als die Darstellung des monarchischen Princips. Dem englischen
Oberhause entspricht ein ihm zur Seite stehender Ges etzgebungs⸗
rath, dem Unterhause die Volksvertretung unter dem Titel einer
zgesetzgebenden Versammlung. Das Eingreifen der Krone
in den Gang der colonialen Angelegenheiten ist auf mindestes Maß
zurückgeführt. Es bethätigt sich kaum anders, als in negativer
Weise durch Einlegung eines Veto gegen solche Akte der Colo⸗—
aialgesetzgebung, welche der Wohlfahrt des Heimathlandes hin⸗
derlich sein könnten.
Thatsächlich erfreuen sich die Colonien einer ebenso großen
Unabhängigkeit und Selbständigkeit, wie irgend eine Gemeinde
des Mutterlandes. Die geschichtliche Grundlage dieser Freiheit
war eine doppelte: ein ursprünglich gegensätzliches Verhältniß
Jegen ein auf mercantilistische Ausbeutung gerichtetes Verwal⸗
tungssystem des Mutterlandes, woraus sich insbesondere eine eifer⸗
füchtige Abwehr willkürlicher Besteuerung ergab. Außerdem die
Jeographischen Schwierigkeiten einer durch weite Entfernungen
wirkenden Centralisation. Zähe und selbstbewußt hielt seit den
Zeiten der Stuarts jeder auswandernde Engländer an dem
Grundsatz fest, daß die Erhebung nicht bewilligter Steuern auch
in den Pflanzläudern ungerecht sei und von freien Männern
nicht ertragen zu werden brauche. Lange Zeit hindurch bewegt
sich der Gegensatz zwischen Krone und Colonien auf dem Boden
der Formel: Entweder Vertretung der Colonisten im englischen
Parlament oder Verzicht auf ein eigenmächtiges Besteuerungs—
recht auf Seiten des Mutterlandes. Diesen Ueberzeugungen ent—
prang der schließlich siegreiche Trotz der abgefallenen Staaten
von Nordamerika, welche übermüthig gereizt zu haben, die neuere
englische Geschichtsschreibung nahezu einstimmig den Ministern
Beorg's III. zum Vorwurf macht.
Seit nunmehr dreißig Jahren hat aber eine tiefgreifende