Ueberwachung der Durchführung des Sprachgesetzes ob. Ferner
hat er für die Besetzung etwaiger in seinem Distrikte freiwerdender
Lehrerstellen zu sorgen. Er hat hierbei (Artikel 78) „soweit wie
möglich“ die Wünsche des betreffenden Schul-Komitees zu berücksichtigen.
 Die Bestätigung der durch den „Board“ vorgeschlagenen
Lehrer hät aber durch den Direktor des Unterrichtswesens ‘zu
erfolgen.
Artikel 80 gibt sowohl dem Komitee als auch dem „Board“
das Recht, einen Lehrer wegen unmoralischen Lebenswandels oder,
falls er ein Gewohnheitstrinker ist, bis zu einer Untersuchung seitens
des Departements seines Amtes zu entsetzen. Doch muss eine
diesbezügliche schriftliche Beschwerde seitens eines Schulinspektors
oder zweier anderer Personen eingelaufen sein.
Nach Artikel 81 hat der „Board“ auch das Recht, falls eine
anderweitige Beschwerde gegen einen Lehrer seitens seines Schulkomitees
 einläuft, dem Direktor des Unterrichtswesens die Entlassung
des betreffenden Lehrers anzuempfehlen. Doch ’soll diese Entlassung
nur dann verfügt werden, wenn der Lehrer eine gesetzwidrige
Handlung begangen hat. Die höchste Instanz ist hier jedoch der
Minister.

Eine oft schr peinliche Aufgabe wird dem „Board“ in Artikel
29 gestellt. Dieser befiehlt nämlich, dass kein „farbiges“ (coloured)
Kind zu den Schulen der Weissen zugelassen werde und setzt den
„Board“ als Wächter dieses Gesetzes ein.
In Bezug auf die Kinder rassereiner Eingeborener ist dieses
Gesetz ja leicht durchführbar. Aber das Wort „farbig“ schliesst
natürlich sämtliche Mischlinge ein. Nun hat in Transvaal eine
Mischung der weissen mit der schwarzen Rasse von jeher zu den
Seltenheiten gehört; aber sie hat stattgefunden und findet noch
statt, und Mischlinge anderer Kolonien wandern ein. Die Rassenmerkmale
 verschwinden auch oft und treten erst nach Generationen
wieder zu Tage. In solchen Fällen ist die Durchführung des Artikels
29 sowohl für die Kinder wie für deren Familie in der Regel
sehr hart

Der Direktor des Unterrichtswesens (siehe Report, Transvaal
Education Department 1910, p. 45) rät daher an, dem Kinde in
zweifelhaften Fällen „die Wohltat des Zweifels“ (to give the benefit