In der Regel sind die Beiträge auf Ersuchen
der Kammer von den staatlichen Kreiskassen oder von den
Gemeindeempfängern eingezogen worden.
Nachdem in Verbindung mit der Neuordnung der
direkten Staatssteuern die Stellung der staatlichen Kreis—
kafsen eine Änderung dahin erfahren hatte, daß diele, deren
Zahl bedeutend vermindert wurde, fur die Elementar—
erhebung von Steuern und Renten nicht mehr in Betracht
kamen, sondern nur als Sammelstellen tätig find, war
es auch ausgeschlossen, daß fie fernerhin die Elementar—
erhebung der Handelskammerbeiträge übernahmen. Da
ferner für die Gemeinden eine Verpflichtung zur Hebung
dieser Beiträge weder gesetzlich vorgesehen war noch im
Kommunalauffichtswege begründet werden kaun, so waren
die Handelskammern der Gefahr ausgesetzt, bei ablehnender
        <pb n="165" />
        168 Handelskammergesetz.

Haltung der Gemeinden die Beiträge selbft einziehen zu
müfsen, eine Aufgabe, die wenigstens für Handelskammern
mit räumlich ausgedehnten Bezirken entweder gar nicht oder
nur mit Schwierigkeiten durchzuführen wäre.
Die Novelle begründete deshalb, um die Einziehung der
Handelskammerbeiträge zu sichern, für die Gemeinden und
Gutsbezirke die im Abs. J euthaltene Verpflichtung.
Die bisher erforderliche Anordnung des Regierungs⸗
präsidenten zur Erhebung der Beiträge ist in der Novelle
fortgefallen, weil es ihrer weder für die Gemeinden und
Gutsbezirke bedarf, die kraft Gesetzes zur Erhebung der
Beiträge verpflichtet sind, noch für die Vollstreckbarleit der
Beiträge, die aus Abs. 11 ohne weiteres folgt.
2. Den Handelskammern steht es frei, die Einziehung
der Beiträge auch in anderer Weise, z. B. durch Selbst⸗
einziehung zu bewirken. Ihrem Ersfuchen auf Einziehung
der Beiträge müssen die Gemeinden und Gutsbezirke ent—
sprechen, wofür sie Anspruch auf 3 v. H. der eingezogenen
Beiträge haben. Diese Vergütung von 3 v. H. umfaßt
die gesamte von den Gemeinden dabei zu entfaltende Tätig⸗
keit, einschließlich der Übersendung der eingezogenen Bei—
träge, so daß besondere Portokosten hierfür den Handelskam⸗
mern nicht in Rechnung gestellt werden dürfen. Auch
die weitere Übersendung der Beiträge an die Handelskammern
 durch die Kreiskafsen beruht auf gesetzlicher Ver⸗
pflichtung, bei deren Erfüllung ein Abzug von Porto—⸗
kosten nicht statthaft ist, Erlaß des Handelsministers vom
21. August 1906 (MBl. d. H. u. GV. S. 301).
Die Handelskammer, die von der im 8 28 Abs. J vor⸗
gesehenen Art der Einziehung der Handelskammerbeiträge
Gebrauch macht, ist nicht verpflichtet, alle Beiträge der
Gemeinde zur Einziehung zu überweisen. Die Möglichkeit,
einen Teil der Beiträge durch die Gemeinde zu erheben
und den übrigen Teil selbst einzuziehen, ist durch das Gefetz
nicht verschlossen, Min.«Erlaß v. 53. Sept. 1907 (MBl.
d. H. u. GB. S. 324).
        <pb n="166" />
        Kostenaufwand. F 209. 167

Der im Gesetz vorgesehene Satz von 3 v. H. als Ver⸗
gütung für die Einziehung und Abführung der Handelskammerbeiträge
 ist die Obergrenze, unter die im Wege
der Vereinbarung heruntergegangen werden kann. Die
Einziehung durch die Gemeinden und Guisbezirke erfolgt
auf Grund von Hebelisten, die ihnen von der Handels⸗
kammer mitzuteilen sind. Sie geschieht am zweckmäßigsten
in Verbindung mit der Einziehung der Staats- und Ge⸗
meindesteuern.

3. Im Verwaltungszwangsverfahren nach den
Grundfaͤtzen der Verordnung, betr. das Verwaltungszwangs⸗
verfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen vom 15. No⸗
vember 1899 (Gessamml. S. 545). Vollstreckungsbehörde
ist, insoweit die Einziehung der Beiträge durch die Ge—
meinden oder Gutsbezirke erfolgt, deren Vorstand (534 Abs.1
a. a. O.); wenn sie durch die Handelskammer bewirkt wird,
ist die Vollstreckungsbehörde nach 54 Abs. 3 daselbst von
der Bezirlsregierung (in Berlin Polizeipräfidium) zu be—
stimmen.

8 29.

Einsprüche gegen die Heranziehung zu Handels-⸗1
kammerbeiträgen sind innerhalb zweier Wochen nach
der Zahlungsaufforderung bei der Handelskammer
anzubringen, die darüber beschließt.“ Gegen den Be⸗
schluß findet innerhalb zweier Wochen nach der Zu⸗
stellung die Klage beim Bezirksausschusse stati, gegen
dessen Endurteil nur das Rechtsmittel der Revision
zulässig ist.
Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. II
Einsprüche, welche sich gegen den dem Handels-III
kammerbeitrage zu Grunde liegenden Satz der staatlich
veranlagten Gewerbesteuer richten, sind unzulässig.**
        <pb n="167" />
        168

Handelskaumergesetz.

1. Der Beschluß ist schriftlich abzufafsen und dem
Einiprechenden zuzustellen.
Der Einspruch wird sich in der Regel auf folgende
Behauptungen gruͤnden:
1. daß der Einsprechende überhaupt nicht beitragspflichtig
sei, weil sein Betrieb nach den Grundsätzen der 8838
und 4 die Beitragspflicht nicht begründe, I
daß ein Teil der mit Zuschlägen belegten Gewerbe—
steuer auf Grund des 8 26 Abs. J des Gesetzes von
Zuschlaͤgen freizulafsen sei, weil die Niederlassung, der
Betrieb oder die Betriebsstätte, auf welche der freizu⸗
lassende Teil der Gewerbesteuer entfalle, ihren Sitz
nicht im Handelskammerbezirke habe oder das Wahl⸗
recht zur Handelskammer nicht begründe
Im Falle zu 2 ist in dem Verfahren des g 29 ausschließlich
 darüber Entscheidung zu treffen, ob die fragliche
Niederlafsung oder Betriebsstätte, der Forderung des Ein⸗
sprechenden gemäß, fur die Bemessung des Handelskammer⸗
beitrags ausscheidet, also über die Beitragspflicht der
Niederlafsung usw., dagegen nicht über den Betrag, um
den demzufolge sein Handelskammerbeitrag zu ermaͤßigen
ist. Dieser ergibt sich vielmehr aus der nach 8 27 Abs.J
zu bewirkenden Zerlegung der Gewerbesteuer durch den
Steuerausschuß bzw. dessen Vorsitzenden, dessen Entscheidung
in dem im 8 27 Abs. 2 bezeichneten Verfahren angefochten
werden kann (Anm. 5 zu 827).
In den im Abs.J des g 29 vorgesehenen Verfahren
ist ferner auch über Ansprüche auf Ermäßigung oder In⸗
abgangstellung von Handelskammerbeiträgen wegen in—
zwischen eingetretener Veränderung und zur Erstattung der
zu Unrecht erhobenen Abgaben zu entscheiden, Entsch. des
OVG. vom 20. Mai 1901 (Bd. 39 S. 306). Dabei ist
aber Voraussetzung, daß die im 8 29 Abs. J vorgesehenen
Fristen eingehalten find, also namentlich innerhalb zweier
Mochen nach der Zahlungsaufforderung Einspruch erhoben
        <pb n="168" />
        Kostenaufwand. F209. 169

worden ist. Diese Vorausfetzung kann in der Regel nicht
erfüllt werden, wenn der Steuerpflichtige auf Grund der
Ermäßzigung der für seinen Betrieb veranlagten Gewerbe—
steuer entsprechende Herabsetzung des Handelskammer—
beitrages fordert, weil das zur Ermäßigung der Gewerbe—
steuer führende Rechtsmittelverfahren zur Zeit der Ein⸗
forderung der Handelskammerbeitraäge im allgemeinen noch
nicht abgeschlossen sein wird. Für folche Fälle ist das
Verwaltungsstreitverfahren ausgeschlossen, Anm.3 zu 826.
Sie werden vielmehr im Wege der Aufsichtsbeschwerde an
den Handelsminister zu verfoigen sein.
2. Die Revision geht an das Oberverwaltungsgericht.
Sie kann nur auf die in Anm. 6 zu 8 15 angegebenen
Gründe gestützt werden.
3. Der Handelskammerbeitrag ist also trotz Ein⸗
fpruchs zu zahlen. Er wird zurückerstattet, insoweit
der Einspruch für begründet anerkannt wird.
4. Daß in dem Einspruchsverfahren gegen die Her⸗
anziehung zu Handelskammerbeiträgen nicht der Satz der
staatlich veranlagten Gewerbesteuer angegriffen werden dürfe,
folgt aus der Erwägung, daß den Handelskammern eine
Einwirkung auf die staatliche Gewerbesteuerveranlagung
nicht zusteht, und daß gegen diese Veranlagung die in dem
Gesetze vom 24. Juni 1881 gegebenen Rechtsmittel ergriffen
werden können Gegründung der Novelle S. 13). Eine
auf diesem Wege herbeigeführte Ermaäßigung der Gewerbe⸗
steuer bedingt die Herabfetzung der Handelskammerbeiträge.
Vgol. hierüber vorstehende Anm. 2 am Ende.
5. Abs. J und II des 8 29 finden nach ihrer Faffung
auch auf solche Handelskammerbeiträge Anwendung, die
als Zuschlaͤge zu einer besonderen Gemeindegewerbe—
steuer aufgebracht werden. (G 26 Abs. 11) Abs. iII hiu—
gegen berückfichtigt — anscheinend versehentlich — nur den
Fall, daß es fich um Prozente der staatlich veranlagten
Gewerbesteuer handelt. Immerhin wird es unbedenktlich
        <pb n="169" />
        170 Handelskammergesetz.

sein, Einsprüche, die fich gegen den dem Handelskammer—
beitrage zugrunde liegenden Satz einer besonderen kommu—
nalen Gewerbesteuer richten, ebenfalls abzuweisen; mit der
Begründung, daß die Handelskammer an der Bemeffung
dieses für sie feststehenden Satzes keinen Anteil habe, und
Anfechtungen der Veranlagung daher derjenigen Behörde
gegenüber geltend zu machen seien, welche die Veranlagung
bewirkt habe.

830.

Die Handelskammer ist befugt, zur Deckung der
Kosten von Anstalten, Anlagen und Einrichtungen,“
die für einzelne Teile des Handelskammerbezirks oder
für einzelne Betriebszweige ausschließlich bestimmt
sind, oder ihnen vorzugsweise zugute kommen, die
Beitragspflichtigen dieser Bezirksteile oder Betriebs⸗
zweige zu besonderen Beiträgen? heranzuziehen. Be⸗
vor solche Anstalten, Anlagen und Einrichtungen ins
Leben gerufen werden,“ ist den Beteiligten? Ge—
legenheit zu geben, sich über deren Zweckmäßigkeit
zu äußern.
II. Zur Verwaltung solcher Einrichtungen sind Ver—
treter der beteiligten Bezirksteile oder Betriebs—
zweige in angemessener Zahl heranzuziehen; sie kann
örtlichen oder fachlichen Ausschüssen übertragen
werden, die aus Mitgliedern der Handelskammer
und Vertretern der beteiligten Bezirksteile oder
Betriebszweige zu bilden sind.
III. Die auf Grund dieser Bestimmungen gefaßten
Beschlüsses? unterliegen der Genehmigung des
Ministers für Handel und Gewerbe.

J
        <pb n="170" />
        Koftenaufwand. F 30. 171

1. 8 30 beruht auf der Novbelle von 1897, in deren
Begründung (S. 13/14) für die Bestimmung folgende Er⸗
wägungen geltend gemacht werden:

In verschiedenen Gesetzen, zuletzt in 8 18 Abs. 2
des Gesetzes über die Landwirtschaftskammern, ist der
Grundsatz zum Ausdruck gelangt, bei Aufbringung der
Kosten für solche Einrichtungen oder Maßnahmen
oͤffentlich⸗ rechtlicher Gemeinschaften, die einzelnen Teilen
der Gemeinschaft in besonders hohem (oder in besonders
geringem) Maße zugute kommen, eine entsprechende
Mehr⸗ (oder Minder-⸗) Belastung eintreten zu laffen.
Da gerade auf dem den Handelskammern zugewiesenen
Verwaltungsgebiete häufig Einrichtungen in Frage
kommen werden, die für einzelne Gruppen der Be—
teiligten entweder ausschließlich oder doch in erster
Linie bestimmt sind, wie Fortbildungsschulen für
einzelne Ortschaften, Fachschulen für bestimmte Be—
triebszweige u. a., so ist dieses Prinzip auch für die
Handelskammern angenommen und dem Bedürfniffe
gemäß in der Richtung weiter ausgebaut worden, daß
die Prägravierung nicht nur für räumliche Teile des
Kammerbezirks, sondern auch für einzelne Betriebs⸗
zweige zugelassen ist.
Die Verwaltung solcher Einrichtungen kann un⸗
geachtet der Mehrbelastung einzelner Interessenten⸗
gruppen bei der Handelskammer verbleiben. Der
Abs. 2 gibt aber auch die Möglichkeit, den prägra⸗
vierten Gruppen einen größeren Einfluß auf die Ver—
waltung der fraglichen Einrichtungen zu gewähren,
indem er zu dem Zwecke die Einsetzung örtlicher und
fachlicher Ausschüsse vorfieht, bei deren Zusammen⸗
——
zweige besonders zu berücksichtigen find.
Im Abgeordnetenhause ist die Regierungsvorlage dahin
ergänzt worden, daß
        <pb n="171" />
        172 Handelskammergesetz.

die Vorausbelastung nur eintreten soll, nachdem den
Beteiligten Gelegenheit gegeben worden ist, sich über
die Zweckmäßigkeit der fraglichen Austalt usw. zu äußern,
auch wenn die Verwaltung der Einrichtung bei der
Handelskammer verbleibt, doch Vertreter der beteiligten
Bezirksteile oder Betriebszweige in angemessener Zahl
dazu herangezogen werden sollen.
2. Die Anstalten, Anlagen und Einrichtungen
können der mannigfaltigsten Art sein, wofern sie nur entweder
die Förderung von Handel und Gewerbe oder die Aus⸗—
bildung, die Erziehung und den sittlichen Schutz der darin
beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge bezwecken (F 38 Abs. II).
Es fallen darunter z. B. Börsen, Verkehrs- und Schiffahrts⸗
anlagen, aber andererseits auch Fortbildungs⸗ und Fach—
schulen.

2.

3. Es handelt sich hier nur um solche steuerlichen
Beiträge, die allgemein den Wahlberechtigten der vor—
ausbelasteten Bezirksteile oder Betriebszweige auferlegt
werden sollen, nicht um Gebühren, die von den ein—
zelnen für die tatsächliche VBenutzung der Einrichtung
usw. gefordert werden. Unter die Bestimmung fallen daher
beispielsweise nicht: Schulgelder für den Besuch einer ge—
werblichen Schule, Eintrittsgelder und laufende Beiträge
der Borsenbesucher, Gebühren für Verkehrs- oder Schiff⸗
fahrtsanlagen u. ä.
4. Das gleiche gilt, wenn eine Vorausbelastung für
derartige bereits bestehende Anstalten usw. eintreten
soll, sei es, daß sie bisher von der Handelskammer aus
ihren Gesamtmitteln, sei es, daß sie von anderen Be—⸗
teiligten unterhalten worden sind und nunmehr auf die
Handelskammer übergehen. Auch in solchen Fällen darf
eine Vorausbelaftung erst nach Anhörung der Beteiligten
(J. Anm. 5) über die Zweckmäßigkeit der Einrichtung be—
schlossen werden. J
5. Beteiligt find diejenigen zur Handelskammer Bei⸗
tragspflichtigen, die durch die Vorausbelastungbetroffen
        <pb n="172" />
        Kostenaufwand. 8 31. 173

werden. Gelegenheit zur Außerung kann ihnen durch An—
beraumung einer mündlichen Besprechung der Angelegen⸗
heit oder auch auf schriftlichem Wege gegeben werden.
6. Die Beschlüsse müssen enthalten:
1. die Bezeichnung der fraglichen Einrichtung usw.
2. die Angabe derjenigen Bezirksteile oder Betriebs—
zweige, für welche die Vorausbelastung eintreten soll,
8. den Umfang der Vorausbelastung,
4. Bestimmungen über die Heranziehung von Vertretern
der beteiligten Bezirksteile oder Betriebszweige oder
über die Bildung eines örtlichen oder fachlichen Aus⸗
schusses zur Verwaltung der Einrichtung ufw.
Außerdem ist der Nachweis der Anhörung der Be—
teiligten unter Mitteilung des Ergebnisses zu sühren.
7. In dem Beschluffe wird die Vorausbelastung ein⸗
zelner Bezirks- oder Betriebszweige in der Regel fuͤr die
Dauer der fraglichen Einrichtung oder für einen längeren
Zeitraum und nur ausnahmsweise in Beschränkung auf
das laufende Rechnungsjahr auszusprechen sein. Demgemäß
wird auch die ministerielle Genehmigung regelmäßig für
einen längeren Zeitraum erteilt werden und wirkt alsdann
innerhalb dieses Zeitraums für jedes Rechnungsjahr. Daß
es daneben einer besonderen Genehmigung gemäß 8 31
für solche Jahre, in denen die von den Vorausbelafteten
insgesamt zu entrichtenden Handelskammerbetträge mehr als
10 v. H. der Gewerbesteuer betragen, bedarf, darüber val.
Anm. zu8 31.

831.

Einer vorgängigen Genehmigung des Ministers J
für Handel und Gewerbe bedarf es, wenn die Be—
schaffung des Aufwandes für ein Jahr einen zehn
Prozent der Gewerbesteuer übersteigenden Zuschlag
—A
        <pb n="173" />
        17

Handelskammergefetz.

II. In diesem Falle kann der Minister für Handel
und Gewerbe die etatsmäßigen Kosten in der Ge⸗
samtsumme so weit herabsetzen, daß der zu ihrer
Deckung erforderliche Zuschlag nicht mehr als zehn
Prozent der Gewerbesteuer beträgt.*

1. Die Genehmigung ist auch dann erforderlich, wenn
die allgemeinen Handelskammerbeiträge zusammen mit der
nach 8 30 Beitragspflichtigen einzelner Bezirksteile oder
Betriebszweige auferlegten Vorausbelastung 10 v. H. der
staatlich veranlagten Gewerbesteuer übersteigen.
2. Die Bestimmung berücksichtigt den Fall nicht, daß
eine Handelskammer nur aus Gemeinden besteht, in
welchen die Handelskammerbeiträge durch Zuschläge zu
einer besonderen Gewerbesteuer (5 26 Abs. M aufgebracht
werden. Um der Abficht des Gesetzes gerecht zu werden,
wird in diesem Falle die Gesamtfsumme der staatlich ver⸗
anlagten Gewerbesteuer der wahlberechtigten Betriebe be—⸗
rechnet und daraus festgestellt werden müssen, ob der durch
Zuschläge zur besonderen Gewerbesteuer zu deckende Bedarf
mehr als 10 v. H. dieser Gefamtsumme darstellt. Trifft
dies zu, so ist die Genehmigung des Handelsministers zur
Erhebung der Zuschläge in dieser Höhe einzuholen.
3. Nur die Gesfamtsumme der Ausgaben darf der
Minister herabsetzen, nicht aber einzelne Ansätze des
Voranschlags ermäßigen. Es ist vielmehr der Handels⸗
kammer überlassen, durch welche Kürzungen im einzelnen
sie dafür sorgen will, daß die vom Minister festgesetzte
Gesamtsumme nicht überschritten werde.
4. Nach dem Gesetze von 1870 war die Genehmigung
der Regierung — seit dem Inkrafttreten des Zuständigkeitsgesetzes
 des Ministers — ferner erforderlich, „wenn der
borgelegte Etat überschritten werden soll“. Diese
Bestimmung ist bei der Beratung der Novelle im Hause der
Abgeordneten gestrichen worden, nachdem regierungsseitig
        <pb n="174" />
        Geschäftsführung. 86 32, 33. 175

erklärt worden war, daß fie praktische Bedeutung bisher
nicht erlangt habe und so undeutlich gefaßt sei, daß ihre
Tragweite mit Sicherheit nicht erkennbar wäre. Dabei hob
der Regierungsvertreter hervor, daß die ministerielle Ge—
nehmigung aber jedenfalls erforderlich sei, wenn fich im
Laufe des Rechnungsjahres die Notwendigkeit herausstelle,
die Handelskammerbeiträge so zu erhöhen, daß fie infolge⸗
dessen 10 v. H. oder den vom Minister genehmigten Pro—
zentsatz überschritten (Haus der Abg. StenBer. 1897 S. 2977).

Geschäftsführung.
g 32.
Zu Anfang jeden Jahres wählt die Handels—
kammer aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen
oder zwei Stellvertreter desselben. Im Falle des
Ausscheidens des Vorsitzenden oder seiner Stellver—
treter vor der gesetzlichen Zeit erfolgt eine Neuwahl
für den Rest dieser Zeit.

833.

Die Handelskammern können die Offentlichkeit J
ihrer Sitzungen beschließen.
Ausgenommen von der öffentlichen Beratung 11
sind diejenigen Gegenstände, welche in einzelnen
Fällen den Handelskammern als für die Offent⸗
lichkeit nicht geeignet von den Behörden bezeichnet?
oder von ihnen selbst als zur öffentlichen Beratung
nicht geeignet befunden werden.
1. Gleiche Bestimmungen über die Offentlichkeit der
Sitzungen enthielt der 827 des Gesetzes von 1870. Bei
der Beratung der Novelle in der Kommisfion des Haufes
der Abgeordneten wurde beantragt, die Öffentlichkeit der
        <pb n="175" />
        176 Handelskammergesetz.

Sitzungen, abgesehen von den in Abs. U aufgeführten
Fallen, gesetzlich vorzuschreiben, und zur Begründung des
Antrages angeführt, .daß die zur Beitragsleistung ver⸗
pflichteten Handels- und Gewerbetreibenden das nahe⸗
liegende und berechtigte Interesse hätten, die Verhand⸗
lungen der Handelskammern gewissermaßen kontrollieren
zu können. Dieses Interesse werde befonders lebhaft sein,
wenn es sich um Anträge handele, die aus den erwähnten
Kreisen bei der Handelskammer gestellt selen. Aber nicht
nur die direkt beteiligten, sondern auch außenstehende Kreise
haätten ein Interesse daran, sich über die Verhandlungen
der Handelskammern zu orienlieren und zu wissen, in
welcher Weise diefelben geführt werden. Damit solle ein
Mißztrauen gegen die Handelskammern und deren Ver⸗
handlungen nicht ausgesprochen sein. Die Offentlichkeit des
Verfahrens werde gegenwärtig überall gefordert und ein⸗
geführt, wo es angäugig erjcheine, und demzufolge sei fie
auch für die Verhandlungen der Landwirtschaftskammern
borgeschrieben.“
Nachdem der Regierungsvertreter erklärt hatte, daß
die obligatorische Offentlichkeit der Sitzungen der Handelskammern
 — die übrigens in dem Berlepsch'schen Entwurfe
vorgesehen war — bei der Regierung Bedenken nicht
begegne, wurde der Antrag ei n stim mig angenommen
I. Kommissionsbericht S. 36, 36). Im Plenum wurde
in der zweiten Lesung der Beschluß der Kommisfion wider⸗
spruchslos gutgeheißen, dagegen in der dritten Lesung die
obige Fafsung beschlojssen und dadurch der bisherige Zu⸗
stand, wonach es ins Ermessen der Handelskammern ge⸗
stellt ist, ihre Sitzungen öffentlich oder geheim abzuhalten,
aufrechterhalten. Die Gründe, die für diesen Umschwung
der Auffafsung geltend gemachi wurden,) erscheinen keines⸗
wegs überzeugend und nicht geeignet, die Erwãgungen,

Sitzung vom 29. Mai 1897 (StenBer. S. 3072
bis 3075).
        <pb n="176" />
        Geschuͤftsführung. 8 34. 177

die für den Kommisfionsbeschluß maßgebend waren, zu
widerlegen. Es steht nunmehr bei den Handelskammern
dafür zu sorgen, daß ihre Beratungen, au denen weite
Kreise ein lebhaftes Interesse haben, und die die Offentlichkeit
 gewiß nicht zu scheuen brauchen, nicht hinter ge⸗
schlofsenen Türen stattfinden.
2. Unter den Behörden sind alle Behörden zu ver⸗
stehen, welche Angelegenheiten vor die Handelskammer
bringen. Sie können selbstverständlich nur solche Gegen⸗
stände als nicht für die Öffentlichkeit geeignet bezeichnen,
die von ihnen felbst vor die Handelskammer gebracht
werden, und haben eine entsprechende Mitteilung in
ijedem einzelnen Falle zu machen. Sie brauchen
dabei nicht ausdrücklich zu erklaͤren, daß sie die öffent⸗
liche Verhandlung nicht wünschen, sondern es genügt,
daß sie eine vor die Handelskammer gebrachte Angelegen⸗
heit als „vertraulich“ bezeichnen.

834.

Die Beschlüsse der Handelskammern werden — 1
außer den in den 88 19 und 20 bestimmten Fällen
— durch Stimmenmehrheit; gefaßt. Bei Stimmen—
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.⸗
Bei Wahlen findet das im ersten Absatze des 8 14
bestimmte Verfahren statt.“ Um einen gültigen Be⸗
schluß zu fassen, ist die Ladung aller Mitglieder?
unter Mitteilung der Beratungsgegenstände!s und
die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mit⸗
glieder erforderlich.“
Über jede Beratung ist ein Protokoll aufzu⸗ II
nehmen.

1. Der abstimmenden Mitglieder. Anwesende, die
sich der Stimmenabgabe enthalten, sind bei der Feststellung
Lusensky, Handelskammergesetz. 2. Aufl. 12
        <pb n="177" />
        178 Handelskammergesetz.

der Mehrheit nicht mitzurechnen. — Die Bestimmung, daß
zu Beschlüssen der Handelskammer, abgesehen von den
Fällen der 83 19 und 20, einfache Stimmenmehrheit genügt,
ist zwingendes Recht und kann auch durch sftatutarische
Regelung nicht geändert werden. Der Handelsminister
hat deshalb Wahlstatuten, in denen für Änderungen des
Statuts eine DreiviertebMehrheit vorgesehen war, die Be—
stätigung versagt.
2. d. h. dessen, welcher tatsächlich den Vorsitz führt,
also auch des stellvertretenden Vorsitzenden, wenn er den
Vorsitz führt.
3. Die Einführung eines anderen Wahlverfahrens
durch Statut, wie es nach 8 14 Abs. II fur die Wahlen der
Handelskammermitglieder zugelassen ist, ist für die von der
Handelskammer felbst auszuführenden Wahlen nicht statt⸗
haft. Val. Anm. 3 letzter Abs. zu 8 14 und den dort
angeführten Ministerialerlaß vom 11. März 1905.
4. Unter „Mitgliedern“ im letzten Satze des Abs. J
sind die amtierenden Mitglieder, einschließlich der zu—
gewählten Mitglieder (8 8), zu verstehen. Nicht berück—
fichtigt werden diejenigen, deren Mitgliedschaft auf irgend⸗
welche Weise erloschen ist oder gemäß 8 20 ruht.
5. Nähere Bestimmungen über die Form der Ladung
der Mitglieder, über die Ordnung in den Siztzungen und
die Befngnisse des Vorsitzenden, uͤber die Form und die
Vollziehung des Protokolls u. a. m. kann die Handels—
kammer nach 8 37 in ihrer Geschäftsordnung treffen.

835.
I. Die Handelskammer hat die Rechte einer juri—
stischen Person.
1II. Sie wird nach außen vertreten durch den Vor—
sitzenden oder seinen Stellvertreter.
III. Urkunden, die die Handelskammer vermögens—
rechtlich verpflichten sollen, müssen unter ihrem Namen
        <pb n="178" />
        Geschäftsführung. F 85. 179

von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und
einem Mitgliede der Handelskammer vollzogen
werden.s

Sie führt ein den heraldischen Adler enthalten⸗ IV
des Siegel mit der Unschrift: Handelskammer zu
(für) ....“

. Die Ausstattung der Handelskammern mit
den Rechten einer juristischen Perfon ist durch die Rovelle
erfolgt und erfüllt einen lange gehegten Wunsch der be—
teiligten Kreise. Vom juristischen Standpunkte aus er—
scheint es nicht ganz richtig, die Handelskammer, die
doch eine Vertretung eines weileren Kreises, der Gefamt—
heit der Wahlberechtigten, ist, zum Träger von Vermögens⸗
rechten zu machen, die strenggenommen eben dieser Ge⸗
santheit zustehen müßten. Edenso wie bei Gemeinden
und Kommunalverbänden diese und nicht ihre Verwaltungs⸗
organe mit juristischer Persoönlichkeit ausgestattet sind und
bei den kaufmännischen Korporationen die Kaufmannschaft
und nicht die zu ihrer Vertretung gewählten Organe
Altestenkollegien, Vorsteherämter usw.), wäre es auch für
die Handelskammern zutreffender gewesen, die juriftische
Persoͤnlichkeit für die Gesamtheit der Wahlberechtigten,
die Kaufmannschaft des Kammerbezirks, zu begründen
Als juriftische Personen kann die Handelskammer
Eigentum und andere Rechte erwerben und darüber ver—
fügen, Verträge schließen und sonstige privatrechtliche Ver—
pflichtungen eingehen, sowie klagen und verklagt werden.
Zur Annahme einer den Wert von 5000 Mk. übersteigenden
Schenkung oder Zuwendung von Todes wegen ist die
Genehmigung des Konigs oder der durch Königl. Ver—⸗
ordnung bezeichneten Behorde erforderlich, Ausf. Ges. zum
BGB. Art. 6 51und zum Grwerb bon Grundeigenlum
im Werte von mehr als 000 Ne di⸗ Genehmigung des
Handelsministers, das. Art. 78 1.
        <pb n="179" />
        180 FHandelskammergesetz.

2. Sofern die Handelskammer in einzelnen Fällen
nichts anderes beschließt. Sie ist selbstverständlich berechtigt,
ihre Vertretung nach außen bei einzelnen Gelegenheiten
anderen Mitgliedern zu übertragen.
3. Im Abs. II ist nur die Vollziehung solcher Ur—
kunden geregelt, welche die Handelskammer vermögens—
rechtlich verpflichten, namentlich also von Vertragsurkunden.
Für diese ist die Unterschrift zweier Kammermitglieder er—
forderlich, deren eines ihr Vorfitzender oder einer seiner
Stellvertreter sein muß. Die andere Unterschrift kann von
jedem Kammermitgliede, auch einem der stellvertretenden
Vorsitzenden, geleistet werden.
Für die Vollziehung sonstiger Schriftstücke der Handels⸗
kammer trifft das Gesetz keine Bestimmung. Die Vorschrift des
Gesetzes von 1870, daß alle Ausfertigungen in der in Abs. II
vorgeschriebenen Weife vollzogen werden sollten (ß 29 Ab⸗? M),
ist durch die Nobelle absichtlich auf die im Abs. II aufgeführten
Urkunden beschränkt worden, um durch diese Fassung die Be⸗
fugnis für die Handelskammer zu begründen, über die Voll⸗
ziehung anderer Schriftstücke in ihrer Geschäftsordnung (5 37)
dem Bedürfnifse gemäß Bestimmung zu treffen. Solche Schrift⸗
stücke brauchen nicht notwendig von einem Kammermitgliede
vollzogen zu werden, sondern es steht nichts im Wege,
die Vollziehung minder bedeutsamer Urkunden, z. B. von
Ursprungszeugnissen durch den Sekretär zuzulassen (Be⸗
gründung der Novelle S. 14).
Durch Verfügung des Reichspostamts vom 23. Januar
1904 MBl. d. H. u. GV. 1904 S. 28) ist den Handels⸗
kammern die Berechtigung verliehen, die von ihnen aus—
gehenden unfrankierten Briefsendungen nach Maßgabe der
Bekanntmachung des Generalpostamts vom 28. November
1871 mit dem Vermerk „portopflichtige Dienstsache“ zu
versehen. Die so bezeichneten und mit dem Siegel oder
Stempel der Handelskammer versehenen Sendungen sind
pon dem Zuschlagporto befreit (val. Anm. 7 zu 8 1 ins⸗
besondere S. 62, 63).
        <pb n="180" />
        Geschäftsführung. 88 36, 37. 181

8 36.

Den Handelskammern ist gestattet, ihre Berichte J
unmittelbar an die Zentralbehörden zu erstatten.
Sie haben von den an die Zentralbehörden er⸗ II
statteten Berichten derjenigen Provinzialbehörde, in
deren Geschäftskreis der Gegenstand fällt, Mittei—
lung zu machen.⸗
1. Dies bezieht sich auch auf die Fentralbehörden des
Reichs (vgl. Anm.5 zu 81). Rach Erlaß des Handels⸗
ministers vom 14. Februar 1896 haben die Handelskammern
von Berichten an die Reichsaäͤmter, worin Fragen von er⸗
heblicherer oder allgemeiner Bedeutung erörtert werden,
dem Handelsminister Abschrift einzureichen. Unter Berichten
sind dabei nicht nur die Schriftstücke zu verstehen, die in
Beantwortung der Frage eines Reichsamts, sondern auch
die, welche aus eigenem Antriebe eingereicht werden, Erlaß
des Handelsministers von 19. Januar 1807 (MBi. d. H.
u. GV. S. 11).
2. Diese Vorschrift bezweckt eine Beschleunigung des
GBeschäftsganges. Die Provinzialbehörden erhalten durch
die gleichzestige Mitteilung der Berichte an die Zentralbehorden
 die Möglichkeit, sofort Stellung zu nehmen und
fich der Zentralbehörde gegenüber zu außern oder etwa
notwendige Ermittlungen unverzüglich einzuleiten. Nicht
erforderlich ist es, daß der Provinzialbehörde jedesmal eine
Abjchrift des Berichts an die Zentralbehörde übersandt
werde, es genügt im allgemeinen eine kurze Inhaltsangabe.

837.

Die näheren Bestimmungen über die Geschäfts—
führung! werden von der Handelskammer in einer
dem Regierungspräsidenten mitzuteilenden Ge—
schäftsordnung getroffen.
        <pb n="181" />
        132

Haudelskammergesetz.

