III II II IS IS IN IS IS IS ZU LO IS IS IS IN IS IS ISO ZU IS Das Pollardsystem und seine Einführung in Deutschland. 11 Gefängnisse viele Jahre als gewöhnliche Verbrecher hin- und hergeschickt wurden, ehe man sie als Trinker besonders behandelte, und dass die Notwendigkeit, Trinkern rechtzeitig eine Gelegenheit zur Besserung zu geben, nicht genügend wahrgenommen worden ist. Unter diesen Umständen wird es schwerlich überraschen, zu finden, dass manche der Eingelieferten in dem denkbar tiefsten Zustande unverbesserlicher Verkommenheit sind, und dass es notwendig geworden ist, einige unserer Anstalten beiseite zu setzen, weil sie nicht viel besser sind, als ein moralischer Kehrichthaufen.‘‘ ‘Anm. 32.) Dieses Urteil muss uns zu denken geben, da die Unterbringung n eine Trinkerheilanstalt als sichernde Massnahme in den Vorentwurf zum Strafgesetzbuche aufgenommen worden ist. In einfachen Irunkenheitsfällen darf nicht auf Unterbringung erkannt werden. Es muss Trunk sucht festgestellt sein (Anm. 33). In diesem Falle wird erst der arme Sünder bestraft, dann der arme Kranke geheilt. Die Begründung des Vorentwurfes nennt die Trunksucht „einen durch fortgesetzten Alkoholmissbrauch erworbenen derartig krankhaften Hang zu übermässigem Trinken, dass der Trinker die Kraft verloren hat, dem Anreize zu übermässigem Genusse geistiger Geiränke zu widerstehen‘ (Anm. 34). Also fortgesetzter Alkoholnissbrauch muss der Trunksucht vorhergehen, vorhergehen mit allen seinen Folgen. Noch hätte der Mann die Kraft, seine Ketten zu sprengen; kein Mensch gibt ihm ein Motiv, das stark xenug wäre. Der Unglückliche muss fehlen und fehlen,‘ der Kichter muss strafen und strafen und kann nicht helfen. Das Gesetz bindet ihm die Hände: denn noch ist es nicht Trunksucht. Zwischen das Opfer und die Rettung tritt der Dämon der falschen Freiheit (Anm. 35). Es wird künftig mit der Unterbringung des Trinkers in eine Anstalt so gehen, wie es bisher mit dem Schutz seines Vermögens ging, das geschützt wird, wenn nichts mehr da ist. Erst muss eine Menschenwürde erniedrigt, ein Name geschändet, ein Heim zerstört, Herzen gebrochen, Geschlechter vergiftet sein, dann kommt endlich, endlich die „sichernde Massnahme“ hinterdrein, wenn der Ärmste schon gesichert ist — vor allem, was Glück heisst. Vielleicht geschieht auch dann noch nichts. Es muss ja nicht; es darf nur. Und wenn zwei Jahre Heilbehandlung nicht reichen oder die Polizeibehörde die Dauer zu kurz bemisst, wird die Unterbrinzung zur Zusatzstrafe, wo keine Strafe sein sollte. Und nur zu oft hat die Menschheit an dem „Geheilten‘ einen Krüppel für immer. Die Erkenntnis, dass die Versorgung Alkoholkranker beschleunigt werden muss, hat zu trefflichen Vorschlägen geführt: Zulassung der Staatsanwaltschaft zum Antrag auf Entmündigung (Anm. 36), Einführung der Berufsvormundschaft (Anm. 37), obligatorische Unterbringung (Anm. 38). Für Gelegenheitstrinker gibt es aber auch dann