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jahr vollendet, aber das 14. noch nicht zurückgelegt hat; wenn nicht dieses Kind
a) nach der Ansicht des „Boards“ hinreichenden anderweitigen Unterricht
erhält, .
b) bei Benutzung des nächsten Weges weiter als 3 englische Meilen von
einer die nötigen Erfordernisse bietenden Schule entfernt wohnt, und das
Departement nicht für seine Beförderung nach solch einer Schule sorgt,
z) durch Krankheit oder irgend einen anderen zeitlichen oder dauernden
Grund, welchen der „Board“ als ausreichende Entschuldigung für sein
Fernbleiben anerkennt, verhindert ist,
I) in einem regelrechten Dienstverhältnis steht und einen Kursus, welcher
durch den Lehrplan für den „Standard“ IV der Volksschule vorgeschrieben
ist oder einen gleichwertigen Kursus zufriedenstellend absolviert hat, wofür
 ein von einem Schulinspektor ausgestelltes Zeugnis als massgebender
Beleg dienen soll.“
2. „Der Gouverneur mag von Zeit zu Zeit durch Bekanntmachung in der „Gazeite“
 die Massnahmen dieses Artikels in Bezug auf alle Schulen oder Schulen
in besonderen Bezirken dadurch ändern, dass er
a) die Altersgrenzen, zwischen welchen der Schulbesuch verpflichtend sein
soll, verlegt, vorausgesetzt, dass die obere Grenze nicht unter das vollendete
 13. und die untere Grenze nicht unter das vollendete 6. Lebensjahr
verlegt wird,
b) den Bildungsgrad für die Befreiung von der Schule über den des „Standard“
 IV hinausrückt.* *)
Artikel 16 gibt dem Minister das Recht, eine neue Volksschule zu eröffnen und
zu unterhalten, sobald Berechtigung zı der Annahme besteht, dass diese Schule
während des Jahres im Durchschnitt mindestens 25 Schüler zählen wird.
Artikel 17 gestattet dem Direktor des Unterrichtswesens, falls wenigstens 10
Kinder ausserhalb des Bereiches einer Volksschule zwecks Unterricht zu einer
sogenannten Farmschule vereinigt werden können, für jedes dieser Kinder eine
gewisse Summe für Unterrichiszwecke auszusetzen. Diese Summe darf aber
den Durchschnittsbetrag der, Ausgaben des Staates für den Unterricht eines
Volksschülers während des abgelaufenen Jahres nicht überschreiten.
Artikel 18 drückt das Prinzip aus, dass der Unterricht in den Volksschulen frei
sein soll, dass aber in den ‚soeben (Artikel 17) erwähnten Farmschulen nach
Gutdünken des „Boards“ Schulgeld erhoben werden darf. Auch lässt er unter
Umständen das Erheben von Schulgeld in einer Volksschule zu, doch soll in
diesem Falle kein Kind vom Unterricht ausgeschlossen werden, falls der Vater
nicht in der Lage ist, das Schulgeld zu zahlen.
Artikel 20 gibt die Strafen im Falle einer Nichtbefolgung des Schulzwangszesetzes.


* Section 19: 1) It shall be the duty of the parent of every white child
who has completed his seventh year but has not completed his fourteenth year
‘oO cause such child to attend regularily at a school unless such child