1. Die Geschäftsordnung kann sich auf alle Gegen—
staͤnde erstrecken, die irgend für die Geschäftsführung der
Handelskammer in Betracht kommen. Insbesondere kaun
darin Bestimmung getroffen werden:
1. über die Vorbereitung und Abhaltung der Sitzungen
der Handelskammer (Form der Einladung der Mit—
glieder, Geschäftsordnung der Sitzungen, Führung und
Vollziehung des Protokolls usw.) vgl. 8 34 Anm. 5;
über die Ausfertigung und Vollziehung von Schriftstücken
 der Handelskammer, soweit sie nicht unter 8 35
Abf. III fallen;
über die Behandlung und Erledigung der laufen⸗
den Geschäfte (Tätigkeitsgebiet des Sekretärs, Heran—
ziehung der einzelnen Mitglieder zur Berichterstattung
und zu Verfügungsentwürfen);
über die Bildung von Kommissionen und Ausschüssen
zur Vorbereitung und Verwaltung einzelner Angelegen⸗
heiten oder Geschäftszweige der Handelskammer. Nach
den bei der Beratung der Novelle in der Kommission
des Abgeordnetenhaufes regierungsseitig abgegebenen
Erklärungen folgt aus der Befugnis der Handels—
kammer, ihre Geschäftsführung zu regeln, insbesondere
auch ihre Berechtigung, örtliche und fachliche Aus⸗
schüsse zu bilden und ihnen bestimmte Aufgaben zu—
zuweisen (III. Kommisstonsbericht S. 3 und 46). Diese
Ausschüsse und Kommissionen können in der Weise
gebildet werden, daß in ihnen außer Handelskammer—
mitgliedern auch Vertreter der in Frage kommenden
Interessen, die der Handelskammer nicht als Mit—
glieder angehören, Sitz und Stimme haben. Eine
behördliche Genehmigung ist für die Einrichtung solcher
Ausschüsse nicht erforderlich. Nur wenn eine Voraus—
belastung der Bezirksteile oder Betriebszweige, um
die es sich dabei handelt, stattfinden soll, also die
Voraussetzungen des 8 30 zutreffen, ist ministerielle
Genehmigung vorgeschrieben.

3.
        <pb n="182" />
        Geschaftskreis. g 38. 188

Derartige Kommiffionen und Ausschüsse sind Orgaue der
Handelskammer und als solche nicht befugt, nach außen
jelbständig aufzutreten. Sie dürfen demzufoige auch nicht
unmittelbar an Behörden berichten. Dagegen steht nichts
im Wege, daß ihre Äußerungen von der Handelskammer
Dritten, insbesondere auch Behörden mitgeteilt werden.
Aus dem Aufsfichtsrechte des Handelsministers folgt seine
Berechtigung, vorzuschreiben, daß die Handelskammer ihm
Beschlüsse einzelner Ausschüsfse z. B. von Kleinhandelsaus—
schüfsen, die von der Kammer errichtet sind, regelmäßig
inhaltlich oder im Wortlaut mitteilt.

Geschäftskreis.
838.1

Der Geschäftskreis der Handelskammern wird im J
allgemeinen durch ihre Bestimmung (8 1) begrenzt.
Sie sind befugt, Anstalten, Anlagen und Ein⸗II
richtungen, die die Förderung von Handel und Ge⸗
werbe,“ sowie die technische und geschäftliche Aus—
bildung.“ die Erziehung? und den sittlichen Schutz;“
der darin beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge be—
zwecken, zu begründen, zu unterhalten und zu unter⸗
stützen.*

1. Abs. J bezieht sich auf die Tätigkeit der Handels—
kammern als beratender Fachorgane, während Abs. II die
Grundlage für eine weitgehende Selbstverwaltung schafft.
Über die Doppelstellung, die die Handelskammern hiernach
einnehmen vgl. Anm. 2 zu 81.
2. Hierunter fallen z. B. Börfen, Handelsmuseen, öffent⸗
liche Lagerhäuser, Verkehrs- und Schiffahrtsanlagen u. a. m.
3. Namentlich Fach- und Fortbildungsschulen, Prämiierung
 von Lehrlingsarbeiten u. a.
        <pb n="183" />
        184

Handelskammergesetz.

4. Hierbei hat man beispielsweise an Veranstaltungen
zur angemessenen Unterhaltung und Belehrung für Gehilfen
und Lehrlinge während der Dauer der Sonntagsruhe ge⸗
dacht (III. Kommissionsbericht S. 38— 39).
„5. Neben dieser allgemeinen Ermächtigung zur
Übernahme von Verwaltungsaufgaben sind den Handels—
kammern eine Anzahl solcher besonderer Aufgaben
zugewiesen, zunächst in den folgenden 88 39 —42 diefes
Gefetzes, sodann aber auch in verschiedenen anderen Reichs⸗
und Landesgesetzen. Die letzteren Aufgaben sind im An—
hang (Abschnitt III dieses Buchs) zufammengestellt.
Von lediglich geschichtlichem Interesse ift das Praͤsen⸗
tationsrecht, das den Handelskammern und den Vorftänden
der kaufmännischen Korporationen für die Bildung des
Volkswirtschaftsrats durch die Verordnung, betr. die
Errichtung eines Volkswirischaftsrats vom 17. November
1880 (GessSammil. S. 367) eingeräumt war. Diese hatten
b0 Personen zu wählen und zu präsentieren, von denen
3015 Vertreter des Gewerbes und 15 Verireter des
Handels — als Mitglieder des Volkswirtschaftsrats berufen
wurden. In gleicher Weise wurden aus 30 von den land⸗
wirtschaftlichen Vereinen präsentierten Personen 15 Ver⸗
treter der Land- und Forstwirtschaft als Mitglieder berufen.
Diesen 45 Mitgliedern traten alsdann noch 30 von den
Ministern für Handel und Gewerbe, für öffentliche Arbeiten
und für Landwirtschaft nach freier Wahl vorgeschlagene
Mitglieder hinzu, unter denen mindestens 15 dem Hand⸗
werker⸗ und dem Arbeiterstande angehören sollten. Die
Berufung der Mitglieder erfolgte auf 5 Jahre durch den
König. Die Aufgabe des Volklswirtschaftsrats bestand
darin, Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, welche
wichtigere wirtschaftliche Interessen von Handel, Gewerbe
und Land⸗ und Forstwirtschaft betreffen, desgleichen auf den
Erlaß von Gesetzen oder Verordnungen bezuͤgliche Anträge
und Abstimmungen Preußens im Bundesrate, soweit dieselben
das gedachte wirtschaftliche Gebiet beruͤhren, zu begutachten.
        <pb n="184" />
        Geschäftstreis. F 30. 185

Der Volkswirtschaftsrat ist seit lange nicht mehr berufen
worden und wird schwerlich wieder berufen werbden. Die
Verordnung vom 17. November 1880 dürfte deshalb, ob⸗
schon sie förmlich nicht aufgehoben worden ist, für beseitigt
zu erachten sein.

839.

Alljährlich bis spätestens Ende Juni haben die J
Handelskammern über die Lage und den Gang des
Handels während des vorhergegangenen Jahres an
den Minister für Handel und Gewerbe zu berichten
und den Bericht im Druck zu vervielfältigen.
Außerdem sind sie verpflichtet, durch die öffent- II
lichen Blätter oder in sonst geeigneter Weise? den
Handel⸗ und Gewerbetreibenden ihres Bezirks fort⸗
laufende Mitteilungen aus den Beratungsproto—
kollen zu machen, sowie summarisch von ihren Ein—
nahmen und Ausgaben Kenntnis zu geben.
1. Nach dem Gesetze von 1870 lag den Handelskammern
eine zweifache Jahresberichterstattung ob. Nach 8 27
Abs. J follten sie am Schlusse jeden Jahres den Handel⸗ und
Gewerbetreibenden ihres Bezirks in einer besonderen Übersicht
von ihrer Wirksamkeit und von der Lage und dem Gange
des Handels und der Gewerbe, sowie fummarisch von ihren
Einnahmen und Ausgaben Kenninis geben. Ferner sollten
fie nach F 32 bis Ende Juni dem Minister uͤber Lage und
Gang des Handels während des vorhergegangenen Jahres
berichten. In der Prarxis ist diesen Vorschriften nur ber⸗
einzelt entsprochen worden. Bei der großen Mehrheit der
Handelskammern hat sich der Brauch herausgebildet, nur
einen Bericht nach Schluß des Kalenderjahres zu erstatten,
der zugleich für den Minister und als Rechenschaftsbericht
für die durch die Handelskammer vertretene Kaufmannschaft
        <pb n="185" />
        186 Handelslammergesetz.

beftimmt war. Um dieses Verfahren mit dem Gesetze in Ein—
klang zu bringen, hat die Kommiffion des Abgeordnetenhauses
den 827 Abf. J, insoweit er den Handelskammern eine beson⸗
dere Berichterstattung an ihre Wähler über ihre Wirksamkeit
und die Lage und den Gang des Handels und der Gewerbe
auferlegt, gestrichen, dagegen die Handelskammern verpflichtet,
den für den Minister bestimmten Jahresbericht im Druck
zu vervielfältigen, damit er auf diese Weise zur Kenntnis
der Kaufmannschaft gelange (III. Kommissionsbericht S. 37).
Der Umstand, daß der Jahresbericht an den Minister
zugleich die Eigenschaft eines Rechenschaftsberichts für die
Kaufmannschaft hat, tritt in seinem Inhalt deutlich zu⸗
tage, indem darin regelmäßig vieles mitgeteilt wird, was
dem Minister bereits bekannt ist, wie Eingaben an den
Reichstag oder den Landtag oder an andere Zentralbehör—
den, die dem Handelsminifier gleichzeitig abschriftlich mit—
geteilt worden find: ja die Darstellung des Verkehrs mit
dem Handelsminister selbst im abgelaufenen Jahre pflegt
einen nicht geringen Teil der Jahresberichte auszumachen.
Seinem Zwecke nach soll der Jahresbericht der Handelslammern
 historischen Inhalts sein: er ist nicht die geeignete
Stelle, um Anträge bei den Behörden zu stellen. Hierfür
empfehlen sich vielmehr besondere, auf den einzelnen Ge—
genstand beschränkte Berichte. Es ist deshalb auch nicht
üblich, daß die Handelskammern auf Anträge und Wünsche,
die sie nur in ihrem Jahresberichte vorbringen, seitens
des Handelsministers Bescheid erhalten, wobei allerdings
wohl auch in Betracht kommt, daß nach Lage der für diese
Angelegenheiten im Ministerium verfügbaren Arbeitskrãfte
die Bescheidung oder weitere Verfolgung aller in den
Jahresberichten zur Sprache gelangten Wuünfsche kaum durch—
führbar sein würde. Der Jahresbericht soll die Gesamt—⸗
auffassung der Handelskammer von der wirtschaftlichen
Lage des Handels und der Industrie im Handelskammier⸗
bezirk zum Ausdruck bringen. Hiervon find einzelne
Handelskammern abgewichen, indem sie neben dem all—
        <pb n="186" />
        Geschäftskreis. F 389. 187

gemeinen, die Auffassung der Kammer wiedergebenden Teile
noch einen besonderen Teil brachten, der lediglich Berichte
einzelner Firmen enthielt. In dem Erlasse des Handels—
ministers vom 26. Oktober 1901 (MBl. d. H. u. GVB.
S. 290) ist hierzu folgendes bemerkt:
„Einer solchen subjektive Auffassungen einzelner
Firmen darftellenden Berichterstattung kann nicht die
gleiche Bedeutung beigemessen werden wie einem Be—
richte, welcher die auf Grund eingehender Prüfung
und Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse ge—
wonnene Gesamtauffassung einer Handelskammer wieder⸗
gibt. Sie ist ferner, wenn nicht ausdrücklich bemerkt
ist, daß es sich lediglich um Mitteilungen einzelner
Gewerbetreibender handele, irreführend, indem von
den im Jahresbericht einer Handelsvertretung ohne
solchen Zufatz enthaltenen Darlegungen ohne weiteres
angenommen werden muß, daß sie eben die Auf—
fasfung der Handelsvertretung enthalten. Nach alle⸗
dem verdient es den Vorzug, wenn auch im beson—
deren Teil des Jahresberichts die Auffafsungen der
Handelskammer niedergelegt und Berichte einzelner
Firmen nur als Ergänzungen oder Stimmungsbilder
beigefügt werden, und auch dies im allgemeinen nur in
Fällen, in denen es sich um hervorragende oder
charakteristische Unternehmungen handelt. Jedenfalls
aber müssen Berichte von einzelnen Gewerbetreibenden.
für welche die Handelsvertretung nicht die volle Ver⸗
antwortung übernehmen will, ausdrücklich als Privat⸗
bericht kenntlich gemacht werden.“
Die Benutzung der Jahresberichte der Handelskammern
würde wesentlich erleichtert werden, wenn die Anordnung
des Stoffs überall die gleiche wäre. Auch möchte eine
Gleichmäßigkeit im Format, in dem die Berichte gedruckt
werden, anzustreben sein. Nötigenfalls wäre der Handelsminister
 auf Grund seiner Aufsichtsbefugnisse in der Lage,
allgemeine Vorschriften hierüber zu erlassen.
        <pb n="187" />
        188 Handelskammergefetz.

2. Es genügt beispielsweise, daß die Handelskammern
der Kaufmannschaft die im Abs. I vorgeschriebenen Mit—⸗
teilungen in Form von fortkaufend erscheinenden
Drucksachen machen (II. Kommisjfionsbericht S. 68).
Viele Handelskammern haben sich eigene Blalter geschaffen,
in denen sie nicht nur die Beratungsprotokolle, sondern
auch andere für die Kaufmannfchaft ihres Bezirks wichtige
Mitteilungen veröffentlichen.

840.
An denjenigen Orten, an welchen Handels⸗
kammern ihren Sitz haben. werden von diesen die
Handelsmäkler — unter Vorbehalt der Bestätigung
des Regierungspräsidenten — ernannt.
1. Die Bestimmung bezog sich auf die Handelsmäkler
des alten HGB. Nach Art. 66 das. waren die Handels⸗
mäkler amtlich bestellte Vermittler für Handelsgeschäfte,
die vor Antritt ihres Amtes vor Gericht einen Eid dahiu
zu leisten hatten, daß sie die ihnen obliegenden Pflichien
getreu erfüllen wollten. Sie unterstanden, insoweit sie von
einer Handelskammer ernannt waren, deren Difziplin und
lonnten für Pflichtverletzungen mit Geldbuße von 75 bis
1500 Ml. bestraft werden, EinfGes. zum HGB. vom
14. Juni 1861 (GessSamml. S. 449) Art 9 85. Die
Zurücknahme der Bestellung konnte nach 8 120 Ziff. 3 des
Zuständigkeitsgesetzes durch Klage vor dem Bezirksausschuffe
herbeigefüͤhrt werden. Ein ausschließliches Recht zur Ver⸗
mittlung von Handelsgeschäften siand den amtlichen Handels⸗
mäklern nicht zu.
Für die Vermittlung von Börsengeschäften sind die
amtlich bestellten Handelsmäkler durch das Reichsbörsen⸗
gejetz vom 22. Juni 1896 (KGesBl. S. 157) beseitigt
worden. Die durch dieses Gesetz eingeführten, von der
Landesregierung zu bestellenden und zu vereidenden Kurs⸗
mäkler (ß 80 a. a. O.)) sind zwar verpflichtet, Börsengeschäfte
        <pb n="188" />
        Geschäftskreis. 88 40, 41. 189

zu vermitteln, haben aber in betreff dieser Tätigkeit keine
amtliche Stellung mehr, fondern stehen den freien Mäklern
völlig gleich. Die amtliche Aufgabe, für welche sie bestellt
sind, besteht ausschließlich darin, daß sie bei der amtlichen
Festsetzung des Börsenpreises von Waren und Wertpapieren
mitwirken. Vor der Bestellung von Kursmaklern, die in
Preußen im allgemeinen den Regierungspräfidenten, in
Berlin dem Oberpräsidenten obliegt, find die Handels
organe, denen die unmittelbare Aufsicht über die Börse
übertragen ist (6 41 Anm. 1), zu hhören, Erlaß des
Handelsministers vom 14. November 1896.
Mit dem Inkrafttreten des neuen HGB. am 1. Januar
1900 ist die Einrichtung amtlicher Handelsmäkler in Wegfall
gekommen; es gibt seitdem nur noch Privatmäkler ohne
amtliche Bestellung. Der obige 8 40 ist dadurch gegen⸗
standslos geworden. Dagegen sieht das BGB. und das
neue HGB. für gewisse Verkäufe und Käufe die Bestimmung
vor, daß sie nur von öffentlich dazu ermächtigten Handelsmäklern
 vorgenommen werden dürfen. Diefe öffentliche
Ermächtigung wird von den Handelskammern und den
Vorständen der kaufmaͤnnischen Körperschaften erteilt. Vgl.
Anhang (I) unter b.
841.
Börsen! und andere für den Handelsverkehr be⸗
stehende öffentliche Anstalten? können unter die
Aufsicht der Handelskammer gestellt werden.?
1. In betreff der Börsen vgl. 81 des Vörsengesetzes
vom 22. Juni 1896 (RGesBl. S. 157).
Die Errichtung einer Börse bedarf der Genehmigung
der Landesregierung. Diese ist befugt, die Aufhebung
bestehender Börsen anzuordnen.
Die Landesregierungen UÜben die Aufsicht über die
Börsen aus. Sie können die unmittelbare Aufsicht
den Handelsorganen (Handelskammern, kaufmännischen
Korporationen) übertragen.
        <pb n="189" />
        139

Handelskammergesetz.

Der Aufficht der Landesregierungen und der mit
der unmittelbaren Aufsicht betrauten Handelsorgane
unterliegen auch die auf den Börsenverlehr bezüglichen
Einrichtungen der Kündigungsbureaus, Liquidaͤtions
kaffen, Liquidationsvereine und ähnlicher Anstalten.
In Preußen ist für alle Börsen von der Ermächtigung,
die unmittelbare Aufficht den Handelskammern und den
Vorständen der kaufmännischen Korporationen zu übertragen,
Gebrauch gemacht worden. Staatliche Auffichtsbehörden find
die Regierungspräsidenten, für die Berliner Börse der Ober—
präfident der Provinz Brandenburg und der Stadt Berlin
in Potsdam, in oberster Instanz der Minister für Handel
und Gewerbe, Erlaß des Handelsministers vom 7. März 1897.
2. Soweit diese auf den Börsenverkehr bezügliche
Einrichtungen darsiellen, sind fie in Ausführung des
Böoͤrsengefetzes der unmittelbaren Aufsicht der Handelsorgane
unterstellt worden (s. Anm. 1). Außer den im 8 1 Abs. 11
des Börsengesetzes aufgeführten, zur Abwicklung börsen⸗
maßiger Geschäfte dienenden Kündigungsbureaus, Liqui⸗
dationskassen und Liquidationsbereinen sind der unmittel⸗
baren Aufficht der Handelsvertretungen auch Zusammen—-künfte
 der Börsenbesucher außerhalb der gewöhnlichen Börsen⸗
zeit unterstellt, sofern sie den Charakter börsenmäßiger
Versammlungen tragen, wie Frühbörsen, Nachbörsen, Abend⸗
börsen. Für andere öffentliche Anstalten ift von der Be—
stimmung des 8 41 bisher kein Gebrauch gemacht worden.
3. Nach 8 137 des Zuständigkeitsgefetzes findet gegen
Beschlüsse der Handelskammer oder des Vorstands einer
kaufmännischen Korporation, durch welche die Erlaubnis
zum Besuche der Börse verfagt, auf Zeit oder für
immer entzogen oder eine Beschwerde über unrichtige
Einschätzung zu den Börsenbeiträgen zurückgewiesen
wird, soweit nach der Börsenordnung gegen dergleichen
Beschlüsse der Rekurs an eine Behörde zulässig ist, an
Stelle desselben innerhalb zwei Wochen die Klage beim
Bezirksausschusse statt.
        <pb n="190" />
        Geschäftskreis. 8 41. 191

Durch das Reichsbörsengefetz hat diese Vorschrift mehr⸗
sache Anderungen erfahren. Die Rechtsmittel find danach
in folgender Weise geregelt:
l. Das Börsengeset sieht in 8 7 eine Anzahl von Aus⸗
schließungsgründen vom Börsenbesuche vor und
überläßt es den Börsenordnungen, weitere Aus—
schließungsgründe festzusetzen. Wenn wegen Vorliegens
von Ausschließungsgründen die Erlaubnis zum Besuche
der Börse durch Beschluß des Handelsorgans versagt
wird — sei es, daß ein Antrag auf Zulassung zum
Borfenbesuche abgelehnt, sei es, daß die bereits erfolgte
Zulassung infolge des Eintriits von Ausschließungs⸗
gründen zurückgezogen wird —, kann hiergegen beim
Bezirksausschusse Klage erhoben werden, wenn die
Bbrsenordnung ein entfprechendes Rechtsmittel vorsieht.
Ist dies nicht der Fall, so ist der z137 des Zuständig⸗
keitsgesetzes nicht anwendbar, so nicht bei Berlin,
Entsch. des OVG. vom 2. Dezember 1901 GBd. 40
S. 323).
Eine Ausschließung eines Börsenbesuchers kann ferner
auf Grund eines ehrengerichtlichen Verfahrens ein⸗
treten. Nach 8 10 des Börsengesetzes zieht das Ehren⸗
gericht Börsenbesucher zur Verantwortung, welche im
Zusammenhange mit ihrer Tätigkeit an der Börfe fich
eine mit der Ehre oder den Anspruch auf kaufmännisches
Vertrauen nicht zu vereinbarende Handlung haben zu—⸗
schulden kommen lassen. Die Strafen bestehen in
Verweis, sowie in zeitweiliger oder dauernder
Ausschließung von der Börfe (8 15). Gegen eine
Entscheidung des Ehrengerichts findet Ase uh die
Berufung an die nach 8 17 4. a. O. zu bildende
Berufungskammer, nicht aber ein verwaltungsgericht⸗
liches Verfahren jtatt.
Eine zeitweilige Ausschließung von der Börfe
kann schließlich wegen Stbrung der Ordnung oder
des Geschaäftsverkehrs an der Vörse eintreten. Ihre

3
        <pb n="191" />
        192

5.

Handelskammergesetz.

Verhängung erfolgt durch den mit der Handhabung
der Börsenpolizei betrauten Börsenvorsiand. Als
Rechtsmittel findet nur die Beschwerde an die Börsen⸗
auffichtsbehörde statt (68 Abf. 2 und 3 a. a. O.).
Die unter Ziff. 1 bis 3 erwähnten Grundfätze finden
in gleicher Weise auch auf Kursmakler Anwendung.
Soweit für sie eine Maklerkammer eingerichtet ist,
unterstehen fie außerdem deren Disziplin. Als
Dijsziplinarstrafen sind in der Berliner Maklerordnung
Warnung, Verweis, Geldstrafe und Ausschließung vom
Borsenbesuch bis zu drei Monaten vorgesehen. Das
Verfahren ist in der Maklerordnung geregelt; ein
Verwaltungsstreitverfahren findet nicht statt.
Über die Einschätzungen zu den Börsenbeiträgen
trifft das Börsengesetz keine Bestimmung. Für die
Anfechtung ist deshalb 5 137 des Zuständigkeitsgesetzes
nach wie vor maßgebend.

842.
Die Handelskammer ist befugt, Dispacheuren und
folche Gewerbetreibende der in 8 86 der Reichs⸗Ge⸗
werbeordnung bezeichneten Art,? deren Tätigkeit
in das Gebiet des Handels fällt, öffentlich anzu—
stellen und zu beeidigen. Auf Auktionatorens
findet diese Bestimmung keine Anwendung. Vor—⸗
schriften, die die Handelskammer für die hiernach
angestellten Personen erläßt, sind dem Minister für
Handel und Gewerbe vorzulegen.
IJ. Der Handelskammer liegt ferner die Ausstellung
von Ursprungszeugnissens und anderen dem Handels⸗
verkehre dienenden Bescheinigungen ob.
1. Dispacheure find Sachverständige zur Aufftellung
der Rechnung bei großer Havarie. Diese umfaßt all—
        <pb n="192" />
        Geschäftskreis. 8 42. 193

Schäden, welche einem Schiffe oder der Ladung desselben
oder beiden zum Zwecke der Errettung beider aus einer
gemeinsamen Gefahr von dem Schiffer oder auf dessen
Geheiß vorsätzlich zugefügt werden, sowie auch die durch
eine solche Maßregel ferner verursachten Schäden, ingleichen
die Kosten, die zu demselben Zwecke aufgewendel werden.
Die große Havarie wird in der Seeschiffahrt von Schiff,
Fracht und Ladung, in der Binnenschiffahrt von Schiff und
Ladung gemeinschaftlich getragen. Zu dem Zwecke sindet
eine Auseingndersetzung unter den Beteiligten statt, deren
Unterlage die Aufflellung einer Rechnung über die große
Havarie, die Dispache, bildet. Der Schiffer ist verpflichtet,
die Aufmachung der Hispache ohne Verzug zu veranlassen.
Nach Seerecht wird die Dispache durch die ein für alle⸗
mal bestellten oder in deren Ermangelung durch die vom
Gerichte besonders ernannten Dispacheure aufgemacht. In
der Binnenschiffahrt kann der Schiffer selbst die Dispache
aufstellen, doch ist er berechtigt und auf Verlangen eines
Beteiligten verpflichtet, die Aufstellung einem Dispacheur
zu übertragen. Vgl. hierzu für die Seeschiffahrt HGB.
87209, für die Binnenschiffahrt 5. Abschnitt des Gefetzes
betr. die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt
vom 15. Juni 1895 (neue Fassung RGefBl. 1898 S. 866).
Die Bestellung von Dispacheuren stand früher nur den
Vorständen einzelner kaufmännischer Korporationen auf
Grund entsprechender Ermächtigung in ihren Statuten zu.
Durch obige Vorschrift der Rovelle ist die gleiche Befugnis
den Handelskammern übertragen. Von den Verwaltungs⸗
behörden können Dispacheure nicht öffentlich angestellt und
beeidigt werden, Erlaß des Handelsministers vom v. Juni
1804 (MBl. d. H. u. GV. S. 275).
2. 8 36 Abs. JI der Gewerbeordnung bestimmt:
Das Gewerbe der Feldmefsser, Auktionatoren, Bücher⸗
revisoren, derjenigen, welche den Feingehalt edler
Metalle oder die Beschaffenheit, Menge oder richtige
Verpackung von Waren irgendeiner Art feststellen,
Lusensky, Hanudelskammergeseß. 2. Aufl.
        <pb n="193" />
        194

Handelskammergesetz.

der Güterbestätiger, Schaffer, Wäger, Messer, Bracker,
Schauer, Stauer usw. darf zwar frei betrieben werden,
es bleiben jedoch die verfassungsmäßig dazu befugten
Staats oder Kommunalbehörden oder Korporationen
auch ferner berechtigt, Personen, welche diese Gewerbe
betreiben wollen, auf die Beobachtung der bestehenden
Vorschriften zu beeidigen und öffentlich anzustellen.
Die Ermächtigung zur Anstellung solcher Gewerbetreiben—
den ist seit alters her in gewissem Umfange den Vorständen
der kaufmännischen Korporationen durch die für sie erlassenen
Verfassungen eingeräumt worden (s. Anm. 1 zu 8 44).
Durch die Novelle ist fie auch für die Handelskammern,
die infolge der Ausstattung mit juristischer Persönlichkeit
Korporationen im Sinne des 8 36 der Gewerbeordnung
geworden find, begründet worden.
Nach der preußischen Ausführungsanweisung zur Ge—
werbeordnung vom 1. Mai 1904 (MBl. d. H. u. GB.
S. 1238) Ziff. 51 haben, soweit die Handelsvertretungen
zur Beeidigung und öffentlichen Anstellung von Gewerbe—
lreibenden befugt sind, die Behörden von ihrer gleichartigen
Befugnis keinen Gebrauch zu machen. Sofern in einzelnen
Fällen noch Anstellnngen durch Behörden notwendig er⸗
scheinen follten, ist die Entscheidung des Handelsministers
einzuholen.
Bei den Verhandlungen im Abgeordnetenhause ist
die Frage aufgeworfen worden, ob auf Grund des Abs. J
auch Probezieher für Zucker und Melaffe
öffentlich angestellt und beeidet werden können. Die Ant—
wort hängt davon ab, ob diese unter 8 36 der Gewerbe—
ordnung fallen. Von einer Seite wurde dies bestritten,
von anderer dagegen geltend gemacht, daß diese Perfonen
nicht nur mechanisch die Probe ziehen, sondern auch fest⸗
zustellen haben, ob der Zucker in Farbe und Korn gleich—
mäßig ist, ob er Knoten enthält, ob er, ordnungsmäßig
verpackt ist usp. Regierungsseitig wurde in übereinstimmung
mit den letzteren Ausführungen die ene vertreten, daß
        <pb n="194" />
        Geschäftskreis. g 42. 195

die Probenehmer, die in weitgehendem Umfange an der
Feststellung der Beschaffenheit des Zuckers und der Melafse
mitwirken, unbedenklich unter die im ę46 a. a. O. be⸗
zeichneten Gewerbetreibenden einbegriffen werden könnten
(vgl. StenBer. der Sitzung vom 26. Mail 1897 S. 2986
bis 2988). Das gleiche gilt für Probezieher für
Dünge- und Kraftmittel, sowie für die in Kon—
ditionieranstalten als Sachverständige tätigen Gewerbe⸗
treibenden. Ferner ist die Zugehörigkeit zu den Gewerbe⸗
freibenden des 836 der Gewerbeordnung und die Zuläffig ·
keit der offentlichen Anstellung und Beeidigung anerkannt für
Handelschemiker, Erlaß des Handelsministers vom
30. August 1898, jedoch mit Ausschluß solcher Chemiker,
die fich nicht mit der Prüfung von Handelsware,
fondern lediglich mit der chemisch⸗technisfchen Unter⸗
suchung von Fabrikationsmethoden befassen, Erlaß
vom 12. Marz 19803,
Personen, welche die Beschaffenheit von Werkzeug⸗
maschinen, sowie von Wein gewerbsmãßig festftellen,
Erlaß vom 30. Mai 1901 (MBl. d. H. u. GV. S. 849
Personen, welche die Beschaffenheit von Schiffs—
maschinen und Schiffsmaschinenteilen gewerbs⸗
maßig feststellen, Erlaß vom 19. Mal 1904.
Dagegen gehören nicht zu den Gewerbetreibenden, die
semnab 842 Abs. J öffentlich angestellt und beeidigt werden
unen:

Taucher, Erlaß des Handelsministers vom 18. April 1899,
Personen, die elektrische Anlagen auf ihre Feuer—
sicherheit prüfen, Erlaß vom 6. November 1902
MsBl. d. Heau. G6V. S. 385),
Sachverstäͤndige für Fabrikbau und Anlage von
keramischen Fabriken, Erlaß vom 18. Februar 1806,
Handelsmakler, Erlaß vom 8. Januar 1806
Taxatoren, Erlaß vom 13. August 1908.
        <pb n="195" />
        196

Handelskammergesetz.

Auch entsprechen nicht dem Wortlaute des g 36 der Ge⸗
werbeordnung allgemein gehaltene Anstellungen, wie ‚Sach⸗
verständige für Getreide und Futtermittel“, Erlaß
vom 26. August 1904 oder „Sachverständige in Schiff—
fahrtsangelegenheiten“, Erlaß vom A. Juni 19806,
waͤhrend die Anstellung als Gewerbetreibender sür die Fest—
stellung der Beschaffenheit, Menge und richtigen Verpackung
von Getreide und Futtermitteln unbedenklich sein würde
Die im 8 42 Abs. J begründete Ermächtigung der
Handelskammern erstreckte sich anfänglich nicht auf Buͤcher⸗
revisoren, weil diese ursprünglich im 8 36 der Gewerbe⸗
ordnung nicht aufgeführt waren und begrifflich den dafelbst
bezeichneten Gewerbetreibenden nicht zugerechnet werden
konnten. Nachdem durch die Novelle zur Gewerbeordnung
vom 30. Juni 18900 (RGesBl. S. 321) der 8 36 das. durch
Aufnahme der Bücherredisoren erweilert worden ist, steht
den Handelskammern nunmehr auch die seit lange erstrebte
Befugnis zu, Bücherrevisoren zu beeidigen und öffentlich
anzustellen.
3. Die Bedeutung der öffentlichen Anstellung
und Beeidigung äußert sich a) in gewissen Rechtfolgen,
die Handlungen der öffentlich Angestellten beigelegt sind,
d) in ihrer vorzugsweisen Heranziehung als Sachverftändige
im Zivil- und Strafprozeß, e) in dem Ansehen, das die
öffentliche Anstellung und Beeidigung in den Augen des
Publikums gewährt.
a) Im 8 36 Abf. I1 der Gewerbeordnung ist die Mög—
lichleit vorgesehen, durch gesetzliche Bestimmungen den
Handlungen der auf Grund des Abs. I das. oͤffentlich
angestellten Gewerbetreibenden eine besondere Glaub—
würdigkeit beizulegen oder an diese Handlungen befon dere
rechtliche Wirkungen zu knüpfen. Gesetzliche Bestim—
mungen, durch die den Handlungen der öffentlich ange—
stellten Gewerbetreibenden eine besondere Glaubwuͤrdigkeit
beigelegt wird, bestehen nicht mehr und sind für das Gebiet
des Zivilprozesses durch F 14 des Einführungsgesetzes zur
        <pb n="196" />
        Geschaͤftskreis. g 42. 197

3PO. ausdrüůcklich beseitigt worden. Dagegen finden fich
in neueren Gefetzen Fälle, in denen an Handlungen amtlich
bestellter Sachverstaändiger besondere Rechtsfolgen geknüpft
sind. Nach 5 4838 5668. hindert die Feststellung der Be—
schädigung oder Minderung von Frachtgut durch amtlich
bestellte Sachverständige das Erloͤschen der Ansprüche
gegen den Frachtführer, wenn die Feststellung vor der An—
nahme erfolgt. Eine Feststellung von Mängeln nach der
Annahme hat diese Wirkung nur dann, wenn die Maͤngel
aͤußerlich nicht erkennbar sind irnd die Feftstellung unverzüglich
nach der Entdeckung und spätestens binnen einer Woche nach
der Annahme beantragt wird. Die gleichen Bestimmmigen
sind für das Frachtgeschäft zur Befoͤrderung von Gütern
auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern vorgesehen,
861 des Binnenschiffahrisgesetzes in der Fassung von 1898
(RGesBl. S. 868). wei Verfrachtung zur See ferner ist
ein Anspruch des Empfängers wegen Beschädigung oder
Verlustes von Gütern davon abhängig, daß der Zustand
und die Menge der Güter entweder vor der UÜbernahme
oder spätestens am zweiten Werktage nach der übernahme
durch die zuständige Behörde oder durch die zu dem Zwecke
amtlich bestellten Sachverständigen festgestellt wird,
8GB. ę8 608, 608
Im Sinne dieser Vorschriften sind amtlich bestellte
Sachverständige nicht nur solche, welche für den einzelnen
Fall in einem gerichtlichen Verfahren zur Sicherung des
Beweises (BPO. 8 488) besonders ernunnt find, sondern
auch solche, die von der zuständigen Behörde oder vonu
einem dazu ermächtigten Organe des Handelsstandes ein
für allemal bestellt find Dentschrift zum Eutwurfe des
6GB. S. 281).
b) Eine besondere Stellung haben die öffentlich an⸗
gestellten und beeidigten Gewerbetreibenden im Zivil⸗
und Strafprozeß. Nach 8 404 Abs. IIl der 380. und
73 Abs. ii der Stpo. follen, wenn für gewisse Arten
von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt sind, für
        <pb n="197" />
        198 Handelskammergesetz.

das gerichtliche Verfahren andere Personen nur dann als
Sachverständige gewählt werden, wenn besondere Umstände
es erfordern. Der vorzugsweisen Berückfichtigung der öffent⸗
lich bestellten Sachverständigen steht ihre Verpflichtung
gegenüber, der Ernennung zum gerichtlichen Sachverständigen
Folge zu leisten (3PO. 8 407 Abs. I, StPO. 8 76 Abs. I).
Von den „öffentlich bestellten“ Sachverständigen unter—
scheiden die Prozeßordnungen die „im allgemeinen be—
eidigten“ Sachverständigen (8PO. 8 410 Abs. II, StpO.
z 78 Abs. 1h), deren Sonderstellung darin beruht, daß an
Stelle der Eidesleistung in jeder einzelnen Sache bei ihnen
die Berufung auf den allgemein geleisteten Eid genügt.
Eine öffentliche Bestellung von Sachverständigen
durch die Justizbehörden findet, nachdem früher ein un⸗
gleichmäßiger und unklarer Rechtszustand bestanden hatte,
neuerdings nicht mehr statt; es wird andrerseits anerkannt,
daß die auf Grund des 8 36 der Gewerbeordnung öffentlich
angestellten, also namentlich auch die von den Handelsvertretungen
 öffentlich angestellten Gewerbetreibenden
im Sinne der oben angeführten Prozeßvorschriften die Eigen⸗
schaft öffentlich bestellter Sachverständiger haben. Die
allgemeine Beeidigung von Sachverständigen für ge⸗
richtliche Angelegenheiten ist geregelt durch Verfügung des
Justizministers vom 58. Februar 1900 (Justizministerialblatt
S. 48), die später mehrfach (Verfügung vom 19. März 1801,
25. März 1902, 7. April 1904, 18. Juli 1907) ergängzt
und geändert worden ist. Danach erfolgt die Auswahl der
als Sachverständige für gerichtliche Angelegenheiten im all⸗—
gemeinen zu beeidigenden Perfonen durch den Landgerichts⸗
—
besondere auch Handelskammern und kaufmännische Kor—
porationen sind vorher zu hören und im Falle eines Be⸗
durfnisses zur allgemeinen Beeidigung von Sachverstän⸗
digen um den Vorschlag befähigter Personen zu ersuchen
(2 a. a. O. in der Fafsung vom 19. Maͤrz 1901). Die
Beeidigung erfolgt in der Regel für die von den Gerichten
        <pb n="198" />
        Geschäftskreis. g 42. 199

des Landgerichtsbezirks zu fordernden Gutachten. Bei
jedem Gerichte wird ein nach den einzelnen Angelegenheiten
geordnetes Verzeichnis der im allgemeinen beeidigten Sach—
verständigen geführt und auf dem laufenden erhalten; die
Einficht des Verzeichnisses ist jedermann gestattet. Die
Streichung eines Sachverständigen erfolgt außer im Todes—
falle und auf seinen Antrag, auch dann, wenn er fich als
unzuverläffig erweist, oder wenn sich erhebliche Bedenken
gegen seine Sachkunde ergeben. Sie kann erfolgen, wenn
der Sachverständige seinen Wohnsitz an einen Ort außer—
halb des Bezirks verlegt, für den er beeidigt ist. In
das Verzeichnis der allgemein beeidigten Sachverständigen
sind auch die Personen einzutragen, die auf Grund
des 8 36 der Gewerbeordnung öffentlich angestellt und be—
eidigt find. Eine nochmalige Vereidigung durch das Ge—
richt ist für fie nicht erforderlich. Um die vorzugsweife
Heranziehung dieser Sachverständigen, auf die sie nach
3PO. 8 404 Abs. IIJ und StPO. ę 73 Abs. MAnspruch
haben, zu erleichtern, ist in dem Verzeichnisse bei dem
Namen die Tatsache der öffentlichen Bestellung erfichtlich
zu machen.
Ist der öffentlich bestellte Gewerbetreibende bereits für
gerichtliche Angelegenheiten im allgemeinen beeidigt, so ist
in dem Verzeichnisse zu vermerken: „Als gerichtlich beeidigter
Sachverständiger gestrichen.“ Wird die öffentliche Be—
stellung eines zugleich für gerichtliche Angelegenheiten all—
gemein beeidigten Sachverständigen zurückgenommen, ohne
daß er in letzterer Eigenschaft gestrichen wird, so ist die
Zurücknahme in dem Verzeichniffe zu vermerken.
Bei Streichungen öffentlich bestellter Gewerbetreibender
wegen Unzuverläffigkeit oder Verlegung des Wohnsitzes ist
demjenigen Organe, durch welches der Sachverständige be—
stellt oder im allgemeinen beeidigt worden ist, unter An⸗
gabe der die Streichung begründenden Tatsachen Kenntnis
zu geben, Verfügung des Justizministers vom 18. Juli 1907
(MBl.nd. H. u. GB. S. 286).
        <pb n="199" />
        200 Handelskammergesetz.

