14

Centralafrika, zu Süd-, diese sowie sämtliche übrigen Besitzungen zu
dem als Industriegebiet nicht in Frage kommenden Mittelafrika.20)
Die klimatischen Verhältnisse mit der dadurch gegebenen Be—
siedlungsmöglichkeit durch Europäer, Hand in Hand mit der ge—
schichtlichen Entwicklung, haben es mit sich gebracht, daß in den
britischen Besitzungen in Afrika sich in politischer Beziehung sämtliche
Formen britischer Kolonialverwaltungssysteme vertreten finden.21)
Es würde zuweit führen, hierauf im einzelnen einzugehen, aber
es ergiebt sich von selbst, daß diejenigen Kolonieen, die einmal über
eine ausreichende weiße Bevölkerung verfügen und ferner am längsten
sich im britischen Besitz befinden, auch die relativ höchste Stufe
kolonialer Entwicklung erreicht haben müssen. Man kann als
Entwicklungsstufen britischen Kolonialbesitzes folgende 8 ansehen:
1. das Protektorat und Chartered Company-Terri—
korium, d. h. ein Gebiet unter der Kontrolle des britischen
Staates oder einer privilegierten Gesellschaft bei Aufrecht⸗
erhaltung des ursprünglichen Verwaltungssystems.
Die Kronkolonie mit einem Gouverneur und einer
absoluten, vom Mutterlande aus geleiteten Verwaltung.
Die Selfgoverment-Kolonie, die im wesentlichen
nur durch gemeinsame Interessen mit dem Mutterlande
berbunden ist, im übrigen aber völlig selbständig und
unter eigener Verantwortung Verwaltung und politische
Beziehungen bestimmt.?2)
Nach den angegebenen Vorbedingungen müßten Capland und
Natal als diejenigen Kolonieen mit ausreichender weißer Bevöl—
kerung, die sich schon erhebliche Zeit im britischen Besitz befinden,
in dieser Entwickelung am weitesten vorgeschritten sein, und in
der Tat sind es auch diese beiden Länder, die schon die letzte
Stufe erreicht haben. Ihnen werden in absehbarer Zeit Trans—
vaal und die Oranjeflußkolonie folgen, sobald nur diese erst die

2

20) vgl. auch Johnston S. 246f.
21) vgl. Colonial Office List S. XXIII.
22) vgl. zur Aufstellung dieser 8 Entwicklungsstufen: Zimmermann,
Europ. Kol. II. 885: „der gegenwärtig leitende Gedanke aller britischen
Kolonialpolitit, die überseeischen Besitzungen durchweg zu sich selbst regierenden,
nach ihren Bedürfnissen handelnden Staatswesen heranzubilden, usw.“ Vgl. auch
Samassa S. 844: „Die Bewegung nach Selbstverwaltung ist gar nicht auf—
zuhalten.“