keit Nachahmung oder Wiederholung finden kann. Nach amtli—
cher Angabe zählte England im Jahre 1869, abgesehen von
dem ungeheuren indischen Reiche, dessen über zweihundert Mil—
lionen zählende Bewohnerschaft durch das erobernde Schwerdt
unterworfen ward, acht und vierzig Colonien. In anderen—
Schriften finden sich andere Ziffern aus dem Grunde, weil die
Begriffsbestimmung dessen, was eine Colonie heißen soll, öfters
geschwankt hat. Der Sprachgebrauch des englischen Rechtes ist
sich nicht gleich geblieben. Nach einer Parlamentsakte aus dem
Jahre 1865 follen alle diejenigen auswärtigen Besitzungen Co—
lonien genannt werden, in denen sich Organe eigner Gesetzge—
bung befinden „mit Ausnahme der an der Französischen Küsfte
belegnen Kanalinseln und der Insel Man.“ In einem anderen
Gesetze werden unter Kolonien alle auswärtigen Besitzungen der
Krone ohne Ausnahmi verstanden. Daraus ergiebt sich, daß
das indisch-afiatische Reich in gewissen Fällen als eine Kolonie
bezeichnet wird, in anderen nicht. Im engsten Sinne sollten
indessen nur diejenigen Besitzungen der englischen Krone als Co—
lonie gelten, welche von englischen Anfiedlern bebaut werden,
und durch Auswanderung aus dem Mutterlande gänzlich oder
größtentheils bevölkert wurden. Wenn man fich diese letztere
Vorstellung aneignete, so würde man Helgoland und Gibraltar
nicht als englische Colonien, sondern als englische Besitzungen zu
verzeichnen haben. Indem ich meinerseits das indische Reich bei
Seite lasse, will ich, der englischen Gesetzessprache folgend, auf
die sprachlich nothwendige Scheidung zwischen besiedelten und
unterworfenen Landestheilen darin Verzicht leisten, daß ich sämmt⸗—
liche auswärtigen Besitzungen unter derselben Bezeichnung zusam⸗
menfasse und als „Colonie“ gelten lasse.
In dem Verzeichnisse englischer Colonien finden sich drei zu
Europa zählende Besitzungen, nämlich Gibraltar, Malta und
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