Die Handelsvertretungen haben von öffentlichen Be—
stellungen und Beeidigungen von Gewerbetreibenden, die
als gerichtliche Sachverstäudige in Betracht kommen, unter
Mitteilung der Eidesformel (Anm. 4) dem Landgerichtspräsidenten
 des Bezirks Kenntnis zu geben, für den die
Anstellung erfolgt ist. Ist sie nur für einen Teil des
Kammer⸗ oder Korporationsbezirks erfolgt, so ist dies in
der Mitteilung anzugeben. Veränderungen, z. B. der
Widerruf der Anstellung, sind in gleicher Weife anzuzeigen,
Erlaß des Handelsministers vom 258. März 1908 (Mwl.
d. H. u. GV. S. 140). Die Mitteilungen sind auf die—
jenigen Gewerbetreibenden zu beschränken, die von der
Handelsvertretung ausdrücklich auch für die Erstattung von
sachverständigen Gutachten beeidigt worden sind (Anm. 4),
da nur diese in das gerichtliche Sachverständigenverzeichnis
aufgenommen werden, Erlaß des Handelsministers vom
18. Juli 1907 (MBl. d. H. u. GB. S. 285).
e) Die öffentliche Anstellung und Beeidigung begründet
keine ausschließliche Gewerbeberechtigung und
ebensowenig die Eigenschaft eines Beamten. Ihre
Rechts folgen erschöpfen sich vielmehr in den unter à und b
dargelegten Wirkungen, die für manche der in Betracht kom⸗
menden Gewerbetreibenden, namentlich wenn sie in erheb⸗
lichem Umfange als gerichtliche Sachverständige herangezogen
werden, bedeutungsvoll, für andere hinwiederum, deren Ge—
werbe als Grundlage für sachverständige Gutachten in der Regel
nicht in Frage kommt, ohne Nutzen find. In tatsächlicher
Hinficht hat die öffentliche Anstellung und Beeidigung eines
Gewerbetreibenden die Wirkung, ihn dem Publikum als
vertrauenswürdig zu empfehlen. Hierin liegt, obgleich fich
an diese Wirkung keine Rechtsfolgen knüpfen, doch eine
gewisse Bevorzugung des öffentlich bestellten und beeidigten
Gewerbetreibenden gegenüber dem auf diese Weise nicht
ausgezeichneten Gewerbetreibenden, die im Hinblick auf die
im 81 der Gewerbeordnung als Grundlage unseres ge⸗
werblichen Lebens festgelegte Gewerbefreiheit nur auf reichs⸗
        <pb n="200" />
        Geschaͤftstreis. 542. 201

gesetzlicher Vorschrift begründet werden kann. Es ist deshalb
weder im Verwaltungswege noch auch im Wege der Landes⸗
gesetzgebung angängig, bei der öffentlichen Anstellung und
Beeidigung Gewerbetreibender über den Kreis der im 8 36
der Gewerbeordnung bezeichneten Personen herauszugehen.
4. Voraussetzungen der öffentlichen Anstel⸗
lung und Beeidigung sind
a) eine der im 5 36 der Gewerbeordnung bezeichneten
Tätigkeiten. Vgl. Anm. 8 am Ende und Anm. 2.
b) gewerbsmäßiger Betrieb dieser Tätigleit. Wäger,
die nur für einzelne Firmen tätig sind, ohne ihre Dienste
dem Publikum allgemein anzubieten, die kein Geschäfts—
lokal für das Wägegewerbe, noch die erforderlichen Wäge—
mittel besitzen, entsprechen dieser Voraussetzung nicht, Erluß
des Handelsministers vom 22. Juli 1901 (MNBl. d. H. u.
GV. S. 160).
o) Selbständigkeit in Beziehung auf den fraglichen
Betrieb. Personen, die diesen als Angestellte, sei es von
Gewerbetreibenden, sei es von Gemeinden, ausüben, können
nicht öffentlich angestellt und beeidigt werden, Erlaß des
Handelsministers vom 8. September 1900, so beispiels⸗
weise nicht Wägergehilfen, Erlaß des Handelsministers vom
13. Mai 1901 (MBl. d. H. u. GV. S. 56).
Nicht erforderlich ist, daß der Anzustellende die preu—
ßische Staats⸗ oder die Reichsangehsrigkeit besitzt. Auch
Ausländer können auf Grund des g 42 Abs. 1 öffentlich
angestellt und beeidigt werden, Erlaß des Handelsministers
vom 12. Dezember 1906.
Beeidigung. Durch Erlaß des Handelsministers vom
29. September 1887 (MBl. d. H. u. GB. 1807 S. 287)
ist angeordnet, daß der Eid in öffentlicher Sitzung der
Handelskammer oder kaufmännischen Korporation zu leisten
ist. Die Eidesworte sind vom Vorsitzenden zu verlesen und
von dem zu Vereidigenden nachzusprechen. Die Eidesformel
lautet: „Ich ..... schwöre bei Gott dem Allmächtigen und
Allwissenden, daß ich als öffentlich angestellter. ... die
        <pb n="201" />
        202 Handelskammergesezz.

bestehenden Vorschriften getreulich beobachten und die mir
obliegenden Pflichten gewissenhaft erfüllen werde. So
wahr mir Gott helfe.“ Dem Schwörenden bleibt die Bei⸗
fügung einer seinem Glaubensbekenntnifse entsprechenden
Beteuerung überlassen.
Abweichungen von dieser Form der Beeidigung können
mit Genehmigung des Handelsministers in den Geschäfts⸗
ordnungen der Handelskammern oder kaufmännischen Kor⸗
porationen vorgesehen werden. Die Beeidigung kann auch
erfolgen, ohne daß Vorschriften für die Gewerbetreibenden
erlassen find, Erlaß des Handelsministers vom 30 August
1898.
Soll der öffentlich angestellte Gewerbetreibende zugleich
als Sachverständiger in gerichtlichen Angelegenheiten heran⸗
gezogen werden, so ist es erforderlich, um eine nochmalige
Beeidigung durch das Gericht zu vermeiden, in die vor⸗
erwaͤhnte Eidesformel einen Zusatz aufzunehmen, demzufolge
sich die Beeidigung auch auf die Erftattung von Gut⸗
achten erstreckt, etwa so, daß hinter „erfüllen? die Worte
eingeschaltet werden:
„sowie auch die von mir in meiner Eigenschaft als
öffentlich angestellter ....... erforderten Gutachten
unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen
erstatten“.
Um nicht Bemängelungen der Gerichte hervorzurufen,
empfiehlt es sich, die Art der Gutachten in der Eidesformel
genau zu bezeichnen, Erlaß des Handelsministers vom
29. März 1900 (M8Bl. d. H. u. GV. 1907 6 287).
In die Eidesformel können ferner auch Zusätze auf⸗
genommen werden, durch welche der öffentlich angestellte
Gewerbetreibende zugleich auf das Interesse der Zoll⸗ und
Steuerverwaltung vereidet wird. Anlaß hierzu kann in
Fallen vorliegen, in denen zoll- oder steueramtliche Revi⸗
fionen durch Bescheinigungen öffentlich angestellter Gewerbe⸗
treibender (z. B. Wiegemeister) ersetzt werden können, wenn
dabei die Bedingung gestellt ist, daß solche Personen auf
        <pb n="202" />
        Geschaͤftskreis. F4082. 208

das Interesse der Zoll- oder Steuerverwaltung ein für
allemal vereidigt sind, Erlaß des Handelsministers vom
30. November 1897.
Stellvertreter. Nach 8 47 der Gewerbeordnung
hat darüber, inwiefern für die nach 8 36 angestellten Per⸗
sonen eine Stellvertretung zuläsfig ist, in jedem einzelnen
Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Anstellung
zusteht. Die Vorschrift gibt zu manchen Zweifeln Anlaß,
die bisher durch die Praxis noch nicht gelöst find. Es wird
unbedenklich sein, die Korporationen des 8 86 der Gewerbe⸗
ordnung, worunter in Preußen Handelskammern und Vor⸗
stände kaufmännischer Korporationen zu begreifen sind, als
Behörden im Sinne des angezogenen 8 47 anzusehen und
ihnen die Befugnis zur Regelung der Stellvertretung zu—⸗
zuerkennen. Zweifelhaft ist, ob eine derartige Regelung
für einzelne Klassen der unter 8 36 a. a. O. fallenden
Gewerbetreibenden, z. B. für Handelschemiker, wo ein
fühlbares Bedürfnis vorliegt, Allgemein getroffen werden
kann gegenüber dem z 47, der die Bestimmung über die
Stellvertretung in jedem einzelnen Falle vorfsieht.
Ferner ist zweifelhaft, ob der Stellvertreter denfelben An⸗
forderungen wie der gemäß 8 36 angestellte Gewerbe—
treibende genügen, ob er insbesondere selbständiger Ge—
werbetreibender sein muß. Im Erlasse des Handels⸗
ministers vom 17. Juni 1903 wird es als unzulässig be—
zeichnet, daß die Handelskammern Angestellte der von
ihnen öffentlich angestellten und beeidigten Gewerbe—
treibenden als Stellvertreter ihrer Geschäftsherren öffentlich
anstellen und beeidigen.
Die öffentliche Anstellung und Béeidigung
in räumlicher Beziehung. Die Handelsvertretungen
können nur solche Personen öffentlich anstellen und be—
eidigen, die den fraglichen Gewerbebetrieb innerhalb des
Bezirks der Handelsvertretung ausüben. Nicht unbedingt
notwendig ist es, daß der Anzustellende seinen Wohnfitz
in diesem Bezirke hat; doch ist, wenn er daselbst weder
        <pb n="203" />
        204

Handelskammergesetz.

wohnt noch eine gewerbliche Niederlassung hat, seine öffent⸗
liche Anstellung nur in Ausnahmefällen berechtigt und zu
vermeiden, wenn andere geeignete Persoönlichkeiten im Be—
zirke der Handelsvertretung vorhanden find, Erlasse des
Handelsministers vom 20. April 1905 und vom 83. August
1907.
In betreff der Frage, wie weit räumlich die Wirkung der
offentlichen Anstellung und Beeidigung reicht, ist nach den
Folgen, die die Anstellung und Beeidigung hat (Amn. 3),
zu unterscheiden. Iu den Fällen, in denen an Fesi—
stellungen amilich bestellter Sachverständiger besondere
Rechtsfolgen geknüpft werden (Anm. 3 unter a), treten diefe
Folgen nur insoweit ein, als die Feststellungen von dem
oöffentlich bestellten und beeidigten Gewerbetreibenden innerhalb
 des Bezirks der Handelsvertretung, die ihn angestellt
hat, vorgenommen werden. Ebenso triut die Bevorzugung
dieser Gewerbetreibenden als Sachverständige für gericht⸗
liche Zwecke (Anm. 30) nur für den Umfang ihres An—⸗
stellungsbezirks oder mangels eines solchen des Bezirks der
anstellenden Handelsvertretung ein; sie werden nur in die
Sachverständigenverzeichnisse der Gerichte dieser Bezirke
aufgenommen. Die tatsfächlichen Wirkungen schließlich, die
sich aus der öffentlichen Anstellung und Beeidigung eines
Gewerbetreibenden ergeben, indem sie ihm den Stempel
besonderer Vertrauenswürdigkeit aufdrücken (Anm. 3e),
entziehen sich einer räumlichen Schranke. Selbst wenn
davon ausgegangen würde, daß die anstellende Handels⸗
vertretung nach ihrer Zuständigkleit nur dazu berufen ist,
die in der öffentlichen Anstellung und Beeidigung liegende
Empfehlung nur für die Einwohnerschaft ihres Bezirks
auszusprechen, kann nicht verhindert werden, daß die Em⸗—
pfehlung über den Bezirk hinaus wirkt. Es wird auch
dem bffentlich angestellten und beeidigten Gewerbetreibenden
nicht verwehrt werden können, sich außerhalb des Bezirks
der anstellenden Handelsvertretung als von dieser öffentlich
angestellt und beeidigt zu bezeichnen.
        <pb n="204" />
        Geschäftskreis. F 42.

205

Zurücknahme der öffentlichen Anstellung. Es
ist zu unterscheiden, ob die öffentliche Anstellung und
Beeidigung widerruflich oder ohne eine folche Einschränkung
erfolgt ist. Im ersteren Falle kann die Handelsvertretung
die öffentliche Anstellung und Beeidigung widerrufen. Ohne
diese Enschränkung kann die Zurücknahme der öffentlichen
Anftellung und Beeidigung nur gemäß 8 120 Siff. 1
des Zustaͤndigkeitsgesetzes auf Klage der Ortspolizeibehörde
im Verwaltungsstreitverfahren herbeigeführt werden, Erlaß
des Handelsministers vom 13. Mai 1901 (MBl. d. H. u.
GV. S. 56).
Da die im 8 36 der Gewerbeordnung bezeichneten
Gewerbe frei betrieben werden dürfen, kann die Zurück⸗—
ziehung der öffentlichen Anstellung nicht die Folge haben,
baß der davon Betroffene das Gewerbe, für das er öffent⸗
lich angestellt und beeidigt war, überhaupt nicht mehr
beireiben dürfe. Die Wirkung der Zurückziehung beschränkt
sich vielmehr darauf, daß er aufhört für das Gewerbe,
in dessen Fortbetrieb er nicht gehindert werden kann,
öffentlich angestellt und beeidigt zu sein. An feine
Feststellungen knüpfen sich nicht mehr die in Anm. 3
unter s bezeichneten Rechtsfolgen; er ist nicht mehr
bevorzugter Sachverständiger für gerichtliche Zwecke (das.
unter b) und er hat sich der Bezeichnung als öffentlich
angesteliter und beeidigter Gewerbetreibender zu enthalten.
Disziplin. Disziplinare Befugnisse über die öffentlich
angestellten und beeidigten Gewerbetreibenden stehen den
Handelsvertretungen nicht zu und können auch mangels einer
gesetzlichen Grundlage nicht in den Vorschriften begrüundet
werden, welche die Handelsvertretung für die von ihr anzu—
stellenden Gewerbetreibenden erlassen kann. Sie kann fich aber
eine Einwirkung auf das Verhalten und die Tätigkeit dieser
Personen dadurch sichern, daß sie fsie unter Vorbehalt jeder⸗
zeitigen Widerrufs anstellt und beeidigt, Erlaß des Handels⸗
ministers vom 7. Dezember 1901 (MBl. d. H. u. GV.
S. 404).
        <pb n="205" />
        206 Handelskammergesetz.

5. Auf die Auktionatoren soll die den Handels—
kammern eingeräumte Befugnis nicht ausgedehnt werden,
weil deren Geschäftsbetrieb über das Gebiet des Handels
hinausgeht und überdies durch verschiedene partikularrecht⸗
liche Bestimmungen geregelt ist (Begründung des Ber—⸗
lepsch'jchen Entwurfs S. 24.)
6. Ursprungszeugnisse dienen in der Regel dazu, den
ins Ausland gehenden Waren Zollbegünftigungen, namentlich
die Verzollung nach den niedrigsten Zollsätzen, zu sichern. In⸗
wieweit Ursprungserzeugnisse beizubringen find, richtet sich
nach der Zollgesetzgebung der in Betracht kommenden Staaten,
sowie auch nach den Handelsverträgen und handelspolitischen
Vereinbarungen, die zwischen Deutschland und andern Staaten
bestehen. Zur Ausstellung sind, sofern nicht in den ausländischen
Gesetzen oder vertragsmäßig anderes bestimmt ist, die Ortsbe⸗
hörden und nach obiger Vorschrift die Handelskammern befugt.
Ursprungszeugnisse sind in Preußen nach dem Stempel⸗
steuergesetze vom 31. Juli 1895 (Gessamml. S. 413)
stempelfrei, insoweit der Wert, den das Zeugnis für den
Exporteur darstellt, 150 Mtk. nicht übersteigt. Dies ist
nicht nur dann der Fall, wenn der Wert der Sendung
150 Mk. oder weniger beträgt, sondern, dem Interesse der
Exporteure entsprechend, auch dann, wenn der Unterschied
im Zoll, welcher auf der Ware im Lande der Bestimmung
ruht, je nachdem dieselbe von einem Ursprungszeugnisse
——
Übersteigt der Wert des Zeugnifses 150 Mk., so ist es,
wenn es von einer Ortsbehörde (Polizei-⸗ Gemeindebehörde)
ausgestellt ist, als Ausfertigung eines Schriftstücks einer
Behörde (Stempeltarifnummer 10) mit 1,50 Mk. stempel⸗
pflichtig. Ist es dagegen von einer Handelskammer oder
dem Vorstande einer kaufmännischen Korporation ausge—
stellt, so ist es auch bei 1850 Mk. übersteigendem Werte
stempelfrei, weil diese Organe als Behörden im Sinne
der angesührten Stempeltarifnummer nicht gelten (vgl.
Anm. 7 zu 8 1, insbej. S. 62).
        <pb n="206" />
        Beaufsichtigung. Aufldsung. 8 43. 207

Beauffichti
gung. Auflös
un
848.

Die Handelskammer unterliegt der Aufsicht des J
Ministers für Handel und Gewerbe.“
Auf Antrag desselben kann eine Handelskammer II
durch Beschluß des Staatsministeriums aufgelöst
werden.s ·Es sind sodann Neuwahlen anzuordnen,
die innerhalb dreier Monate vom Tage der Auf⸗
lösung an erfolgen müssen.*
über die Geschäftsführung und Vermögens- III
verwaltung der Handelskammer während der
Zwischenzeit trifft der Minister für Handel und
Gewerbe die erforderlichen Anordnungen.
1. Das Gesetz von 1870 enthielt keine Vorschriften
darüber, wie die allgemeine staatliche Aufsicht über die
Handelskammern zu führen sei. Aus der Bestimmung in
I3 Ziff. 20 der Regierungsinstruktion vom 23. Oktober
1817 (GejsSamml. S. 248). wonach der Bezirksregierung
die Aufsicht über alle Korporationen, Gesellschaften und
Anstalten zusteht, welche bloß einen gewerblichen Zweck
haben, hätte ein Aufsichtsrecht der Bezirksregierung und
zwar auf Grund der Allg. Kabinettsorder vom 31. Dezember
1825 (GesSamml. 1826 S. 5) der Abteilung des Innern,
an deren Stelle durch das Landesverwaltungsgesetz der
Regierungspräsident gesetzt worden ist, hergeleitet werden
tonnen.Auf diesen Unterlagen hat der Handels⸗
minister ein Aufsichtsrecht der Regierungspräsidenten über
die Borsen aufgebaut, Erlaß vom 7. März 1897.
Indessen ist von dieser Folgerung nie Gebrauch ge⸗
macht, sondern allgemein angenommen worden, daß die
Handelskammern unter der unmittelbaren Aufsicht des
Ministers für Handel und Gewerbe stünden. Diese Praxis
        <pb n="207" />
        208 Handelskammergefetz.

ift in der Novelle von 1897 durch den Abs. J des 8 43
auf eine gesetzliche Grundlage gestellt worden.
2. Über den Inhalt der Aufsichtsbefugnifse des
Handelsministers ist in der Begründung des Berlepfch'schen
Entwurfs, in welchem eine dem g 483 im wesentlichen gleiche
Bestimmung vorgesehen war, folgendes bemerkt (S. 26):
Seine — des Handelsministers — Aufsichtsbe—
fugnisse sind nicht besonders umschrieben; daß seine
Anordnungen für die Handelskammern in Beziehung
auf ihre Geschäftsführung und ihre Verwaltungsaufgaben
 bindend sind, wird als selbstverständlicher
Ausfluß des Aufsichtsrechtes einer ausdrücklichen Fest⸗
setzung nicht bedürfen. Dagegen ist er durch seine
Aufsichtsstellung nicht ermächtigt, die Handelskammern
in ihrer sachlichen Stellungnahme zu Gegenständen,
die im Bereiche ihrer begutachtenden Tätigkeit liegen,
einem Zwange zu unterwerfen.
In dem letzteren Satze liegt ein für die Handels—
kammern wertvolles Zugeständnis der Staatsregierung, in⸗
dem dadurch der materielle Inhalt ihrer gutachtlichen
Außerungen jeder zwangsweisen Einwirkung der Aufsichtsinftanz
 entzogen und auf diese Weise den Handelskammern
die Gewähr oder mindestens die Möglichkeit freiester
Meinungsäußerung gegeben wird.
Erlafse des Handelsministers, die für die Handels—
vertretungen von allgemeiner Bedeutung sind, werden in
dem vom Handelsministerium feit 1901 herausgegebenen
MBl. d. H. u. GV. GBerlin — Carl Heymanns Verlag)
veröffentlicht, gelegentlich auch in der vom Deutschen Handelstage
 herausgegebenen Zeitschrift ‚Handel und Gewerbe.“
3. Diese Vorschrift macht den Zweifeln ein Ende, die
in der Praxis über die Befugnisse der Regierung gegenüber
Handelskammern für den Fall von Konflikten be—
standen. Im Anfang der achtziger Jahre ist der Minister
Fürst Bismarckh) gegen Handelskammern, welche seinen An—
ordnungen nicht nachlamen, in der Weise vorgegangen, daß er
        <pb n="208" />
        Beauffichtigung. Auflöfung. F 43. 209

fie ihrer amtlichen Stellung innerhalb der Staatsverwaltung
enthob und des Rechts der Mitwirkung der Behörden bei
der Erhebung der Beiträge für verlustig erklärte. Die
Berechtigung zu diesem Borgehen ift seinerzeit im Ab⸗
geordnetenhause lebhaft bestritten worden (Vgl. die Er—
orterungen in den Sitzungen vom 7. und 10. März 1882).
Sie wird auch von Staatsrechtslehrern angezweifelt (Rönne,
Preußisches Staatsrecht III. S. 238 Anm. 5), und es ist
nicht in Abrede zu stellen, daß gewichtige Bedenken da—
gegen geltend gemacht werden können. Es ist des halb
nützlich und als Fortschritt zu betrachten, daß nunmehr
im Gesetze die der Regierung den Handelskammern gegen—
über zustehenden Machtvollkommenheiten in unzweifelhafter
Weise festgesetzt sind. Von der Auflösungsbefugnis ist
übrigens bisher kein Gebrauch gemacht worden.
4. Die Auflösung der Handelskammern hat die
Folge, daß ihre Mitglieder, einschließlich der nach 88 zu⸗
gewählten anciens eommorçants, außer Tätigkeit treten, ihre
Mitgliedschaft erlischt. Dagegen bleibt die Handelskammer
als juristische Person bestehen. Ihre Vermögensrechte und
Verbindlichkeiten gehen nicht unter, sondern bleiben an das
Rechtssubjekt, das die Handelskanimer — auch nach der
Auflösung — darstellt, geknüpft. Die Zweifel, zu denen
in dieser Beziehung der Wortlaut des Abs. MaAnlaß geben
könnte, haben ihren Grund in der schiefen juxistifchen
Konstruktion, vermöge deren die Handelskammer unmd nicht
die durch die Handelskammer vertretene Kaufmannschaft
mit juristischer Persönlichkeit ausgestattet ist (Annt. 1 zu
8385). Die Handelskammer hat danach einen doppelten
Charakter: fie ist einerseits juristische Person, andererseits
Vertretungsorgan dieser juriftischen Person. Die Auflöfung
erfaßt sie, wie vorstehend dargelegt, nur als Vertretungs⸗
organ, nicht als juristische Person.
In der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 26. Mai
1897 führte der Handelsminister, ohne Widerspruch zu
finden, aus, daß die Auflösung sich lediglich auf die
Lusensky, Handelskammergesetz. 2. Aufl. 14
        <pb n="209" />
        210 Handelskammergeietz.

aktuelle Zusammensetzung der Handelskammer beziehe“, da—
gegen die Auslegung nicht zutreffe, daß mit der Auflösung
auch „der Inhaber des von der Handelskammer an—
gesammelten Vermögens wegfalle“ (StenBer. S. 2994).
5. Haben die Neuwahlen nach dem durch Stätut der
Handelskammer begründeten Wahlsysteme oder gemäß 810
Abs. M zu erfolgen? Die Frage ist im Sinne der ersteren
Möglichkeit zu beantworten, weil 8 10 Abs. III nur zur
Anwendung kommt, wenn ein Statut nicht erlafsen ist,
und mangels einer besonderen Vorschrift nicht augenommen
werden kann, daß die Auflösung der Kammer deren Statuten
unwirksam mache.

übergangs und Schlußbestimmungen.

Auf die zu Berlin, Stettin, Magdeburg, Tilsit,
Königsberg, Danzig, Memel und Elbing bestehenden
kaufmännischen Korporationen! und auf das Kommerz⸗
kollegium zu Altona? findet dieses Gesetz mit Aus—
nahme der 88 38, 88 und 42 keine Anwendung.
[l. Die in Absatz 1 aufgeführten Körperschaften sind
befugt, sich in Handelskammern umzuwandeln? oder,
falls eine Handelskammer für den Bezirk besteht,
sich mit dieser zu vereinigen.“
Die Umwandlung erfolgt durch ein von der
Körperschaft zu beschließendes, der Genehmigung des
Ministers für Handel und Gewerbe unterliegendes
Statut, in welchem über die Verwaltung der Ein—
richtungen und des Vermögens der Körperschaft,
sowie über das für die neue Handelskammer maß-—
gebende Wahlsystem Bestimmung zu treffen ist. Durch

8 44.

111
        <pb n="210" />
        Übergangs · und Schlußbestimmungen. 844. 211

das Statut kann die bisherige Bezeichnung der Körper⸗
schaft und ihrer Vertretung aufrechterhalten werden.?
Zur Vereinigung mit einer schon bestehenden IV
Handelskammer bedarf es eines mit dieser zu ver⸗
einbarenden Statuts, welches der Genehmigung des
Ministers für Handel und Gewerbe unterliegt.
Insoweit für denselben Bezirk eine der im Abs. 1V
aufgefüͤhrten kaufmännischen Korporationen und eine
Handelskammer besteht, bestimmt der Minister für
Handel und Gewerbe im Einverständnisse mit dem
etwa beteiligten Ressortminister, in welchem Umfange
die den Organen des Handelsstandes zustehenden
öffentlich⸗rechtlichen Befugnisse noch von der kauf⸗
männischen Korporation wahrzunehmen sind.⸗
1. Die im Abs. Jbezeichneten kaufmännischen Korpo—
rationen sind auf Grund vom Könige bestätigter Statuten
1820 und in den darauf folgenden Jahren errichtet worden.
Nach Erlaß des Handelskammergesetzes von 1870 sind in
den Jahren 1871 und 1872 fämtliche Statuten neu erlassen
worden. Ferner hat neuerdings eine Revision der Statuten
der Korporationen in Danzig (1898), Berlin (1898),
Königsberg (1890), Stettin (1801) und Tilsit (1905)
stattgefunden. Die Korporation in Magdeburg hat sich
1898 in eine Handelskammer umgewandelt.
Die kaufmännischen Korporationen unterscheiden sich
gegenwärtig von den Handelskammern im wefentlichen da⸗
durch, daß der Beitritt zu ihnen dem freien Willen der
in ihnen vertretenen Erwerbsstände überlassen ist. Früher
bestand für die größeren Kaufleute ein gewisser Zwang
zum Beitritt, insofern der Besitz der kaufmännischen Rechte,
zu denen u. a. die Wechselfähigkeit, die Beweiskraft der
Handelsbücher, das Recht auf Provision gehörte, für die im

14*
        <pb n="211" />
        212 Handelskammergesetz.

