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sich hierzu die Gelegenheit: England warf in der Schlacht bei
Tell el Kebir am 13. September den Aufstand des Arabi⸗Pascha
für den Khedive nieder und übernahm „vorläufig“ bis zur Her⸗
stellung der Ordnung im Lande die Kontrolle über die Ver—
waltung. Diese Kontrolle wurde jedoch zu einer dauernden.
Nachdem dann Kitchener im Jahre 1899 die Macht des Mahdir
in der Schlacht bei Omdurman gebrochen hatte, wurde der
britische Einfluß in dem ganzen großen Gebiet ausschlaggebend.
Die Herrschaft des Khedive, der den englischen Weisungen Folge
zu leisten hat, ist nur noch eine rein nominelle, auch wenn die
Frage der ausschließlichen britischen Herrschaft noch nicht erledigt
ist. Die ägyptischen Finanzen, und damit auch die Zollpolitik
des Landes, stehen unter britischer Aufsicht. Die Spitzen der
hohen Behörden und die Unterstaatssekretäre sind englische Be—
amte, das Heer untersteht einem englischen Offizier s2) Jedoch
ist es England bisher nicht gelungen und es wird es auch in
Zukunft nicht erreichen können, durch weiße, speziell britische
Siedlung seinen Einfluß zu stärken. Dazu ist der Mitbewerb,
die Zahl und der kriegerische Geist der eingeborenen Bevölkerung
zu stark, um die Ansiedlung zahlreicher Europäer zu gestatten. 88)
Großbrilannien hat dies aber auch nicht nötig. Sein Handel
ist, wie gesagt, auch so schon der bedeutendste, und in den letzten
20 Jahren zeigt der ägyptische Handel eine ruhige, fortschreitende
Entwicklung, bei der allerdings die fremdländische Konkurrenz
immer energischer wird. 860
Im Jahre 1904 belief sich die Einfuhr nach Agypten auf
20,550,3588 &amp; HN (I ägyptisches Pfund &amp; E20,80 M. s. Handels⸗
bex. IIlIꝛo S. 1), die Ausfuhr 20,811,040 &amp; B. Hierbei waren
ʒeteiligt an der Einfuhr an der Ausfuhr
Großbritannien mit 6,990,6890 F 10,979,760 E.
Deutschland 1,020,2609 1803,623 ,
Frankreich 1,906,992 1615,281
Rußland 750, 044 1,340,030
Italien 1,168,120 960,627

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82) vgl. Johnston S. 2060f., Sievers-Hahn S. 544.
83) vgl. Johnston S. 247.
84) vgl. Nachr. f. Hand. u. Ind. Oo5 Nr. 18 S. 2 u. 04 Nr. 17 S. J.