Bezirk einer kaufmännischen Korporation anfässigen Kauf—
leute von der Zugehörigkeit zur Korporation abhängig war.
Nachdem dieser Rechtszustand durch Art. 384 des EinfGes.
zum Allgem. denutschen HGB. vom 24. Juni 1861
(GessSamml. S. 449) beseitigt war, ist der Beitritt zu den
Korporationen völlig freiwillig. Beitrittsberechtigt sind im
allgemeinen dieselben Berufskreise, zu deren Vertretung
nach 8 3 die Handelskammern bestimmt sind. In den
älteren Statuten war die Einrichtung eines teilweise nicht
unerheblichen Eintrittsgeldes vorgesehen: bei den neuerdings
erfolgten Revisionen der Statuten ist in Berlin, Königs—
berg und Tilsfit das Eintrittsgeld abgeschafft worden.
Organe der Korporationen sind die Generalversammlung
und der aus Wahlen der Korporationsmitglieder hervor—
gehende, zur laufenden Verwaltung bestellte Vorstand, der
in Berlin und Elbing die Bezeichnung „Alteste der Kauf⸗
mannschaft“, in Stettin „Vorsteher der Kaufmannschaft“
und in Königsberg, Memel, Tilsit und Danzig „Vorsteher—
amt der Kaufmannschaft“ führt.
Die Aufgaben der Korporationen auf öffentlicherechtlichem
Gebiete find die gleichen, wie die der Handelskammern.
In fast allen Statuten ist es als Bestimmung der Korpo—
ration bezeichnet, „die Gesamtinteressen des in ihr ver—
tretenen Handelsstandes wahrzunehmen und zu fördern“.
Die in dem Handelskammergesetz und anderen Gesetzen
den Handelskammern zugewiesenen einzelnen Verwaltungs—
aufgaben (88 38 — 42, Anhang Ceil III dieses Buches) find
in gleicher Weise von den Vorstäuden der kaufmännischen
Korporationen zu erfüllen. Die für die Handelskammern
erst durch die Novelle von 1897 begründete Ermächtigung,
Dispacheure und Gewerbetreibende der im 8 36 der Gewerbe—
ordnung bezeichneten Art, deren Tätigkeit in das Gebiet
des Handels fällt, öffentlich anzustellen, war den Korpora—
tionen bereits in ihren Statuten eingeräumt.
Eine Vermögensverwaltung haben die kaufmännischen
Korporationen in viel weiterem Umfange geführt als die
        <pb n="212" />
        Ubergangs⸗ und Schlußbestimmungen. 844. 213

Handelskammern: waren sie doch von ihrer Errichtung
an mit den Rechten juristischer Persönlichkeit ausgestattet
und dadurch befähigt, Träger von Vermögensrechten aller
Art, insbesondere auch von milden Stiftungen zu werden.
Die Beiträge zu den Korporationen werden für
Elbing nach dem Maßstabe der staatlich veranlagten
Gewerbesteuer umgelegt. In Tilfit zahlen die Mitglieder
einen Jahresbeitrag von 2Mk.; ein weiterer Bedarf wird
nach dem Maßstabe der staatlich veranlagten Gewerbesteuer
umgelegt. In Stettin werden die Mitglieder von der
Finanzkommission in Klassen verteilt und die Beiträge
hiernach in angemessener Abstufung bestimmt, wobei ein
Höchstfatz von jährlich 300 Mek. dhne Genehmigung der
Hauptversammlung nicht überschritten werden darf. In
Berlin, Königsberg, Danzig und Memel hat zu⸗
nächst jedes Mitglied einen gleichen, festen Jahresbeitrag
von 18, 10, 12 und 10 Mkzu entrichten. Insoweit die
Einnahmen der Korporationeun einschließlich dieser festen
Jahresbeiträge zur Deckung des Aufwands nicht ausreichen,
wird der fehlende Bedarf in der Weise aufgebracht, daß
die Mitglieder in Klassen mit verschiedenem Beitragssatze
eingeschätzt und nach diesem Maßstabe zu weiteren Beiträgen
herangezogen werden. In Danzig erfolgt die Zuweifung
zu den Beitragsklaffen nach dem Umfange des Geschäfts
und nach der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung
an den Vorteilen der Korporation“, in Königsberg „nach
dem Umfange des Geschäfts und der unmittelbaren odes
mittelbaren Beteiligung an den Vorteilen der Börse“, in
Memel „nach dem Umfange des Börsengefschäfts und der
mittelbaren Beteiligung an den Vorteilen desselben“. In
der letztgenannten Korporation werden zu den nach Klaffen
umgelegten Beiträgen nur die am Börsengeschäft unmittelbar
oder mittelbar beteiligten Mitglieder herangezogen. In
Berlin wird der durch anderweitige Einnahmen der Kor⸗
poration nicht gedeckte Bedarf durch Gebühren aufgebracht,
welche für den Besuch oder die Benutzung der Einrichtungen
        <pb n="213" />
        214 Handelskammergesetz.

der Börse von den Beteiligten ohne Rücksicht auf deren
Zugehörigkeit zur Korporation nach Maßgabe einer von den
Ältesten unter Zustimmung der Finanzkommission zu er—⸗
lassenden Ordnung erhoben werden. Diese besondere Be—
lastung der Börsen⸗-Interessenten ist darin begründet, daß
die Aufwendungen für die Börse den bedeutendsten Teil
der Ausgaben der Korporation darstellen.
Über die staatsrechtliche Stellung der kaufmänni—
schen Korporationen ist im wesentlichen das gleiche zu
sagen wie über die der Handelskammern. (Anm. 7 zu 8 1.)
Sie sind dem Staate untergeordnete Korporationen im
Sinne des 8 69 11 10 AsR., ohne daß ihre Vorstände die
Eigenschaft von Behörden haben. Das Oberverwaltungs⸗
gericht hat allerdings in der Entscheidung vom 18. Mai
1888 (Entsch. Bd. 16 S. 154ff.) die Auffassung vertreten,
daß diese Vorstände Behörden seien, doch sind seine Gründe
nicht überzeugend. Daraus, daß den Vorständen der Kor—
porationen eine Reihe von Obliegenheiten übertragen sind,
die zu den Aufgaben des Staates in naher Beziehung stehen,
daß sie auf einzelnen Gebieten „eine ihnen vom Staate
übertragene Autorität mit amtlichem Charakter bekleiden“
folgt wie in Anm.7 zu 8 1 dargelegt ist, noch nicht ihre
Eigenschaft als Behörden: wie denn das Oberverwaltungs⸗
gericht selbst in der daselbst erwähnten Entscheidung (Bd. 19
S. 62) daraus, daß die Handelskammern öffentlich—
rechtliche Aufgaben — und zwar im wesentlichen gleiche
wie die Korporationen — zu erfüllen haben, für diese
die behördliche Eigenschaft nicht folgert. Und doch würde
es näher liegen, die Handelskammern, welche, auf gesetz⸗
licher Grundlage beruhend, für die von ihnen überspannten
Gebiete Zwangsvertretungen sind, als Behörden anzu⸗
sprechen, als die Vorstände der kaufmännischen Korporationen,
 welche zwar durch ihr landesherrlich bestätigtes
Statut mit mannigfachen Rechten ausgestattet, dennoch
lediglich freie, einen Beitrittszwang nicht begründende Ver⸗
einigungen find.
        <pb n="214" />
        bergangs- und Schlußbestimmungen. 844. 215

Von den staatlichen Verwaltungsbehörden wird, wie im
Gegensatz zu den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts
bemerkt werden muß, den Vorständen der Korporationen
keineswegs die Eigenschaft als Behörden unbeschränkt zu⸗
erkannt. Hinsichtlich der Ausstellung von Ursprungszeug⸗
nissen, worauf sich das Oberverwaltungsgericht für seine
Auffassung beruft, ist vielnehr vom Finanz- und Handels—
minister entschieden worden, daß diese, wenn fie vom Vor—
stande einer kaufmännischen Korporatlon ausgestellt werden,
nicht stempelpflichtig sind, weil den Vorständen Behörden—
eigenschaft nicht zukommt (s. Anm. 6 zu 8 42).
Die Beamten der Korporationen find ebenso wie die
Beamten der Handelskammern mittelbare Staatsbeamte.
Die Darlegungen in Anm. 2 zu 8g 28 finden auf sie ent—
sprechende Anwendung.
2. über Geschichte und Einrichtung des Kommerz⸗
kollegiums in Altona s. Einleitung S. 28, 29, über seine
Umwandlung in eine Handelskammer s. unten Anm. 3.
3. Von dieser Befugnis haben die kaufmännische
Korporation zu Magdeburg (s. Anm. 1) und das
Kommerzkollegium zu Altonan(. Anm. 2) Gebrauch
gemacht. Das die Umwandlung der Magdeburger
Korporation in eine Handelskammer bewirkende Statut
ist am 25. September 1898 vom Handelsminister genehmigt
worden. Danach sind die Stiftungen und Vermögensstücke
der Korporation anf die Handelskammer mit der Maßgabe
übergegangen, daß das Börsengebäude und die bei der
Umwandlung vorhandenen Barbestände als besondere Fonds
Korporationsfonds) und in getrennter Buchführung von
der Handelskammer zu verwalten sind. Der Vorsitzende der
Handelskammer behält die frühere Bezeichnung „Erster
Vorsteher“.
Die Umbildung des Kommerzkollegiums zu Al—
tona in eine Handelskammer mit bedeutend erweitertem
Gebiete ist durch Erlaß des Handelsministers vom
9. Juli 1898 genehmigt worden. Das Vermögen des
        <pb n="215" />
        216 Handelskammergesetz.

Kommerzkollegiums wird nach dem Statut als besonderer
Fonds von den Altonger Mitgliedern der Kammer, unter
dem Vorsitze des Oberbürgermeisters von Altona, verwaltet.
Von den Erträgen werden vorweg 6000 Mk. jährlich an die
Handelskammer abgeführt; für die Verwendung des Restes
ist die Beschränkung vorgesehen, daß sie zum Nutzen des
Handels und Gewerbes Altonas zu erfolgen hat. Diese
Beschränkung gilt auch im Falle weiterer Zuwendungen
aus dem Fonds an die Handelskammer.
4. Aus der obigen Bestimmung in Verbindung mit
Abs. 4 und 5, sowie mit 82 Abs. 1 ergibt sich die Be—
fugnis des Ministers für Handel und Gewerbe, auch an den
Orten, an denen kaufmännische Korporationen
vorhanden sind, eine Handelskammer zu er—⸗
richten. Nach der Entscheidung des Oberverwaltungs⸗
gerichts vom 14. Mai 1903 (Bd. 48 S. 308) kann die
Errichtung einer derartigen Handelskammer vor dem Ver—
waltungsrichter nicht angefochten werden, insbesondere auch
nicht mit der Begründung, daß dadurch wohlerworbene
Rechte der Korporation verletzt würden.
In Berlin besteht seit dem 1. April 1902 neben der kauf⸗
männischen Korporation eine auf Antrag der Mehrheit der
dortigen Gewerbetreibenden vom Handelsminister errichtete
Handelskammer, die sich auf Berlin, Charlottenburg, Schöne⸗
berg und Rixdorf erstreckt, wäährend die übrigen zum Kor—
porationsbezirke gehörenden Vororte Berlins gleichzeitig der
Handelskammer Potsdam, Sitz Berlin, zugehören.
5. Der letzte Absatz ist durch Gesetz vom 2. Juni
1902 (GesSamml. S. 161) zugefügt worden. Nachdem für
Berlin und einzelne seiner Vororte am 1. April 1902 eine
Handelskammer ins Leben getreten war (s. Anm. 4), bedurfte
es einer Abgrenzung der Befugnisse der Handelskammer und
der kaufmännischen Korporation. Diese ist durch den Abf. V
auf folgenden Grundlagen erfolgt:
a) Die Handelskammer ist in vollem Umfange amtliche
Vertretung der Kaufmannschaft und ohne irgend welche
        <pb n="216" />
        bergangs⸗ und Schlußbestimmungen. F 44. 217

Einschränkungen Trägerin aller Aufgaben und Befugnisse,
welche durch das Handelskammergesetz oder fonstige Gefetzes—
vorschriften (vgl. Anhang, Abschnitt 111) den Handels⸗
kammern zugewiesen sind.
b) Die Korporation bleibt staatlich anerkannte Handels⸗
vertretung, insoweit es sich um ihre Tätigkeit als bera—
tendes Fachorgan im Sinne des im 81 des Handels⸗
lammergesetzes umschriebenen, entsprechend in den Korpo⸗
rationsstatuten festgelegten Wirkungskreises und um die
im 8 38 Abs. II des Gesetzes umgrenzte Selbstverwaltung
handelt. Dagegen ist sie nicht mehr zuständig für die
besonderen öffentlichrechtlichen Aufgaben, die den Handels—
vertretungen in den 88 42 und 44 des Handelskammer⸗
gesetzes und in den sonstigen Gesetzen, namentlich den im
Anhange aufgeführten, übertragen find, es sei denn, daß
ihr diese Zuständigkeit für einzelne der erwähnten Verwal—
tungsaufgaben durch ministerielle Anordnung ausdrücklich
belassen wird.
In Ausführung des Abs. v hat der Handelsminister
durch Erlaß vom 3. Dezember 1902 (MBl. d. H. u. GV.
S. 410) angeordnet, daß von der Korporation der Kauf—⸗
mannschaft in Berlin neben den zuständigen Handelskani—
mern bis auf weiteres noch wahrzunehmen sind:
a) die gutachtliche AÄußerung vor Erlaß von Bestimmungen
auf Grund des 8 4 Aös. III und des 830 Abs. IV
des HGB. (s. Anhang unter e);
d) die Mitwirkung bei der Führung der Handelsregister
(Anhang unter e).
Dagegen steht der kaufmännischen Korporation zu Berlin
nicht mehr zu:
1. die öffentliche Aufftellung und Beeidigung von Dis—
pacheuren und Gewerbetreibenden der im 8 36 der Ge⸗
werbeordnung bezeichneten Art 642 Abs. J, 8 44 Abs. D,
die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen
dem Handelsverkehr dienender Bescheinigungen (5 42
Abs. II, 8 44 Abs. I),

2
        <pb n="217" />
        218 Handelskammergesetz.

3. die Wahl von Mitgliedern des Bezirkseifenbahnrates
Anhang unter a),
die Erteilung der öffentlichen Ermächtigung, deren
Handelsmakler zu gewisfen Verkäufen oder Käufen
bedürfen (Anhang unter b),
das Vorfchlagsrecht für die Ernennung von Handels—
richtern (Anhang unter d),
die Bestellung von Revisoren zur Prüfung des Her—
gangs der Gründung von Altiengesellschaften und
Kommanditgesellschaften auf Aktien (Anhang unter ).
Auch die unmittelbare Aufsicht über die im Besitze der
Berliner Korporation stehenden Börse, die vordem ihrem
Vertretungsorgane, den Ültesten der Kaufmannschaft zu⸗
gewiesen war, ist durch Erlaß des Handelsministers vom
27. März 1903 (MBl. d. H. u. GV. S. 87) auf die Handels—
kammer übertragen werden.

5.

84.
Alle entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen
treten außer Kraft.

846.
Vor dem 1. April 1898 sind für die zurzeit
bestehenden Handelskammern Neuwahlen der Mit—
glieder mit der Maßgabe vorzunehmen, daß die
ersten. darauf folgenden Ergänzungswahlen (8 16)
vor Schluß des Jahres 1899 stattfinden. Bis zur
Vollziehung der Neuwahlen bleiben die derzeitigen
Mitglieder der Handelskammern im Amtena;⸗
1. Zur Ausführung dieser Bestimmung hat der
Minister für Handel und Gewerbe am 31. August 1897
einen Runderlaß an die Handelskammern gerichtet, der zwar
zunächst nur den UÜbergang des früheren Rechtszustandes in
den durch die Novelle von 1897 geschaffenen neuen Rechts—
        <pb n="218" />
        uͤbergangs· und Schlußbestimmungen. 88 45, 46. 219

zustand zu ordnen bezweckte, inhaltlich aber auch für die
spätere Geltung der Novelle wichtige Darlegungen enthält
und deshalb hier wiedergegeben wird.
„Eine der bedeutungsvoilsten Anderungen, welche in der
Ordnung des Handelskammerwesens zufolge des Gesetzes
vom 19. August d. J. GGessSamml. S. 343), betreffend
die Abänderung des Gesetzes über die Handelskammern
vom 24. Februar 1870, eintreten, ist die Neugestaltung
des Wahlverfahrens. Gingen bisher die Mitglieder der
Handelskammern aus allgemeinen, gleichen, durch Abgabe
verschlossener Stimmzettel zu vollziehenden Wahlen hervor,
so ist durch 5 10 Abs. J des Gesetzes in der Fassung der
Novelle den Handelskammern die autonome Regelung des
Wahlsystems und durch 814 Abs. Ia. a. D. die Regelung
des Wahlverfahrens überlassen, vorbehaltlich ministerieller
Genehmigung der zu dem Zwecke zu erlassenden Statuten.
Nur subsidiär, insoweit von dieser Befugnis kein Gebrauch
gemacht ist, tritt das im 8 10 Abf. IU1 vorgefehene Drei⸗
Haffensyftem und das im 814 Abs. J vorgesehene auf ge⸗
heimer personlicher Abstimmung und absoluter Stimmen—-mehrheit
 beruhende Wahlverfahren ein.
Nach 8 46 des Gesetzes in seiner neuen Fassung sind
vor dem 1. April 1898 fuür alle Handelskammern Neu⸗
wahlen der Mitglieder vorzunehmen. Nach der Absicht
des Gesetzes soll durch die Hinausschiebung diefes Termins
den Handelskammern die Moͤglichkeit gegeben werden, zuvor
auf Grund der 88 10 Abs. Tund 14 Abs. M Statuten zu
erlassen, die alsdann die Unterlage zu den Neuwahlen zu
bilden haben würden. Dies kann, da die zur Vorbereitung
der Wahlen erforderliche Feststellung der Liste der Wähler
(6 11 des Gesetzes) einen Zeitraum von etwa —* Wochen
erheischt,) nur dann geschehen, wenn die Statuten spã⸗
testens im Januar 1898 meine Bestätigung finden. Den
Abschluß der Prüfung der Skatuten zu diesem Zeitpunkte

1.
1
8
u
23
m.
An
l.
g
) V
        <pb n="219" />
        220

Handelskammergesetz.

kann ich aber nur den Handelskammern in Aussicht
stellen, welche mir die Statuten vor Ablauf des Monais
Oktober d. J. vorlegen.
Wenn keine Statuten erlassen werden, so sind die Neu—
wahlen nach 810 Absf. UI a. a. O. in der Weife zu voll⸗
ziehen, daß unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Ge⸗
werbesteuerveranlagung drei Wahlabteilungen gebildet
werden, deren jede ein Drittel der Kammermiiglieder
wählt. Die Bildung der Abteilungen erfolgt durch die
Handelskammer; wenn innerhalb der Wahlabteilungen noch
örtlich abgegrenzte Wahlbezirke gebildet werden sollen, so
ist dazu meine Genehmigung einzuholen. Werden die
Wahlen auf Grund des subsidiären Wahlsystems des 8 10
Abf. II vollzogen, so sind — worauf besonders zu achten
ist — alle nach 83 Wahlberechtigten befugt, an der Wahl
teilzunehmen. Ein etwa eingeführter Zenfus, wonach
das Wahlrecht von der Veranlagung zu einem bestimmten
Satze oder in einer bestimmten Klasse der Gewerbesteuer
abhängig gemacht ist (4 4a. a. O)), kritt für diese Wahlen
außer Wirksamkeit.*)
In betreff des Erlasses von Statuten bemerlke ich
folgendes:
1. Was das Wahlfystem* anlangt, so kann sich die
Handelskammer nach 8 10 Abs. Jentschließen:
entweder für das allgemeine gleiche Wahlrecht,
oder für Wahlen nach Abteilungen,
oder für eine Abstufung des Wahlrechts nach der
Höhe der Handelskammerbeiträge (Proportionalwahlsystem).xvt

Die Bildung von Wahlabteilungen kann ebensowohl
unter Zugrundelegung der Gewerbesteuer oder der

9 Vgal. Anm.7 zu 8 10.
*w) Vgl. Anm.2 zu 8 10.
9 Gemeint ist nach der jetzt allgemein üblichen Aus—
drucksweise ein „Pluralsystem“.
        <pb n="220" />
        Übergangs⸗ und Schlußbestimmumgen. F 46. 221

Handelskammerbeiträge als nach Umfang der Betriebe
oder nach Betriebszweigen geschehen. Wahlbezirke
können innerhalb der einzelnen Wahlabteilungen ge—
bildet werden; es ist aber auch zulässig, den Handels—
kammerbezirk zunächst in Wahlbezirke zu keilen und
innerhalb der einzelnen Wahlbezirke Abteilungen ein⸗
zurichten.
Bei der Regelung des Wahlsystems ist zu prüfen, in⸗
wieweit ein Zensus gemäß 84 etwa einzuführen oder
an dem bereits eingeführten Zensus etwa festzuhalten
sei. Die Berechtigung eines Zenfus ist in der Regel
für solche Fälle anzuerkennen, in welchen die Handels⸗
kammer an dem allgemeinen gleichen Wahlrecht festhält.
Insoweit dagegen durch Einführung eines proportio—
nalen (gemeint ist: pluralen) Wahlsystems oder durch
Einrichtung von Wahlabteilungen dafür gesorgt wird,
daß das zahlenmäßige Übergewicht der kleineren Be—
triebe einer angemessenen Vertretung der größeren
Betriebe nicht entgegensteht, wird ein Zensus entbehrt
und seine Berechtigung nur auf besondere Verhältnisse
des Handelskammerbezirks gegründet werden können.)
Durch die Bestimmung des 8 14 Abf. I ist die
Möglichkeit gewährt, einerseits das geheime Wahl⸗
verfahren des Abs. J durch öffentliche Stimmen⸗
abgabe zu ersetzen, andererseils das Wahlverfahren
einfacher zu gestalten, als es im Abs. 1 geschehen ist.
Letzteres besonders in der Richtung, daß den Wählern
die Übersendung des Stimmzettels statt der persön⸗
lichen Abgabe gestattet wird, und daß die Wahlen
nicht nach absoluter, fondern nach relativer Mehrheit
vollzogen werden.“*)
Ein Beschluß der Handelskammer, durch den Stell⸗
vertreter neben den Mitgliedern eingeführt werden,

2

4.

9) Vgl. Anm. 3 zu 5 4.
*9) Bal. Aum. 3 zu 314.
        <pb n="221" />
        222

Handelskammergesetz.

bedarf an sich keiner staatlichen Genehmigung. Bei
statutarischer Regelung des Wahlsystems muß jedoch
im Statute auch darüber Bestimmung getroffen werden,
wie die Stellvertreter sich auf Wahlbezirke und Wahl.
abteilungen verteilen.
Die allgemeine Zulassung von Prokuristen zur
Stimmabgabe G6 Abs. TIH), welche nach 857 Abs. J
deren Wählbarkeit zu Mitgliedern der Handelskammer
— jedoch mit der daselbst angeführten Einschränkung —
zur Folge hat, kann ebenfalls von der Handelskanimer
ohne ministerielle Genehmigung beschlossen werden.
Nichtsdestoweniger wird es sich empfehlen, die zur Aus—
führung eines solchen Beschlusses notwendigen Bestim⸗
mungen in das Statut aufzunehmen, um alle auf die
Wahlen bezüglichen Vorichriften an einer Stelle zu
vereinen.
Das Statut wird hiernach zweckmähig in zwei Ab⸗
schnitte geteilt, von denen der erste das Wahlsyftem,
der zweite aber das Wahlverfahren regelt. Im ersten
wird über das Wahlsystem, die Errichtung von Wahl⸗
abteilungen und Wahlbezirken, die Verteilung der
Mitglieder auf die Wahlabteilungen und die Wahlbezirke,
 serner über den Zensus Bestimmung zu treffen
und eintretendenfalls die Verteilung der Stellvertreter
auf die Wahlabteilungen und Wahlbezirke zu ordnen,
im zweiten neben dem Wahlverfahren die Stimm—
abgabe durch die Prokuristen zu regeln sein.“
2. Mit Rücksicht auf die große Mannigfaltigkeit in
der statutarischen Regelung, die das Gesetz ermöglicht, hat
der Handelsminister von der Aufstellung eines
Musterstatuts Abstand genommen. Als Grundlage
fuͤr die fachliche Regelung würde ein solches auch unver—
einbar mit dem Zwecke des Gesetzes sein, daß jede Handelskammer
 ihr Wahlsystem und Wahlverfahren nach den in⸗
dividuellen Verhältnissen ihres Bezirks gestalte. Dennoch
hat der Verfasser in der ersten Auflage den Versuch unter.

F
        <pb n="222" />
        Übergangs und Schlußbestimmungen. 8 46. 223

nommen, den Handelskammern in nachfolgendem Schema
einige formelle Anhaltspunkte für die Ausarbeitung eines
Statuts zu geben. Tatsächlich hat die ganz überwiegende
Mehrheit der Handelskammern dieses Schema ihrem Statut
zugrunde gelegt.

Schema eines Statuts
zur Regelung der Wahlen einer Handelskammer.

Auf Grund der 884, 5 Abs. III, 10 Abs. 1, 14 Abs. M,
22 des Gesetzes über die Handelskammern erläßt die
Handelskammer zu N. folgendes Statut zur Regelung
der Wahlen ihrer Mitglieder.

J. Wahlsystem.
8 1. Zensus.
Wahlrecht und Beitragspflicht ist außer von den Er—
fordernissen des 83 des Gesehes über die Handelskammern
von der Veranlagung zu einem Mindestsatze der Gewerbe—
steuer von ...Mark bedingt.
8 2. Zahl der Mitglieder.
Die Zahl der aus Wahlen der Wahlberechtigten des
Handelskammerbezirks hervorgehenden Mitglieder der
Handelskammer ist auf . ... festgesetzt.
8 3. Wahlsystem.
(1) Die Wahlen der Mitglieder der Handelskammer
E 2) erfolgen auf Grund allgemeinen gleichen Wahlrechts.
Jedem wahlberechtigten Betriebe kommt eine Slimme zu.
Oder:
2) Die Wahlen usw. erfolgen auf Grund eines pluralen
Wahlsystems. Auf den wahlberechtigten Betriebenifallen
bei einem jährlichen Handelskammerbeitrage
bis zu 100 Mk. ..41 Stimme,
von mehr als 100 Mk. bis 250 Mk.2 Stimmen,
von mehr als 250 Mk. bis 500 Mk. 3 Stimmen,
für jede weiteren 300 Mk. eine weitere Stimme.
        <pb n="223" />
        224

Handelskammergesetz.

Die Zahl der auf einen Betrieb fallenden Stimmen
darf ..... nicht übersteigen.
Oder:
(3) Die Wahlen erfolgen in 2, 3 usw. Wahlabteilungen,
die unter Zugrundelegung der staatlich veranlagten Ge—
werbesteuer — bzw. der Handelskammerbeiträge — ge⸗
bildet werden.
Jede Wahlabteilung wählt .... Mitglieder.
Die erste Wahlabteilung besteht aus den Betrieben,
auf welche die höchsten Beträge bis zum Belaufe der
Hälfte, eines Drittels usw. des Gesamtbetrages der
Gewerbesteuer — der Handelskammerbeiträge — der
Wahlberechtigten entfallen. Die übrigen wahlberechtigten
Betriebe bilden (bei 2 Wahlabteilungen) die zweite Wahl⸗
abteilung, (bei 3 Wahlabteilungen) die zweite und die
dritte Wahlabteilung mit der Maßgabe, daß die zweite
Abteilung bis zum zweiten Drittel der Gewerbesteuer —
der Handelskammerbeiträge — reicht. (Für mehr als
3 Wahlabteilungen entsprechend zu ändern.)
Kein Betrieb darf zwei Wahlabteilungen angehören.
Derjenige Betrieb, dessen Gewerbesteuer — Handels—
kammerbeitrag — in zwei Wahlabteilungen fällt, ist der
höheren zuzurechnen.
Wenn infolge gleicher Gewerbesteuer — gleicher Handels⸗
kammerbeiträge — mehrerer auf der Grenze zweier Wahl⸗
abteilungen liegender Betriebe über ihre Zuweifung zu
den Abteilungen Zweifel entstehen, entscheidet die alphabetische
Ordnung der Firmen und, wenn dadurch ein Ergebnis
nicht erzielt wird, das Los.
Oder:
9) Die Wahlen ufw. erfolgen in .... Wahlabteilungen.
Die J. Wahlabteilung bilden die wahlberechtigten Be⸗
triebe der Montanindustrie, die II. die wahlberechtigten
Betriebe der Textilindustrie, einschließlich der Färberei, die
III. usw. Die letzte Wahlabteilung wird von den übrigen
wahlberechtigten Betrieben gebildet,
        <pb n="224" />
        Übergangs⸗ uud Schlußbestimmungen. 8 46. 228

Es sind zu wählen
von der J. Abteilung (Montanindustrie)
von der II. Abteilung (Textilindustrie)
usw.
von der letzten Wahlabteilung
8 4. Wahlbezirke.
Für die Ausführung der Wahlen wird der Handels—
kammerbezirk in .... Wahlbezirke geteilt.
Der Wahlbezirk, umfassend die Ortschaften, wählt
1 F Mitglieder
11

usw. usw.
Bei Einrichtung von Wahlabteilungen.)
Die auf die J. Wahlabteilung entfallenden Mitglieder
werden von der ganzen Abteilung gewählt.
Die II. Wahlabteilung wird in ....
geteilt.
Der Wahlbezirk, umfassend die Ortschaften, wãhlt
J 2 Mitglieder,
II 3

usw. ufw.

z 5. Ausscheiden der Mitglieder.
Alle zwei Jahre scheiden .... Mitglieder (der dritte
Teil) aus.
Wenn die Gesamtzahl nicht durch drei teilbar ist:)
Es scheiden aus:
bei den ersten Ergänzungswahlen
zwelten
dritten

Die Ausscheidenden verteilen sich auf die Wahlabteilungen
und die Wahlbezirke in der aus nachfolgender Übersicht
erkennbaren Weise.
(Folgt ein Tableau nach Art des auf S. 139 dar⸗
gestellten.)
Lusensky, Handelskammergeseß. 2. Aufl.
        <pb n="225" />
        226

Handelslammergesetz.

z6. Stellvertreter.
(1), Für jedes Mitglied der Handelskammer (52)
wird ein Stellvertreter gewählt, der im Behinderungsfalle
des von ihm vertretenen Mitgliedes in Tätigkeit tritt.
Die Mitglieder der Handelskammer haben von einer ein—
tretenden Behinderung dem Vorsitzenden Kenntnis zu geben,
der alsdann die Berufung des Stellvertreters bewirki
Die Stellvertreter werden von denselben Wahlabteilungen
und Wahlbezirken und füͤr dieselbe Wahlperiode gewählt,
wie die von ihnen vertretenen Mitglieder.

Oder:

(2) Für jeden Wahlbezirk wird ein Stellbertreter
gewählt, der in Tätigkeit tritt, wenn eines der von dem
Wahlbezirke gewählten Mitglieder behindert ist. Die Mit—
alieder usw. wie bei 1 Abf. J.
Für die Ergänzung und den Ersatz der Stellvertreter
gelten die Vorschriften der 88 16 und 17 des Handels⸗
kammergesetzes.
Wenn die Zahl der Stellvertreter nicht durch drei
teilbar ist:)
Es scheiden aus
bei den ersten Ergänzungswahlen .....
zweiten
dritten
Oder?

5

(3) Neben den Mitgliedern der Handelskammer werden
Stellvertreter gewählt, und zwar vom J. Wahlbezirke
vom . Wahlbezirke..... usw. (Bei Abteilungs⸗
wahlen:) ..... Stellvertreter werden von der IT
von der I. Wahlabteilung usw. gewählt. Von den auf
die U. Wahlabteilung fallenden Stellvertretern wählt der
J. Wahlbezirk ....., der II. ..... usw.
GBei nicht durch drei teilbarer Zahl der Stelldertreter:)
        <pb n="226" />
        uͤbergangs⸗ und Schlußbestimmungen. 846. 227

Es scheiden aus
bei den ersten Ergänzungswahlen .....
zWweiten F —R
„dritten
Nachfolgende Üüberfichk läßßt erkennen, wie fich die Aus—
eidenden auf die Wahlabteilungen und Wahlbezirke ver—
etlen.

Stellvertreter,

Folgt ein Tableau, s. 8 5.)
Die Reihenfolge, in der die Stellvertreter in Taäͤtigkeit
treten, wird durch das Los bestimmt. Ihre Einberufung
erfolgt durch den Vorsitzenden der Handelskammer, welchem
die Mitglieder von einer eintretenden Behinderung Kennt⸗
nis zu geben haben.

II. Wahlverfahren.
88. Stimmabgabe.
Diejenigen Mitglieder, welche von demselben Wahl—
bezirke für eine gleiche Wahlperiode zu wählen find, werden
in einem gemeinsamen Wahlgange gewählt.
(1) Die Wahl erfolgt durch geheime Abstimmung mittels
Stimmzettel, welche dem Wahlvorstande verschlossen zu
übergeben sind. Auf dem Stimmzettel dürfen nicht mehr
Namen enthalten sein als Mitglieder in dem Wahlgange
zu wählen sind.
Oder:
(2) Die Wahl erfolgt mittels Stimmzettel. Diese sind
entweder dem Wahlvorstande im Wahltermine verschlossen
zu übergeben oder dem Wahlkommissar bis zum Beginne
des Wahltermins zu übersenden. Bei Übersendung muß
der Name des Wählers ersichtlich gemacht sein. Auf dem
Stimmzettel usw. wie bei 1.
Oder:
(3) Die Wahl erfolgt durch öffentliche Abstimmung,
indem jeder Wähler so viele Personen, als in dem Wahl—
gange zu wählen find, zu Protokoll des Wahlvorstandes
benennt.
        <pb n="227" />
        328

Handelskammergesetz.

Wähler, welche nicht öffentlich abzustimmen wünschen,
sind befugt, dem Wahlvorstande einen verschlossenen Stimm⸗
zettel zu überreichen, der nicht mehr Namen enthalten
darf, als Personen zu wählen sind.

z9. Ergebnis der Wahl.
(1) Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen
und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen er—
halten haben (absolute Stimmenmehrheit)h. Insoweit die
Wahl hiernach zu keiner Entscheidung geführt hat, kommen
die Bestimmungen des 8 14 Abs. I des Gesetzes zur An⸗
wendung.
Oder:

Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen
erhalten haben. (Relative Mehrheit.)
Zweifel, die dadurch entstehen, daß mehrere Personen
die gleiche Zahl von Stimmen erhalten haben, werden
durch das Los entschieden.

*10. Wahl durch Zuruf.
Mur für den Fall der Ziff. 3 des 8 8.)
Eine Wahl durch Zuruf ist statthaft, wenn von keinem
der erschienenen Wähler Widerspruch dagegen erhoben wird.
Entstehen über das Ergebnis Zweifel, so ist die Wahl in
dem im 8 8 vorgesehenen Verfahren zu wiederholen.

*11. Wahl der Stellvertreter.
Die Stellvertreter werden gesondert von den Mit—
gliedern gewählt, auch wenn sie für eine gleiche Wahl—
periode, wie diese, zu wählen sind.
Sind in einem Wahlbezirke Wahlen von Mitgliedern
und von Stellvertretern auszuführen, so finden die Wahlen
der Mitglieder zuerst statt.
Die Bestimmungen der 68 82-10 finden auf Stellvertreter
 gleichmäßig Anwendung.
        <pb n="228" />
        —DD

z12. Abgabe der Wahlstimmen durch Prokuriften.
Die im Handels⸗ oder Genossenschaftsregister ein—
getragenen Prokuristen eines wahlberechtigten Betriebes
werden zur Abgabe der Wahlstimme für diesen Betrieb
zugelassen. Auf Verlangen des Wahlvorstandes haben ste
ihre Legitimation durch eine auszugsweise Abschrift aus
dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder durch eine
Bescheinigung des Inhabers oder eines gefetzlichen Ver⸗
treters des wahlberechtigten Betriebes darzutum

Im vorstehenden Statutenentwurf, der — wie oben
bemerkt — den Handelskammern nur formelle Anhalts⸗
punktte bieten will, sind durchaus nicht alle sachlichen
Möglichkeiten berücksichtigt, die bei der statutarischen Re⸗
gelung in Betracht kommen können. So ist der Fall außer
acht gelassen, daß eine Handelskammer beschließt, in Ge—
meinden mit befsonderer Gewerbesteuer die Handelskammer⸗
beiträge als Zuschläge zu dieser zu erheben. Ferner der
Fall, daß eine Handelskammer zunächft ihren Bezirk in
Wahlbezirke zu teilen und innerhalb der örtlichen Wahl⸗
bezirke Wahlabteilungen zu bilden wünscht. Für diese und
ähnliche kompliziertere Fälle sei auf die Erlaͤuterungen zu
den dabei in Frage kommenden Bestimmungen des Ge—
setzes verwiefen.

847.

Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist der
Minister für Handel und Gewerbe beauftragt.e
1. Da ein Termin für das Inkrafttreten der
Novelle und damit des Handelskammergesehes in der
obigen Fassung nicht bestimmt war, kam die nachstehende
Bestimmung des 81 des Gesetzes vom 16. Februar 1874
GesSamml. S. 283) zur Anwendung:
8—. 1. Ist in einem durch die Gesetzsammlung ver⸗
kündeten Erlasse der Zeitpunkt, mit welchem derfelbe
        <pb n="229" />
        280

Handelskammergesetz.

in Kraft treten soll, nicht bestimmt, so beginnt dessen
verbindliche Kraft in dem ganzen Umfange unserer
Monarchie mit dem vierzehnten Tage nach dem Ab—
lauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende
Stück der Gesetzsammlung in Berlin ausgegeben
worden ist.

Der Zeitpunkt des Inkraftiretens der Novelle war da—
nach der 13. September 1897, nachdem ihre Veröffeut⸗
lichung in dem am 30. August 1897 ausgegebenen Stück 37
der Gesetzsammlung erfolgt war.
        <pb n="230" />
        III.

Anhang zum Handelskammergesetz.

Gesetzliche Bestimmungen betreffend die Er—
weiterung des Geschäftskreises der Handels⸗
kammern und kaufmännischen Korporationen.

a) Wahl von Mitgliedern der Vezirkseisenbahnräte.
Gesetz betreffend die Einsetzung von Bezirkseisen—
bahnräten und eines Landeseisenbahnrats für die
Staatseisenbahnverwaltung vom 1. Juni 1882
(GesSamml. S. 313).

z 1. Einleitende Bestimmungen.
Zu beirätlicher Mitwirkung in Eisenbahnverkehrs—
fragen (58 6. 14) werden bei den für Rechnung des
Staates verwalteten Eisenbahnen errichtet:
a) Bezirkseisenbahnräte als Beiräte der Staats—
eisenbahndirektionen.
b) ein Landeseisenbahnrat als Beirat der Zentral⸗
verwaltung der Staatseisenbaknen.

—2. A. Bezirkseisenbahnräte. Zahl.
Für den Bezirk einer jeden Staatseisenbahndirektion
 wird ein Bezirkseisenbahnrat errichtet. Auf
        <pb n="231" />
        232

Anhang.

Anordnung der Minister der öffentlichen Arbeiten,
für Handel und Gewerbe und für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten kann jedoch ausnahmsweise
statt dessen der Bezirkseisenbahnrat für mehrere
Staatseisenbahndirektions-Bezirke errichtet werben.

1. Aus der Ausnahme ist seit der Neuorganisation der
Eisenbahnverwaltung die Regel geworden.Es bestehen
zurzeit folgende 9 Bezirkseisenbahnräte: Bromberg (für die
Direktionen Bromberg, Danzig und Konigsberg j. Pr.),
Berlin (für die Direktionen Berlin und Stettin), Magde⸗
burg (für die Direktiun Magdeburg), Hannover (für die
Direktionen Hannover und Muͤnster W.), Frankfurt a. M.
(ür die Direktionen Frankfurt a. M., Cassel und Mainz),
Coln (für die Direktivnen Cöln, Elberfeld, Essen a. Ruhr,
St. Johann-Saarbrücken), Erfuri (für die Direktionen Erfuri
und Halle a. S.), Breslau (fur die Direktionen Breslau,
Kattowitz und Posen), Altona (für die Direklion Altona).

8 3. Zusammensetzung und Wahl.
Die Bezirkseisenbahnräte werden aus Vertretern
des Handelsstandes, der Industrie, der Land- und
Forstwirtschaft zusammengesetzt.
Die Mitglieder sowie die im Falle der Behinderung
von Mitgliedern eintretenden Stellvertreter werden
von den Handelskammern, kaufmännischen Kor⸗
porationen! und den landwirtschaftlichen Provinzial⸗
vereinen (Zentralbezirksvereinen),“ sowie von andern,
durch die Minister der öffentlichen Arbeiten, für
Handel und Gewerbe und für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten zu bestimmenden Kor—
porationen und Vereinen auf drei Jahre gewählt.
        <pb n="232" />
        Wahl von Mitgliedern der Bezirkseisenbahnrate. 233

Die Zahl der Mitglieder und Stellvertreter, sowie
deren Verteilung auf die verschiedenen Interessenten⸗
kreise bestimmen die Minister der öffentlichen Arbeiten,
für Handel und Gewerbe und für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten.
4. Nach dem Ministerialerlasse vom 20. Dezember 1882
ist die Art und Weise der Wahl der Mitglieder und Stell—
vertreter derjenigen Handelskammern und kaufmännischen
Korporationen, welche eine jede für fich ein oder mehrere
Mitglieder zu wählen berechligt sind, den einzelnen Körper—⸗
schaften überlassen. Für die Handelskammern ist gemäß
334 Abs. 1 Satz 3 des Handelskammergesetzes das im
14 Abs. J daj. bestimmte Verfahren anzuwenden. In
demselben Erlasse sind eingehende Vorschriften für den Fall
gegeben, daß zwei oder mehrere Handelskammern gemein⸗
schaftlich ein Mitglied zu wählen haben: von ihrer Wieder⸗
gabe kann abgesehen werden, da dieser Fall nach der der—
zeltigen Regelung nicht vorkommt.
2. An ihre Stelle sind die Landwirtschaftskammern
getreten.

3. Es besteht dabei der Grundsatz, daß Handelskammern
ein Wahlrecht nur insoweit eingeräumt wird, als ihr ört—
licher Geschäftsbereich Strecken des beteiligten Eisenbahn—
direktionsbezirks umfaßt. Unter dieser Voraussetzung kann
einer Handelsvertretung das Wahlrecht für mehrere Be—
zirlseisenbahnräte gewährt werden. Im allgemeinen ist
für jedes Mitglied des Bezirkseisenbahnrats ein Stellver—
treter zu wählen; doch bleibt den Körperschaften, die mehr
als ein Mitglied zu wählen haben, eine Beschraͤnkung der
Zahl der Stellverireter überlassen, Ministerialerlaß vom
20. Dezember 1882 unter IV.
In Berlin ist die Handelskammer die ausfchließlich zur
Wahl berechtigte Handelsvertretung, Handelskammergefetz
3 44 Anm. 5.
        <pb n="233" />
        234

Anuhang.

ß 4. Zulassung außerpreußischer Teilnehmer.
Wo der Bezirk einer Staatseisenbahndirektion
außerpreußisches Gebiet — innerhalb des Deutschen
Reiches — umfaßt, können auf den Wunsch der be—
teiligten wirtschaftlichen Kreise unter Zustimmung
der betreffenden Regierung auch aus diesem Gebiet
Vertreter des Handelsstandes, der Industrie oder
der Land- und Forstwirtschaft zur Teilnahme an den
Verhandlungen des Bezirkseisenbahnrates zugelassen
werden. Die Anzahl derselben und die Art ihrer
Einladung bestimmt der Minister der öffentlichen
Arbeiten.1

1. Auf Grund des 8 4 ist außerpreußischen Handels—
kammern eine Vertretung in den Bezirlseisenbahnräten in
Altona, Erfurt, Frankfurt a. M., Hannover und Magde—
burg bewilligt worden.

ß 5. Ausschüsse.
Jeder Bezirkseisenbahnrat kann zur Vorbereitung
seiner Beratungen einen ständigen Ausschuß aus
seiner Mitte bestellen.

Kk6. Zuftündigkeit.
Der Bezirkseisenbahnrat ist von der betreffenden
Staatseisenbahndirektion in allen die Verkehrs⸗
interessen des Bezirks oder einzelner Distrikte des—
selben berührenden wichtigen Fragen zu hören.
Namentlich gilt dies von wichtigeren Maßregeln bei
der Feststellung oder Abänderung der Fahrpläne
und der Tarife.
        <pb n="234" />
        Wahl von Mitgliedern der Bezirkseisenbahnräte. 285

Der Bezirkseisenbahnrat kann in Angelegenheiten
der vorbezeichneten Art auch selbständig Anträge an
die Staatseisenbahndirektion richten und von dieser
Auskunft verlangen.
Wenn die Eisenbahndirektion wegen Gefahr im
Verzuge ohne vorherige Anhörung des Bezirkseisen—⸗
bahnrates wichtigere zur Beiratszuständigkeit des
letzteren gehörige Maßregeln getroffen hat, so muß
sie hiervon dem ständigen Ausschusse (K&amp;amp;5) und dem
Bezirkseisenbahnrate bei deren nächstem Zusammen—
tritt Mitteilung machen.

8 7. Geschäftsordnung.
Der Geschäftsgang des Bezirkseisenbahnrates
und des Ausschusses, sowie die Organisation des
letzteren wird durch ein von dem Minister der öffent—
lichen Arbeiten zu genehmigendes Regulatip, welches
der Bezirkseisenbahnrat entwirft, geordnet.
Das Regulativ hat auch die erforderlichen Be—
stimmungen über den Vorsitz im Bezirkseisenbahn⸗
rat und Ausschuß, sowie über die periodischen
Sitzungen des ersteren zu treffen.
Es muß eine wenigstens zweimal im Jahre statt⸗
findende Zusammenberufung des Bezirkseisenbahn⸗
rates anordnen.

8 8. Zuziehung anderer Eisenbahnverwaltungen und
Staatsbehörden.
Den Sitzungen des Bezirkseisenbahnrates können
auf Einladung des Präsidenten der Staatseisenbahn—
        <pb n="235" />
        238

Anhang.

direktion auch Vertreter anderer Eisenbahnver⸗
waltungen oder Staatsbehörden beiwohnen.
89. Vorerhebungen.
Erachtet der Bezirkseisenbahnrat bei seiner Be⸗
schlußfafsung Vorerhebungen für erforderlich, so er⸗
folgen dieselben durch die betreffende Staatseisen⸗
bahndirektion.
88 10 —201

1. Diese Bestimmungen regeln die Zusammensetzung
und Tatigkeit des Landeseisenbahnrats, an desfen Bildung
die Handelskammern nicht beteiligt find.

sß 21. Freie Fahrt und Diäten.
Die Mitglieder des Landeseisenbahnrates und
die seitens des Ministers der öffentlichen Arbeiten
zugezogenen Sachverständigen (8 11) erhalten für
die Reise nach und von dem Orte der Sitzung, sowie
für die Dauer der Sitzung täglich je 153 Mark, soweit
dieselben nicht schon anderweit Diäten aus der
Staatskasse beziehen.
Auch erhalten dieselben sowie auch die Mitglieder
der Bezirkseisenbahnräte behufs Teilnahme an der
Sitzung freie Fahrt in beliebiger Wagenklasse für
die Reisen nach und von dem Orte der Sitzung.

z 22. Erlöschen der Mitgliedschaft im Bezirkseisen⸗
bahnrate und Landeseisenbahnrate.
Jeder in der Person eines Mitgliedes des Bezirks⸗
eisenbahnrates oder des Landeseisenbahnrates (810
Lit. b und o) eintretende Umstand, durch welchen
        <pb n="236" />
        Die bffentl. Ermächtigung von Handelsmäklern usw. 237

dasselbe zur Bekleidung öffentlicher Ämter dauernd
oder auf Zeit unfähig wird, ebenso wie die Eröffnung
des Konkurses über das Vermögen solcher Mitglieder,
hat das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge.
Scheidet aus dieser Veranlassung oder durch Tod
oder Verzicht ein Mitglied vor Ablauf der Periode,
für welche dasselbe gewählt oder berufen ist, aus,
so ist für den Rest der Periode ein neues Mitglied
zu wählen beziehungsweise zu berufen.

b) Die öffentliche Ermüchtigung von Handels—
mäklern zu Verkäufen und Räufen. Ausführungs—
desetz zum BGB. vom 20. September 1899 (Ges.—
Samml. S. 177).

Art. 13.
Die öffentliche Ermächtigung, deren Handels⸗
mäkler! zu Verkäufen oder Käufen bedürfen,“ wird
für Orte innerhalb des Bezirkes einer Handelskammer
oder einer kaufmännischen Körperschaft durch diese
vorbehaltlich der Bestätigung des Regierungspräsi⸗
denten, für andere Orte durch den Regierungsprasi⸗
denten erteilt.
Die Ermächtigung wird erst wirksam, wenn der
Handelsmäkler den Sid leistet, daß er die ihm ob⸗
liegenden Pflichten getreu erfüllen werde. Für die
Abnahme des Eides ist das Amtsgericht zuständig,
in dessen Bezirke der Handelsmäkler seine Geschäfts⸗
räume oder in Ermangelung solcher seine Wohnung
        <pb n="237" />
        288

Anhang.

hat. Die Beeidigung kann auch von der Handels—
kammer oder der kaufmännischen Korporation vor—
genommen werden, welche die Ermächtigung erteilt hat.
Auf die Rücknahme der Ermächtigung findet die
Vorschrift des 8 120 Nr. 8 des Gesetzes über die
Zuständigkeit der Verwaltungs⸗ und Verwaltungs⸗
gerichtsbehörden vom 1. August 1888 (GesSsSamml.
S. 287) Anwendung.?
1. Über die Stellung der Handelsmäkler nach dem alten
und dem neuen HGB. s. Handelskammergesetz 8 40 Anm. 1.
2. Für Waren, die einen Börsen- oder Marktpreis
haben, ist durch das BGB. und das HGB. in zahlreichen
Fällen statt der öffentlichen Versteigerung der freihändige
Verkauf oder Kauf unter der Voraussetzung zugelassen, daß
er durch öffentlich dazu ermächtigte Handelsmäkler erfolgt.
Auf die Erteilung dieser Ermächtigung bezieht sich der
obige Art. 13.
Im einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
BGB. 8 386. Bei Annahmeverzug des Gläubigers
kann der Schuldner die geschuldete bewegliche Sache, wenn
fie zur Hinterlegung nicht geeignet ist, offentlich verfteigern
lassen und den Erlos hintkerlegen. Das gleiche gilt, wenn
der Schuldner aus einem aͤndern in 'der Person des
Glaͤubigers liegendem Grunde oder infolge Ungewißheit
über die Person des Gläubigers nicht erfüllen kann, sofern
der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung
mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, BGB. 8383.
BGB. 8 1221. Der Pfandgläubiger kann das Pfand
öffentlich versteigern lafsen, wenn seine Sicherheit durch
drohenden Verderb oder duͤrch eine zu besorgende wesent⸗
liche Minderung des Wertes des Pfandes gefährdet wird.
BGB. 8 1235 Abs. 2 und 8 1295. Der Verkauf des
Pfandes zur Befriedigung des Pfandgläubigers ist im Wege
offentlicher Versteigerung zu bewirken, das. 8 1235 Absf. i.
        <pb n="238" />
        Die bffentl. Ermächtigung von Handelsmäklern usw. 289

Der Verkauf ist zulässig, sobald die Forderung, für die das
Pfand haftet, ganz oder zum Teil faͤllig ist.
HGB. 373 Abs. 2. Bei Annahmeverzug des Kaufers
kann der Verkäufer die Ware hinterlegen oder nach vor⸗
gäugiger Androhung öffentlich versteigern lassen; der An—
drohung bedarf es nicht, wenn die Ware dem Verderb
ausgesetzt und Gefahr im Verzuge ist, oder wenn die An—
drohung aus anderen Gründen untunlich ist.
HGB. 8376 Abs. 38. Wenn bei Erfüllungsverzuge bei
einem Firgeschäft der nichtsäumige Teil ein Decungsͤgeschaͤft
Kauf oder Verkauf) vornimmt, kann das Ergebnis, falls
die Ware einen Börfen- oder Marktpreis hat, dem Ersatz⸗
anspruche nur zugrunde gelegt werden, wenn der Verkauf
oder Kauf sofort nach dem Ablauf der bedungenen Leistungs⸗
zeit oder Leistungsfrist in öffentlicher Versteigerung bewirkt ist.
HGB. 8 379 Abs. 2. Bei einem beiderseitigen Handels—
geschaft kann der Käufer die von ihm beanflandete Ware,
wenn sie dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzuge
ist, offentlich versteigern lassen.
HGB. 8388 Abs. 2. Der Kommissionär kann das ihm
in beschädigtem oder mangelhaftem Zustande abgelieferte
GBut bei drohendem Verderd oder Einiriti entwerlender Ver—
anderungen, wenn keine Zeit vorhanden ist die Verfügung
des Kommittenten einzuholen oder dieser saͤumig ist. disent,
lich versteigern lassen.
HGB. 8389. Bei unterlassener Verfügung des Kom⸗—
mittenten hat der Kommissionär die gleichen Befugnisse wie
der Verkäufer bei Annahmeverzug G oben HGB. 8 373).
HGB. 8 391. Bei einer Einkaufskommission, die für
beide Teile ein Handelsgeschäft ist, kann der Kommittent die
beanstandete Ware, wenn sie dei Verderb ausgesetzt und
Gefahr im Verzuge ist, öffentlich versteigern lassen.
HGB. g 437 Abs. 2. Der Frachtführer kann bei
Ablieferungshindernis, wenn die Benachrichtigung des
Absenders untunlich oder dieser mit der Erteilung ent⸗
sprechender Anweisung fäumig oder die Anweifung nicht
        <pb n="239" />
        240

Anhang.

ausführbar ist, das Gut hinterlegen und wenn es dem
Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzuge ist, es öffent⸗
lich versteigern lassen.
In allen diefen Fällen kann bei Waren, die einen
Boͤrsen⸗ oder Marktpreis haben, die öffentliche Versteigerung
durch freihändigen Verkauf bzw. Kauf ersetzt werden, wenn
er durch einen zu solchen Verkäufen oder Kaͤufen öffentlich
ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur offentlichen
Versteigerung befugte Person bewirkt wird Zu solchen
Verkaufen und Käufen sind außer den gemäß obigem Art. 13
öffentlich ermächtigien Handelsmäklern auch die auf Grund
des 8 830 des Bbrsengesetzes vom 22 Juni 1896 (RGesBl.
S. 157) bestellten Kursmakler befugt, 8 834 des Börsen⸗
gesetzes. Über die Kursmakler vgl. Handelskammergesetz
z*40 Anm. 1. Über die Zustündigkeit in Berlin s. daf.
z344 Anm. 5.
3. Die Handelsvertretung kann die Ermächtigung nicht
zurücknehmen; die Zurücknahme kann vielmehr nur im
Verwaltungsftreitverfahren durch Klage vor dem Bezirks—
ausschusse herbeigeführt werden. Die Zurücknahme hindert
den davon Betroffenen nicht, das Gewerbe als Haͤndels⸗
mäkler weiter zu betreiben, sondern entzieht ihm nur die
Ermächtigung, die in Anm.“2 erwähnten freihändigen Ver—
käufe und Käufe mit der Rechtswirkung, daß fie einen
Ersatz der öffentlichen Versteigerung bilden, vorzunehmen.

0) Die gutachtliche Außerung vor Erlaß von Ve—
slimmungen auf Grund des IGB. 84 Abs. 3 und
z 30 Abs. 4. Ausführungsgesetz zum HGB. vom
24. September 1809 (GesSamml. S. 303).

Art. 1.
Für den Erlaß von Bestimmungen, durch welche
die Grenze des Kleingewerbes nach Maßgabe des
        <pb n="240" />
        Die gutachtl. Äußerung vor Erlaß v. Bestimmungen usw. 241

84 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs! näher festgesetzt
wird, sind der Justizminister und der Minister für
Handel und Gewerbe gemeinschaftlich zuständig. Vor
dem Erlasse solcher Bestimmungen sind in der Regel
die Organe des Handelsstandes gutachtlich zu hören.“⸗
Das gleiche gilt von den Bestimmungen, welche
nach 8 30 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs erlassen
werden können.
1. 8 4 Abs. 1 HGB. bestimmt, daß die Vorschriften
über die Firmen, die Handelsbücher und die Prokura keine
Anwendung finden auf Handwerker, sowie auf Personen,
deren Gewerbebetrieb nicht über den Umfang des Klein—
gewerbes hinausgeht. Diese können also auch nicht ins
Handelsregister eingetragen werden. Nach Abs. 3 das. sind
die Landesregierungen — für Preußen nach der obigen
Bestimmung der Justizminister und der Minister für Handel
und Gewerbe — befugt, Vorschriften zu erlassen, durch welche
die Grenze des Kleingewerbes auf der Grundlage der nach
dem Geschäftsumfange bemessenen Steuerpflicht oder in
Ermangelung einer solchen Bestimmung nach anderen
Merkmalen näher festgesetzt wird. Die preußische Gewerbe—
steuer (s, Handelskammergesetz 833 Anm. 4) beruht auf
dem Ertrage und ergänzend auf dem Anlage- und Be—
triebskapital. Weder das eine noch das andere dieser
Merkmale läßt sichere Schlüsse auf den Geschäftsumfang zu.
Die Abgrenzung des Kleingewerbes müßte daher für Preußen
nach anderen Merkmalen als der nach dem Geschäftsum—
fange bemessenen Steuerpflicht erfolgen.
2. Eine Anhörung der Handelsvertretungen hierüber
hat bereits im Jahre 1898 stattgefunden und das Er—
gebnis gehabt, daß sich die überwiegende Mehrheit gegen den
Erlaß der im Abf. 1 erwähnten Bestimmungen aussprach.
Bisher ist denn auch der Erlaß solcher Bestimmungen
unterblieben. Für Berlin sind neben der Handelskammer
Lusensky, Handelskammergesetz. 2. Aufl. 16
        <pb n="241" />
        2492

Anhang.

auch die Ältesten der Kaufmannschaft zu hören; vgl. Handels—
kammergesetz F 44 Anm. 5.
3. Nach z 80 66B. muß sich jede neue Firma von
allen an demselben Orte oder in derselben Genmeinde be⸗
stehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen
deutlich unterscheiden. Nach Abs. 4 daf. kamn durch die
Landesregierungen bestimmt werden, daß benachbarte Orte
der Gemeinden als ein Ort oder als eine Gemeinde im
Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind. Eine entsprechende
Bestimmung ist am 2. Dezember 1899 Justizministerial⸗
blatt S. 587) erfolgt. Nachdem sie durch mehrere weitere
Verfügungen ergünzt worden, ist im Justizministerialblatt
für 1908 S. 359 eine Zusammenstellung der vorhandenen
Firmenbezirke (6 30 Abf. 4 HGB.) veröffentlicht worden.
Dem Erlasse der einzelnen Verfügungen ist die gutachtliche
Anhörung der Handelsvertretungen vorausgegangen.

d) Vorschläge für die Ernennung von
Handelsrichtern.
14. Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung von 1898
(RGesBl. S. 371).

8111.
Das Amt der Handelsrichter ist ein Ehrenamt.
5112.
Die Handelsrichter werden auf gutachtlichen
Vorschlag des zur Vertretung des Handelsstandes
berufenen Organs für die Dauer von drei Jahren
ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht aus⸗
geschlossen.
1. Die Handelsrichter sind Beifitzer in den Kammern
für Handelsfachen, die bei den Landgerichten nach Ermeffen
        <pb n="242" />
        Vorschlaͤge für die Ernennung von Handelsrichtern. 248

der Landesjustizverwaltung gebildet werden können, und
zwar nicht nur am Sitze des Landgerichts, sondern auch
an anderen Orten innerhalb des Landgerichtsbezirks,
GVG. 8 100. Die vbürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
die von den Kammern für Handelssachen an Stelle
der Landgerichte in erster Instanz zu erledigen sind,
—X
folgt vor ihnen, wenn es der Kläger in der Klageschrift
oder der Beklagte in der Verhandlung vor der Zivilkammer
beantragt. Die Kammern für Handelssachen entscheiden
in der Besetzung mit einem Mitgliede des Landgerichts als
Vorsitzendem und zwei Handelsrichtern. Sämtliche Mit—
glieder der Kammer haben gleiches Stimmrecht, GBG.
*109. In Preußen ist von der Einrichtung im weitesten
Umfange Gebrauch gemacht worden.
2. Die zur Ausführung dieser Bestimmung erlassfene
allgemeine Verfügung des Justiz- und Handelsministers
vom 10. Dezember 1903 ist auf S. 246ff. abgedruckt.

8113.

Zum Handelsrichter kann jeder Deutsche ernannt
werden, welcher das dreißigste Lebensjahr vollendet
hat und als Kaufmann, als Vorstand einer Akttien⸗
gesellschaft, als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung oder als Vorstand einer sonstigen
juristischen Person in das Handelsregister eingetragen
ist oder eingetragen war.

Zum Handelsrichter soll nur ernannt werden,
wer in dem Bezirke der Kammer für Handelssachen
wohnt oder, wenn er als Kaufmann in das Handels—
register eingetragen ist, dort eine Handelsniederlassung
hat; bei Personen, die als Vorstand einer Aktien—
16*
        <pb n="243" />
        244

Anhang.

gesellschaft, als Geschäftsführer einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung oder als Vorstand einer
sonstigen juristischen Person in das Handelsregister
eingetragen sind, genügt es, wenn die Gesellschaft
oder juristische Person eine Niederlassung in dem
Bezirke hat.“

Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung
in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind,
können nicht zu Handelsrichtern ernannt werden.

1. Die Fassung der beiden ersten Abfätze beruht auf
der Novelle zum GBG. vom 20. März 1805 (RGesBl.
S. 179). Durch diese ist der Kreis der zu Handelsrichtern
wählbaren Personen ausgedehnt worden. Einerseits können
neben den Vorständen der Aktiengesellschaften auch die
Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschruͤnkter Haftung
und die Vorstände anderer handeltreibender juristischer
Personen zum Amte des Handelsrichters herangezogen
werden; dabei ist insbesondere an Vereine gedacht, denen
die Rechtsfähigkeit staatlich verliehen ist BGB. 86 22, 23),
an Kolonialgesellschaften, die auf Grund der 88611—13
des Schutzgebietsgesetzes (KGesBl. 1900 S. 815) errichtet
find, ferner an Bergwerksgesellschaften mit juristischer
Persönlichkeit und ins Handelsregister eingetragene Ver—
sicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Gesetz über die
privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901
RGesBl. S. 139) 88 15, 30, 32, 533. Andererseits ist
die frühere Voraussetzung, daß der Handelsrichter in dem
Bezirke der Kammer fuͤr Handelssachen wohnen müsse,
insofern beseitigt, als für Kaufleute, die ins Handels
register eingetragen sind, der Besitz einer Handelsnieder⸗
lassung im Gerichtsbezirke genügt. Für die Vorstände
von Gesellschaften und juristischen Personen ist die Ver—
wendbarkeit als Handelsrichter gleichfalls bereits dann
        <pb n="244" />
        Vorschläge für die Ernennung von Handelsrichtern. 245

vorhanden, wenn die Gesellschaft oder juristische Perfon
eine Niederlassung im Gerichtsbezirk hat. Dagegen ist
für frühere Kaufleute an der bisherigen Beschränkung des
Wohnsihes im Gerichtsbezirke festgehalten. Übrigens hat
die Bestimmung des Abs. 2 nur instruktionellen Charakter,
so daß ihre Nichtbeachtung nicht die Unwirlsamkeit einer
Ernennung zum Handelsrichter zur Folge hat.

8114.

An Seeplätzen können Handelsrichter auch aus
dem Kreise der Schiffahrtskundigen ernannt werden.

8115.
Die Handelsrichter sind vor ihrem Amtsantritte
auf die Erfüllung der Obliegenheiten des ihnen
übertragenen Amts eidlich zu verpflichten.

8 116.

Die Handelsrichter haben während der Dauer
ihres Amts in Beziehung auf dasselbe alle Rechte
und Pflichten richterlicher Beamten.

8 117.

Ein Handelsrichter ist seines Amts zu entheben,
wenn er eine der für die Ernennung erforderlichen
Eigenschaften nachträglich verlier.
Die Enthebung erfolgt durch den ersten Zivil—
senat des Oberlandesgerichts nach Anhörung des
Beteiligten.
        <pb n="245" />
        246

Anhang.

2. Allgemeine Verfügung
vom 10. Dezember 1903. betreffend die gutacht·
lichen Vorschläge zur Ernennung der Handelsrichter.
(MBl. d. H. u. GV. S. 391.)
Zur Ausführung des 8112 des deutschen Gerichts⸗
verfassungsgesetzes bestimmen die Minister der Justiz
und für Handel und Gewerbe folgendes:

81.
Die gutachtlichen Vorschläge zur Ernennung der
dandelsrichter und der stellvertretenden Handels⸗
richter erfolgen durch die in Gemäßheit des Gesetzes
vom 24. Februar 1870 und 19. August 1897 Ges.⸗
Samml. 1897 S. 358) errichteten Handelskammern.
Für diejenigen Bezirke, für welche keine Handels⸗
kammer, aber eine der im 844 Abs. 1 des gedachten
Gesetzes aufgeführten kaufmännischen Korporationen
besteht, erfolgen die Vors chläge durch diese Korporation.
Erstreckt sich der Bezirk einer Kammer für Handels⸗
sachen auf die Bezirke mehrerer Organe des Handels⸗
standes, so entscheiden, erforderlichenfalls nach An⸗
hörung dieser Organe, die Minister der Justiz und
für Handel und Gewerbe über die Beteiligung der
einzelnen Organe des Handelsstandes an den gut⸗
achtlichen Vorschlägen.
1. Wegen Berlin s. *44 Anm. 5.

82.
Die Vorschläge erfolgen entweder gesondert für
den einzelnen Fall oder im voraus für das ganze
        <pb n="246" />
        Vorschläge zur Ernennung der Handelsrichter. 247

Geschäftsjahr. Als Geschäftsjahr gilt das Kalender—
jahr. Darüber, ob Einzelvorschläge oder Jahres—
vorschläge zu machen sind, entscheiden die Minister
der Justiz und für Handel und Gewerbe nach An—
hörung der vorschlagsberechtigten Organe des Handels⸗
standes. Sind an den Vorschlägen für eine Kammer
für Handelssachen mehrere Organe des Handelsstandes
beteiligt, so sind in der Regel Jahresvorschläge zu
machen.

1. Die Zulässtgkeit von Jahresvorschlägen ist eine
Neuerung gegenüber dem früheren Verfahren, das nur
Einzelvorschläge vorsah. Darüber, bei welchen Kammern
für Handelssachen das eine oder das andere Verfahren an—
zuwenden ist, wird in der allgemeinen Verfügung vom
12. März 1804 (MBl. d. H. u. GV. S. 81) Bestimmung
getroffen. Für 28 Kammern für Handelssachen sind Jahres⸗
borschläge, für 16 Kammern Vorschläge für den ein—⸗
zelnen Fall vorgeschrieben. In den hierüber aufgestellten
Verzeichnissen (K für Jahres- B für Einzelvorschläge) ist
ferner die Anzahl der für jede Kammer für Handelssfachen
in Betracht kommenden Handelsrichter und Stellvertreter,
sowie die Anzahl der von den einzelnen Handelsorganen
vorzuschlagenden Personen ersichtlich gemacht. Anderungen
dieser Verzeichnisse werden im MBl. d. H. u. GV. bekannt
gegeben.

83.

Die Anzahl der vorzuschlagenden Personen wird
durch die Minister der Justiz und für Handel und
Gewerbe bestimmt.

Die Bezeichnung der vorzuschlagenden Personen
erfolgt durch Wahl. Auf die Wahl finden die für

84.
        <pb n="247" />
        248

Anhang.

die Wahlen des betreffenden Organs überhaupt
geltenden gesetzlichen oder statutarischen Bestimmungen
Anwendung.!

1. d. h. für die Handelskammern gemäß 8 34 Abs. 1
Satz 2 des Handelskammergesetzes die Bestimmungen des
8.14 Abs. J das. ohne daß 8 14 Abs. I die Möglichkeit
bietet für diese Wahlen ein abweichendes Verfahren zu be—
schließen; vgal. Anm. 3 am Ende zu 814. Für die Wahlen
der laufmännischen Korporationen find deren statutarische
Bestimmungen maßgebend. Als Regel sind die Wahlen
von der Plenarversammlung der Handelskammer vor—⸗
zunehmen, mit Genehmigung der Minister können sie, wo
fich ein besonderes Bedürfnis geltend macht, durch die
Geschäftsordnung auf einen Ausschuß oder eine Kommission
der Handelskammer übertragen werden, Erlaß des Juftizund
 Handelsministers vom 11. März 1905 (MBl. d. H.
u. GV. S. 59).
Einer förmlichen Feststellung der Bereitwilliglkeit der
zum Vorschlag gebrachten Personen zur Übernahme des
Amts durch die Handelsvertretungen bedarf es nicht, da
eine entsprechende Anfrage durch die Landgerichtspräsidenten
erfolgt. Gleichwohl sollen die Handelsvertretungen nur
Personen vorschlagen, auf deren Bereitwilligkeit zur Über⸗
nahme sie rechnen können, Erlaß des Handelsministers vom
16. März 1904 (MBl. d. H. u. GV. S. 85).

5.

8
Für die Einzelvorschläge gelten die Bestimmungen
der 886 und 7.

86.
Die durch den Ablauf der dreijährigen Amts—
dauer der Handelsrichter oder der stellvertretenden
Handelsrichter erforderlich werdenden Neuwahlen sind
        <pb n="248" />
        Vorschläge zur Ernennung der Handelsrichter. 249

spätestens drei Monate vor diesem Zeitpunkte vor⸗
zunehmen. In anderen Fällen der Erledigung einer
Stelle sowie bei einer Erhöhung der Zahl der vor⸗
zuschlagenden Personen hat die Wahl innerhalb eines
Monats stattzufinden, nachdem der Landgerichts⸗
präsident das vorschlagsberechtigte Organ um die
Vornahme der Wahl ersucht hat.
Wird ein stellvertretender Handelsrichter zum
Handelsrichter in Vorschlag gebracht, so sind gleich—
zeitig die für den Fall seiner Ernennung zum
Handelsrichter erforderlichen Vorschläge für die Er⸗
nennung eines neuen stellvertretenden Handelsrichters
beizufügen.

Binnen einer Woche nach der Vornahme der
Wahl ist dem Landgerichtspräsidenten von dem Er⸗
gebnis unter gesonderter Bezeichnung der zu Handels⸗
richtern und der zu stellvertretenden Handelsrichtern
vorgeschlagenen Personen Anzeige zu erstatten. Der
Landgerichtspräsident ersucht unter Bezeichnung der
von ihm für die Ernennung in Aussicht genommenen
Personen den Regierungspräsidenten um eine
Außerung und berichtet unter Beifügung dieser
Außerung an den Justizminister. Der Bericht ist
binnen drei Wochen nach dem Eingange der Wahl—⸗
anzeige dem Oberlandesgerichtspräsidenten zur Weiter⸗
beförderung einzureichen.
1. Der fruher vorgeschriebenen Einreichung von Aus⸗
fertigungen der Wahlprotokolle bedarf es nicht mehr.

8 7.
        <pb n="249" />
        250

Anhang.

8

8.

Für die Jahresvorschläge gelten die Bestimmungen
der 88 9 bis 11.
89.

Bis zum 1. November jeden Jahres reicht jedes
vorschlagsberechtigte Organ des Handelsstandes dem
Landgerichtspräsidenten ein die vorgeschriebene Zahl
von Namen enthaltendes Verzeichnis derjenigen Per—
sonen ein, welche zu Handelsrichtern oder stellver—
tretenden Handelsrichtern in Vorschlag gebracht
werden. In das Verzeichnis sind auch die im Amte
befindlichen Handelsrichter und stellvertretenden
handelsrichter aufzunehmen, sofern sie für den Fall
ihres Ausscheidens wieder vorgeschlagen werden
sollen.!

Die in dem Verzeichnis enthaltenen Vorschläge
gelten für das nächste Geschäftsjahr.
Den Organen des Handelsstandes bleibt es über—
lassen, bei der Einreichung des Verzeichnisses die in
erster Reihe zu Handelsrichtern oder zu stellver⸗
tretenden Handelsrichtern vorgeschlagenen Perfonen
zu bezeichnen.

1. Auch die über das nächste Geschäftsjahr hinaus
amtierenden Handelsrichter und stellvertretenden Handels⸗
richter find von der Aufnahme in die Jahresliste nicht
auszuschließen, solange nicht ihr endgültiges Ausscheiden
aus dem Amt in Aussicht genommen ist, Erlaß des
Handelsministers vom 16. März 1904 (MBl. d. H. u. GB.
S. 85) wo unter Ziff. 2 die obige Vorschrift eingehend be⸗
gründet ist.
        <pb n="250" />
        Vorschläge zur Ernennung der Handelsrichter. 251

ßz 10.
Sobald das Organ des Handelsstandes nach der
Einreichung des Verzeichnisses Kenntnis davon erhält,
daß eine der vorgeschlagenen Personen durch den
Tod, durch die Ablehnung der Bereitwilligkeit zur
Übernahme oder Fortführung des Amtes oder durch
den Verlust der für die Ernennung erforderlichen
Eigenschaften ausscheidet, hat es dem Landgerichts⸗
präsidenten Mitteilung zu machen und ist zur Er—
gänzung der Vorschläge auf die vorgeschriebene Zahl
berechtigt. Es ist zu solcher Ergänzung verpflichtet,
wenn der Landgerichtspräsident die bestehen ge—
bliebenen Vorschläge für unzureichend zur Vornahme
einer sachgemäßen Auswahl erklärt oder wenn die
Zahl der vorzuschlagenden Personen erhöht wird;
in diesem Falle hat die Ergänzung innerhalb eines
Monats zu erfolgen, nachdem der Landgerichtspräsident
um die Einreichung weiterer Vorschläge ersucht hat.

8 11.

Der Landgerichtspräsident wählt für jede zu be—
setzende Stelle eine Person aus den für das laufende
Geschäftsjahr eingereichten Vorschlägen aus und
ersucht unverzüglich den Regierungspräsidenten um
eine Äußerung sowie, falls seit der Einreichung des
Vorschlags mehr als drei Monate verflossen sind,
das beteiligte Organ des Handelsstandes um eine
schleunige Mitteilung, ob sich inzwischen Bedenken
gegen die Ernennung des Vorgeschlagenen ergeben
haben.
        <pb n="251" />
        252

Anhang.

Die Auswahl ist vorzunehmen:

a) im Falle des Ablaufs der dreijährigen Amts—
dauer der Handelsrichter oder stellvertretenden
Handelsrichter drei Monate vor diesem Zeitpunkte,
b) in anderen Fällen der Erledigung einer Stelle
binnen drei Wochen nach der Erledigung,
e) in den Fällen des 8 10 Satz 2 binnen zwei
Wochen nach dem Eingange des Nachtragsver—
zeichnisses.
Binnen weiterer drei Wochen hat der Landgerichts⸗
präsident seinen an den Justizminister gerichteten
Bericht unter Beifügung der AÄußerung des Regierungs⸗
präsidenten dem Oberlandesgerichtspräsidenten ein⸗
zureichen.

8 12.

Von der erfolgten Ernennung benachrichtigt der
Landgerichtspräsident den Regierungspräsidenten und
die vorschlagsberechtigten Organe des Handelsstandes.
Hierbei ist, soweit es sich um Neuernennungen handelt,
anzugeben, an wessen Stelle der neu ernannte Handels⸗
richter oder stellvertretende Handelsrichter tritt.

813.

Die Allgemeine Verfügung der Minister der
Justiz und für Handel und Gewerbe vom 26. Juli 1879
(Justiz-Minist.-Bl. S. 211) wird aufgehoben.

5 14.
Diese Verfügung tritt am 1. Juli 1904 in Kraft.
        <pb n="252" />
        Mitwirkung bei der Führung der Handelsregister. 253

s) Mitwirkung bei der Zührung der Handelsregister.
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 (RGesBl.
S. 771).

—A

Die Organe des Handelsstandes! sind verpflichtet,
die Registergerichte? behufs der Verhütung unrichtiger
Eintragungen sowie behufs der Berichtigung und
Vervollständigung des Handelsregisters zu unter—
stützen; sie sind berechtigt, Anträge zu diesem Zwecke
bei den Registergerichten zu stellen und gegen Ver—
fügungen, durch die über solche Anträge entschieden
wird, das Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben.?
Die näheren Bestimmungen werden von den
Landesregierungen getroffen.“
1. In Berlin neben der Handelskammer auch die
uresten der Kaufmannschaft., s. Handelskammergesetz 8 44
Anm. 5.

2. Die Führung der Handelsregister liegt den Amts-—D
 — Gerichtsbarkeit 8125.
Wegen der Handelsregister s. HGB. 88 82ÿ16, wegen der
Firmen das. 88 17—37. Beschwerden gegen die Ent⸗
scheidungen dergegistergerichte gehen ans Landgericht, Ge⸗
seih über die freiwillige Gerichtsbarkeit, 88 19 ff., und
zwar in der Regel an die Kammern für Handelssachen,
bas. 5 30. Gegen die Entscheidung steht die weitere Be⸗
schwerde ans Oberlandesgericht, in Preußen ans Kammer⸗
— E abzugeben
hat, wenn es bei Ausleguung einer durch Reichsgesetz den
GGerichten zugewiesenen Angelegenheit der freiwilligen Gerichts⸗
harkeit von der Entscheidung des Reichsgerichts oder eines
        <pb n="253" />
        254

Anhang.

anderen Oberlandesgerichts abweichen will, das. 88 28, 199.
Gegen die Androhung von Ordnungsstrafen (HéB. 8814,
37 Abs. 1, 319, 325 Ziff. 9) findet Einspruch der Be—
troffenen bei dem Registergericht statt, Gesetz über die frei⸗
willige Gerichtsbarkeit 132, ebenso nach 8141 das. Wider⸗
spruch der Beteiligten gegen die Löschung der Firma im
Falle des 8S31 Abs. 2 HGB.
3. Die Handelskammern haben an der Führung der
Handelsregister nicht nur das allgemeine Interesse, daß
die sachgemäße Durchführung der Vorschriften über die
Handelsregister sowohl für den Handelsstand als für das
Publikum von erheblicher Bedeutung ist, sondern noch
das besondere Interesse, daß die Handelsregister in Ver—
bindung mit der Gewerbesteuerveranlagung die Grundlage
für die Erhebung der Handelskammerbeiträge und für die
Aufstellung der Wöhlerlisten sind. Es enisprach deshalb
einem lebhaften Wunsche des Handelsstandes, daß durch die
obige Besteuerung den Handelsvertretungen eine Mitwirkung
bei der Führung der Handelsregister gewährleistet wurde,
die ihnen vordem nicht zustand. Über den Umfang dieser
Mitwirkung s. Anm. 4.
Beschwerden der Handelsvertretungen gegen Ent—
scheidungen der Registergerichte gehen wie Beschwerden der
Beteiligten (Anm. 2) ans Landgericht, und zwar meist an
die Kammern für Handelssachen, weitere Beschwerden ans
Kammergericht.
Gerichtskosten werden für die Entscheidung über Ankräge,
welche von den Handelsvertretungen gemäß dem obigen
*126 bei den Registergerichten gestellt werden, nicht er⸗
hoben. In höherer Instanz werden Gebühren ebenfalls
nicht erhoben, dagegen sind Auslagen zu erstatten, wenn
eine auf Grund des z 126 erhobene Beschwerde der Handels⸗
vertretung zurückgewiesen wird, ministerielle Verjügung vom
16. November 1899 (Justizministerialblatt S. 347).
4. Sie sind in der allgemeinen Verfügung des Justiz⸗
ministers betreffend die Führung des Handelsregisters vom
        <pb n="254" />
        Mitwirkung bei der Führung der Handelsregister. 255

7. November 1891 Gustizministerialblatt S. 313) in den
z8 3 und 14 enthalten. Nach 8 3 hat der Richter, der
dafür zu sorgen hat, daß die gesetzlich vorgeschriebenen
Eintragungen in das Register erfolgen, zu diesem Zwecke
und zur Vermeidung unzuläsfsiger Eintragungen in zweifel⸗
haften Fällen, soweit der Bezirk des Registergerichts zum
Bezirke einer Handelskammer oder einer kaufmännischen
Korporation gehört und die erforderliche Auskunft nicht
auf andere Weise einfacher und schneller beschafft werden
kann, in der Regel das Gutachten der genannten Orgaue
des Handelsstands einzuholen.
Diesem ist ferner nach 5 14 a. a. O.
1. von der Eintragung einer neuen Firma in das Register
unter Bezeichnung des Ortes der Niederlassung oder
des Sitzes der Gesellschaft und bei Einzelkaufleuten,
offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften
und Kommanditgesellschaften auf Aktien unter Bezeichnung
 der Inhaber oder der persönlich haftenden Ge—
sellschafter,
bon der Änderung einer eingetragenen Firma, der
Inhaber oder der persönlich haftenden Gesellschafter
sowie des Orts der Niederlassung oder des Sitzes der
Gesellschaft,
4. von dem Erlöschen einer Firma
durch den Gerichtsschreiber Mitteilung zu machen. Die
Mitteilung erfolgt nach dem Schlusse jedes Vierteljahres
durch Übersendung von Listen, für die bestimmte Formulare
angeordnet sind, und die im Anschlusse an die Eintragungen
in das Register von dem Gerichtsschreiber auf dem laufenden
zu erhalten sind.
Diese Mitteilungen gehen den Handelsvertretungen
kostenfrei zu. Weitere Auszüge aus den Handelsregistern,
insbesondere auch vollständige Äbschriften der Register können
ste auf Grund HGB. 8 9 erhalten, aber nur gegen Zahlung
der Schreibgebühren, Beschluß des Kammergerichts vom
28. November 1904.

2.
        <pb n="255" />
        258

Anhang.

Im Hinblick auf 8 63 Abs. 1 des Börsengesetzes in
der Fassung der Novelle vom 27. Mai 1908 (RGesBl.
S. 215), wonach im Handelsregister eingetragene Kauf⸗
leute sich durch Börsentermingeschäfte vollwirksam verpflichten
können, es sei denn, daß ihr Gewerbebetrieb über den Um—
sang des Kleingewerbes nicht hinausgeht, hat der Handels⸗
minister die Handelsvertretungen darauf hingewiesen, daß
hnen sowohl im Interefse der Rechtsficherheit, wie um zu
verhüten, daß Personen, denen das erforderliche kaufmännische
Verständnis fehlt, Börsentermingeschäftsfähigkeit erlangen,
die Verpflichtung erwächst, mit besonderer Sorgfalt zu
prüfen, ob ein Gewerbetreibender zu den im s 4 Abs. 1
HGB. bezeichneten Personen gehört, Erlaß vom 283. Sep⸗
dember 1908 (MBl. d. H. u. GV. S. 338).
Hervorzuheben ist schließlich noch die Vorschrift in Art. 3
des Ausführungsgesetzes zum HEB., wonach die Gerichte,
die Beamten der Staatsanwaltschaft, die Polizei— und
GBemeindebehörden von den zu ihrer amtlichen Kenntnis
zelangenden Fällen einer unrichtigen, unvollstaͤndigen
oder unterlassenen Anmeldung zum Handelsregister oder
Benossenschaftsregister den Registergerichten Mitteilung zu
machen haben.

) Bestellung von Revisoren zur Prüfung des
Hergangs bei Gründung einer Aktiengesellschaft.
(Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897.)
8192.
Die Mitglieder des Vorstandes und des Auf⸗
sichtsrats: haben den Hergang der Gründung zu
prüfen.
Gehört ein Mitglied des Vorstandes oder des
Aufsichtsrats zu den Gründern? oder hat sich ein
Mitglied einen besonderen Vorteil oder für die
        <pb n="256" />
        Bestellung von Revisoren zur Prüfung usw. 257

Gründung oder deren Vorbereitung eine Entschädigung
oder Belohnung ausbedungen oder liegt ein Fall
des 8 186 Abs. 2 vor,ꝰ so hat außerdem eine Prüfung
durch besondere Revisoren“? stattzufinden.
Die Revisoren werden durch das für die Ver—
tretung des Handelsstandes berufene Organ,* in Er—
mangelung eines solchen durch das Gericht bestellt,
in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sit hat.
1. einer Aktiengesellschaft. Fur Kommanditgefellschaften
auf Aktien gelten die gleichen Bestimmungen, HGB. 8 320
Abs. 3, mit der Maßgabe, daß die den Vorstand der
Aktiengesellschaft betreffenden Vorschriften auf die persönlich
haftenden Gesellschafter entsprechende Anwendung finden,
H6GB. 8 325 Ziff. 5.
2. Gründer find die Aktionäre, welche den Gesellschaftsvertrag
 festgestellt haben oder andere als durch Barzahlung
zu leistende Einlagen machen, HGB. 8 187.
3. Dies ist der Fall, wenn auf das Grundkapital von
den Aktionären Einlagen gemacht werden, die nicht durch
Barzahlung zu leisten sind, oder wenn vorhandene oder
herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände
bon der zu errichtenden Gesellschaft übernommen werden.
4. Da das Geletz in der Mehrzahl spricht, müffen es
mindestens zwei sein. Besondere Eigenschaften sind nicht
vorgeschrieben; selbstverständlich müssen die Revisoren ge—
schäftsfäͤhig und dürfen nicht selbst Gründer der Gesell⸗
schaft sein, deren Gründungshergang fie zu prüfen haben.
Eine Verpflichtung zur Annahme der Tätigkeit eines Re⸗
visors besteht nicht: finden sich keine Revisoren, so wird
dadurch die Eintragung der Gesellschaft ünd mithin ihre
Gründung als Aktiengesellschaft unmöglich.
5. In Berlin durch die Handelskammer. Handels⸗
kammergesetz 8 44 Anm. 5.
Qusensky, Handelskammergesetz. 2. Aufl.
        <pb n="257" />
        258

Anhang.

8 193.
Die Prüfung hat sich insbesondere auf die Richtig—
keit und Vollständigkeit der Angaben zu erstrecken,
die in Ansehung der Zeichnung und Einzahlung des
Grundkapitals sowie in Ansehung der im 8 186 vor⸗
gesehenen Festsetzungen; von den Gründern gemacht
sind. Der Inhalt der im 8 191 bestimmten Er—
klärung? ist auch in der Richtung zu prüfen, ob
bezüglich der Angemessenheit der für die eingelegten
oder übernommenen Gegenstände gewährten Beträge
Bedenken obwalten.
Über die Prüfung ist unter Darlegung der im
Abs. 1 bezeichneten Umstände schriftlich Bericht zu
erstatten.?“
Sind die Revisoren durch das für die Vertretung
des Handelsstandes berufene Organ bestellt, so haben
sie diesem ein Exemplar des Berichts einzureichen.
Die Einsicht des eingereichten Berichts ist jedem
gestattet.

l. Hierunter fallen außer den in Anm. 3 zu 8 192
aufgeführten Sacheinlagen und Übernahmen besondere Vor⸗
teile zugunsten einzelner Aktionäre, das. Abs. 1, und der
Gründungsaufwand, der als Entschädigung oder Belohnung
für die Gründung oder ihre Vorbereitung an Aktionäre
oder andere gewährt wird, daf. Abj. 3.
2. Nach 8 191 haben die Gründer im, Falle des
z 186 Abs. 2 d. h. bei Sacheinlagen und Übernahmen
(s. Anm. 3 zu 8 192) in einer schriftlichen Erklärung die
wesentlichen Umstände darzulegen, von denen die Angemessen—
heit der für die eingelegten oder übernommenen Gegen—
stände gewährten Beträge abhängt.
        <pb n="258" />
        Bestellung von Revisoren zur Prüfung usw. 259

3. Der Bericht ist bei der Anmeldung der Gefellschaft
zur Eintragung ins Handelsregister beizufügen, 8 195
Ziff. 5.

8194.
Ergeben sich zwischen den im 8 192 Abs. 2,3
bezeichneten Revisoren und den Gründern Meinungsverschiedenheiten
 über den Umfang der von den
Gründern zu gewährenden Aufklärungen und Nach⸗
weise, so entscheidet endgültig diejenige Stelle, von
welcher die Revisoren ernannt sind. Solange sich
die Gründer weigern, der Entscheidung nachzukommen,
unterbleibt die Erstattung des Prüfungsberichts.“
Die Revisoren haben Anspruch auf Ersatz an—
gemessener barer Auslagen und auf Vergütung für
ihre Tätigkeit. Die Auslagen und die Vergütung
werden durch die im Abs. 1 bezeichnete Stelle fest—
gesetzt.

1. Damit fehlt die Möglichkeit der Eintragung der
Gesellschaft ins Handelsregister, die nur erfolgen kann,
wenn der Bericht der Anmeldung beigefügt ist, 8 195
Ziff. 5.
        <pb n="259" />
        IV.

Die Preuhischen hHandelskammern und
kaufmännischen Korporationen nach
dem Kestande vom 1. Mai 1909.9

l. Vrovinz Ostpreußen.
Allbenstein: Regierungsbezirk Allenstein.
Braunsberg: Städte Braunsberg und Frauenburg.
Königsvberg, kaufmännische Korporation: Stadt- und
Landkreis Königsberg und Kreis Fischhausen. (Der
Vorstand führt die Bezeichnung: „Vorsteheramt der
Kaufmannschaft?“.)
Memel, kaufmännische Korporation: Stadtbezirk Memel
mit Vs meiligem Umkreise der Stadt, Bommelsvitte und
Schmelz. (Der Vorstand führt die Bezeichnung: „Vor—
steheramt der Kaufmannfchaft“.)
Insterburg: Stadt- und Landkreis Insterburg.
Tilsit, kaufmännische Korporation: Stadt- und Landkreis
Tilsit, Kreise Niederung und Ragnit. (Der Vorstand
führt die Bezeichnung „Vorsteheramt der Kaufmann—
schaft“.)
2. Vrovinz Westpreußen.
Danzig, kaufmännische Korporation: Stadtkreis Danzig
und Landkreise Danziger Höhe und Danziger Niederung.

Bei den Städten, die der Sitz kaufmännischer Kor—
porationen sind, ist dies besonders bemerkt. Orte, wo
nichts bemerkt ist, sind der Sitz einer Handelskammer.
Hinter dem Orte des Sitzes folgt der Bezirk, den die
Handelskammer oder Korporation umfaßt.
        <pb n="260" />
        Die Handelskammern nach dem Bestande v. 1. 4. 09. 261

(Der Vorstand führt die Bezeichnung: „Vorsteheramt
der Kaufmannschaft“.)
Elbing, kaufmännische Korporation: Stadtkreis Elbing.
Der Vorstand führt die Bezeichnung: .Älteste der Kauf⸗
mannschaft“.)
Thorn: Stadt- und Landkreis Thorn, Kreife Briesen,
Kulm, Löbau und Strasburg.
Graudenz: Stadt⸗ und Landkreis Graudenz, Kreise
DeutscheKrone, Flatow, Konitz, Marienwerder, Rosen⸗
verg, Schlochau, Schwetz, Stuhm und Tuchel.

3. Provinz Brandenburg und Berlin.
Brandenburg: Stadtkreis Brandenburg nebst dem Dom⸗
bezirke, Kreise West-Havelland, Ost⸗Priegnitz, West⸗Prieg⸗
nitz, der Amtsgerichtsbezirk Wusterhausen des Kreises
Ruppin und die zu den Amisgerichtsbezirken Belzig
und Brandenburg gehörigen Teile des Kreises Zauch—
Belzig.
Potsdaäm, Sitz Berlin: Stadtkreise Deutsch-Wilmersdorf,
Lichtenberg, Potsdam und Spandau, Kreise Angermünde,
Beeskow-⸗Storkow, Niederbarnim, Ost-Havelland, Jüter⸗
bogeLuckenwalde, Oberbarnim, Prenzlau, Ruppin mit
Ausnahme des Amtsgerichtsbezirks Wusterhausen, Teltow,
Templin und die zu den Amtsgerichtsbezirken Beelitz,
Potsdam, Treuenbrietzen und Werder gehörigen Teile
des Kreises Zauch-Belzig. (Die Handelskammer führt
die Bezeichnung: „VPotsdamer Handelskammer, Sitz
Berlin“.)
Cottbus: Stadt- und Landkreis Cottbus, Kreise Kalau,
Luckau, Lübben und Spremberg. (Die Handelskammer
führt die Bezeichnung: „Handelskammer für die west—⸗
lich Niederlausitz“.)
Frankfurt a. O.: Stadtkreis Frankfurt a. O. Stadt—⸗
und Landkreis Landsberg a. W., Kreise Arnswalde,
Friedeberg N.⸗-M., Königsberg N.⸗«M., Lebus, Soldin,
Ost⸗Sternberg. West⸗Sternberg und Züllichau⸗Schwiebus.
        <pb n="261" />
        262 Die Handelskammern nach dem Bestande v. 1. 4. 09.

Die Handelskammer führt die Bezeichnung: „Handels⸗
kammer für Frankfurt a. O. und die Neumark“.)
Sorau: Stadtkreis Forst i. L., Stadt⸗ und Landkreks
Guben, Kreise Krossen und Sorau. (Die Handelskammer
führt die Bezeichnung: „Handelskammer für die östliche
Niederlausitz“)
Berlin: Stadtkreise Berlin, Charlottenburg, Rixdorf und
Schöneberg.
Berlin, kaufmännische Korporation: Stadtkreise Berlin,
Charlottenburg, Deutsch⸗Wilmersdorf, Lichtenberg, Rix—
dorf und Schöneberg, Kreis Niederbarnim und Kreis
Teltow mit Ausschluß der Gemeinden Neuendorf und
Nowawes. (Der Vorstand führt die Bezeichnung:
Alteste der Kaufmannschaft“.)

4. Provinz Pommern.

Stettin, kaufmämnische Korporation: Stadtkreis Stettin
nebst Umkreis von 30 km. (Der Vorstand führt die Be—
zeichnung: „Vorsteher der Kaufmannschaft?.)
Swinemünde: Stadt Swinemünde und fiskalischer Guts—
bezirk Swinemünde Hafengrund im Kreise Usedom⸗Wollin.
Stralsund: Regierungsbezirk Stralsund mit Ausschluß
der Städte Barth, Greifswald und Wolgast.
Stolp: Regierungsbezirk Köslin. (Die Handelskammer
führt die Bezeichnung: „Handelskammer für den Re—
gierungsbezirk Köslin“.)

5. Provinz Posen.
Posen: Regierungsbezirk Posen.
Bromberg: Regierungsbezirk Bromberg.

6. Provinz Schlesien.
Breslau: Stadt- und Landkreis Breslau.
Schweidnitz: Stadt- und Landkreis Schweidnitz, Kreisfe
Reichenbach, Waldenburg, Striegau, Frankenftein, Habel⸗
schwerdt, Glatz, Münsterberg und Neurode.
        <pb n="262" />
        Die Handelskammern nach dem Bestande v. 1. 4. 09. 263

Gorlitz: Stadt- und Landkreis Görlitz, Kreise Hoyers⸗
werda und Rothenburg O.«L. (Die Handelskammer führt
die Bezeichnung: „Handelskammer für die preußische
Oberlausitz“.)
Hirschberg: Kreise Hirschberg und Schonau, sowie der
nordöstlich der Bahnstrecke Hirschberg⸗Lauban belegene
Teil des Kreises Löwenberg mit Ausschluß des Schos—
dorfer Bezirkes.
Landeshut: Kreis Landeshut.
Lauban: Kreis Lauban und vom Kreise Löwenberg der
südwestlich vom Eisenbahndamm der Schlesischen Ge—
birgsbahn belegene Teil, sowie die Ortschaft Schosdorf.
Liegnitz: Stadt- und Landkreis Liegnitz, Kreise Lüben,
Goldberg⸗Haynau, Bunzlau und Jauer.
Sagan: Kreise Freystadt, Glogau, Grünberg, Sagan
und Sprottau.
Oppeln: Regierungsbezirk Oppeln.

7. Provinz Sachsen.

Halberstadt: Stadtkreis Aschersleben, Stadt- und Land⸗
kreis Halberstadt, Kreise Calbe, Gardelegen, Jerichow J,
Jerichöw D, Neuhaldensleben, Oschersleben, Quedlin⸗
burg, Stendal, Wanzleben, Wernigerode, Wolmirstedt
und der Bezirk der ehemaligen Kreisgerichtskommisfion
Ermsleben.
Magdeburg: Magdeburg nebst einmeiligem Umkreise
dieser Stadt.
Halle a. S.: Regierungsbezirk Merseburg ausschließlich
der Kreise Sangerhaujen und Schweinitz, sowie des Ge⸗
richtskommisfionsbezirks Ermsleben.
Erfurt: Stadt- und Landkreis Erfurt, Kreise Langen—
salza, Schleusingen, Weißensee und Ziegenrück.
Mühlhausen i. Th.: Stadt; und Landkreis Mühlhausen,
Kreife Heiligenstadt und Worbis.
        <pb n="263" />
        264 Die Handelskammern nach dem Bestande v. 1. 4. 09.

Nordhausen: Stadtkreis Nordhausen, Kreise Grafschaft
Hohenstein und Sangerhaufen und Amtsbezirk Hohnstein
im Kreife Ilfeld.

8. Provinz Schleswig⸗Holstein.
Altona: Stadtkreise Altona, Neumünster und Wandsbek,
Kreise Herzogtum Lauenburg, Vinneberg, Steinburg und
Stormarn.
Flensburg: Stadt- und Landkreis Flensburg, Kreise
Apenrade, Hadersleben, Husum, Schleswig, Sonderburg
und Tondern.
Kiel: Stadtkreis Kiel, Kreise Bordesholm, Eckernförde,
Eiderstedt, Oldenburg, Plön und Segeberg.

9. Provinz Hannover.
Hannover: Stadt- und Landkreise Celle, Hannover und
Linden, Kreise Neustadt a. R. Springe, Hameln, Burg⸗
dorf, Gifhorn und Rinteln.
Verden: Kreise Verden, Achim, Rotenburg, Syke, Hoya,
Nienburg, Stolzenau, Sulingen und Fallingbostel.
Hildesheim: Stadt- und Landkreis Hildesheim, Kreise
Peine, Marienburg, Gronau und Alseld.
Soslar: Kreise Goslar, Zellerfeld und Ilfeld mit Aus—
nahme des bei der Handelskammer in Nordhausen ver—
bleibenden ehemaligen Amts Hohnstein.
Böttingen: Stadt- und Landkreis Göttingen, Kreise
Osterode, Duderstadt, Münden, Einbeck, Uslar und
Northeim.
Lüneburg: Stadt- und Landkreis Lüneburg, Kreise
Bleckede, Uelzen, Dannenberg, Isenhagen, Lüchow, Soltau
und Winsen a. d. L.
Harburg: Stadt- und Landkreis Harburg, Kreise Jork,
Stade, Kehdingen, Bremervörde, Zeven, Neuhaus a. O.
und Hadeln.
Geestemünde: Kreise Lehe. Geestemünde. Osterholz und
Blumenthal.
        <pb n="264" />
        Die Handelskammern nach dem Bestande v. 1. 4. 09. 265

Osnabrück: Regierungsbezirk Osnabrück mit Ausfchluß
der Stadt Papenburg, sowie die Kreise Tecklenburg
(Regierungsbezirk Münster) und Diepholz (Regierungs⸗
bezirk Hannover).
Emden: Regierungsbezirk Aurich und die Stadt Papenburg.
Die Handelskammer führt die Bezeichnung: „Handels⸗
kammer für Ostfriesland und Papenburg“.) Bisher
wechselte der Sitz alle drei Jahre zwischen Emden und
Leer. Bis zum 31. Dezember 1909 ist der Sitz in
Fiiden. Die Bestimmung für fpäter ist vorbehalten.

10. Provinz Westfalen.
Münster: Regierungsbezirk Münster ausschließlich des
Kreises Tecklenburg und der Gemeinden Stadt Anholt,
Stadt Bocholt, Wigbold-Werth, sowie der Amter Dingden,
Liedern und Rhede im Kreise Borken. 4
Bielefeld: Stadt- und Landkreis Bielefeld, Kreise Halle,
Herford mit Ausschluß der Stadt Bünde und der
AÄmter Ennigloh, Rödinghausen, Gohfeld⸗-Mennighüffen
und Vlotho, Kreise Hörxter, Lippstadt und Wiedenbrück.
Minden: Kreise: Minden, Lübbecke und vom Kreise Her⸗
ford die Stadt Bünde, sowie die Amtsbezirke Ennigloh,
Rödinghausen, Gohfeld-⸗Mennighüffen und Vlotho.
Arnsberg: Kreise Arnsberg, Meschede, Brilon, Paderborn
und Büren. (Die Handelskammer führt die Bezeichnung:
Handelskammer für das südöstliche Westfalen“.)
Bochum: Stadt⸗- und Landkreise Bochum und Gelsen⸗
kirchen, Stadtkreise Herne und Witten, Kreis Hattingen.
Dortmund: Stadt- und Landkreis Dortmund, Kreis Hörde.
Hagen: Stadt- und Landkreis Hagen, Kreis Schwelm.
Iserlohn: Stadt- und Landkreis Iserlohn.
Lüdenscheid: Stadtkreis und Amt Lüdenscheid, Amter
Halver, Herscheid, Kierspe und Meinerzhagen.
Siegen: Kreis Siegen.
        <pb n="265" />
        266 Die Handelskammern nach dem Bestande v. 1. 4. 09.

Altena: Stadt und Amt Altena, Stadt und Amt Pletten—
burg, Ämter Neuenrade und Werdohl und Kreis Olpe.
(Die Handelskammer führt die Bezeichnung: „Handels—
kammer für das Lennegebiet des Kreises Altena und
für den Kreis Olpe“.)

11. HessenNassau.
Cassel: Stadt- und Landkreis Cassel und Kreise Hof—
geismar, Wolfhagen, Fritzlar, Melsungen, Witzenhaufen,
Eschwege, Herrschaft Schmalkalden, Rotenburg, Hersfeld,
Homberg, Ziegenhain, Kirchhain, Marburg und Franken⸗
berg.
Hanau: Stadt- und Landkreis Hanau und Kreife Geln⸗
hausen, Schlüchtern, Fulda, Hünfeld und Gersfeld.
Frankfurt a. M.: Stadt- und Landkreis Frankfurt a. M.
und Obertaunuskreis.
Wiesbaden: Stadt- und Landkreis Wiesbaden, Kreise
Höchst und Usingen, Untertaunuskreis, Rheingaukreis
und Kreis St. Goarshausen mit Ausnahme des Bezirks
des vormaligen Amts Braubach.
Limburg: Unterwesterwaldkreis, Kreis Westerburg, Ober⸗
lahnkreis, Kreis Limburg, Unterlahnkreis und vom Kreise
St. Goarshausen der vormalige Amtsbezirk Braubach.
Dillenburg: Dillkreis. Oberwesterwaldkreis und Kreis
Biedenkopf.

12. Rheinprovinz.
Coblenz: Stadt- und Landkreis Coblenz, Kreise St. Goar,
Kreuznach, Zell, Cochem, Mayen, Neuwied, Altenkirchen,
Meisenheim und Ahrweiler.
Wetzlar: Kreis Wetzlar.
Barmen: Stadtkreis und Oberbürgermeisterei Barmen.
Crefeld: Stadt⸗ und Landkreis Crefeld mit der Stadt
Urdingen, vom Kreise Kempen die Stadt Kempen, die
Landbürgermeistereien Hüls, St. Tonis, Tonisberg und
        <pb n="266" />
        Die Handelskammern nach dem Beftande v. 1. 4. 09. 267

Vorst, die Kreise Cleve und Geldern, sowie der Kreis
Mors mit Ausnahme der Bürgermeistereien Bärl, Hoch⸗
emmerich, Homberg und der Gemeinde Bliersheim.
Duisburg: Stadtkreis Duisburg, Kreis Ruhrort, sowie
die Bürgermeistereien Homberg, Bärl, Hochemmerich und
die Gemeinde Bliersheim im Kreise Mörs.
Düffeldorf: Stadt- und Landkreis Düsseldorf.
Elberfelde Stadtkreis und Oberbürgermeisterei Elberfeld,
sowie die Bürgermeistereien Gruiten, Haan, Harden⸗
berg (Newiges), Langenberg, Mettmann und Vohwinkel
des Kreises Mettmann.
Eisen: Stadt- und Landkreis Essen.
München-Gladbach: Stadtkreise M.⸗Gladbach und
Rheydt, Landkreise M.Gladbach und Grevenbroich, sowie
bom Kreise Kempen die Bürgermeistereien Bracht, Dülken,
Süchteln, Kaldenkirchen, Lobberich, Burgwaldniel, Kirch⸗
spielwaldniel, Oedt, Grefrath, Breyell, Boisheim,
Amern St. Anton, Amern St. Georg und Bruggen.
Lennep: Stadtkreis Remscheid, Kreife Lennep, Gummers⸗
bach und Wipperfürth sowie die Bürgermeistereien
Cronenberg, Velbert, Wülfrath und Heiligenhaus. Die
Handelskammer führt die Bezeichnung: „Bergische
Handelskammer in Lennep“.)
Mälheim a. d. Ruhr: Stadt- und Landkreis Mülheim
a. d. Ruhr, Stadtkreis Oberhausen. (Die Handelskammer
 führt die Bezeichnung: „Handelskammer Můũl⸗
heim Ruhr)⸗Oberhausen.)
Neuß: Kreis Neuß.
Solingen: Stadt- und Landkreis Solingen.
Wesel: Kreis Rees und vom Regierungsbezirke Münster
die Gemeinden Stadt Anholt, Stadt Bocholt, Wigbold—
Werth, sowie die Ämter Dingden, Liedern und Rhede
im Kreise Borken.
FaIn: Stadt⸗- und Landkreis Göln.
        <pb n="267" />
        268 Die Handelskammern nach dem Bestande v. 1. 4. 09.

Bonn: Stadt- und Landkreis Bonn, Kreise Euskirchen,
Rheinbach, Sieg, Waldbröl und Bergheim.
Mälheim a. Rh.: Stadt- und Landkreis Mülheim a. Rh.
Saarbrücken: Kreise Saarbrücken, Saarlonis, Ottweiler
und St. Wendel.
Trier: Stadt- und Landkreis Trier, Kreise Bitburg,
Saarburg, Wittlich, Merzig, Prüm, Bernkastel und
Daun.
Aachen: Stadtkreis Aachen, Kreise Erkelenz, Geilenkirchen
und Heinsberg.
Eupen: Kreise Eupen, Malmedy und Montjoie.
Stolberg: Landkreis Aachen, Kreise Düren und Julich.
        <pb n="268" />
        F.

Alphabetisches Sachregister.

(Die Ziffern bedeuten die Seiten.)

Agenturen von Verfiche—
rungsgesellschaften, Wahl⸗
recht der — 88, 898.
Aktiengefellschaften wahl—
berechtigt und beitrags⸗
pflichtig 803 Ausübung
des Wahlrechts 100; s.
Revifsoren.
Allgemeines Wahlrecht s.
Wahlsystem.
Alter von 25 Jahren, Vor—⸗
aussetzung der Wählbar—
keit 107.
Anciens commerqants s.
Zuwahl.
Anstellung, öffentliche, Ge—
werbetreibender 193 -205;
s. Dispacheure.
Aufgaben der Handelskam—
mern 54-57, 183- 186.
Auflösung der Handelskam—
mern 208 —210.

A.

Aufficht staatliche über Han—
delskammern 207-210.
Auktionatoren 206.
Ausdehnung des Handels—
kammerbezirks 68.
Ausscheiden von Gebiets—
teilen des Handelskam⸗
merbezirks 68, der Mit⸗
glieder der Handelskammer
is6ff.
Ausschüsse s. Kommissionen.

B.

Beamte der Handelskammern
sind mittelbare Staatsbe—
amte 63, 148; sie haben
das Kommunalsteuerprivi—
leg der Beaͤmten 149; sind
zu vereidigen 149; — der
kaufmännischen Korpora—
tionen 215.
        <pb n="269" />
        270 Alphabetisches Sachregister.

—A
delskammern mit — 587,
58, 181; sind die Handelskammern
 —? 69- 66.
Beiträge, Verpflichtung zur
Entrichtung 41, 70, 71,
1651 -154; — find öffent⸗
liche Lasten 165; Auf—
bringung durch Zuschläge
zur Gemeindegewerbesteuer
154- 158; Einziehung
165167; Einspruch gegen
— 167—169; Ministe⸗
rielle Genehmigung er—
forderlich 173 -174; s.
Gewerbesteuer; Voraus⸗
belastung.
Bergbau 82ff.; Ausubung
des Wahlrechts von —⸗
Gejellschaften 101.
—A
mer, Erfordernisse 177.
Betriebsstätten nicht ins
Handelsregister eingetra—
gene, wahlberechtigt 86 —
89; Ausübung des Wahl—⸗
rechts 102.
Bevollmächtigte zur Aus—
übung des Wahlrechts 102;
— sind nicht wählbar 108.
Bezirksausschuß, Klage beim
— betreffend Wahlen zur
Handelskammer 135, 1363;
——
schaft u. Suspension 141

—144; betr. Handels⸗
kammerbeiträge 162ff.
Bezirkseisenbahnrat 230—
237.
Bezirlsregierung Be—
rufungsinstanz in Gewerbe⸗
steuersachen 74, 75, 164;
Difziplinarbehörde für die
Handelskammer-Beamten
149.
Börsen der Aufsicht der
Handelskammern unter⸗
stellt 189ff.; Ausschließung
vom — Besuche und
Rechtsmittel dagegen 190
-182.
Briefsendungen der Han—
delskammern gehen als
portopflichtige Dienstsachen
63, 180.
Bücherrevisoren 196.

Dispacheure Begriff 193;
offentliche Anstellung und
Vereidigung 193ff.
Disziplin über die Handels—
kammerbeamten 149; über
öffentlich angestellte Ge—
werbetreibende 205.

D.

Ehrenrechte bürgerliche,
Besitz Voraussetzung für

1*.
        <pb n="270" />
        Die Ziffern bedeuten die Seiten.) 271

die Ausübung des Wahl—
rechts 98.

Einnahmen der Handels—
kammern 152; s. Beiträge,
Gebühren.
Eutschädigung der Mit—
glieder für Auslagen 150.
Ergüänzung-⸗, Ersatzwahlen
s. Wahlen.
Ermächtigung öffentliche
von Handelsmäklern zu
Verkäufen und Käufen
237 - 240.
AD—
kammern 66, 67.
Etat 150, 1514. Herab—
setzung der Ausgaben durch
den Minister 174.
Etatsjahr 151.

F.
Firmenbezirke gemeinsame
242.

8.

Gebühren fallen nicht unter
den Begriff der Voraus—
belastung 172.
Gemeindebetriebe s. Kom—
munalbetriebe.
Genossenschaften eingetra—
gene, Begriff 80; Arten
91, 92; Einbeziehung in

die Handelskammerorgani⸗
fation 80, 91 -93; Aus—
übung des Wahlrechts 100;
landwirtschaftliche und
Handwerks⸗— 92, 93.
Genoffenschaftsregister 80;
s. Handelsregister.
Gesamtintereffen 55, 56.
Gesamtprokura, Stimmab⸗
gabe der Prokuristen bei
— 103.
Geschäftskreis s. Aufgaben.
Geschäftsordnung 182.
Gesellschaften mit beschränk—
ter Haftung, wahlberechtigt
und beitragspflichtig 80;
Ausũbung des Wahlrechts
100.

Gesetzliche Vertreter wahl—
berechtigter Gesellschaften
und juristischer Personen
100, 101; mehrere —
derselben Gesellschaft dürfen
nicht Mitglieder der Han—
delskammer sein 100 - 111.
Gewerbesteuer, staatlich ver—
anlagte 71ff.; besondere
kommunale — 75; Mit⸗
teilung des Ergebnisses an
die wdeecen 159
—1613; Verteilung der
auf beitragspflichtige
und nicht beitragspflichtige
Betriebe 161 — 164; kom⸗—
        <pb n="271" />
        272 Alphabetisches Sachregister.

munale — als Grundlage
für die Handelskammer—⸗
beiträge 1654 - 158.
Bewerbesteuerlisten, Aus—
züge aus — für die Han—
delskammer sind nicht
stempelpflichtig 62.
Gewerkschaften 82, 88;
Ausübung des Wahlrechts
101.

H·
Handelschemiker, öffentliche
Anstellung 195.
Handelsgesellschaften offene
79; Ausübung des Wahl⸗
rechts 100.
Handelsgewerbe 76, 77.
Handelskammer, Bezeich—
nung 523 staatsrechtliche
Stellung 59— 66; s. Auf⸗
gaben, Errichtung, Aus—
dehnung, Ausscheiden,
Auflösung, Aufsicht.
Handelsmäkler 188, 189,
195; öffentliche Ermäch—
tigung der — für Verkäufe
und Käufe 237—-240.
Handelsminister, Aufsichts—
instanz der Handelskam—
mern 207 ff.; genehmigt
die Errichtung einer Han—
delskammer und Bezirks—
äünderungen 66—68, den

Zensus 95, 96, das
Statut zur Regelung des
Wahljystems 117ff. und
des Wahlverfahrens 1834,
die Bildung von Wahl—
bezirken 123, die Auf—
bringung der Beiträge
durch Zuschläge zu einer
Kommunalgewerbesteuer
155, Vorausbelafstungen
einzelner Bezirksteile und
Betriebszweige 170 ff., die
Hebung von mehr als 10
vo. H. der Gewerbesteuer
173 - 175, das Statut
zur Umwandlung einer
Korporation in eine Han⸗
delskammer 210.
Handelsregister 76-78
253ff.
Handelsrichter 242ff.
Handelssachen, Kammern
für — 243.
Handwerk, nicht in den
Handelskammern vertreten
54; nicht registerpflichtig
78 79.
Häufung des Stimmrechtes
104 — 107.

J.

Industrie, Vertretung der
— in den Handelskam—
mern 52—54.
        <pb n="272" />
        Die Ziffern bedeuten die Seiten.) 273

Inkrafttreten der Novelle
229.

Inkurssetzung von In—
haberpapieren, Handels—
kammer nicht befugt zur
— 62.
Jahresbericht 186 - 187.
Juristische Personen, Wahl—
recht der — 101; die
Handelskammern sind —
178, 179.

9*.

staufmann, Begriff 76, 77.
Kleingewerbe. Abgrenzung
des — vom eintragungs—
oflichtigen Handel 241.
Kleinhandel s. Minderkaui—
leute.

stommunalbetrieb, Wahl⸗
recht 90; Ausübung des⸗
selben 101.
Kommunalgewerbesteuer j.
Gewerbesteuer, kommunale.
stonditionieranstalt, öffent⸗
liche Anstellung und Ver—
eidigung der darin tatigen
Sachverständigen 195.
stonkurs 99, 115, 116.
storporationen kaufmaän⸗
nische 15, 16, 28, 38, 45,
2Ioff.; staatsrechtliche Stel⸗
lung der — 214, 215;
Umwandlung in eine Han—⸗
delskammer 215 - 218.
Kurbmakler s. Handels—
makler.

M.

Kommanditgesellschaft, Minderjährigkeit. Einfluß
Kommanditgesellschaft auf Ausübung des Wahl⸗
auf Aktien, wahlberech⸗ rechts 898.
tigt ünd beitragspflichtig Minderkaufleute, Begriff
79, 80; Ausübung des 78; — sind in den Han⸗
Wahlrechts 100. delskammern nicht ver—⸗
Kommerzkollegium zu Al⸗ treten 54, 78.
tona 28, 45, 215; um- Minister für Handel und
gewandelt in eine Hane Gewerbe s. Handels⸗
delskammer 216. minister.
stommissionen, Einsetzung Mitgliedschaft, Dauer 186
von — durch die Handels⸗ — 139; Erlöschen kraft Ge⸗
kammer 182, 183. setzes 141 -143; durch
Lusensky, Handelskammergesen. 2. Aufl. 18
        <pb n="273" />
        274 Alphabetisches Sachregister.

Ausschließung 143, Sus—
vension 143, 144.

N.

Rebengewerbe land-⸗ und
forstwirtschaftliche, Be⸗
griff 90, 91; Eintragung
der — ins Handelsregister
77; Vertretung in den
Handelskammern 90, 91.

Oberverwaltungsgericht,
Beschwerdeinstanz gegen die
Gewerbesteuerveranlagung
74; gegen die Zerlegung
der Gewerbesteuer in die
auf mehrere Gemeinden
entfallenden Teilbeträge
75; Revisionsinstanz gegen
Entscheidungen des Be—
zirksausschusses in Wahl—
und Mitgliedschaftsange—
legenheiten 136, 144, in
Beitragsangelegenheiten
169.
Offentlichkeit der Sitzungen
175 177.

O.

B.

Pauschquautum, Befreiung
der Handelskammern von
der Erhebung eines —
im Verwaltungsstreitver⸗
fahren 63.

Petitionsrecht der Handels—
kammern 58.
Pflegschaft, Einfluß der —
auf die Ausübung des
Wahlrechts 98, 99.
Pluralwahlsystem s. Wahl⸗
system.
Portopflichtige Dienstsache,
Schreiben der Handels—
kammern gehen als —
63, 180.
Probezieher für Zucker und
Melasse, öffentliche An—
stellung und Vereidigung
194, 195; für Dünge—
und Kraftmittel 195
Produktionsgewerbe, Ver⸗
tretung in Handelskam⸗
mern 52-654.
Prokuristen, befugt zur
Stimmabgabe 102, 103;
wählbar 108, 109.
Proportionales Wahl⸗
jystem s. Wahlsystem.
Protokolle über die Sitzun—
gen 177, 178; Mit—
teilungen aus den —
an die Kaufmannschaft
185, 188.

Regierungs-Präsident
nimmt, wenn eine Han—
        <pb n="274" />
        —A 275

delskammer nicht vorhan—
den ist, deren Aufgaben
rücksichtlich der Wahlen
wahr 124, 128; — ent—
scheidet über Einwendungen
gegen die Wahlliste 126,
127; ernennt für neu—
errichtete Handelskammern
einen Wahlkommissar 128;
der Etat der Handels—
kammern ist dem — mit—
zuteilen 161.
Reichsbetriebe nicht ver—
treten in Handelskammern
70

Revisoren zur Prüfung des
Hergangs der Gründung
von Alktiengesellschaften
256— 259.

—*
S.

Sekretär 147 -149; — ist
mittelbarer Staatsbeamter
833, 148; Regelung seines
Aufgabenkreises durch die
Geschäftsordnung 182; f.
Beamte.
Siegel der Handelskammern
61.

A
Kammerbezirks 68; Offent—
lichkeit der — 175 177;
Ladung 178; Protokoll
177; 5. Protokolle.

Staatsangehörigkeit,
deutsche, Vorausfetzung für
Wählbarkeit 107; nicht für
aktives Wahlrecht 99.
Staatsbetriebe, nicht ver—
treten in der Handels⸗
kammer 70.
Statut zur Regelung des
Wahlsystems 117-121;
des Wahlverfahrens 132
bis 134; ministerielle An—
weisung zum Erlasse des
— 219-223; Muster
für ein — 223-229;
— zur Umwandlung einer
kaufmännischen Korporation
 in eine Handelskammer
 oder zur Ver—
einigung einer solchen mit
einer Handelskammer
210ff.
Stellvertreter der Handels⸗
kammermitglieder 144 —
146; des Vorsitzenden der
Handelskammer 175; der
öffentlich angestellten und
beeidigten Gewerbetrei⸗
benden 203.
Stempelpflicht, Befreiung
von der — für Urfprungs⸗
zeugnisse 62, 206; für
Auszüge aus den Gewer—
besteuerlisten 62.
Steuerausschuß bewirkt
Veranlagung der Gewerbe—⸗
12*
        <pb n="275" />
        276 Alphabetisches Sachregister.

steuer 73; Verteilung der—
selben auf Betriebe in
verschiedenen Gemeinden
75, 161 - 163; Vor—
fitzender des — bewirkt
Verteilung auf Betriebe
in demfelben Bezirk 163,
164.
A
der — 132.

X.

Taucher werden nicht öffent⸗
lich angestellt 195.
Taratoren werden nicht
dffentlich angestellt 195.

U.

Urkunden, Vollziehung von
— die die Handelskammern
vermögensrechtlich ver⸗
pflichten, 180; anderer —
182.

Urspruugszeugniffe, Aus—
stellung 206;3 — der Han—
delskammern sind nicht
stempelpflichtig 62, 206.

V.

Vereidung von Gewerb—
treibenden 193— 205.

Versicherungsgesellschaften
f. Agenturen.
Vertreter zur Ausübung des
Wahlrechts 100ff.
Verwaltungsstreitver⸗
fahren s. Bezirksausschuß,
Oberverwaltungsgericht.
Verwaltungszwangsver⸗
fahren beit Einziehung der
Handelskammerbeiträge
i67.
Volkswirtschaftsrat 184
185.
—A
Vorausbelaftung einzelner
Bezirksteile oder Betriebs⸗
zweige 170 - 173.
Vormundschaft, Stellung
unter — hindert die per—⸗
sönliche Ausubung des
Wahlrechts 98.
Vorfitzender der Handels⸗
kammer 175.

W.

Wahlabteilungen bei sta—⸗
tutarifchem Wahlsystem
118, 120, bei gesetzlichem
Wahlsystem 122; Ver—⸗
teilung der ausscheidenden
Mitglieder auf — 138,
139.
Wählbarkeit 107ff.
        <pb n="276" />
        — 277

Wahlbezirke bei statutari—
schem Wahlsystem 120,
deim gesetzlichen Wahl—
fystem 123; Verteilung
der ausscheidenden Mit—
glieder auf — 138, 139.

Wahlen, Ergänzungs⸗ —
136— 139, Ersatz⸗ — 139
bis 141; Bekanntmachung
des Ergebnisses 135, Prü⸗
fung 135, Anfechtung 135;
Verpflichtung zur Annahme
besteht nicht 134; s. Wahl⸗
system, Wahlverfahren.
Wahlkommissar u. Wahl
vorstand 128, 129.
Wahlliste, Unterlagen 124,
Zeit der Aufstellung 124,
125, Inhalt 125, Ort
der Auslegung 126, Ein⸗
wendungen 126, Fest⸗
stellung 126, 127.
Wahlperiode 136.
Wahlrecht in abstracto 70.
Voraussetzungen des —
71ff.; Voraussetzungen der
Ausübung des — 98,
99; Ausůbung durch Ver⸗
treter 100ff.
Wahlsystem 116ff., gesetz⸗
liches 121 -123, statuta⸗-risches
 119, 120.
Wahltermin, Bekannt⸗
machung 128.

Wahlverfahren, gefetzliches
129 —132, statutarisches
133. 134.

Weibliche Personen nicht
befähigt zur Ausübung
des Wahlrechts 98; Ver—⸗
tretung von — 100.
Wohnsitz im Haudelskam—
merbezirke, für Ausübung
des Wahlrechts nicht er—
forderlich 99, ebensowenig
für Wählbarkeit 107.

Zahlungsunfühigkeit 89,
116.

3.

Zensus 93—96, bleibt beim
subsidiären Wahlsystem
außer Betracht 121.

Zerlegung des Gewerbe—
steuersazes auf wahlberech—
tigte und nicht wahlberech—
tigte Betriebe, s. Steuer—
ausschuß.

Zuruf, Wahlen durch —
133. 134.

Zurücknahme der öffent⸗
lichen Anstellung eines
Gewerbetreibenden 205;
der öffentlichen Ermächti—
guug von Handelsmäklern
        <pb n="277" />
        278 Alphabetisches Sachregister.

zu Verkäufen und Käufen
240.
Zuwahl 111ff.; Kreis der
Personen, deren — zulässig
ist 113, 114; Stellung
der aus — hervorgegange—
nen Mitglieder 114, 115;

Erlöschen ihrer Mitglied⸗
schaft 143; Stellvertreter
nicht zulässig 146.
Zweigniederlassung 81, 82;
Ausübung des Wahlrechts
für — 102.
        <pb n="278" />
        J. Guttentag, Verlagsbuchhdlg., G. m. b. S. Berlin W g5

Litthauer's Handelsgesetzbuch.

Mit den ergänzenden Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Erläuterungen.

Dreizehnte Auflage.

In Verbindung mit
M. Thiele, und Dr. A. Cohn,
Oberlandesgerichtsrat Landrichter

herausgegeben von

Dr. A. Mosse,
Gehz. Justizrat, Oberlandesgerichtsrat und ord. Hon.Professor.
Taschenformat. Gebunden in ganz Leinen 3 Mk.

Achilles, Bürgerliches Gesetzbuch
nebst Einführungsgesetz.
Mit Einleitung, Anmerkungen und Sachregister.
In Verbindung mit
Dr. F. André,
ord. Professor,

F. Ritgen,
Kammergerichtsrat,
O. Strecker, Dr. K. Unzner,
Oberlandesgerichtsrat, Ministerialrat,
herausgegeben von
M. Greiff,
Geheimer Ober⸗Justizrat,
Vortragender Rat im Justizministerium gu Berlin.
Sechste, vermehrte und verbesserte Auflage.
1909. 80. Preis geb. in ganz Leinen 6 Mk. 50 Pfg
        <pb n="279" />
        J. Guttentag, Verlagsbuchhdlg., 6. m. b. s., Berlin Wgs

Staub's Kommentar
zum Handelsgesetzbuch.

Achte Auflage

bearbeitet unter Benutzung des
handschriftlichen Nachlasses von

Heinrich Könige, Dr. Josef Stranz,
Reichsgerichtsrat in Leipzig, Justizrat in Berlin,
Albert Pinner,
Justizrat in Berlin.
mit Nachtrag, betreffend

die Boörsentermingeschäfte,
die handelsrechtlichen Lieferungs—
geschäfte und die Differenzgeschäfte,

nach dem Gesetz, betreffend Änderung des
Börsengesetzes vom 8. Mai 1908 und nach
dem Bürgerlichen Gesetzbuch (88 762, 764).

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broschiert ¶I Mk. 80 Pfg. gebunden 2 Mk. 50 Pfg.

gexrosé &amp;amp; Ziemsen, G. m. b. B. Willenbera.
        <pb n="280" />
        Die Guttentag'sche Sammlung

Deutscher
Preubischer Gesetze

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enthält alle wichtigen Gesetze in absolut zu—
verlässigen Gesetzestexten und in mustergültiger.
gemeinverständlicher Weise erläutert

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Das an Schluit befindliche
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⸗
        <pb n="281" />
        tig

E

Text-Ausgaben mit Anmerkungen. Taschenformat.

1E. Verfassung des Deutschen Reichs. Von Dr. L. von
Rõnn⸗ Lus von Landret von Rõonne.
M. 40 Pf.

2. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. Von Dr.
H. Rüdorff. 22. Aufl. von Dr. HMH. Appolius.
1907 mit Novelle v. 17. II. 8 1M. 50 Pf.

3. Militärstrafgerichtsordnung nebst Einführungsgesetz
Von Wirkl. Geheimen Kriegsrat Dr jur. A. Romen
u. Kriegsgerichtsrat Dr. jur. Garl Rissom. 1909
Im Druck.

Handelsgesetzbuch vom “5 Mai 1897 unter Aus⸗
schluß des Seerechts. herausgegeben von
Geh. Justizrat Pre 880. 1905. 3M.

5. Allgemeine Deutsche Wechselordnung. 10. Aufl.
von Justizrat Hr. J. Stranz und Rechtsanwalt Dr.
M. Stranz, und das Reichsgesetz über die Wechsel—
stennpelfteuer von Geh. Regierungsrat P. Locck.
9. Aufl. 1909.
ha. Wechselstempelsteuergesetz apart. 9. Aufl. Im Druck
6. Reichsgewerbeordnung nebst Ausführungsbestim—
mungen. Von Berger und Wilhelmi. 17. Aufl.
bearbeitet von Ober verwaltungsgerichtsrat
H. Spangenberg. 1907. M.

—2 —
        <pb n="282" />
        Guttentag'sche Sammlung Deutscher Reichsgesetze.

A

Nachtragsband: enth. Novelle „Kleiner Be—
fäühigungsnachweis“ von Geh. Ober-Regierungsrat
Spielhagen. 1908. 30 Pf.
Ergänzungsband: Preußische Ausführungsauweisung.
 1964. 2 M.

1. Post- und Telegraphen-Gesetzgebung. Nebst Welt—
postvertrag und internationalem Telegraphenvertrag.
6. Aufl. von Geh. Ober-Postrat Dr. M. König.
1908. —M.

8. Die Reichsgesetze über den Unterstützungswohnsitz
die Freizügigkeit, den Erwerb und Verlust der
Bundes⸗ und St.. rigkeit. Von Geheim—
rat Dr. J. Kr d. Bundesamtes für
das Heimatwe“ 1908. 3 M.

9. Sammlung kleinerer strafrechtlicher Reichsgesetze.
Bearbeite von I. Werner, Geh. Ober-Regierungs—
rat.“ 1903. 3 M.

10. Das Reichsbeamtengesetz von J. Pieper.
19041. 4 M. 50 Pf.

2. Aufl.

— In der Fassung von 1907 siehe Nr. 82.

11. Zivilprozeßordnune mit Gerichtsverfassungsgesetz
in den neuesten Fassungen. Von R. Sydow. Fort—
geführt von L. Rusch. Aufl. 80. 1909. 6M.
        <pb n="283" />
        Guttentag'sche Sammlung Deutscher Reichsgesetze.

12. Strafprozeßordnung und Gerichtsverfassungsgesetz
nebst den Gesetzen, betr. die Entschädigung der im
Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen
und die Entschädigung für unschuldig erlittene Unter—
suchungshaft. Von Dr. A. HeIIweg, Reichsgerichts⸗
rat. 15. Aufl. 1908. 2 M.

13. Konkursordnung und Anfechtungsgesetz. Von
R. Sydow. Fortgeführt von L. Busch. 10. Aufl.
1906. 2M. 25 Pf.

14. Gerichtsverfassungsgesetz mit Einführungsgesetz.
verausgegeben von R. Sydow. Fortgeführt von
L. Busch. 9 M 1905. 1M. 30 Ppf.

15. Das Deutsche Gerichtskostengesetz nebst den Ge⸗—
bührenordnungen für Gerichtsvollzieher, Zeugen
und Sachverständige. Von R. 8Sydow. Weiter
bearbeitet von L. Busch. 8. Aufl. 1907. 2 M.

16. Rechtsanwaltsorduung. Von R. Sydow. 6. Aufl.
von Justizrat M. Jacobsohn. 1907 1MDFF

17. Die Deutsche Gebührenordnung für Rechtsauwälte
und das Preußische Gebühre tetz vom 27. Sep⸗
tember / 6. Oltober 1888 Von 85d0w. Fort⸗
zeführt von L. Bur-n 1909. 2 M.
        <pb n="284" />
        Butteutag'sche Sammlung Deuischer Reichgesetze.

18. Reichsstempelgesetz (Börsensteuer, Frachturkunde,
Kraftfahrzeuge, Personenfahrkarte, Tantieme für
Aufsichtsratẽmitglieder). Vom 3. Juni 1906.
9. Aufl. von P. Loeck, Regierungsrat. 80. 1906.
M. 50Pf.

19. Die Seegesetzgebung. Von Dr. W. E. Knitschky.
4. Aufl. bearbeitet von Oberlandesgerichtsrat Otto
Rudorff in Hamburg. 1908. 6 M.

20. Krankenversicherungsgefetz. Von weil. Dr. E. von
Woedtke. 11. Aufl. von Geh. Reg.Rat Dr.
E. FEucken-Gaenunausen. 1905. 3 M.

21. Die Konsthneasrugebung. Von Professor Dr.
Ph. Torn 1901. 3M.

22. Patentgesetz. Nebst Ausführungsbestimmungen,
völkerrechtlichen Verträgen und der Patentanwalts-⸗
Ordnung. “ AI. bearbeitet von R. Lutter, Geh.
Reg.⸗Rat im Keaferl. Patentamt. 1908. 2M. 80Pf.

23. Gewerbe⸗Unfallversicherungsgesetz. Von weil. Dr.
E. v. Woedtke. 9. Aufl. von Franz Caspar,
Direktor im Reichsamtdes Innern. 1907. 2M. hoPf.

24. Aktiengesellschaft und ⸗
Aktien. Von Justizrat
Amtsrichter L. Keyssner

itgef
— fellschaft
t F
—*
F
uck.

160
        <pb n="285" />
        Guttentag'sche Sammlung Dentscher Reichsgesetze.

25. Brausteuergesetz vom 3. Juni 1906. Von 4. Püsfe.
Obersteuerkontrolleur. 1907. 3 M.

26. Die Reichsgesetzgebung über Münz⸗ und Notenbank⸗
wesen, Papiergeld, Prämienpapiere und Reichs⸗
schulden. Von Dr. jur. R. Koch, Präsident des
Reichsbankdirektoriums. 5. Aufl. 1905. 3M.
27. Die Gesetzgebung, beir. das Gesundheitswesen im
Deutschen Reich. Von Dr. jur. C. Goesch und
Dr. moed. J. Karsten. 1888. 1M. 60 Pf.
28. Bau⸗Unfallversicherungsgesetz. Vom 30. Juni 1900
Von B Curzescinski, Kaiserl. Regierungsrat.
3. Auf! 1900 2 M.
Erwerbs⸗ und Wirtschaftsgenossenschaften. Von
L. Parisius und Dr. H. Crüger. 12. Aufl.
von Dr. H. CGrüger. 1907. 1M. 50 Ps.
30. Invalidenversicherungsgesetz vom 13. Juli 1899.
Von weil. Dr. E. v. Woedtke. 10. Aufl. von
Regierungsrat H. Follmann. 19085 T.
Siehe auch Handausgabe von Freund Seite 24.
31. Gewerbegerichtsgesetz. Von Stadtrat L. Hugdan.
6. Aufl, bearbeitet von W. Cuno, Erstem Bürger—
meister zu Hagen i. W. 1906. 2M. 20 Ppf.
32. Reichsgesetz, betr. die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung. Von L. Parisius und Dr. H. Crüger.
9. Aufl. von Dr. H. Crüger. 1908. 1M. 40 Pf.

g
        <pb n="286" />
        Guttentag'sche Sammlung Veutscher Reicht

33. Vereins-td Norsatteclungsrecht. Von Dr. E. Rall.
2. Metts. von Pe riedenthal. 1907. 2M. 50Pf.
Neichs Vereinsgesetz vom 19. April 1908 vide Nr. 88.

34. Die Abzahlungsgeschäfte. Gesetz vom 16. Mai 1894.
2 vermehrte Aufl. besorgt von Dr. B. Wilke,
Landgerichtsrat. 1901. 1M.20 Pf.

35. Die Retchs-Eisenbahngesetzgebung. Von W. Coermann,
 Kaiserl. Amtsrichter. 1895. 2M. 25Pf.

36 Gesetze, betr. die rivotremtlichen Verhältnisse der
Binnenschiffahr zßerei. Von E. Löweo,
Landgerichtsro 909. 3M.

37. Gesetz zur Bekämspfrete
werbes. Vom 27.
Geh. Regierungsrat

52 vnlauteren Wettbe⸗
on Dr. R. Stephan,
12903. 1 M.

38/39. Bürgerliches Geer⸗
von Dr.
Dr.
Landesge
Unznor
bGroiff

nebst Einführungsgesetz
Verbindung mit Professor
egerichtsrat Ritgen, Ober—
recker, Ministerialrat Dr.
zeben von Geh. Ober⸗Justizrat
80. 1909. 6M. 50 Pf.

40. Gesetz, betr. die Pflichten der Kaufleute bei Auf—
bewahrung fremder Wertpapiere (Depotgesetz).
Mit Erläuterungen. Von F. Lasensky, Geh.
Ober-Regierungsrat. . Aufl. 1905. 1M.
        <pb n="287" />
        Gtttentagsche Sammluug Veutscher Reichẽ eche.

41. Börsengesetz. In der Fassung der Novelle vom
8. Mai 1908. 2. Aufl. Von Wirkl. Geh. Ob.
Regierungsfrat Ph. Hemptenmacher, Staatskommissar
 an der Berliner Börse. 1908. 2M.

12. Grundbuchordnung nebst den preußischen Aus⸗
führungsbestimmungen. Mit Einleitung. Von
Prof. Dr. O. Fischer. 5 Aufl. 1909. 2M.

43.

Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
im Reiche und in Preußen. Mit Einleitung,
Kosten- und Gebührentabellen. Von Dr. J. Krech,
Kaiserl. Geh. Regierungsrat und Professor Dr.
DU. Fischer. — Aufl. 1907. 2M.

424. Das Reichsgesetz üuber das Auswanderungswesen
vom 9. Juni 1897. Von Professor Dr. Felix
Stoerk. 1899. 2M. 25pf.

15. Das Entmündigungsrecht unter Berücksichtigung
der für Preußen geltenden Vorschriften nebst der
preußischen Justiz⸗Ministerial-Verfügung vom 28. No⸗
vember 1899. Von Landgerichtscat Dr. P. Koll
in Cöln. 1900 1M. 50Pf.

16. Die Gesetze des Reiches und Preußens über die
freiwillige Gerichtsbarkeit. Von Herm. Jastrow,
Anitsgerichtsrat. 4. Auff 1906. 3M.

*
        <pb n="288" />
        GButtentag'sche Sammlnng Deutscher Reichsgesetze.

147. Das deutsche Vormundschaftsrecht und das preuß.
Gesetz über die Fürsorgeerziehung Minderjähriger
nebst den dazu gehörigen preußischen Nebengesetzen.
Von NMax Schultzeustein, Oberverwaltungs—
gerichtsrat und Amtsgerichtsrat Dr. Paul Köhne.
2. Aufl. 19014. 3M.

18. Gesetze und Verordnungen, betr. den Drogen-, Gift—
und Farbenhandel außerhalb der Apotheken. Von
Dr. Broh, Rechtsanwalt. 1899. 1 M. 25 Ppf.

49. Deutsche Kolonialgesetzgebung. Von Professor Dr.
Philipp Zarn. 10034. 4 M. 50 Pf.

50. Der Viehkauf (Viehgewährschaft) nach dem Bürger—
lichen Gesetzbuche. Nebst Verordn. betr. die Haupt—
mängel und Gewährsfristen beim Viehhandel. Von
Rechtsanwalt DPr. I. RKönigl. Kreis⸗
tierarzt U. Weiskopf 908. 4 M.

51. Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899. Von Dr.
H. Göppert. Gerichts-Assessor, 1900. 1 M. 80 Ppf.

52. Gesetz, betreffend die gemeinsamen Rechte der
Besitzer von Schuldverschreibungen. Von Dr.
Heéeinrich Göppert, Gerichts-Assefsor. 1900. 2 M.

53. Reichspreßgeset; vom 7. Mai 1874. Kommentar
von A. Born, Polizeiassessor. 1900. 1M. 50Pf.
        <pb n="289" />
        Guttentag'sche Sammluug Deutscher Reichsgesetze.

54. Die Reichsgesetzgebung über den Verkehr mit
Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchs⸗
gegenstünden. Von Dr. Georg Lebbin, Nahrungs⸗
mittelchemiker. 1900. 2 M. 25PPf.

65. Das Recht der Beschlagrahme von Lohn⸗ und Ge⸗
haltsforderungen. Von Justizrat Georg Meyer.
3. Aufl. 1908. 2M. S0 pf.

56. Gesetz, betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher
Krankheiten. Nebst Ausführungsbestimmungen. Von
Dr. Bruno Burkhardt, Regierungsrat, Mitglied
des Kais. Gesundheitsamts. 1900 1M. 40 Pf.
57. See⸗Unfallversicherungsgesetz., Von Dr. NMax
Mittelstoin, Oberlandesgerichtsrat in Hamburg.
1901 2 M.

58. Das Recht der unehelichen Kinder nach dem BGB.
Von Hermann Jastrow, Amtsge-Kat. 1901.
1M. 80 Ppf.

59. Reichsgesetz über die Beurkundung des Personen⸗
ftandes und die Eheschließung. Von Dr. F. Fidler,
Amtgerichtsrat. 1901. 1M. 80 Pf.
60. Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der
Literatur und der Tonkunst. Von Landrichter Otto
Lindemann. 2. Aufl. 1907. 1M. 60 Pf.

b1. Gesetz über das Verlagsrecht. Von
Ernst Heinitæ. 1901. 1M. 50 Pf.
10 2

Justizrat
        <pb n="290" />
        Guttentag'sche Saumlung Deutscher Reichsgesetze.

62. Über die privaten Versicherungsunternehmungen.
Von U. Könige, Reichsgerichtsrat, 2. Aufl. in
Bearbeitung.

63. Gesetzestafel des Deutschen Reichsrechts. Syste—
matisch geordnete Nachweisung des z. 3. gelten—
den Reichsrechts. Ergänzungsband zu der Gutten—
tag'schen Sampilung Deutscher Reichsgesetze. Von
Uugo Bruhnus, Syndikus. 1902 50 2M.50Pf.

64. Gesetzsammlung betr. den Handel mit Drogen und
Giften. Reichsgesetzl. Bestimmungen und Anhang
mit den landesgesetzl. Verordnungen sämtlicher
Bundesstaaten. Von Rechtsanwalt . Sonnensoid,
Syndik. d. Berl. Drogisten-gnnung. 1902. 3M.

6bo. Das Weingesetz in der Fassung v. 1909. Mit Aus—
führungsbestimmungen von Dr Géorg Lebbin,
Handels- u. Gerichtschemiker. . Aufl. 1909.
ea. 2 M. 50Pf. —

66. Die Eisenbahn-Gesetzgebung. Von W. Pletsch, Geh.
exp. Sekretär im Reichs-Eisenbahn-Amt. 1002. 5M.

67. Militär-Strafgesetzbuch. In Vorbereitung.

s8. Das Fleischbeschaugesetz. Vom 3. Juni 1900. Von
Dr. Georg Toppin, Gerichtschemiter und Rect⸗—
anwalt Dr. Georg Baum. 1903. 4 M.
11
        <pb n="291" />
        Guttentag'sche Sammlung Deutscher Reichsgesetze.
69. Reichsgesetz über die Naturalleistungen der be—
waffneten Macht im Frieden nebst den in
Preußen geltenden Bestimmungen. Von Re—
gierungsassessor Dr. Walter v. Hippel. 1903
LM. 25 Pf.
Das Reichs-Haftpflichtgesetz, betr. die Verbindlich—
keit zum Schadensersatz für die bei dem Betriebe von
Eisenbahnen, Bergwerken, Steinbrüchen, Gräbereien
und Fabriken herbeigeführten Tötungen und Körper⸗
verletzungen, vom 7. Juni 1871. Von Regierungs⸗
rat Dr. E. Egor. 1903. Preis 3 M.
71. Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, v. 30. März
1903. Von H. Spangenberg, Oberverwaltungs⸗
gerichtsrat. 2. Aufl. 1904. 1M. 60Pf.
72. Unfallversicherungsgeset; für Land- und Forst⸗
wirtschaft von weil. Dr. E. von Woedtk«o, fortgesetzt
von Dr. Alfred Radtke, Geh. Regierungsrat
und Senatspräs. im Reichsversicherungsamt. 2. Aufl
t904. 4M. 50 Pf.
73. Entschädigung für unschuldig erlittene Verhaftung
und Bestrafung. Nebst Anhang, enth. die dazu
gehörigen Nebengesetze über Schadensersatz. Von
Dr. jur. A. Romon, Wirkl. Geh. Kriegsrat und
vortr. Rat im Kriegsministerium. 1904. 2 M.
Die Kaufmannsgerichte nebst den preuß. Aus—⸗
führungsbestimmungen. Von Prof. Dr. Max Apt,
Syndikus der Korporation der Berliner Kaufmann⸗
schaft. 1905. 2M.
— 12 —

74
        <pb n="292" />
        Guttentag'schhe Saumilung Deutscher Reichsgesetze

75. Reichsgesetz über die Konsulargerichtsbarkeit. Von
Dr. jur. A. “crwerk, Rechtsanwalt in
Schanghai. 2. Ausgabe, mit dem Schutzgebiets⸗
gesetz und der Ausführungsverordnung, betr. die
Rechtsverhältnisse in den Schutzgebieten. 1908. 2M.

76. Die Rechtshilfe im Verkehr mit den ordentlichen
Gerichten e dentschem Reichsrecht. Von Land—
richter Dr. A. Pιe r. 1900. 1M. 80Pf.

77. Das Reichserbschaftssteuergesetz. Vom 3. Juni
1906. Von UIrich Hoffmann, Geh. Registrator im
Kgl. Preuß. Finanzministerium. 1906. 2M. 60 Pf.

78. Zigarettensteuergeset;z Vom 3. Juni 1906. Von
Dr. Cuno, Gerichtsassessor. 1906. 1M. 80 Päf.

79. Die Militärpensionsgesetze vom 31. Mai 1906
nebst Ausführungsbestimmungen. Zum Gebrauch
für Heer, Marine und Schutztruppe von Dr. jur.
. men, Wirklicher Geheimer Kriegsrat.
a) J. Seil: Offizierpensionsgesetz. 1907. 3M. 60Pf.
b) II. Zeil: Mannschaftsversorgungsgesetz. 1908
3M. 50 Pf.

80. Reichsgesetzgebung über gerichtliche Registerführung.
Von Otto Lindemann, Landrichter. 1906. 3M.

81. Gesetz, betr. Urheberrecht an Werken der bildenden
stünste und der Photographie. Von Dr. Indw.
Fuld. Rechtsanwalt. 1907. 1 M.
        <pb n="293" />
        Guttentag'sche Sammlung Deutscher Reichsgesetze.

82. Reichsbeawart⸗n in der Fassung vom 18. Mai
1907 und * zänzungen von Geheimrat
Professor It. 1908. 3 M.

83. Reichsgesetz über den Versicherungsvertrag nebst
Einführungsgesetz. Von Dr. Paul Hager und Dr. R.
Bohrond, Regierungsräte im Kaiserl. Aufsichtsamt
f. Privatversicherung. 1908. 5 M.

84. Sammlung kleinerer privatrechtlicher Reichsgesetze
von Landrichter Georg Muller. 1908. 6M. 50 Pf.
Enthält eine Fülle von Gesetzen, die anderweit fast gar⸗
nicht oder nur schwer zu beschaffen find.

85.

Scheckeefon — Einleitung usw. Von Prof. Dr.
Max Aufl. Mit Postscheckordnung v.
6. XI. 1900. 900 2M.

Postscheckorduung vom 6. XI.O8. Apart mit Er—
läuterungen u. Ausführungsbestimmungen. (30 Pf.)

86. Die Auslieferungsverträge des Deutschen Reiches
von Landrichter A. Cohn. 1908. 4 M.

87. Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen. Von
Geh. Reg.⸗Rat, Mitgled cAatamts Dr. Freund u.
Rechtsanwalt Magnus 1909. 3M.50 Pf.

88. Vereinsgesetz vom 19. April 1908. Von Dr. jur.
A. Romon, Wirkl. Geh. Kriegsrat. 2. Aufl. 1908.
1M. 50 Pf.
        <pb n="294" />
        Guttentag'sche Sammluug Deutscher Reichsgesetze.

—

89. Vogelschitzgesetz vom 30. Mai 1908 nebst den das
Flugwin *aur Maunnngen der Preußischen
—A on Dr inr. Leo von Boxberger.
190

90. Die Haager Abkommen über das Internationale
Privatreiut von Dr. G. 4A- E. Bogeng. 1908.
2M.20 Pf.

91. Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 23. Dez. 1908.
Mit Ausführungsbestimmungen. Von Regierungs—
assessor bei der Eisenbahndirektion Breslau Dr.
Ernst Blume. 1900. M 50 Pf.

92. Gesetz, betr. den Verkehr mit Kraftfahrzengen. Von
Amtsrichter Kirehner. Im Druck.

93. Haftpflicht der Reichs- und Staats-Beautten v.
Dr. H. Hhelius. Aufl. 1909. Im Druck.

94. Ges. betr, den Schutz der Bauglänbiger von Rechts—
anwalt u. Notar Harnier. Im Druck.
        <pb n="295" />
        vo — — 8.

Text-Ausgaben mu

Anmerkungen.

8

ee.

Taschenformat.

1. Dey7 rknride für den Preußischen Staat,
M ediaem Hommentar. Von Prof.
L 14907. 3M.

2. Preufß
wichtigst.
U. Pfasse
hang: Abßn

4

Die Aufnob—
stellten
beispieler
gerichts

Gebrne—
Von
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—Enthaltend die
ußen. Von
os. Mit An⸗
27. 2 M.

nents durch die be—
n.Anweisung mit Muster—
des Erbrechts von Amts⸗
2904. 1M. 50 Pf.

are vom 25. Juni 1895.
vearbeitet von Justizrat
v. 60 Pf.

5. Gesetz vom 24. April 1854 (betr. die außerehel.
Schwängerung). Von Dr. Sechulze. 1873. 75 Pf.
Gültiges Recht siehe: Reichsgesetze Nr. 58.
Die Preuß. An hrungsgesetze und Verordnungen
zu den Net“ Sastizgesetzen. Von R. Sydow.
3 vermehrte Auft 1895. 2M. 40 Pf. S. Seite 25,
sch-Fysau, Ausführungsgesetze.
7. Allg. Gerichtsordnung und Preuß. Koukursordnung.
Von F. Viorhaus. Vergriffen.
15
        <pb n="296" />
        Guttentag'sche Sa

—

PRreußischer Gesetze.

ινναν α
qe⸗
8. Bart
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— nul taenstein.
v ANXAS⸗gesetze Nr. 47.

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42

9. Die **
Dr. “*

zgebung. Von Prof.
e: Reichsgesetze Nr. 42.

10. Eitt*
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Hernow, Geh
M. 25 Pf.

11. Gew
Finar

mow, Geh. Ober—
2905. 2M.

—A
vom
WV.

ur die Preußischen Staaten
on W. Mesthoff und
907. 5M.

—A
sei
mel

*
54

Vermögenssteuerge—
Iber⸗Finanzrat. 4. ver⸗
Pf.

14. Ke
Gese
Von .
1906. 1

kengesetz. Vom 14. Juli 1893 und
Ahebung direkter Staatssteuern.
. Oberbürgermeister. 4 Aufl.

15. Die Kreisordnungen für den Preußischen Staat.
Von O. Kolisch Landgerichtsrat. 1894. 4M.

16. Konzessionierung gewerblicher Anlagen. Preuß.
Ausführungs⸗Anweisung u 38 16u. ff. der Gewerbe—
Ordnung. VonD:ꝛ Figer, Geh. Regierungs⸗
u. Gewerberal 901x. 2M.
        <pb n="297" />
        Guttentag'sche Sammlung Preußischer Gesetze
17. Preußisches Gerichtskostengesetz. Mit Kostentabellen.
Von Dr. R. Sim6on, Landgerichtsrat. 5. Aufl.
1908. 2 M. 60 pf. —
18. Preußisches Stempelfteuergesetz vom 31. Juli 1895.
Mit Ausführungsbestimmungen und Tabellen. Von
P. Locck, Regierungsrat 6. Aufl 80. 1907. 6M.
19. Das Jagdscheingesetz Wet aͤusführlichen Erläute⸗
rungen. Von 7 “ Wirklichem Geh. Ober⸗
Regierungsrat. “ Aufl. 1899. 2M.
20. Die preußischen Erbschaftsstenergesetze. Unter Be⸗
rücksichtigung der Novelle vom 31. Juli 1895. Von
D. Hofsmann, Geh. Registrator im Königl. preuß.
Finanzministerium. 1905. 4 M.
Reichs-⸗Erbschaftssteuergesetz s. Reichsgesetze Nr. 77).
21. Gesez über die Handelskammern. Von F.
Lusensky, Geh. Regierungsrat. 2. Aufl. 1909.
da. 3M.
22. Gesetz, betr. Anstellung und Versorgung der Kom⸗
munalbeamten. Von Dr. W. Ledermann, Ma⸗
gistratsassessor zu Berlin. 1899. » M. 25 Pf.
23. Ausführungsgesetz zum Bürgeen“ Gesetzbuche.
Von Landrichter Dr. P. Sim“-- 1905.
1M. 80 Ppf.
24. Die Hinterlegungsordnung in der Fassung des Aus⸗
führungsgesetzes z. BGB. v. 20. Sept. 1899 nebst
Ausführungsbestimmungen. Von Regierungsrat
Dr. Georg Bartels. — Aufl. 1908. 2 M.

149 —
        <pb n="298" />
        Guttenta—

Zan ung Preußischer &amp;amp;

25. Preußische 5 sbeamtengesetzgebung. Von
Magistr.⸗ VLremskãà, Berlin. 1901. 3M.

26. Gesetze über das Diensteinkommen der Lehrer und
Lehrerinnen, Ruhegehalt tind Fürsorge für Hinter⸗
bliebene. Tabelle zur Berenung der Ruhegehalts⸗,
Witwen⸗ u. WaisenVon Dr. Fd. Oremor,
Beigeordneter. vpf.
27. Gesetz, betreffend pĩ essteuer. Von Geh.
Ober⸗Finanzrat De.“ 7900. 1M. 20Pf.
28. Gesetz über die Fürfe⸗ juna Minderjähriger.
Von Landgerichtsdir Kor D. F. Aschrott.
2. umagearbeitete Aufl. 1907. 2M. 80 Pf.
29. Gesetz, betr. die . chen Ehrengerichte, das Um⸗
lagerecht und d der Aelanamnern. Von
Amtsgerichtsra *z305 M.50Pf.
30. Die das Preußische Staatsschuldbuch und Reichs⸗
schuldbuch betr. Gesetze nebst Ausführungsbestim⸗
mungen. Von Wirkl. Geh. Ober⸗Finanzrat J. Mückeo,
Mitglied der Staatsschuldenverwaltung. 1902. 2M.
Z1N. Die geltenden Preußischen Gesindeordnungen.
Herausgegeben in zwei Bänden von Stophan
hierhard, Rechtsanwalt in Berlin. 1902.
Band J: Gesindeordnung für die altpreußischen
Provinzen vom 8. XI. 1810, mit Erläuterungen
unter Berücksichtigung der Ergänzungsgesetze und
der Rechtsverhaͤltnisse der Gesindepermleter, sowie
die Gesindeordnungen für Neuvorpommern und
Rügen und für die Rheinprovinz. 2M.6560Pf.

4
        <pb n="299" />
        —

Suttentagsche Sammlung Preußischer Gesetze.

31b. Band 11: Gesindeordnungen für Hannover,
Schleswig-Holstein, Hessen-Nassau und den
Regierungsbezirk Sohenzollern. 2M. 50 Pf.
Siehe auch Seite 24: Ratgeber von Grieben.
32. Die Städteordnung für die sechs östlichen Provinzen
Preußens vom 30. Mai 1853. Von Dr. ĩur. Walter
Ledermann, Magistrats⸗Assessor zu Berlin. 80.
1902. 6M.
33. Reutenguts⸗ und Anerbenrechts⸗Gesetzgebung in
Preußen. Von Landgerichtsrat U. Poltasohn
und Rechtsanwalt Bruno Béltasohn. 1903. 3 M.
Sammlung der wichtigsten preußischen Strafgesetze
nebst Anhang: Gesetz betr. polizeiliche Straf⸗
verfügungen vom 23. April 1888 Von Otto
Ländemann, Amäisrichter. 1903. 2M. 50 Pf.
35. Geschäftsordnung für Gerichtsvollzieher. Gerichts⸗
vollzieherordnung und Gebührensätze von Amtsgerichtssekretär
 Emil Exner. 1904. 3 M. 50 Pf.
36. Polizeiverordnungen in Preußen. Von Otto
Lindemann, Landrichter. 1904. 1M. 30 Pf.
37. Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
vom 11. Juni 1874. Von Landrichter O. Mevyor.
1905. 2M.
38. Kreis- und Provinzial-Abgabengesetz. Vom
23. April 1906. Von Fr. Sehmidt, Gemeindevor⸗
steher. 1906. 1 M. 25 Ppf.
250
        <pb n="300" />
        Guttentag'sche Sammlung Preußischer Gesetze.

39. Gesetz betr. die Unterhaltung der öff. Volksschulen.
Von Dr. Narcks, Reg.⸗Rat. 1906. 2M.

40. Verwaltungsstrafverfahren bei Zuwiderhandlungen
gegen die Zollgesetze und indirekte Reichs- und
Landesabgaben, sowie die Bestimmungen über die
Schlacht⸗ und Wildpretsteuer vom 26. Juli 1897.
Von Dr. Richard Katzenstein, Gerichtsafsessor
1907. 3M. 60 Pf.

41. Die preußischen Jagdpolizeigesetze. Von Fr. Kunzo,
Wirkl. Geh. Oberrgierungsrat und R. Kühnemann,
Rechtsanwalt. . 1907. 3 M. 60 Ppf.

42. Die Gesetzgebung über die Allgemeine Landes—
verwaltung und über die Zuständigkeit der Ver—
waltungs⸗ und Verwaltungsgerichtsbehörden. Von
Rechtsanwalt Dr. Karl Friedrichs. 1908. 3M.

13. Gesetz betr. die Zulassung einer Verschuldungs—
grenze für land- und forstwirtschaftlich benutzte
Grundstücke v. 20. August 1906 nebst Ausführungs—
vorschriften. Von Dr. jur. R. Leweck, Syndikus
der Ostpreuß. Landschaft. 1908. 2 M. 40 Pf.

14. Quellenschutzgesetz vom 14. Mai 1908 nebst den
Ausführungsbestimmungen von Carl Voelbel,
Geheimer Bergrat. 1909. 1 M.
        <pb n="301" />
        n
exte Aue n Anmerknugen.
Taschenformai. ele‚ant in Leinen gebunden.

Reichs-ZJustizgesetze: Gerichtsverfassungsgesetz. Zivil⸗
prozeßordnuung. Konkursordnung. Strafprozeß⸗
ordnung. 2. Aufl. In einem Bande geb. 3Me 80 Pf.
Sivilprozeßorde mit Gerichtsverfassungsgesetz und
Einführurgsgescren in den neueften Fassungen. 2M.
Konkursordꝛ Einführungsgesetz. 80 Pf.
Rürgerlichees »*15 nebst Einführungsgesetz.
10. Abdruck. SM.. DNtAusg. d. Winter. Siehe S. 25.
Handefen *q nebßt Eenführungsgesetz u. Seerecht.
7 Ahdrr 1M.2 3f.

Au⸗ vrgsanweisung zur Gewerbeordnung vom
1. Ma! 1804 nebst der preuß. teanischen Anleitung. 2M.
Rilitärstrafgerichtsordnung nebst Einführungsgesetz
u. Ges., betr. Dienstvergehen der richterlichen Nilitär⸗
zustizbeamten u. unfreiwillige Versetzung derselben usw.
Militär⸗Strafgesetzbuch *) mit Abdrug der entsprechen⸗
den Bestimmungen des Reichs⸗Strafgesetzbuchs. 2. Aufl.
M. bo Pf. Ist auch einzeln zu habem Preis T
Weqhhselordnung in der Fassung der Bekanntmachung v.
3. Juni 1908. Mit Anhang: Wechselprozeß und
Ausführnugsanuweisung. 1908. 18
Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz. Von
Landrichter Pr. Paul WVinter. Geb
in Leinen 3 M.

Die Rreuß ischen Aus führungsgesetze zum Würger⸗
lichen Gesetzbuche und Nebengesetze. Tert⸗Aus⸗
gabe ohne Anmerkungen. 5. Aufl Taschenformat.
Geb. in ganz Leinen Preis T. ID pf.
        <pb n="302" />
        Guttentag' sche So
Sachregister

* *

Ogt Ausgaben mit
Ne gen

Bete—

eecchen Aus Ahrunugsgeleke Berordnungen
un unitnisteriesfsen Berfügungen zu dem Bürger⸗
lichen Gesetz buche und den Reichs⸗Justizgesetzen nebst
andberen zugehörigen Gesetzen. Von L. Busch.
2. Aufl. von Gerichtsassessor O. Eylau. 80. Preis
geb. 1M. bo Pf.

Breußische Bürgerliche Hesetzsammlung. Sammlung
der noch gelienden Landesgesetze privatrechtlichen
Inhalts. Herausgegeben von den Gerichtsassessoren
h. Fischer und Dr. F. Schroeder. 80. 2 Bände
Preis geb. in ganz Leinen 20 M.
Erster Band: Das Allgemeine Landrecht mit den
Einführungs⸗-Patenten. Preis 6 M.
Zweiter Band: Gesetze von 1773 1902. Preis 14M.

Der RPost-Aberweisungs und Scheckverkehr. Vor⸗
traͤg von Geh. Ober-Postrat MNax Aschenborn,
Vortragender Rat im Reichspostamt, nebst einem
Abdruck der Postscheckvrdunug mit Ausführungs—
bestimmungen und Formularen. 30 Pf.

Vreußisches Baupolt recht. Mit Kommientar der
Baupolizeiverord zr die Vororte von Berlin.
Vom 28. Mad on Gemeinde-Baurat Carl
Saß, Königl'595 meister a. D. Preis 6M.,

Fluchtliniengesek.. Das Gesesz, betreffend die Au⸗
legung und Teränderung von Straßen und Plätzen
in Städten und ländlichen Ortschaften vom2. Juli 1875.
Des Kommentars von weil Oberverwaltungsgerichtsrat
R. Friedrichs. Sechste, völlig neubegrbeitete Auflage.
Von Senatspräsident Dr. jur. Hugoͤ von Strauß
und Torney. 1900. Im Druck.
        <pb n="303" />
        J. Guttentag, Verlagsbuchhandlung, G. m. b. H.
in Berlin We86.

Invalidenversicherungsgesetz vom 13. Zuli 1899.
Handausgabe mit Anmerkungen herausgegeben
von Dr. Richard Freund, Vorsitzendein der Landes—
Versicherunasanstalt Berlin. 3 Aufl. geb. 5M.,

Wie leitet man eine Bersammkung? Gesfchäftlicher
Handweiser für Vorsitzende. Von“ einem Mitgliede
des deuischen Reichstages und des preußischen Ab⸗
geordnetenhauses. 2. NAufl. 1908. tart. 1.

Praßtischer Ratgeber für Dienstherrschaften nach
dem Preuß. Gesinderecht unter Berücksichtigung der
neueren Entscheidungen bearbeitet von H. Grieben,
Verwaltungsdir. a. D. u. Bürgermeister 1908. 1 M.

Pas Recht der Handlungsgehilfen und Handlungs⸗
lehrlinge. Von Rechtoͤanwaͤlt Hugo Borrwitz.
2. Aufl. 1905. (203 S.) Geb. in Leinen 3 M.

Die Registralur. 2. Auflage. 1906. Von Hermann
Kollrack, Kgl. Polizeisekretär am Berline Polizei⸗
präsidium. 80. (84 S.) Kart. 1M. 40 PFf.

Die Rsflichten des Waisenrates. Ein pralktischer Leit⸗
faden für Waisenräte und Verwaltungsbeamte. Von
F. Baum, Geh. Justizrat und Vormundschaftsrichter.
Achte vermehrte und verbesserte Auflage. 1906. 80.
(48 S.) 60 pf.

Der Pormund, Gegenvormund, Rsseger u. Zamilien⸗
rat. Nach dem Buürgerlichen Gesetzbuch, dem Reichs—
gesetz über die Angelegenheiten der fretwilligen Gerichis⸗
barkeit und dem Ausführungsgesez zum BEB. Ein
praktischer Leiffaden. Von F. Baum, Geh. Justizrat
und Vormundschaftsrichter. 1899. 80. (64 S.) bo pf.
3*
        <pb n="304" />
        Schlogworn-Euaer.



R. — Nunmer der Sammlung Deutscher Reichsgesete
P. — Nummer der —û Preußischer Gesetze.
.— Seite.

Abzahlungsgeschäfte R. 34.
Aerztekammern P. 29.
Aerztl. Ehrengerichte P. 29.
Aktienrecht R. 24, 26
Altersversicherungsges R. 30.
Anerbenrechtsgesetz P. 38.
Anfechtungsgesetz R. 13.
Anfiedelungsgesetz s. S. 28
Baupolizeirecht.
Arbeiterschutzgesetz R. 6.
Arbeiterversicherungsgesetze
R. 20, 23, 28, 30 67.
Arzneimittel R. 6, 64.
Ausführungsanweisung zur
Gew.O. S. 22.
Ausfuhrungsgesetze z. BGB.
ꝙ. 33, S. 22.
Ausführungsgesetze zu den
Reichsjustizgesetzen P. 6b.,
S. 23.
Auslieferungsverträge R. 86.
Auswanderungsgesetz R.9,44.
Automobilges. R. 18.

Wanktgesetz R. 26.
Baufluchtengesetz S. 23.
Bauunfallversicherungsgesetz
M. 28.
Baupolizeirecht S. 23.

Beamtengesetze R.10, 82, 92,
P. 2.
Bekämpfung gemeingefähr⸗
licher Krankheiten R. 56.
Belagerungszustand P. 34.
Berggesetz P. 12.
Beschlagnahme von Lohn—
und Gehaltsforderungen
R. 56.
Beurkundung des Personen⸗
standes R. 69.
Binnenschiffahrtsgesetz R. 36.
Blei⸗ u. zinkhaltige Gegenst.
R. 9.
Börsengesetz R. 41.
Börsensteuergesetz R. 18.
Brausteuererhebung R. 26.
Bundes⸗ und Staatsange⸗
hörigkeit R. 8.
Bürgerliche Gesetzsammlung
für Preußen S. 24.
Buͤrgerliches Gesetzbuch R.
38/39, S. 22, 23.
Büuͤrgerliches Rechts⸗VLexikon
S. 31.

Chausseegeld P. 34.
Tivilprozeßordnung R. 11,
S. 22.
        <pb n="305" />
        Bchlagwort / heglfter. (i. — Reichageset, V. — preuß. Gesetz.

Dampfkesselbetrieb R.b, P. 84.
Deichgesetz S. 23 (Baupolizei
recht).
Depotgesetz R. 40.
Diensteinkommen der Lehrer
und Lehrerinnen P. 26.
Dienstboten siehe Gesinde.
Ratgeber für Dienstherr⸗
fchaften S. 24.
Drogenhandel R. 48, 64.

Eheschließungsgesetz R. 69.
Einkommensteuergefetz P. 10.
Eisenbahngesetzgebung R. 66
36.
Eisenbahnverkehrsordnung
R. 91.
Elektrizitäts-⸗Diebstahl R. 2.
Enteignung von Gruudeigen⸗
tum P. 37.
Entmündigungsgesetz R. 46.
Entschädigung freigesproche⸗
ner Personen R. 12.
Entschädigung unschuldig
Verhafteter u. Verurteilter
R. 73.
Entziehung elektr. Arbeit R.2.
Erbschaftssteuergesetz R. 77.
P. 20.
Ergänzungssteuergesetz P. 13.
Erwerbs- und Wirtfchafts⸗
genossenschaften R. 29,

Fahrkartensteuer R. 18.
Farbengesetz R. 9, 48.

Farbenhandel R. 48.
Feingehalt der Gold- und
Silberwaren R. 9.
Feld⸗ u. Forstpolizeiges. P. 34.
Feuerversicherung P. 34.
Fischereigesetz P. 34.
Fleischbefchauges. R.9, 64 68.
Flößereigesetz R. 36.
Forstdiebstahl P. 34.
Frachturkundensteuer R. 18,
Freiwillige Gerichtsbarkeli
R. 46.
Freizügigkeit R. 8.
Fürsorgeerziehung Minder—
taͤhriger R.47, P. 28.

Gast⸗ u. Schankwirtschafts—
gehilfen R. 6.
Gebrauchsgegenstände, Ver⸗
kehr mit R. 9, 134.
Gebrauchsmusterschuszgesetz
R. 98, 84.
Bebührengesetz, preußisches,
für Rechtsanwälte und
Gerichtsvollzieher R. 17.
GBebührenordnung für Ge—
richtsvollzieher R. 15.
—I— für Notare
.4.
Bebührenordnung für Rechts⸗
anwälte R. 17.
Bebührenordnung für Zeugen
und Sachverständige R. 15.
Behaltsforderungen, Be⸗
schlagnahme von R. 656.

X
        <pb n="306" />
        Schlagwort · Regifter. A.

Benehmigung gewerblicher
Anlagen P. 16.
Genossenschaftsgesetz R. 29.
GBenußmittel, Verkehr mit
R. 9, 64.
BGerichtsbarkeit, freiwillige
R. 46.
Gerichtskostengesetz, deutsches
R. 16.
Berichtskostengesetz, preußi⸗
sches P. 17.
—4 Preußische
.7.
Berichtsverfassungsgesetz R.
14, 11, 12, S. 22.
Berichtsvollzleher⸗Gebühren⸗
ordnung R. 16.
Beschäftsordnung für Ge⸗
richtsvollzieher P. 36.
Gesellschaften mit beschränkter
Haftung R. 32.
Befebbuch, Bürgerliches R.
38/39, S. 22, 23.
Gesetzestafel des deutschen
Reichsrechts R. 68.
Gesetz⸗Sammlg., preuß. S. 23.
Gestudedienstpflichten P. 34.
Besindeordnungen, preu⸗
hische P. z14, 81b, S. 24
Gesundheitswesen R. 27.
Gewerbebetrieb im Umher—⸗
ziehen R. 6, P. 34.
Gewerbegerichte R. 31.
Gewerbeordnung R.6, S. 22.
Gewerbesteuergesetz, preußi—
sches P. 11.

J
Naichsgeset,

— preußz. Gesetz.)

Gewerbe⸗Unfallversicherungs⸗
gesetz R. 23.
Gifthandel R. 48, 64.
Gold⸗ u. Silberwaren-Fein⸗
gehalt R. 8.
Grundbuchordnung R. 482,
Grundbuchgesetzgebung,
Preußische P. 8.
Brundeigentum, Enteignung
von 9 37.

Haftpflichtgesetz R. 70.
Handelsgesetzbuch R.4, S.22,
handelskammergesetz P. 21
zandfeuerwaffen R. 9.
Zandlungsgehilfen S. 24.
dandwerkergesetz R. 6.
dilfskassen, eingeschr. R. 20.
dinterlegungsordnung P. 24.
Hypothekenbankgesetz R. bl.

Jagdpolizeigesetz P. 34, 41.
Fagdscheingesetz P. 19, 34.
— mit Prämtien
.9.
Internat. Privatrecht R. 90.
Inralidenverficherung R. 30.
.24.

Kaufleute, PflichtenbeiAufbe⸗
wahrung von Wertpapieren
R. 40.
Kaufmannsgerichte R. 74.
Kiautschou⸗Gebiet, militär.
Strafrechtspflege im R. 3.
        <pb n="307" />
        Bchlagwort · Register. (N. — Reichsgesetz, P. — preuß. Gesetz.)

Kinder, Recht d. unehel. R.58.
—, Unterbringung verwahr⸗
loster R. 47.
Kinderarbeit, gewerbl. R.2, 71.
Kinderschutzgesetz R. 71.
Kolonialgesetzgebung R. 49.
Fommunalabgabenges. P. 14.
Kommunalbeamtenges. P. 22
RKommunalbeamtenrecht
P. 26
tonlursordnung R.13, S. 22
onlursordnung, Preuß. P. 7.
Konsulargerichtsbarkeln R.76.
Konsulargesetzgebung R. 21.
75.

Konzessionierung gewerbl. An—
lagen P. 16.
Kraftfahrzeuge R. 18.
Krankenverficherungsgesetz
R. 20.
Kreisabgabengesetz P. 38.
streisordnungen P. 15.

Tadenschluß R. 6.
Landesgesetze, privatrechtliche.
Buürg.Gefetzsamml.) S. 23.
Landestrauer P. 34.
Landesverwaltungges. P. 42.
Landrecht, preußisches S. 23.
Lehrergehalts⸗ u. ⸗Penfions⸗
gesetze P. 26.
Literaturschutz R. 60.
Lohnforderungen, Beschlag⸗
nahme von R. 66.
Lotteriespiel P. 34.

Mannschaftsversorgungsges
R. 79b.
Mantelgesetz R. 23.
Margarinegesetz R. 9, 54.
Markenschutzgefetz R. 87.
Medizinalgefetzgebung R. 27.
Militärpensionsgesetze R. 79.
Militärische Geheimnisse,
Verrat R.9, 84.
Militärstrafgerichtsordnung
R. 8, S. 22
Militärstrafgesetzuuch R. 67,
S. 22.
Minderjährige, Fürsorgeer⸗
ziehung für R. 47, P. 28.
Mineraliengewinnung und
Aneignung P. 34.
Mobiliar-Feuerversich. P. 34
Modellschutzgesetzgeb. R. 9.
Münzwefen R. 26.
Musterschutzgesetz R. 9.

Mahrungsmittelgesetze R. 9
—
Naturalleistung für die be—
waffnete Macht R. 69.
Notare, Gebührenordnung
für preußische P. 4.
NRotenbankwesen R. 26.
Nottestament P. 3.

Ratentgesetz R.22,9.
Personenstandsges. R. 509, 9,2.
Photographieschutz R. 81, 9.
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        Schlagwort ⸗Register. (N. — Reichsgesez P. —preuß. Gesetz.)

Polizeiverordnungen i. Preu—⸗
ßen P. 36.
Postgesetze R. 7.
Postscheckordnung R.85, S. 23.
Preßgesetz R. 9, 533.
Preußische Verfassung P. 1.
Privatrechtliche preußische
Landesgesetze S. 23.
Privatrechtliche Reichsgesetze
R. 84, 90.
Provinzialabgabenges. P. 38.

Reichs-Justizgesetze S. 22,
R. 11, 15, 13.
„Ausführungsgesetz
dazu S. 22.
Reichskassenscheine R. 9.
Reichsmilitärgesetz R. 94.
Reichspreßgesetz R. 63.
Reichsschuldbuch P. 30.
Reichsseuchengesetz R.9, 56
Reichsstempelgesetz R. 18.
Reichsverfassung R. 1.
Rentengutsgesetze P. 33.
Rinderpest R.9.

Quellenschutzgesetz P. 44.

Rayongesetz R. 84.
Reblausgesetz R. 84, P. 34
Rechte der Besitzer v. Schuld⸗
verschreibungen R. 52.
Rechtsanwalts-Gebühren⸗
ordnung R. 17.
Rechtsanwaltsordn. R. 16.
Rechtshilfe R. 76.
Rechtslexikon S. 23.
Rechtsmittel S. 29, 30.
Registerführung, gerichtliche
R. 80.
Registratur S. 24.
Reichsbeamtengesetz R.10,82.
Reichseisenbahngesetzgebung
R. 35, 66.
Reichserbschaftssteuer R. 77.
Reichsgewerbeordnung R. 6,
S. 22.
Reichsgrundbuchordn. R. 42,

Saccharingesetz R. 9, 534.
Schadensersatz an unschuldig
Verhaftete u. Verurteilte
R. 73.
Scheckgesetz R. 85.
Schlachthäufer P. 34.
Schlachtviehgesetz R.9, 54, 68.
Schonzeit des Wildes P. 34.
Schuldverschreibungsgesetz R.
62.
Schulunterhaltungsgesetz P.
39.
Schutztruppe, Strafverfahren
R. 3, Pension R. 79.
Schwängerung, außereheliche
R. 58, P. 8.
Seegesetzgebung R. 109.
See⸗Unfallversicherungsgesetz
R. 57.
Seuchengesetz R. 56.
Sklavenhandel R.9.
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        Schlagwort ⸗ Register. (N. — Reichsgesetz, P.— preuß. Gesetz.)

Sozialpolitische Gesetze R.
30, 28, 28, 80 67 72.
Sprengstoffgesetz R. 2, 9.
Staatsangehörigkeit, Erwerb
und Verlust R. 8.
Staatsschuldbuch P. 30.
Staatssteuern, Gesetz betr.
Aufhebung direkter P. 14.
Städteordnung für die 6 öst—
lichen Provinzen P. 82.
Stempelstenergesetzf. Preußen
P. 18.
Stempelsteuergesetz für das
Reich R. 18.
Steuergesetze R. 5, 18, 25,
P. 1ô, 11. 13 14, 18 26, 27.
Strafgefetzbuch R.2.
Strafgesetze preuß. P. 34.
Strafprozeßordnung R. 12.
S. 24.
Strafrechtliche RG. R. 9.
Straßen- und Baufluchten⸗
gesetz S. 24.
Suͤßstoffe, künstliche R. 9, 34.
64

Tantidmensteuer R. 18.
Telegraphengesetze R. 7.
Testamentsrecht P. 3.

Aneheliche Kinder R. b8.
Unfallversicherungsgesetze R.
23, 28, 87, 78
Unlauterer Wettbewerb R.37.

Unterbringung verwahrloster
Kinder R. 47, 28.
Unterhaltung d. Volksschulen
P. 39.
Unterstützungswohnsitz R. 8.
Urheberrechtsgesetze R. 9, 60,
22, 81.

Vereinsgesetz R. 88.
Vereins⸗ u. Versammlungs—
recht R. 33, P. 34.
Verfälschung v. Nahrungs—
mitteln R. d4, Wein R. 65.
Verfassung, Reich R.1
Verfassung, preußische P. J.
Berkehrsabgaben P. 34.
Verlagsrecht R. 61i.
Vermoͤgenssteuergesetz P. 13.
Verrat militärischer Ge—
heimnisse R. 2, 0.
Versammlung, wie leitet man
eine S. 24.
Verschuldungsgrenze P. 43,
Versicherungsvertrag R. 83.
Versicherungsunternehmun⸗
gen, private R. 62.
Versorgung der Kommunal—
beamten P. 22.
Verwaltungsstrafverfahren
P. 40.
Verwendung gesundheits⸗
schüdlicher Farben, Nah—
rungsmittel Weinli. 83465.
Biehkauf (Viehgewährschaft)
und Viehhandel R. 60.
Viehseuchengesetz R. 84.

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        Schlagwort ⸗Register. (N. — Reichsgesetz, P. — prenß. Gesetz.)

Vogelschutzgesetz R. 89.
Vormundschaftsordnung,
preußische 7
Vormund
sches

Deut⸗

Waisenrat S. 36.
Wald⸗ und Wassergenossen⸗
schaft P. 34
Wandergewerbebetrieb P. 34.
Warenzeichenrecht N. 9 87.
Warenhaussteuergesetz ?
Wechselordnung R. 5,0(
Wechselstempelsteuerges. .
Weingesetz K. 9, ba, 64, 66.

Wertpapiere, Depotgesetz
R. 40.
Wettbewerb, Bekämpfung un—
lauteren R. 9.
Wild-Schonzeit P. 34.
Wuchergesetz R. 2.

Zigarettensteuergesetz N. 78.
Juständigkeitsgesetz P. 42.
Zwangserziehung NK. 47.
Zwangsversteigerung an Im—
mobilien R. 483.
Ann angsvollstredungsgeset
13.

Würgerliches RechtsLexikon. Nach dem Bürger—⸗
lichen Gesetzbuch, F Handelsgesetzbuch und sonftigen
Reichs- und Landesgesetzen bearbeitet von Amts—
gerichtsrat E. Christiani. Dritte wesentlich ver⸗
mehrte und verbesserte Auflage. 190. Lex. 80. Geb.
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